Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Juli 2015 zur Abholung gemeldet wurde (act. 6);
- der Beschwerdeführer sich weigerte, die Zustellung abzuholen, da der von ihm gewünschte Adressenzusatz "völker- und bundesrechtlich geschützte /
begünstigte Person des Genfer Abkommens IV / Gaststaatsgesetz, […], c/o Eidgenossenschaft" fehlte (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2015);
- die Schweizerische Post am 10. Juli 2015 die Rücksendung der Zustellung veranlasste (act. 6);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer per E-Mail sich mehrmals bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand erkundigte und am 22. Juni 2015 die Antwort erhielt, die Verfügung sei in Arbeit und er werde noch um etwas Geduld gebeten; der Beschwerdeführer entsprechend mit der Zustellung rechnen musste;
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 20. Juli 2015 abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO)
- die Beschwerde am 24. Juli 2015 bei der Schweizerischen Post – daher verspätet – eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.78
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 6. April 2015 A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") B., C., D., E., F., G. und H. wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) und Kriegsverbrechen (Art. 264c StGB) anzeigte (act. 1.2);
- A. einen Sachverhalt schildert, der grob zusammengefasst den Angezeigten zum Vorwurf macht, ihm keine Taggelder auszuzahlen, seinen geänderten Personenstand nicht anzuerkennen bzw. seine geschützte Person nicht zu achten und keine unmittelbaren Massnahmen zu seiner Existenzsicherung zu ergreifen (act. 1.2);
- die BA am 1. Juli 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (act. 1.2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 24. Juli 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm Angezeigten verlangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2015 die angefochtene Verfügung mittels eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandte (act. 6);
- die Zustellung dem Beschwerdeführer von der Schweizerischen Post am
2. Juli 2015 zur Abholung gemeldet wurde (act. 6);
- der Beschwerdeführer sich weigerte, die Zustellung abzuholen, da der von ihm gewünschte Adressenzusatz "völker- und bundesrechtlich geschützte /
begünstigte Person des Genfer Abkommens IV / Gaststaatsgesetz, […], c/o Eidgenossenschaft" fehlte (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2015);
- die Schweizerische Post am 10. Juli 2015 die Rücksendung der Zustellung veranlasste (act. 6);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer per E-Mail sich mehrmals bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand erkundigte und am 22. Juni 2015 die Antwort erhielt, die Verfügung sei in Arbeit und er werde noch um etwas Geduld gebeten; der Beschwerdeführer entsprechend mit der Zustellung rechnen musste;
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 20. Juli 2015 abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO)
- die Beschwerde am 24. Juli 2015 bei der Schweizerischen Post – daher verspätet – eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.