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BB.2017.123

Bundesstrafgericht · 2017-09-12 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 4. Mai 2017 reichte die A. AG mit Sitz in Z. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige gegen D. wegen Ausnützens von Insiderin- formationen i.S.v. Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Deri- vatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) bzw. Art. 40 des mit Erlass des FinfraG aufgehobenen Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ein. In der Anzeige wurde D. zusammenfassend vorgeworfen, er habe unter Ausnützung von vertraulichen Informationen, die er in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied der B. AG sowie als Aufsichtsratsvor- sitzender der in Deutschland domizilierten E. AG erhalten habe, am 13. März 2015 Aktien der B. AG und der E. AG, welche an der F. AG zum Handel zugelassen seien, erworben. Dabei habe er gestützt auf die vertraulichen Informationen gewusst, dass ein Kursanstieg bevorstehe. B. Mit Datum vom 5. Juli 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafanzeige vom 4. Mai 2017 (act. 1.1). C. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen: „1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2017 im Rahmen des Verfahrens SV.17.0722 aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, im Sinne der Strafanzeige vom

4. Mai 2017 ein Verfahren an die Hand zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 beantragte die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerden unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7). Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 10), welche der Bundesanwalt- schaft samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Geset- zes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308, Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9).

Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung ge- schützt werden soll. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1169 f.). Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstel- lung sodann gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn,

jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die- jenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbe- stände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

E. 1.3 Der Anzeigeerstatter ist nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO le- gitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- oder Einstellungsver- fügungen, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist (s. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, S. 121 N. 294). Nach GUIDON darf ei- nem Anzeigeerstatter, dem zwar die Legitimation zur Straf- oder Zivilklage fehlt, aber vorbehaltlos als Privatkläger zugelassen und auch als solcher be- handelt worden ist, diese Rolle nachträglich nicht mehr abgesprochen wer- den, auch wenn sie ihm bei sachgerechter Beurteilung nicht hätte zuerkannt werden dürfen (GUIDON, a.a.O., S. 122 N. 296). Nach der eidgenössischen StPO setzt die Parteirolle als Privatkläger die materiellrechtlich begründete Stellung als Geschädigter voraus. Steht fest, dass ein Anzeigeerstatter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lässt sich die Geschädigtenstellung auch nicht ersatzweise aufgrund seines Vertrauen in die ihm bisher eingeräumte Stel- lung begründen (s. dazu Beschluss der Beschwerdekammer BB.2013.72 vom 13. September 2013, E. 1.4). Daraus folgt, dass entgegen der Argu- mentation der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) deren "Anerkennung" als Pri- vatklägerin durch die Beschwerdegegnerin nicht automatisch die Legitima- tion zur Beschwerde nach sich zieht, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt.

E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation und beantragt ausschliesslich die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be- schwerdeführerin bringt vor, sie habe an der Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und an der Verfolgung des angezeigten Delikts ein erheb- liches Interesse. D. habe als Primärinsider und in krasser Verletzung seiner Treuepflicht gehandelt. Wenn auch das Verbot des Insiderhandels primär auf die Funktionsfähigkeit des Schweizer Marktes und die Chancengleichheit der Anleger abziele und nur als Nebenzweck bzw. nachrangig das Rechtsgut der Treuepflicht zum betroffenen Unternehmen schütze, so die Beschwerde-

führerin weiter, sei sie als Teil der C.-Gruppe vorliegend mit einer derart kras- sen Verletzung der Treuepflicht eines früheren Organs der C.-Gruppe kon- frontiert, dass sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO direkt betroffen und damit zur Beschwerde zugelassen sei (act. 1 S. 3 f.).

E. 1.5 Der Insidertatbestand von Art. 154 FinfraG bzw. Art. 40 aBEHG bezieht sich auf das Ausnützen von vertraulichen Informationen, deren Bekanntgabe mutmasslich eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs von Effekten hat. Er dient der Chancengleichheit der Anleger und der Funktionsfähigkeit des Ka- pitalmarktes. Das Schutzgut der Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen ist hingegen mit der Revision des Insiderstraftatbestandes im Jahr 2013 entfallen (s. zum Ganzen SEHTE/FAHRLÄNDER, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfragG, Sethe/Favre/Hess/Kramer/Schott [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 154 N. 1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Dem Insidertatbestand kommt kein individualschützender Cha- rakter zu; die Vermögensinteressen der einzelnen Anleger werden durch den Insiderstraftatbestand bloss reflexartig geschützt (so zu Art. 40 aBEHG FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss., Zürich 2015, N. 103). Demnach fehlt es bei diesem Tatbestand an einer ge- schädigten Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N. 64). Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin somit auch in einem entsprechenden eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher keine Parteistellung erlangen. Damit fehlt ihr ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf ihre Beschwerde ist folglich mangels Legitimation nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses gleicher Höhe (Art. 418 Abs. 2 StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Werlen und Jonas Hertner, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2017.123

Sachverhalt:

