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SB170147

Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung)

Zürich OG · 2018-01-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 Juni 2017 wurden die Berufungsbegründungen der Beschuldigten 1 und 2 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt. Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 87 und 89). Die Staatsanwaltschaft liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort unbenutzt verstreichen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales

1. Mit Eingabe vom 29. März 2017 zog die Staatsanwaltschaft die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück (Urk. 69/1; Urk. 73). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.

2. Unangefochten geblieben (Urk. 74 S. 2; Urk. 75 S. 2; Urk. 85 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 (Freispruch der Beschuldigten 1 und 2), 2 (Abweisung Entschädi- gungsanspruch für wirtschaftliche Einbussen der Beschuldigten 1), 6 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist. III. Materielles A. Vorverfahren und erstinstanzliches gerichtliches Verfahren

1. Kostenauflage 1.1. Vorinstanz 1.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde den beiden Beschuldigten trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ein Teil der Verfahrenskosten auf- erlegt: Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die Erstel- lung eines Gutachtens, wurden den Beschuldigten 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt. Der Beschuldigten 1 wurde zusätzlich die Hälfte der Kosten ihrer amtli- chen Verteidigung auferlegt, wobei festgesetzt wurde, dass diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Der Beschuldigten 2 wurden zusätzlich die hälftigen Kosten der Erstellung eines Gutachtens auferlegt (Urk. 72 S. 23 ff.). 1.1.2. Ihren Entscheid betreffend die teilweise Kostenauflage begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sich die beiden Beschuldigten dem Be-

- 7 - schluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (nachfolgend KESB) betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. Juli 2013 widersetzt hätten. Dadurch, dass sie ihren Ehemann bzw. Vater nach Kroatien in ein Pflegeheim gebracht hätten, obwohl es ihnen mittels dieses Beschlusses untersagt worden sei, ohne die vorgängige Zustimmung der KESB den Aufenthaltsort ihres Ehe- mannes bzw. Vaters zu ändern, hätten die beiden Beschuldigten gegen die ge- troffenen vorsorglichen Massnahmen und mithin gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (Urk. 72 S. 24 f.). 1.2. Einwendungen 1.2.1. Die Beschuldigte 1 liess gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zu- sammengefasst hauptsächlich einwenden, dass es nie zur Einleitung eines Straf- verfahrens gekommen wäre, wenn die KESB ihren Pflichten gehörig nachge- kommen wäre und innert nützlicher Frist mittels zweckdienlichen Massnahmen die Frage der Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht vom 13. Mai 2008 abgeklärt hätte, zum Beispiel mittels der Be- fragung des seinerzeit tätigen Notars und dessen Mitarbeitern über die Umstände der Vollmachterteilung. Selbst als die Beschuldigte 1 die diesbezüglichen Stel- lungnahmen selbst einholte und der KESB einreichte, wurden sie zurückgewiesen und deren Inhalt ignoriert. Tatsächlich aber bestätigten diese Personen ihre schriftlichen Stellungnahmen später als Zeugen im Strafverfahren. Des weiteren habe aber die KESB selbst monatelang nichts unternommen, um die Frage der Urteilsfähigkeit zuverlässig abzuklären (Urk. 75 S. 7). Die Durchführung des Strafverfahrens sei jedenfalls nicht durch ein Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 verursacht worden, sondern durch eine absolute Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage durch die KESB und danach durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Bereits im Herbst 2013 sei die Urteilsfähigkeit des Geschädigten durch die schriftlichen Stellungnahmen der involvierten Notariatspersonen bestä- tigt worden, so dass es genügt hätte, diese bereits vorliegenden Fakten durch umgehende förmliche Zeugeneinvernahmen dieser Personen zu klären. Daraus hätte sich ohne weiteres ergeben, dass die beiden Beschuldigten vom Geschä- digten rechtsgültig bevollmächtigt worden waren, so dass von einer strafbaren

- 8 - Handlung keine Rede sein könne, denn die Einwilligung in die Verbringung an ei- nen anderen Ort schliesst den Tatbestand von Art. 183 StGB aus. Auf Strafanzei- ge der KESB vom 21. August 2014 und Ermittlungsauftrag an die Polizei vom

