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BB.2013.27

Bundesstrafgericht · 2013-08-13 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. Ap- ril 2012 wurde A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahre und unter Auflage der Verfahrenskos- ten von Fr. 40'000.-- (Verfahrensakten BA, 16-301-0068). Mit Telefax an die BA vom 17. April 2012 liess A. durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister erklären, dass er dagegen vorsorglich Einsprache erhebe (Verfahrensakten BA, 16-301-0082). Mit Telefonat vom 18. April 2012 besprachen die BA und A. das weitere Vorgehen betreffend des Strafbefehls vom 3. April

2012. Die BA stellte dabei A. u.a. einen neuen Strafbefehl in Aussicht (Ver- fahrensakten BA, 16-301-0084). In der Folge fand ein Meinungsaustausch der Parteien betreffend den weiteren Verlauf des Strafverfahrens statt (Ver- fahrensakten BA, 16-301-0100). Mit Telefongespräch vom 14. August 2012 teilte Rechtsanwältin Ruth Baumeister der BA mit, dass A. an seiner Ein- sprache festhalte (Verfahrensakten BA, 16-301-0108).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mit, dass sie an ihrem Strafbefehl vom 3. April 2012 festhalte. Zudem überwies sie die Verfah- rensakten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Verfahrensakten 74 100 014).

C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 trat die Strafkammer auf die Einspra- che von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht ein, wies das Ge- such um Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung ab und auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (act. 2.1). Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Mit gleicher Eingabe stellt A. ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO, welches mit Schreiben dieses Ge- richts vom 21. März 2013 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde (act.1 und 3).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2013 beantragt die Strafkammer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 7). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2013 auf eine Beschwerdeant-

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wort (act. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 reichte A. innert verlängerter Frist seine Beschwerdereplik ein (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Entscheide können nur Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ist die Strafkammer auf die Einspra- che des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit das Verfahren vor der Strafkammer abgeschlossen wurde und ein potentiell verfahrensabschlies- sender Entscheid ergangen ist. Damit handelt es sich vorliegend klarerwei- se nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Verfügung beim Beschwerdeführer einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermochte (vgl. SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1371). Der angefochtene Entscheid stellt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbares Beschwerdeobjekt dar.

E. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-

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rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die Verfügung vom 27. Februar 2013 wurde Rechtsanwältin Ruth Baumeis- ter am 7. März 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 15. März 2013 (CH-Poststempel 15. März 2013) fristgerecht erfolgte. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann der Be- schuldigte innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache des Beschuldigten ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzli- chen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Bei ungültigen Ein- sprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 356 N. 2; RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 N 2; Bot- schaft, BBl 2006 S. 1291 – 1292).

E. 2.3 Im Rahmen der Prüfung von Art. 356 Abs. 2 StPO kam die Strafkammer zum Ergebnis, dass sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom

17. April 2012 als ungültig erweise, weil es an einer formgültigen Einspra- che fehle; ein Telefax enthalte die erforderliche Originalunterschrift nicht und es handle sich dabei nicht um ein Versehen. Der Beschwerdegegnerin

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könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches Treu und Glauben ver- letze. Der Strafbefehl der Beschwerdegegnerin werde damit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil (act. 2.1, E. 3.5).

E. 3.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, als sie un- ter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, dass Einsprache nicht mittels Telefax erhoben werden kann, da die Originalunterschrift ihres Verfassers fehlt, womit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt ist, und bei Faxeingaben auch keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist (act. 2.1, E. 3.3).

Folglich wurde mit Einsprache per Telefax vom 17. April 2012 die Einsprachefrist nicht gewahrt und vorbehältlich besonderer Umstände, liegt keine gültige Einsprache vor. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom

23. Dezember 2008 E. 2.2; zur Prüfung der besonderen Umstände E. 2.3, 2.4).

E. 3.2 Sowohl aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch aus dem Verbot des überspitzen Formalismus ergibt sich eine Pflicht staatlicher Stel- len, unter Umständen eine Prozesspartei, die einen Verfahrensfehler begeht oder im Begriff steht, dies zu tun, von Amtes wegen darauf auf- merksam zu machen, sofern der Fehler leicht erkennbar ist und noch innert Frist behoben oder verhindert werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; BGE 124 II 265 S. 270). BATZ hält in Anwendung dieses Prinzips in Bezug auf Eingaben per Telefax fest, dass der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift bis zum Ablauf der Frist behoben werden könne; die Behörde habe den Rechtssuchenden, soweit aus zeitlichen Gründen noch realisier- bar, darauf aufmerksam zu machen (BATZ, Zu den Gültigkeitserfordernis- sen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], ZBJV 1999, S. 546). MERZ teilt die Auffassung von BATZ, mit der Ausnahme, dass er nur bei einem nicht durch einen inländischen Anwalt Vertretenen eine Hinweispflicht der betrof- fenen Behörde bejaht (MERZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 42 BGG N. 35). Eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Anwälten – wie MERZ sie vornimmt - verdient keine Zustimmung; ausländische Anwäl- te, welche in der Schweiz prozessieren, müssen die gleichen Anforderun- gen erfüllen wie Schweizer Anwälte.

