opencaselaw.ch

BB.2013.12

Bundesstrafgericht · 2013-12-03 · Deutsch CH

Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO). Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO). Kostentragungspflicht und Entschädigung der be-schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2; Art. 429 ff. StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit dem 10. März 2009 ein Strafverfahren gegen den polnischen Staatsbürger A. wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung, Urkun- denfälschung und qualifizierten Geldwäscherei (Art. 322septies, Art. 158 Ziff. 2, Art. 251 und Art. 305bis Ziff. 2 StGB; act. 1.2).

Konkret verfügte die Bundesanwaltschaft über Anhaltspunkte, wonach A. als Inhaber der Beratungsfirma B. Ltd. mit der französischen Firma C. SA ein simuliertes "Consulting Agreement" (Beratungsvertrag) vereinbart habe. Gestützt darauf sollen A. auf ein schweizerisches Bankkonto gesamthaft rund Fr. 3,9 Mio. an Kommissionen für angebliche Beratungsleistungen überwiesen worden sein. Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang soll A. mehrere grössere Barauszahlungen u.a. an sich selbst getätigt haben, womit er polnische Staatsangestellte bestochen haben soll, um für die C. SA einen Auftrag für die staatliche Infrastruktur (Bahnwagons) zu ge- winnen (act. 1.2, S. 2; act. 10, S. 3 f.).

B. Mit Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 stellte die Bundesanwalt- schaft das Verfahren gegen A. vollständig ein und verpflichtete ihn, die Ver- fahrenskosten von Fr. 20'500.-- zu tragen; entsprechend wurde auch die Leistung einer Entschädigung verweigert (act. 1.2, Dispositiv Ziff. 1, 2 und 3). Die Kostenauferlegung bzw. die Verweigerung einer Entschädigung be- gründete die Bundesanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass A. durch den Abschluss des erwähnten Schein(beratungs-)vertrages die Einleitung des Strafverfahrens vollumfänglich zu verantworten habe (act. 1.2, S. 6).

C. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A. am 14. Februar 2013 in Bezug auf die Kosten- und die Entschädigungsfolgen Beschwerde. Sinngemäss verlangt er, dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Entschädigung auszurichten sei. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die von der Firma B. Ltd. ausgeführten Dienstleistungen an die C. SA tatsächlich erbracht worden seien und es sich keineswegs um einen Scheinvertrag gehandelt habe, weshalb er die Aufnahme des Verfahrens nicht zu verantworten habe (act. 8 i.V.m. act. 1 und 3).

- 3 -

D. Die Bundesanwaltschaft verlangt gemäss Beschwerdeantwort vom

30. April 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen soweit auf sie einzutreten sei.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer via Veröffentlichung im Bundesblatt zugestellt (act. 11, 12), zumal er es verpasst hatte, auffor- derungsgemäss bis zum 19. April 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Eine Beschwerdereplik ist innert angesetz- ter Frist (17. Juni 2013) nicht eingegangen.

E. Mittels Veröffentlichung im Bundesblatt vom 24. September 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO auf, den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen (act. 14 i.V.m. act. 13).

F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 gab Rechtsanwalt Schütz dem Gericht bekannt, dass er den Beschwerdeführer fortan vertrete und dieser an sei- ner Kanzleianschrift über ein Zustellungsdomizil verfüge (act. 15, 15.1). Am

11. Oktober 2013 beantragte Rechtsanwalt Schütz sodann die unentgeltli- che Rechtspflege bzw. seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger (BP.2013.68, act. 1).

G. Betreffend die Aufforderung zur Bezifferung des Entschädigungsanspru- ches (supra, lit. E) gab der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 fristge- recht bekannt, dass er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 279'766.40 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 19'200.-- verlange. Gleichzeitig be- gehrt er die Wiederherstellung der verpassten Frist für die Beschwerderep- lik und die Tragung der Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft (act. 19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen sein.

- 4 -

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt sind Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 In Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerde zunächst auf Polnisch eingereicht wurde und der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. März 2013 zu verweisen (act. 3).

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der finanziellen Auswirkungen der an- gefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Weiteren wurde die Be- schwerde innert der – vom Gericht gewährten Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO – fristgerecht eingereicht (vgl. act. 4 und 8). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letz- teres ist namentlich dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentli- chen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (Art. 29 Abs. 3 BV [Art. 4 aBV] bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; siehe hiezu das Urteil des Bundesge- richts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

E. 2.2 Ein Bagatellfall schliesst die amtliche Verteidigung aus (vgl. LIEBER, in: Do- natsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 132 N 21). Gemäss

- 5 -

der nicht abschliessenden (negativen) Umschreibung des Bagatellfalls in Art. 132 Abs. 3 StPO liegt kein Bagatellfall mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen bzw. die entsprechende gemeinnützige Arbeit zu erwarten ist. In casu wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem (ehe- mals) beschuldigten Beschwerdeführer droht keinerlei Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder Geldstrafe noch Busse. Zum Zeitpunkt des An- trages auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger stand zudem lediglich noch die Bezifferung von Entschädigungsansprüchen im Raum, was weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich bringt. Nach dem Gesagten kann somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständigung bestehen (vgl. BGE 122 I 49, E. 2c/bb, S. 51; 120 Ia 43, E. 2a, S. 45, mit Hinweisen). Der Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.