15. Oktober 2014 hätte eine umgehende Zeugenbefragung der Notariatsangehö- rigen frühzeitig die Sach- und Rechtslage geklärt. Statt dessen habe diese erst im Frühling 2016 auf ausdrückliches Begehren der Verteidigung stattgefunden. Selbst wenn in der Nichtbeachtung des KESB-Beschlusses durch die Beschuldig- ten der Auslöser des Strafverfahrens gesehen werden wollte, so wäre der Kau- salzusammenhang durch die krasse Fehleinschätzung der Behörden klar unter- brochen worden, weshalb sämtliche Kosten der Untersuchung und des Gerichts- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 75 S. 8 f.). Schliesslich müsste der grösste Teil der auferlegten Kosten auch daher auf die Staatskasse genommen werden, da insbesondere die horrenden Kosten der Telefonüberwa- chung in keiner Weise geeignet gewesen seien, die Kernfrage nach der Urteilsfä- higkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu klären und über- dies die Beschuldigten nicht mit Ermittlungen wegen eines Tötungsdelikts und dem entsprechenden Aufwand hätten rechnen müssen. Letztlich hätten die Be- schuldigten auch die lange Dauer des Strafverfahrens mit unzähligen, unnötigen Untersuchungshandlungen in keiner Weise zu vertreten (Urk. 75 S. 9). 1.2.2. Die Beschuldigte 2 liess ihrerseits unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Art. 426 Abs. 2 StPO einwenden, dass es sich beim Beschluss der KESB Horgen nicht um eine Verhaltensnorm, sondern um einen Hoheitsakt hand- le und damit um einen individuell-konkreten Verwaltungsakt und nicht um eine generell abstrakte Norm, die für jedermann Geltung beanspruche. Art. 455 ZGB, auf welchen sich der Beschluss der KESB Horgen vom 29. Juli 2013 stütze, mit dem den Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen untersagt worden war, ohne Einverständnis der KESB über den Aufenthaltsort des ver- meintlich Geschädigten zu verfügen, bezwecke nicht den Schutz individueller Rechtsgüter, sondern sei eine prozessuale Bestimmung öffentlich-rechtlichen Charakters. Deshalb könne sie nicht Grundlage für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sein. Andere Verletzungen der Rechtsordnung würden den Beschuldigten 1 und 2 jedoch nicht vorgeworfen. Vielmehr habe ihnen die

- 9 - Vorinstanz in Ziffer II.1.2.15 des Urteils bescheinigt, sie hätten das durch Art. 183 StGB geschützte Rechtsgut, die Freiheit sich nach eigener Wahl von einem Ort zum anderen zu begeben, unabhängig davon, ob man den diesbezüglichen Wil- len selbst umsetzen kann oder dazu auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist, durch ihr Handeln gerade gewahrt und verteidigt, keinesfalls je- doch verletzt. Die im selben Urteil erfolgte teilweise Kostenauflage stehe zu dieser Feststellung, mit welcher den Beschuldigten 1 und 2 in strafrechtlicher Hinsicht einen eigentlichen Persilschein ausgestellt werde, in direktem Widerspruch (Urk. 85 S. 3). Zudem hätte die KESB Horgen ihr Verfahren mangels konkreter Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Geschädigten bei Unterzeichnung der Vollmacht vom 13. Mai 2008, respektive infolge Vorliegens konkreter Hinweise auf die Ur- teilsfähigkeit, einstellen können und die Strafverfolgungsbehörden hätten mangels Anfangsverdachts gar kein Strafverfahren anhandnehmen dürfen. Weiter hätte es nach Eröffnung der Strafuntersuchung an der Staatsanwaltschaft gelegen, die Ur- teilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung der General- vollmacht nachzuweisen, um die Gültigkeit derselben und damit ein tatbestands- mässiges Handeln der Beschuldigten 1 und 2 in Frage zu stellen. Der Beschluss der KESB Horgen habe nichts am Willen des Geschädigten zu ändern vermocht, welchen er am 13. Mai 2008 erklärt hatte, und nur dieser sei durch Art. 183 ZGB geschützt. Damit seien sowohl das strafprozessuale Vorverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren und die diversen Massnahmen, Abklärungen und Gut- achten, welche sich nicht unmittelbar auf die alles entscheidende Frage über die Urteilsfähigkeit des Geschädigten am 13. Mai 2008 bezogen, unnötig und unge- rechtfertigt gewesen, was selbstredend nicht den Beschuldigten anzulasten sei. Als offensichtlich unnötige Ermittlungshandlung erweise sich dabei insbesondere die äusserst kostspielige Überwachung des Fernmeldeverkehrs der beiden Be- schuldigten, bei der es sich um einen gravierenden Eingriff in die persönlichen Verhältnisse handelte, welcher zur Beweisführung weder geeignet noch erforder- lich und daher auch nicht verhältnismässig gewesen sei. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO hätten daher die Kosten für die unnötigen Ermittlungs-