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Aus dem Urteil des Bundesgerichts BGE 5A_605/2010 vom 7. Okto- ber 2010 geht hervor, dass das Bundesgericht im obgenannten Verfahren einen Beschwerdeführer, welcher beim Bundesgericht Beschwerde per Te- lefax erhoben hat, auf die Unzulässigkeit von Telefaxeingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht hat.

E. 3.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf per Telefax eingereichte Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 354 StPO) festzuhalten, dass diese nicht rechtsgenüglich sind, da das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt wird. Die betroffene Staatsanwaltschaft ist jedoch bei per Telefax einge- reichten Einsprachen gegen Strafbefehle verpflichtet, den Betroffenen un- verzüglich auf den Formmangel hinzuweisen, falls eine formgültige Ein- sprache während der 10-tägigen Einsprachefrist noch erhoben werden kann.

Ob solch eine Hinweispflicht seitens der Staatsanwaltschaft auch bei an- waltlich Vertretenen besteht, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdefüh- rer auf den Formmangel seiner Einsprache nicht hingewiesen, obschon die Beschwerdegegnerin zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers das weitere Vorgehen besprochen hat. Durch ihr Verhalten (Eingehen auf die Einsprache) implizierte sie, dass sie die per Telefax eingereichte Einsprache als gültig erachte. Der Verfah- rensmangel geht damit zu Lasten des strafverfolgenden Staates. Das Ver- halten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Annahme von besonderen Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, was zur Folge hat, dass die per Telefax eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vorliegend als gültig anzusehen ist. Als Rechtsfolge hätte auch eine Wie- derherstellung der Einsprachefrist in Betracht gezogen werden können, je- doch ist aus Gründen der Prozessökonomie der vorliegenden Lösung den Vorzug zu geben.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

27. Februar 2013 ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zwecks Durch- führung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).

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E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Ein- gabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend er- messensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und im Sinne der Erwägungen an die Strafkammer zurückgewie- sen.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.27

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Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. Ap- ril 2012 wurde A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahre und unter Auflage der Verfahrenskos- ten von Fr. 40'000.-- (Verfahrensakten BA, 16-301-0068). Mit Telefax an die BA vom 17. April 2012 liess A. durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister erklären, dass er dagegen vorsorglich Einsprache erhebe (Verfahrensakten BA, 16-301-0082). Mit Telefonat vom 18. April 2012 besprachen die BA und A. das weitere Vorgehen betreffend des Strafbefehls vom 3. April

2012. Die BA stellte dabei A. u.a. einen neuen Strafbefehl in Aussicht (Ver- fahrensakten BA, 16-301-0084). In der Folge fand ein Meinungsaustausch der Parteien betreffend den weiteren Verlauf des Strafverfahrens statt (Ver- fahrensakten BA, 16-301-0100). Mit Telefongespräch vom 14. August 2012 teilte Rechtsanwältin Ruth Baumeister der BA mit, dass A. an seiner Ein- sprache festhalte (Verfahrensakten BA, 16-301-0108).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mit, dass sie an ihrem Strafbefehl vom 3. April 2012 festhalte. Zudem überwies sie die Verfah- rensakten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Verfahrensakten 74 100 014).

C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 trat die Strafkammer auf die Einspra- che von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht ein, wies das Ge- such um Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung ab und auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (act. 2.1). Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Baumeister, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Mit gleicher Eingabe stellt A. ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO, welches mit Schreiben dieses Ge- richts vom 21. März 2013 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde (act.1 und 3).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2013 beantragt die Strafkammer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 7). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2013 auf eine Beschwerdeant-

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wort (act. 8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 reichte A. innert verlängerter Frist seine Beschwerdereplik ein (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Entscheide können nur Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2).

Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ist die Strafkammer auf die Einspra- che des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit das Verfahren vor der Strafkammer abgeschlossen wurde und ein potentiell verfahrensabschlies- sender Entscheid ergangen ist. Damit handelt es sich vorliegend klarerwei- se nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Verfügung beim Beschwerdeführer einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermochte (vgl. SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1371). Der angefochtene Entscheid stellt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbares Beschwerdeobjekt dar.