E. 3 Eine Fristwiederherstellung - wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Replik verlangt (supra, lit. G) - kann nur erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 13. März 2013, welches ihm per Einschreiben auch in polnischer Übersetzung an sein Domizil in Z. (Polen) gesandt wurde, darauf hingewie- sen, bis zum 19. April 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, ansonsten Zustellungen durch Veröffentlichung in dem durch den Bund bezeichneten Amtsblatt erfolgen würden (act. 4, 6.1). Obwohl ihm die Konsequenzen der Nichtbezeichnung eines Zustellungsdomizils somit be- kannt gewesen sein müssen, hatte er es unterlassen, ein solches zu be- zeichnen. Die Aufforderung zur Beschwerdereplik wurde ihm in der Folge anstelle an sein Domizil androhungsgemäss per Veröffentlichung im Bun- desblatt zugestellt, was auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Sich nun darauf zu berufen, von der Möglichkeit bzw. Frist zur Replik keine Kenntnis erhalten zu haben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2013 um Wieder- herstellung der Frist für die Beschwerdereplik ist somit abzuweisen. Ent- sprechend sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Ein- gabe vom 22. Oktober 2013, welche sich nicht ausschliesslich auf die Be- zifferung der Entschädigungsansprüche beziehen und eine verspätete Rep- lik darstellen sollen, nicht zu hören (vgl. act. 19, S. 3 ff.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Auflage der Verfahrenskosten und verlangt eine Entschädigung (act. 8, S. 1).

- 6 -

E. 4.2 Im Grundsatz werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Wird das Verfah- ren eingestellt, so können die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

E. 4.3 Eine Kostenauflage oder eine Verweigerung der Parteientschädigung trotz Einstellung bzw. Freispruch kann mit der strafprozessualen Vermutung der Schuldlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II kollidieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf der (Einstellungs-)Entscheid deshalb nicht einen – direkten oder indirekten – Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, zum Ausdruck bringen. Kommt es zu keiner Verurteilung, darf der Entscheid mit anderen Worten nicht dadurch entwertet werden, dass nachträgliche Kostenentscheidungen implizit gerichtliche Schuldzuweisungen enthalten (BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 167, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des EGMR).

Dagegen ist es mit der Verfassung und den Konventionen vereinbar, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfba- rer Art und Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätzen) gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e). Widerrechtlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen ver- stösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332, E. 1b). Schädigungen eines absolut geschützten Rechtsgutes sind vorbehältlich eines Rechtfertigungsgrundes stets widerrechtlich. Schäden, die ohne Ein- griff in ein absolutes Rechtsgut entstehen, sog. reine Vermögensschäden, sind nur dann widerrechtlich, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädi- gungen der der Art der konkret eingetretenen schützen soll (vgl. anstatt vie- ler BGE 132 III 122, E. 4.1; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 33 f., je mit Hinweisen).

- 7 -

E. 4.4 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss eines ungültigen Vertrages im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr (Art. 2 Abs. 1 ZGB) verstossen habe. Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten habe den Anfangsverdacht für die Untersuchung begründet, weshalb er vollumfänglich für die Verfahrenskosten aufzukom- men habe (act. 1.2, S. 6).

E. 4.5 Art. 2 ZGB (Gebot des Handelns nach Treu und Glauben; Rechtsmiss- brauchsverbot) ist nicht als eigenständige Schutznorm zu qualifizieren, welche Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibt; die Vorschrift knüpft vielmehr wie schon aus ihrem Wortlaut hervorgeht an bereits bestehende Rechte und Pflichten einer Per- son an. Gemäss der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre können aus Art. 2 Abs. 1 ZGB höchstens in eng umgrenzten Ausnahmefällen delik- tische Verhaltenspflichten abgeleitet werden (vgl. 124 III 297, E. 5c; 121 III 350, E. 6b; 108 II 305, E. 2b; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 36; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 50.22). Derartige Ausnahmefälle hat die Rechtsprechung ausschliesslich dann bejaht, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine rechtliche Sonderverbindung i.S. eines besonderen Vertrauens- und Treuverhältnisses (wie z.B. ein Vertragsverhandlungsverhältnis) besteht (vgl. KELLER/GABI/GABI, Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Basel 2012, S. 48 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine solche Sonderverbindung ist vor- liegend nicht gegeben, weshalb Art. 2 ZGB nicht zur Kostenauflage heran- gezogen werden kann. Es kann somit auch offen bleiben, ob es sich im Sinne der Rechtsprechung um einen "klaren" Verstoss gegen diesen Artikel gehandelt bzw. die Kostenauflage sich auf unbestrittene und bereits klar nachgewiesene Umstände gestützt hätte (vgl. supra, E. 4.3 Abs. 2).

Auch Art. 18 Abs. 1 OR ist keine Verhaltensnorm im Sinne der Rechtspre- chung. Dieser Artikel bzw. Absatz enthält Auslegungsregeln und bestimmt, dass bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Der simulierte Vertrag ist somit zwischen den Parteien mit dem wirklich gewollten Inhalt sehr wohl gültig (vgl. WINIGER, Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 18 N 90). Prob- lematisch ist er nur in Bezug auf Dritte (vgl. Art. 18 Abs. 2 OR). Dass der fragliche Vertrag gegen Dritte eingesetzt werden sollte und in welcher Täu-

- 8 -

schungsabsicht hat die Bundesanwaltschaft indes gerade nicht weiter un- tersucht bzw. nachgewiesen, sondern diesen Nachweis (und damit verbun- den denjenigen der Korruption) in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 3 StPO) den polnischen Behörden überlassen (act. 1.2, S. 3). Entsprechend kann auch kein klarer, die Kostenübertragung allfällig recht- fertigender Verstoss gegen die Schutznorm von Art. 28 OR (absichtliche Täuschung) angenommen werden.