- 10 - handlungen ungeachtet eines prozessualen Verschuldens nicht den Beschuldig- ten auferlegt werden dürfen (Urk. 85 S. 4 f.). 1.3. Rechtsgrundlage 1.3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 1.3.2. Die Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt wer- den, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen ei- ne geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haf- tung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, Orell Füssli Verlag [kurz: OFK-StPO],

2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). 1.3.3. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der be- schuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER

- 11 - [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst se- hen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber in- soweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskos- ten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenaufla- ge nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer un- befangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei ei- nes Delikts verdächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). 1.4. Subsumtion 1.4.1. Dass sich die Beschuldigten 1 und 2 in Kenntnis des Beschlusses der KESB vom 29. Juli 2013 der damit angeordneten Verpflichtung, bei Änderungen des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes bzw. Vaters die Zustimmung der KESB einzuholen, widersetzten, ist unbestritten (Urk. 2/5/39; Prot. S. 10 und S. 26). Zu prüfen ist jedoch, ob die beiden Beschuldigten dadurch gegen eine aus der schweizerischen Rechtsordnung stammende geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen haben, wie es eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO voraussetzen würde. Die KESB ist gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB dazu ermächtigt, für die Dau- er eines Verfahrens die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Wie die Verteidigung der Beschuldigten 2 zu Recht vorbrachte, handelt es sich dabei um eine Bestimmung verfahrensrechtlicher Natur (AUER/MARTI, in: HONSELL/VOGT/

- 12 - GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Basel 2015, N 1 f. zu Art. 445 ZGB). Eine Verhaltensnorm, gegen welche die Beschuldigten hätten verstossen können, ist in dieser Bestimmung hingegen nicht enthalten. Für den Fall der Missachtung der getroffenen Anordnungen wurden den Be- schuldigten im Beschluss der KESB vom 29. Juli 2013 weder Straffolgen gemäss Art. 292 StGB noch weitere Konsequenzen angedroht (Urk. 2/5/399). Auch in die- ser Hinsicht sind somit keine Verhaltensnormen ersichtlich, gegen welche die Be- schuldigten hätten verstossen können. Abgesehen davon wäre auch dann, wenn der Beschluss der KESB mit einer Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB versehen worden wäre, bei ei- nem Verstoss gegen die getroffenen Anordnungen höchstens mit einer Busse zu rechnen gewesen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urk. 72 S. 15). Damit aber, dass eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Beschlus- ses eine so umfangreiche Strafuntersuchung nach sich ziehen würde, wie sie vor- liegend geführt wurde, zunächst gar wegen des Verdachts auf ein Tötungsdelikt (Urk. 1/2), später wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mussten die beiden Beschuldigten keinesfalls rechnen. Das beurteilte auch die Vorinstanz in gleicher Weise (Urk. 72 S. 26). 1.4.2. Die Hälfte der Kosten wurden den Beschuldigten mit der Begründung auferlegt, der Verstoss gegen eine explizite Anordnung einer Behörde sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine Strafuntersuchung auszulösen (Urk. 72 S. 25). Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall beriefen sich die Beschuldigten zu Recht auf die ihnen mittels der äusserst detailliert abgefassten Generalvollmacht vom 13. Mai 2008 erteilte Befugnis, ihn in allen seinen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertre- ten und damit auch über den Aufenthaltsort des Geschädigten entscheiden zu können, zumal die Generalvollmacht offensichtlich gerade auch im Hinblick auf einen allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Tod der vollmachtgeben- den Person bzw. des Auftraggebers erteilt wurde, wie sich aus Seite 2 der amtlich beglaubigten Vollmachtsurkunde ergibt (Urk. 2/5/12). Von dieser Generalvoll-