A. Am 4. Mai 2017 reichte die A. AG mit Sitz in Z. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Strafanzeige gegen D. wegen Ausnützens von Insiderin- formationen i.S.v. Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Deri- vatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) bzw. Art. 40 des mit Erlass des FinfraG aufgehobenen Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ein. In der Anzeige wurde D. zusammenfassend vorgeworfen, er habe unter Ausnützung von vertraulichen Informationen, die er in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied der B. AG sowie als Aufsichtsratsvor- sitzender der in Deutschland domizilierten E. AG erhalten habe, am 13. März 2015 Aktien der B. AG und der E. AG, welche an der F. AG zum Handel zugelassen seien, erworben. Dabei habe er gestützt auf die vertraulichen Informationen gewusst, dass ein Kursanstieg bevorstehe. B. Mit Datum vom 5. Juli 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafanzeige vom 4. Mai 2017 (act. 1.1). C. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen: „1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2017 im Rahmen des Verfahrens SV.17.0722 aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, im Sinne der Strafanzeige vom

4. Mai 2017 ein Verfahren an die Hand zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 beantragte die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerden unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7). Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 10), welche der Bundesanwalt- schaft samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Geset- zes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308, Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9).

Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung ge- schützt werden soll. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1169 f.). Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstel- lung sodann gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn,

jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die- jenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbe- stände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

1.3 Der Anzeigeerstatter ist nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO le- gitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- oder Einstellungsver- fügungen, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist (s. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, S. 121 N. 294). Nach GUIDON darf ei- nem Anzeigeerstatter, dem zwar die Legitimation zur Straf- oder Zivilklage fehlt, aber vorbehaltlos als Privatkläger zugelassen und auch als solcher be- handelt worden ist, diese Rolle nachträglich nicht mehr abgesprochen wer- den, auch wenn sie ihm bei sachgerechter Beurteilung nicht hätte zuerkannt werden dürfen (GUIDON, a.a.O., S. 122 N. 296). Nach der eidgenössischen StPO setzt die Parteirolle als Privatkläger die materiellrechtlich begründete Stellung als Geschädigter voraus. Steht fest, dass ein Anzeigeerstatter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lässt sich die Geschädigtenstellung auch nicht ersatzweise aufgrund seines Vertrauen in die ihm bisher eingeräumte Stel- lung begründen (s. dazu Beschluss der Beschwerdekammer BB.2013.72 vom 13. September 2013, E. 1.4). Daraus folgt, dass entgegen der Argu- mentation der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) deren "Anerkennung" als Pri- vatklägerin durch die Beschwerdegegnerin nicht automatisch die Legitima- tion zur Beschwerde nach sich zieht, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. 1.4 Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation und beantragt ausschliesslich die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be- schwerdeführerin bringt vor, sie habe an der Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und an der Verfolgung des angezeigten Delikts ein erheb- liches Interesse. D. habe als Primärinsider und in krasser Verletzung seiner Treuepflicht gehandelt. Wenn auch das Verbot des Insiderhandels primär auf die Funktionsfähigkeit des Schweizer Marktes und die Chancengleichheit der Anleger abziele und nur als Nebenzweck bzw. nachrangig das Rechtsgut der Treuepflicht zum betroffenen Unternehmen schütze, so die Beschwerde-

führerin weiter, sei sie als Teil der C.-Gruppe vorliegend mit einer derart kras- sen Verletzung der Treuepflicht eines früheren Organs der C.-Gruppe kon- frontiert, dass sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO direkt betroffen und damit zur Beschwerde zugelassen sei (act. 1 S. 3 f.). 1.5 Der Insidertatbestand von Art. 154 FinfraG bzw. Art. 40 aBEHG bezieht sich auf das Ausnützen von vertraulichen Informationen, deren Bekanntgabe mutmasslich eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs von Effekten hat. Er dient der Chancengleichheit der Anleger und der Funktionsfähigkeit des Ka- pitalmarktes. Das Schutzgut der Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen ist hingegen mit der Revision des Insiderstraftatbestandes im Jahr 2013 entfallen (s. zum Ganzen SEHTE/FAHRLÄNDER, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfragG, Sethe/Favre/Hess/Kramer/Schott [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 154 N. 1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Dem Insidertatbestand kommt kein individualschützender Cha- rakter zu; die Vermögensinteressen der einzelnen Anleger werden durch den Insiderstraftatbestand bloss reflexartig geschützt (so zu Art. 40 aBEHG FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss., Zürich 2015, N. 103). Demnach fehlt es bei diesem Tatbestand an einer ge- schädigten Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N. 64). Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin somit auch in einem entsprechenden eröffneten Strafverfahren nicht als Geschädigte auftreten und daher keine Parteistellung erlangen. Damit fehlt ihr ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Auf ihre Beschwerde ist folglich mangels Legitimation nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses gleicher Höhe (Art. 418 Abs. 2 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Thomas Werlen und Jonas Hertner - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.