E. 4.6 Nach dem Gesagten liegt kein klarer Verstoss gegen eine (zivilrechtliche) Verhaltensnorm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welcher die Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Die Kostenauflage bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens ist somit mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren (vgl. E. 4.3), wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

E. 5.1 Da der Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens nicht zu tragen hat, sind dessen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu prüfen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnissen, ins- besondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewähl- ten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die be- schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Ver- fahren ergeben, entschädigt werden, namentlich Lohn- oder Erwerbsein- bussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrens- handlungen erlitten wurden, sowie Reisekosten. Eine Genugtuung gemäss lit. c wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329).

Art. 429 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Ge- nugtuung im Sinne einer Kausalhaftung des Staates, d.h. dieser hat den gesamten Schaden der ehemals beschuldigte Person zu ersetzen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

- 9 -

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1803 f.). Der (natürliche) Kausalzusammenhang ist nach konstan- ter Rechtsprechung dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begüns- tigt erscheint (vgl. z.B. BGE 123 III 110, S. 112; 121 V 45, S. 49; 112 II 439, S. 442).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO aufgefordert, die mit der Beschwerde lediglich pau- schal geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (act. 8, S. 2) zu belegen und zu beziffern (vgl. supra, lit. E). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer seine Ansprüche unter Beilage der Steuererklärungen für die Jahre 2010-2012 beziffert (vgl. act. 19, insb. S. 12). Zwar ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln (vgl. Art. 429 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 StPO, Offizialprinzip). Liefert der Geschädigte die gewünschten Angaben aber nicht, sind diese für den Ent- scheid unentbehrlich und können die erforderlichen Informationen vom Ge- richt nicht ohne unzumutbaren weiteren Aufwand beschafft werden, so ist der Anspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzu- heissen (SCHMID, a.a.O., N 1819, mit Hinweisen).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits Anwaltskosten in der Höhe von PLN 100'000.-- (umgerechnet rund Fr. 29'500.--) geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aus Steuergründen seien seine Anwälte indes nicht gewillt, Honorarrechnungen auszustellen, weshalb er diese Kosten nicht belegen könne (act. 19, S. 10).

Gegen den Beschwerdeführer wird bzw. wurde auch in Polen durch die Appellationsstaatsanwaltschaft Breslau (Wroclaw) ein Strafverfahren ge- führt (vgl. act. 1.2, S. 3 Abs. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer ange- geben Währung "PLN" (polnische Zloty) ist davon auszugehen, dass es sich um Honorare polnischer Verteidiger handelt. In der Schweiz war der Beschwerdeführer (soweit aus den Akten ersichtlich) im Vorverfahren der Bundesanwaltschaft anwaltlich nie vertreten.

Für Aufwendungen von Anwälten, welche diese ausschliesslich im Verfah- ren vor den polnischen Strafbehörden getätigt haben, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Schadenersatz verlangt werden. Die adäquate

- 10 -

Ursache derartiger Anwaltskosten liegt im polnischen Strafverfahren, auch wenn dieses erst aufgrund von Hinweisen der schweizerischen Behörden eröffnet worden sein mag. Der Kausalzusammenhang wird gewissermas- sen durch eine hinzutretende, weitere Ursache unterbrochen, sodass die ursprüngliche Ursache (ein Strafverfahren in der Schweiz bzw. ein Rechts- hilfeersuchen) rechtlich nicht mehr beträchtlich zu erscheinen hat (vgl. REY, a.a.O., N 552 ff., mit Hinweisen). Dieser Schaden ist gegebenenfalls bei den polnischen Behörden einzufordern.

Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer infolge ei- nes Rechtshilfeersuchens der schweizerischen Behörden am 8. April 2010 sowie am 6. Mai 2010 in Y. (Polen) unter Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen wurde (act. 10.1, pag. 13.4.37 ff. bzw. 13.4.101 ff.). Die sich aus diesen Einvernahmen ergebenden Anwaltskosten sind somit adäquat kausal durch das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren bzw. das Rechtshilfeersuchen entstanden, weshalb sie zu entschädigen sind. Die Einvernahme vom 8. April 2010 dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll von 11.30 Uhr bis 18 Uhr, diejenige vom 6. Mai 2010 von 10 Uhr bis 12.30 Uhr. Für diese beiden Einvernahmen sind inkl. Vorbe- reitungs- und Reisezeit pauschal zehn Stunden in Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz ist in Anbetracht des allgemein tieferen Kostenniveaus in Polen auf Fr. 200.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 12 Abs.1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR], SR 173.713.162). Der Beschwerdeführer ist für Anwaltskosten somit mit Fr. 2'000.-- zu entschädi- gen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 5.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer Reisekosten in der Höhe von insge- samt PLN 18'500.-- (rund Fr. 5'500.--) geltend. Diese seien aufgrund von Besuchen seiner Familie und Rechtsanwälten in X. (Spanien), wo er sich in Auslieferungshaft befand, sowie im Rahmen einer Reise seinerseits nach Y. (Polen) zu einer Einvernahme entstanden (act. 19, S. 10).

Wirtschaftliche Einbussen wie Reisekosten sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls nur zu entschädigen, sofern der Schaden in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem (schweizerischen) Strafverfahren steht. Ein solcher ist in Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit der Ausliefe- rungshaft in Spanien nicht ersichtlich, zumal die schweizerischen Behörden rechtshilfemässig nicht um Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung ersucht hatten (vgl. act. 10.1, Rubrik 18) und die Ursache des geltend gemachten Schadens somit nicht auf diese zurückgeführt werden kann. Abgesehen davon sind Reisekosten von Familienmitgliedern gemäss

- 11 -

Art. 429 StPO grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Die geltend ge- machten Reisekosten von Anwälten - welche im Übrigen nicht ansatzweise belegt sind - wären somit gegebenenfalls vor den ausländischen (spani- schen bzw. polnischen) Strafbehörden geltend zu machen.