1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-

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rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

Die Verfügung vom 27. Februar 2013 wurde Rechtsanwältin Ruth Baumeis- ter am 7. März 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 15. März 2013 (CH-Poststempel 15. März 2013) fristgerecht erfolgte. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann der Be- schuldigte innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache des Beschuldigten ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzli- chen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Bei ungültigen Ein- sprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 356 N. 2; RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 N 2; Bot- schaft, BBl 2006 S. 1291 – 1292).

2.3 Im Rahmen der Prüfung von Art. 356 Abs. 2 StPO kam die Strafkammer zum Ergebnis, dass sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom

17. April 2012 als ungültig erweise, weil es an einer formgültigen Einspra- che fehle; ein Telefax enthalte die erforderliche Originalunterschrift nicht und es handle sich dabei nicht um ein Versehen. Der Beschwerdegegnerin

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könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches Treu und Glauben ver- letze. Der Strafbefehl der Beschwerdegegnerin werde damit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil (act. 2.1, E. 3.5).

3.

3.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, als sie un- ter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, dass Einsprache nicht mittels Telefax erhoben werden kann, da die Originalunterschrift ihres Verfassers fehlt, womit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt ist, und bei Faxeingaben auch keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist (act. 2.1, E. 3.3).

Folglich wurde mit Einsprache per Telefax vom 17. April 2012 die Einsprachefrist nicht gewahrt und vorbehältlich besonderer Umstände, liegt keine gültige Einsprache vor. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom

23. Dezember 2008 E. 2.2; zur Prüfung der besonderen Umstände E. 2.3, 2.4).

3.2 Sowohl aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch aus dem Verbot des überspitzen Formalismus ergibt sich eine Pflicht staatlicher Stel- len, unter Umständen eine Prozesspartei, die einen Verfahrensfehler begeht oder im Begriff steht, dies zu tun, von Amtes wegen darauf auf- merksam zu machen, sofern der Fehler leicht erkennbar ist und noch innert Frist behoben oder verhindert werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; BGE 124 II 265 S. 270). BATZ hält in Anwendung dieses Prinzips in Bezug auf Eingaben per Telefax fest, dass der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift bis zum Ablauf der Frist behoben werden könne; die Behörde habe den Rechtssuchenden, soweit aus zeitlichen Gründen noch realisier- bar, darauf aufmerksam zu machen (BATZ, Zu den Gültigkeitserfordernis- sen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], ZBJV 1999, S. 546). MERZ teilt die Auffassung von BATZ, mit der Ausnahme, dass er nur bei einem nicht durch einen inländischen Anwalt Vertretenen eine Hinweispflicht der betrof- fenen Behörde bejaht (MERZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 42 BGG N. 35). Eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Anwälten – wie MERZ sie vornimmt - verdient keine Zustimmung; ausländische Anwäl- te, welche in der Schweiz prozessieren, müssen die gleichen Anforderun- gen erfüllen wie Schweizer Anwälte.

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Aus dem Urteil des Bundesgerichts BGE 5A_605/2010 vom 7. Okto- ber 2010 geht hervor, dass das Bundesgericht im obgenannten Verfahren einen Beschwerdeführer, welcher beim Bundesgericht Beschwerde per Te- lefax erhoben hat, auf die Unzulässigkeit von Telefaxeingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht hat.

3.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf per Telefax eingereichte Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 354 StPO) festzuhalten, dass diese nicht rechtsgenüglich sind, da das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt wird. Die betroffene Staatsanwaltschaft ist jedoch bei per Telefax einge- reichten Einsprachen gegen Strafbefehle verpflichtet, den Betroffenen un- verzüglich auf den Formmangel hinzuweisen, falls eine formgültige Ein- sprache während der 10-tägigen Einsprachefrist noch erhoben werden kann.

Ob solch eine Hinweispflicht seitens der Staatsanwaltschaft auch bei an- waltlich Vertretenen besteht, kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdefüh- rer auf den Formmangel seiner Einsprache nicht hingewiesen, obschon die Beschwerdegegnerin zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers das weitere Vorgehen besprochen hat. Durch ihr Verhalten (Eingehen auf die Einsprache) implizierte sie, dass sie die per Telefax eingereichte Einsprache als gültig erachte. Der Verfah- rensmangel geht damit zu Lasten des strafverfolgenden Staates. Das Ver- halten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Annahme von besonderen Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, was zur Folge hat, dass die per Telefax eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vorliegend als gültig anzusehen ist. Als Rechtsfolge hätte auch eine Wie- derherstellung der Einsprachefrist in Betracht gezogen werden können, je- doch ist aus Gründen der Prozessökonomie der vorliegenden Lösung den Vorzug zu geben.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

27. Februar 2013 ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zwecks Durch- führung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).

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4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Ein- gabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend er- messensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und im Sinne der Erwägungen an die Strafkammer zurückgewie- sen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).

Bellinzona, 13. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ruth Baumeister - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.