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BB.2013.39

Bundesstrafgericht · 2013-08-14 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.39

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. Ap- ril 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und ent- sprechend verurteilt wurde (Verfahrensakten BA, 16-301-0068);

- mit Telefax an die BA vom 17. April 2012 A. durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister erklären liess, dass er dagegen vorsorglich Einsprache erhebe (Verfahrensakten BA, 16-301-0082);

- mit Schreiben vom 22. November 2012 die BA der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mitteilte, dass sie an ihrem Strafbefehl vom 3. April 2012 festhalte und der Strafkammer die Verfah- rensakten zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO überwies (Verfahrensakten SK, 74 100 014);

- mit Verfügung vom 27. Februar 2013 die Strafkammer auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht eintrat; die Strafkam- mer das Nichteintreten mit fehlender formgültiger Einsprache begründet (BB.2013.27, act. 2.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, dagegen mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts erhob; mit gleicher Eingabe A. ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO stellte, welches mit Schreiben die- ses Gerichts vom 21. März 2013 zuständigkeitshalber an die BA weiterge- leitet wurde (BB.2013.27, act. 1 und 3);

- mit Verfügung vom 22. März 2013 die BA auf das Gesuch um Wiederher- stellung der Frist nicht eintrat (BB.2013.39, act. 6); A. mit Eingabe vom 27. März 2013 dagegen Beschwerde erhebt (BB.2013.39, act. 1);

- der Verzicht auf Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Ap- ril 2013 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2013 zur Kennt- nis zugestellt wurde (BB.2013.39, act. 3 und 5);

- mit Beschluss BB.2013.27 vom 13. August 2013 die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafkammer vom 27. Februar 2013 gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Straf- kammer zurückgewiesen wurde.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, zur Beschwerde legi- timiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- durch den Beschluss BB.2013.27 vom 13. August 2013 die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingefallen ist; das vorliegende Verfahren ent- sprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind und keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2013.27 vom 13. August 2013).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 14. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ruth Baumeister - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.