Was die Reise des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme nach Y. (Po- len) betrifft, so fanden die zwei erwähnten, rechtshilfemässig durchgeführ- ten Einvernahmen zwar in Y. statt. Der Beschwerdeführer legt aber insbe- sondere nicht dar, wann und von wo aus diese Reise stattgefunden haben soll. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Appel- lationsstaatsanwaltschaft Breslau im Rahmen des in Polen geführten Ver- fahrens ebenfalls einvernommen wurde. Die geltend gemachte Reise könn- te also ohne Weiteres auch in diesem Zusammenhang stattgefunden ha- ben. Mangels ersichtlichem Kausalzusammenhang bzw. aufgrund fehlen- der Substantiierung kann dem Beschwerdeführer für diese Reise keine Entschädigung zugesprochen werden.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Einkommenseinbusse in der Höhe von PLN 750'000.-- (Fr. 225'000.--) geltend und begründet dies mit der in W. (Spanien), Z. (Polen) und Y. (Polen) erlittenen Untersuchungshaft sowie dem Verlust von Geschäftskontakten aufgrund des Strafverfahrens (act. 19, S. 8 f.).

Die geltend gemachte Untersuchungshaft und die damit verbundene Er- werbseinbusse inkl. Verlust von Geschäftskontakten wurde nicht adäquat kausal durch das Wirken der schweizerischen Strafbehörden verursacht. Die Untersuchungshaft muss von ausländischen Behörden angeordnet worden sein; die schweizerischen Behörden haben nicht um Inhaftierung des Beschwerdeführers ersucht, zumindest ergibt sich dies weder aus den Akten noch wird dies geltend gemacht. Zudem hat der Beschwerdeführer weder Beweisunterlagen zur angeblich erlittenen Haft eingereicht noch be- finden sich solche bei den Akten (vgl. act. 10.1). Wirtschaftliche Einbussen infolge im Ausland erlittener Untersuchungshaft sind somit allenfalls vor den entsprechenden ausländischen Behörden geltend zu machen. Dassel- be gilt für einen allfälligen Genugtuungsanspruch für den Freiheitsentzug in Untersuchungshaft. Ob die Untersuchungshaft rechtswidrig oder unge- rechtfertigt war bzw. dem Beschwerdeführer wie gefordert eine Genug- tuung zusteht, ist von den betreffenden ausländischen Behörden nach des- sen Recht zu beurteilen.

E. 5.3.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung von insge- samt Fr. 15'000.-- für drei Hausdurchsuchungen an seinem Wohnsitz in Po-

- 12 -

len sowie Schadenersatz von Fr. 5'000.-- für Ersatzanschaffungen für be- schlagnahmte Laptops und Dokumente (act. 19, S. 9).

Gemäss den Akten wurden in Polen zwei Hausdurchsuchungen rechtshil- femässig von den schweizerischen Behörden beantragt (vgl. act. 11, pag. 18.101.11 und 18.101.302), sodass ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen dem schweizerischen Strafverfahren und den gerügten Ver- fahrenshandlungen bzw. dem geltend gemachten Schaden besteht; die Ansprüche sind somit näher zu prüfen.

Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Zu denken ist an persönlichkeitsverletzende Mitteilungen von Strafbehörden an die Medien (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. Au- gust 2012, E. 2.1.2; SCHMID, a.a.O., N 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, a.a.O., N 1816, mit Hinweis). In den anderen Fällen als Freiheits- entzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID, a.a.O., N 1819). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung per se begründet mit an- deren Worten noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Den rechtsge- nügenden Nachweis, inwiefern die konkreten Hausdurchsuchungen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnissen dargestellt haben sollen, bleibt der Beschwerdeführer indes schuldig. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. act. 10.1). Der Antrag auf Genugtuung ist entsprechend als unbegründet abzuweisen.

Auch was den Schadenersatz für angeblich notwendige Ersatzanschaffun- gen betrifft, kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungsobliegen- heit nicht im Geringsten nach. Er belegt nicht, welche Gegenstände in Po- len effektiv beschlagnahmt bzw. bereits wieder herausgegeben worden sind. Auch in den Akten findet sich kein Hausdurchsuchungs- bzw. Be- schlagnahmeprotokoll betreffend Hausdurchsuchungen in Polen. Weiter fehlen Belege für die geltend gemachten Ersatzbeschaffungen. Dem Ge- richt fehlt es entsprechend an der Entscheidgrundlage um darüber zu be- finden, ob Ersatzbeschaffungen gerechtfertigt und allenfalls entschädi- gungspflichtig gewesen wären. Der Antrag auf Schadenersatz ist somit als unbegründet abzuweisen.

- 13 -

E. 5.3.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegege- nerin (lediglich) eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

E. 6 Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend Verfahrenskosten vollumfänglich und betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen teilweise obsiegt, sind ihm für dieses Rechtsmittelverfahren keine Gerichts- kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7 Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Vorliegend liess sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah- ren vorerst anwaltlich nicht vertreten; die Beschwerde hat er selbst verfasst bzw. unterzeichnet (vgl. act. 1 und 8). Erst als er vom Gericht aufgefordert wurde, die Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, hat er einen Anwalt beigezogen. Der diesbezügliche Aufwand des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers ist mit vier Arbeitsstunden zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.-- festzusetzen, was einer Entschädi- gung für Anwaltskosten von Fr. 920.-- entspricht (inkl. Auslagen; ohne MwSt., da der Wohnsitz der Klienten im Ausland liegt; Art. 10, Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge- setz, MWSTG; SR 641.20]). Anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte oder gar wirtschaftliche Einbussen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 920.-- zuzusprechen.

- 14 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Replik wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2013 wie folgt abgeändert: - Ziffer 2: Der Bund trägt die Verfahrenskosten; - Ziffer 3: Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 920.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schütz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO)

Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)

Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2; Art. 429 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.12 + BP.2013.68

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit dem 10. März 2009 ein Strafverfahren gegen den polnischen Staatsbürger A. wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung, Urkun- denfälschung und qualifizierten Geldwäscherei (Art. 322septies, Art. 158 Ziff. 2, Art. 251 und Art. 305bis Ziff. 2 StGB; act. 1.2).

Konkret verfügte die Bundesanwaltschaft über Anhaltspunkte, wonach A. als Inhaber der Beratungsfirma B. Ltd. mit der französischen Firma C. SA ein simuliertes "Consulting Agreement" (Beratungsvertrag) vereinbart habe. Gestützt darauf sollen A. auf ein schweizerisches Bankkonto gesamthaft rund Fr. 3,9 Mio. an Kommissionen für angebliche Beratungsleistungen überwiesen worden sein. Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang soll A. mehrere grössere Barauszahlungen u.a. an sich selbst getätigt haben, womit er polnische Staatsangestellte bestochen haben soll, um für die C. SA einen Auftrag für die staatliche Infrastruktur (Bahnwagons) zu ge- winnen (act. 1.2, S. 2; act. 10, S. 3 f.).

B. Mit Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 stellte die Bundesanwalt- schaft das Verfahren gegen A. vollständig ein und verpflichtete ihn, die Ver- fahrenskosten von Fr. 20'500.-- zu tragen; entsprechend wurde auch die Leistung einer Entschädigung verweigert (act. 1.2, Dispositiv Ziff. 1, 2 und 3). Die Kostenauferlegung bzw. die Verweigerung einer Entschädigung be- gründete die Bundesanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass A. durch den Abschluss des erwähnten Schein(beratungs-)vertrages die Einleitung des Strafverfahrens vollumfänglich zu verantworten habe (act. 1.2, S. 6).

C. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A. am 14. Februar 2013 in Bezug auf die Kosten- und die Entschädigungsfolgen Beschwerde. Sinngemäss verlangt er, dass ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Entschädigung auszurichten sei. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die von der Firma B. Ltd. ausgeführten Dienstleistungen an die C. SA tatsächlich erbracht worden seien und es sich keineswegs um einen Scheinvertrag gehandelt habe, weshalb er die Aufnahme des Verfahrens nicht zu verantworten habe (act. 8 i.V.m. act. 1 und 3).

- 3 -

D. Die Bundesanwaltschaft verlangt gemäss Beschwerdeantwort vom

30. April 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen soweit auf sie einzutreten sei.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer via Veröffentlichung im Bundesblatt zugestellt (act. 11, 12), zumal er es verpasst hatte, auffor- derungsgemäss bis zum 19. April 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Eine Beschwerdereplik ist innert angesetz- ter Frist (17. Juni 2013) nicht eingegangen.

E. Mittels Veröffentlichung im Bundesblatt vom 24. September 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO auf, den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen (act. 14 i.V.m. act. 13).

F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 gab Rechtsanwalt Schütz dem Gericht bekannt, dass er den Beschwerdeführer fortan vertrete und dieser an sei- ner Kanzleianschrift über ein Zustellungsdomizil verfüge (act. 15, 15.1). Am

11. Oktober 2013 beantragte Rechtsanwalt Schütz sodann die unentgeltli- che Rechtspflege bzw. seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger (BP.2013.68, act. 1).

G. Betreffend die Aufforderung zur Bezifferung des Entschädigungsanspru- ches (supra, lit. E) gab der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 fristge- recht bekannt, dass er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 279'766.40 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 19'200.-- verlange. Gleichzeitig be- gehrt er die Wiederherstellung der verpassten Frist für die Beschwerderep- lik und die Tragung der Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft (act. 19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen sein.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt sind Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 In Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerde zunächst auf Polnisch eingereicht wurde und der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. März 2013 zu verweisen (act. 3).

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der finanziellen Auswirkungen der an- gefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Weiteren wurde die Be- schwerde innert der – vom Gericht gewährten Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO – fristgerecht eingereicht (vgl. act. 4 und 8). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letz- teres ist namentlich dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentli- chen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (Art. 29 Abs. 3 BV [Art. 4 aBV] bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; siehe hiezu das Urteil des Bundesge- richts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

2.2 Ein Bagatellfall schliesst die amtliche Verteidigung aus (vgl. LIEBER, in: Do- natsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 132 N 21). Gemäss

- 5 -

der nicht abschliessenden (negativen) Umschreibung des Bagatellfalls in Art. 132 Abs. 3 StPO liegt kein Bagatellfall mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen bzw. die entsprechende gemeinnützige Arbeit zu erwarten ist. In casu wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem (ehe- mals) beschuldigten Beschwerdeführer droht keinerlei Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder Geldstrafe noch Busse. Zum Zeitpunkt des An- trages auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger stand zudem lediglich noch die Bezifferung von Entschädigungsansprüchen im Raum, was weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich bringt. Nach dem Gesagten kann somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständigung bestehen (vgl. BGE 122 I 49, E. 2c/bb, S. 51; 120 Ia 43, E. 2a, S. 45, mit Hinweisen). Der Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.

3. Eine Fristwiederherstellung - wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Replik verlangt (supra, lit. G) - kann nur erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 13. März 2013, welches ihm per Einschreiben auch in polnischer Übersetzung an sein Domizil in Z. (Polen) gesandt wurde, darauf hingewie- sen, bis zum 19. April 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, ansonsten Zustellungen durch Veröffentlichung in dem durch den Bund bezeichneten Amtsblatt erfolgen würden (act. 4, 6.1). Obwohl ihm die Konsequenzen der Nichtbezeichnung eines Zustellungsdomizils somit be- kannt gewesen sein müssen, hatte er es unterlassen, ein solches zu be- zeichnen. Die Aufforderung zur Beschwerdereplik wurde ihm in der Folge anstelle an sein Domizil androhungsgemäss per Veröffentlichung im Bun- desblatt zugestellt, was auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Sich nun darauf zu berufen, von der Möglichkeit bzw. Frist zur Replik keine Kenntnis erhalten zu haben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2013 um Wieder- herstellung der Frist für die Beschwerdereplik ist somit abzuweisen. Ent- sprechend sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Ein- gabe vom 22. Oktober 2013, welche sich nicht ausschliesslich auf die Be- zifferung der Entschädigungsansprüche beziehen und eine verspätete Rep- lik darstellen sollen, nicht zu hören (vgl. act. 19, S. 3 ff.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde die Auflage der Verfahrenskosten und verlangt eine Entschädigung (act. 8, S. 1).

- 6 -

4.2 Im Grundsatz werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Wird das Verfah- ren eingestellt, so können die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

4.3 Eine Kostenauflage oder eine Verweigerung der Parteientschädigung trotz Einstellung bzw. Freispruch kann mit der strafprozessualen Vermutung der Schuldlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II kollidieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf der (Einstellungs-)Entscheid deshalb nicht einen – direkten oder indirekten – Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, zum Ausdruck bringen. Kommt es zu keiner Verurteilung, darf der Entscheid mit anderen Worten nicht dadurch entwertet werden, dass nachträgliche Kostenentscheidungen implizit gerichtliche Schuldzuweisungen enthalten (BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 167, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des EGMR).

Dagegen ist es mit der Verfassung und den Konventionen vereinbar, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfba- rer Art und Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätzen) gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e). Widerrechtlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen ver- stösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332, E. 1b). Schädigungen eines absolut geschützten Rechtsgutes sind vorbehältlich eines Rechtfertigungsgrundes stets widerrechtlich. Schäden, die ohne Ein- griff in ein absolutes Rechtsgut entstehen, sog. reine Vermögensschäden, sind nur dann widerrechtlich, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädi- gungen der der Art der konkret eingetretenen schützen soll (vgl. anstatt vie- ler BGE 132 III 122, E. 4.1; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 33 f., je mit Hinweisen).

- 7 -

4.4 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss eines ungültigen Vertrages im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Ge- schäftsverkehr (Art. 2 Abs. 1 ZGB) verstossen habe. Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten habe den Anfangsverdacht für die Untersuchung begründet, weshalb er vollumfänglich für die Verfahrenskosten aufzukom- men habe (act. 1.2, S. 6).

4.5 Art. 2 ZGB (Gebot des Handelns nach Treu und Glauben; Rechtsmiss- brauchsverbot) ist nicht als eigenständige Schutznorm zu qualifizieren, welche Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreibt; die Vorschrift knüpft vielmehr wie schon aus ihrem Wortlaut hervorgeht an bereits bestehende Rechte und Pflichten einer Per- son an. Gemäss der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre können aus Art. 2 Abs. 1 ZGB höchstens in eng umgrenzten Ausnahmefällen delik- tische Verhaltenspflichten abgeleitet werden (vgl. 124 III 297, E. 5c; 121 III 350, E. 6b; 108 II 305, E. 2b; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N 36; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 50.22). Derartige Ausnahmefälle hat die Rechtsprechung ausschliesslich dann bejaht, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine rechtliche Sonderverbindung i.S. eines besonderen Vertrauens- und Treuverhältnisses (wie z.B. ein Vertragsverhandlungsverhältnis) besteht (vgl. KELLER/GABI/GABI, Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Basel 2012, S. 48 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine solche Sonderverbindung ist vor- liegend nicht gegeben, weshalb Art. 2 ZGB nicht zur Kostenauflage heran- gezogen werden kann. Es kann somit auch offen bleiben, ob es sich im Sinne der Rechtsprechung um einen "klaren" Verstoss gegen diesen Artikel gehandelt bzw. die Kostenauflage sich auf unbestrittene und bereits klar nachgewiesene Umstände gestützt hätte (vgl. supra, E. 4.3 Abs. 2).

Auch Art. 18 Abs. 1 OR ist keine Verhaltensnorm im Sinne der Rechtspre- chung. Dieser Artikel bzw. Absatz enthält Auslegungsregeln und bestimmt, dass bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Der simulierte Vertrag ist somit zwischen den Parteien mit dem wirklich gewollten Inhalt sehr wohl gültig (vgl. WINIGER, Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 18 N 90). Prob- lematisch ist er nur in Bezug auf Dritte (vgl. Art. 18 Abs. 2 OR). Dass der fragliche Vertrag gegen Dritte eingesetzt werden sollte und in welcher Täu-

- 8 -

schungsabsicht hat die Bundesanwaltschaft indes gerade nicht weiter un- tersucht bzw. nachgewiesen, sondern diesen Nachweis (und damit verbun- den denjenigen der Korruption) in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 3 StPO) den polnischen Behörden überlassen (act. 1.2, S. 3). Entsprechend kann auch kein klarer, die Kostenübertragung allfällig recht- fertigender Verstoss gegen die Schutznorm von Art. 28 OR (absichtliche Täuschung) angenommen werden.

4.6 Nach dem Gesagten liegt kein klarer Verstoss gegen eine (zivilrechtliche) Verhaltensnorm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welcher die Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. Die Kostenauflage bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens ist somit mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren (vgl. E. 4.3), wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

5.

5.1 Da der Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens nicht zu tragen hat, sind dessen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu prüfen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnissen, ins- besondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewähl- ten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die be- schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Ver- fahren ergeben, entschädigt werden, namentlich Lohn- oder Erwerbsein- bussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrens- handlungen erlitten wurden, sowie Reisekosten. Eine Genugtuung gemäss lit. c wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329).

Art. 429 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Ge- nugtuung im Sinne einer Kausalhaftung des Staates, d.h. dieser hat den gesamten Schaden der ehemals beschuldigte Person zu ersetzen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

- 9 -

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1803 f.). Der (natürliche) Kausalzusammenhang ist nach konstan- ter Rechtsprechung dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begüns- tigt erscheint (vgl. z.B. BGE 123 III 110, S. 112; 121 V 45, S. 49; 112 II 439, S. 442).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO aufgefordert, die mit der Beschwerde lediglich pau- schal geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (act. 8, S. 2) zu belegen und zu beziffern (vgl. supra, lit. E). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer seine Ansprüche unter Beilage der Steuererklärungen für die Jahre 2010-2012 beziffert (vgl. act. 19, insb. S. 12). Zwar ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln (vgl. Art. 429 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 StPO, Offizialprinzip). Liefert der Geschädigte die gewünschten Angaben aber nicht, sind diese für den Ent- scheid unentbehrlich und können die erforderlichen Informationen vom Ge- richt nicht ohne unzumutbaren weiteren Aufwand beschafft werden, so ist der Anspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzu- heissen (SCHMID, a.a.O., N 1819, mit Hinweisen).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits Anwaltskosten in der Höhe von PLN 100'000.-- (umgerechnet rund Fr. 29'500.--) geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aus Steuergründen seien seine Anwälte indes nicht gewillt, Honorarrechnungen auszustellen, weshalb er diese Kosten nicht belegen könne (act. 19, S. 10).

Gegen den Beschwerdeführer wird bzw. wurde auch in Polen durch die Appellationsstaatsanwaltschaft Breslau (Wroclaw) ein Strafverfahren ge- führt (vgl. act. 1.2, S. 3 Abs. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer ange- geben Währung "PLN" (polnische Zloty) ist davon auszugehen, dass es sich um Honorare polnischer Verteidiger handelt. In der Schweiz war der Beschwerdeführer (soweit aus den Akten ersichtlich) im Vorverfahren der Bundesanwaltschaft anwaltlich nie vertreten.

Für Aufwendungen von Anwälten, welche diese ausschliesslich im Verfah- ren vor den polnischen Strafbehörden getätigt haben, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Schadenersatz verlangt werden. Die adäquate

- 10 -

Ursache derartiger Anwaltskosten liegt im polnischen Strafverfahren, auch wenn dieses erst aufgrund von Hinweisen der schweizerischen Behörden eröffnet worden sein mag. Der Kausalzusammenhang wird gewissermas- sen durch eine hinzutretende, weitere Ursache unterbrochen, sodass die ursprüngliche Ursache (ein Strafverfahren in der Schweiz bzw. ein Rechts- hilfeersuchen) rechtlich nicht mehr beträchtlich zu erscheinen hat (vgl. REY, a.a.O., N 552 ff., mit Hinweisen). Dieser Schaden ist gegebenenfalls bei den polnischen Behörden einzufordern.

Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer infolge ei- nes Rechtshilfeersuchens der schweizerischen Behörden am 8. April 2010 sowie am 6. Mai 2010 in Y. (Polen) unter Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen wurde (act. 10.1, pag. 13.4.37 ff. bzw. 13.4.101 ff.). Die sich aus diesen Einvernahmen ergebenden Anwaltskosten sind somit adäquat kausal durch das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren bzw. das Rechtshilfeersuchen entstanden, weshalb sie zu entschädigen sind. Die Einvernahme vom 8. April 2010 dauerte gemäss Einvernahmeprotokoll von 11.30 Uhr bis 18 Uhr, diejenige vom 6. Mai 2010 von 10 Uhr bis 12.30 Uhr. Für diese beiden Einvernahmen sind inkl. Vorbe- reitungs- und Reisezeit pauschal zehn Stunden in Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz ist in Anbetracht des allgemein tieferen Kostenniveaus in Polen auf Fr. 200.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 12 Abs.1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR], SR 173.713.162). Der Beschwerdeführer ist für Anwaltskosten somit mit Fr. 2'000.-- zu entschädi- gen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer Reisekosten in der Höhe von insge- samt PLN 18'500.-- (rund Fr. 5'500.--) geltend. Diese seien aufgrund von Besuchen seiner Familie und Rechtsanwälten in X. (Spanien), wo er sich in Auslieferungshaft befand, sowie im Rahmen einer Reise seinerseits nach Y. (Polen) zu einer Einvernahme entstanden (act. 19, S. 10).

Wirtschaftliche Einbussen wie Reisekosten sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls nur zu entschädigen, sofern der Schaden in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem (schweizerischen) Strafverfahren steht. Ein solcher ist in Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit der Ausliefe- rungshaft in Spanien nicht ersichtlich, zumal die schweizerischen Behörden rechtshilfemässig nicht um Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung ersucht hatten (vgl. act. 10.1, Rubrik 18) und die Ursache des geltend gemachten Schadens somit nicht auf diese zurückgeführt werden kann. Abgesehen davon sind Reisekosten von Familienmitgliedern gemäss

- 11 -

Art. 429 StPO grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Die geltend ge- machten Reisekosten von Anwälten - welche im Übrigen nicht ansatzweise belegt sind - wären somit gegebenenfalls vor den ausländischen (spani- schen bzw. polnischen) Strafbehörden geltend zu machen.

Was die Reise des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme nach Y. (Po- len) betrifft, so fanden die zwei erwähnten, rechtshilfemässig durchgeführ- ten Einvernahmen zwar in Y. statt. Der Beschwerdeführer legt aber insbe- sondere nicht dar, wann und von wo aus diese Reise stattgefunden haben soll. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Appel- lationsstaatsanwaltschaft Breslau im Rahmen des in Polen geführten Ver- fahrens ebenfalls einvernommen wurde. Die geltend gemachte Reise könn- te also ohne Weiteres auch in diesem Zusammenhang stattgefunden ha- ben. Mangels ersichtlichem Kausalzusammenhang bzw. aufgrund fehlen- der Substantiierung kann dem Beschwerdeführer für diese Reise keine Entschädigung zugesprochen werden.

5.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Einkommenseinbusse in der Höhe von PLN 750'000.-- (Fr. 225'000.--) geltend und begründet dies mit der in W. (Spanien), Z. (Polen) und Y. (Polen) erlittenen Untersuchungshaft sowie dem Verlust von Geschäftskontakten aufgrund des Strafverfahrens (act. 19, S. 8 f.).

Die geltend gemachte Untersuchungshaft und die damit verbundene Er- werbseinbusse inkl. Verlust von Geschäftskontakten wurde nicht adäquat kausal durch das Wirken der schweizerischen Strafbehörden verursacht. Die Untersuchungshaft muss von ausländischen Behörden angeordnet worden sein; die schweizerischen Behörden haben nicht um Inhaftierung des Beschwerdeführers ersucht, zumindest ergibt sich dies weder aus den Akten noch wird dies geltend gemacht. Zudem hat der Beschwerdeführer weder Beweisunterlagen zur angeblich erlittenen Haft eingereicht noch be- finden sich solche bei den Akten (vgl. act. 10.1). Wirtschaftliche Einbussen infolge im Ausland erlittener Untersuchungshaft sind somit allenfalls vor den entsprechenden ausländischen Behörden geltend zu machen. Dassel- be gilt für einen allfälligen Genugtuungsanspruch für den Freiheitsentzug in Untersuchungshaft. Ob die Untersuchungshaft rechtswidrig oder unge- rechtfertigt war bzw. dem Beschwerdeführer wie gefordert eine Genug- tuung zusteht, ist von den betreffenden ausländischen Behörden nach des- sen Recht zu beurteilen.

5.3.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung von insge- samt Fr. 15'000.-- für drei Hausdurchsuchungen an seinem Wohnsitz in Po-

- 12 -

len sowie Schadenersatz von Fr. 5'000.-- für Ersatzanschaffungen für be- schlagnahmte Laptops und Dokumente (act. 19, S. 9).

Gemäss den Akten wurden in Polen zwei Hausdurchsuchungen rechtshil- femässig von den schweizerischen Behörden beantragt (vgl. act. 11, pag. 18.101.11 und 18.101.302), sodass ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen dem schweizerischen Strafverfahren und den gerügten Ver- fahrenshandlungen bzw. dem geltend gemachten Schaden besteht; die Ansprüche sind somit näher zu prüfen.

Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Zu denken ist an persönlichkeitsverletzende Mitteilungen von Strafbehörden an die Medien (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. Au- gust 2012, E. 2.1.2; SCHMID, a.a.O., N 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, a.a.O., N 1816, mit Hinweis). In den anderen Fällen als Freiheits- entzug hat die ehemals beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID, a.a.O., N 1819). Eine im Nachhinein ungerechtfertigte Hausdurchsuchung per se begründet mit an- deren Worten noch keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Den rechtsge- nügenden Nachweis, inwiefern die konkreten Hausdurchsuchungen eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnissen dargestellt haben sollen, bleibt der Beschwerdeführer indes schuldig. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. act. 10.1). Der Antrag auf Genugtuung ist entsprechend als unbegründet abzuweisen.

Auch was den Schadenersatz für angeblich notwendige Ersatzanschaffun- gen betrifft, kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungsobliegen- heit nicht im Geringsten nach. Er belegt nicht, welche Gegenstände in Po- len effektiv beschlagnahmt bzw. bereits wieder herausgegeben worden sind. Auch in den Akten findet sich kein Hausdurchsuchungs- bzw. Be- schlagnahmeprotokoll betreffend Hausdurchsuchungen in Polen. Weiter fehlen Belege für die geltend gemachten Ersatzbeschaffungen. Dem Ge- richt fehlt es entsprechend an der Entscheidgrundlage um darüber zu be- finden, ob Ersatzbeschaffungen gerechtfertigt und allenfalls entschädi- gungspflichtig gewesen wären. Der Antrag auf Schadenersatz ist somit als unbegründet abzuweisen.

- 13 -

5.3.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegege- nerin (lediglich) eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

6. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend Verfahrenskosten vollumfänglich und betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen teilweise obsiegt, sind ihm für dieses Rechtsmittelverfahren keine Gerichts- kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7. Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO). Vorliegend liess sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah- ren vorerst anwaltlich nicht vertreten; die Beschwerde hat er selbst verfasst bzw. unterzeichnet (vgl. act. 1 und 8). Erst als er vom Gericht aufgefordert wurde, die Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, hat er einen Anwalt beigezogen. Der diesbezügliche Aufwand des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers ist mit vier Arbeitsstunden zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.-- festzusetzen, was einer Entschädi- gung für Anwaltskosten von Fr. 920.-- entspricht (inkl. Auslagen; ohne MwSt., da der Wohnsitz der Klienten im Ausland liegt; Art. 10, Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge- setz, MWSTG; SR 641.20]). Anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte oder gar wirtschaftliche Einbussen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 920.-- zuzusprechen.

- 14 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Replik wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2013 wie folgt abgeändert: - Ziffer 2: Der Bund trägt die Verfahrenskosten; - Ziffer 3: Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 920.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 3. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Schütz - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.