- 13 - macht erhielt die KESB spätestens mittels Eingang der Einsprache der Beschul- digten 1 gegen ihren Beschluss vom 29. Juli 2013 Kenntnis (Urk. 275/49.3). Spä- testens im Oktober 2013 erhielt der Bezirksrat Horgen (und damit auch die KESB Horgen) im dortigen Verfahren mittels der schriftlichen Eingabe der Beschuldig- ten 1 vom 13. Oktober 2013 Kenntnis von den schriftlichen Stellungnahmen des Notars des Notariates Thalwil, eines ehemaligen dortigen Mitarbeiters und einer weiteren Person, die bereits zuvor seitens der KESB - jedoch nur telefonisch - im Hinblick auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Geschädigten kontaktiert worden war (Urk. 2/5/76.2-76.9). Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der KESB hielt diese an ihrem Beschluss fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde des Geschädigten, vertreten durch die Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 2/5/77.2-3), was diesen am 29. Oktober 2013 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 2/4/78.2-78.3). Die KESB erstattete mit Schreiben vom 21. August 2014 schriftlich Strafanzeige wegen einer Widerhandlung gegen Art. 183 StGB im We- sentlichen gestützt auf das Zuwiderhandeln der Beschuldigten 1 und 2 gegen ih- ren Beschluss vom 29. Juli 2013, da sie den Geschädigten in Missachtung der vorsorglichen Vertretungsmacht für den Geschädigten und ohne Zustimmung der KESB ins Ausland brachten, wo der Geschädigte am tt.mm.2013 verstarb (Urk. 1/1). Die KESB hatte somit seit Mitte Oktober 2013 nicht nur oberflächliche Kenntnis über die beglaubigte Generalvollmacht des Geschädigten, sondern auch über die Angaben des Notars und seines ehemaligen Mitarbeiters. Wenn sie dann trotzdem, in Verkennung der Sach- und Rechtslage und ohne weitere Prüfung derselben, ein Strafverfahren initiiert, indem sie die Beschuldigten verdächtigt, gegen die Interessen des Geschädigten gehandelt und gegen die Anordnung der KESB verstossen zu haben, und die Strafbehörden trotz aller vorliegenden Akten nicht vorab und zuallererst die Gültigkeit der notariell beglaubigten Generalvoll- macht und damit die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im fraglichen Zeitpunkt prüften, haben das jedenfalls nicht die Beschuldigten zu vertreten, welche diese Umstände noch im Beschwerdeverfahren und vor der Verbringung des Geschä- digten nach Kroatien darlegten. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten im Gegen- teil in Nachachtung des erklärten und verbrieften Willens des Geschädigten. Dadurch haben sie weder die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder die-

- 14 - ses erschwert, da sie weder gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen haben noch auch nur ethische oder moralische Pflichten verletzten. In concreto steht die Feststel- lung der Vorinstanz, sie hätten das durch Art. 183 geschützte Rechtsgut durch ihr Handeln gerade gewahrt und verteidigt (Urk. 72 S. 16), in einem unauflöslichen und direkten Widerspruch zur nachfolgenden Kostenauflage, da ihr Handeln ja gerade von der Rechtsordnung geschützt war. So entsteht in concreto gerade der Eindruck, die Beschuldigten hätten sich doch "irgendwie" falsch verhalten, was einer verpönten Verdachtsstrafe gleichkommt und nicht zu schützen ist. Bei dieser Sachlage hat der Staat, der das Strafverfahren nicht nur anhandnahm, sondern alsdann auf den nunmehrigen Umfang ausweitete, die dadurch entstandenen Kosten selbst verursacht und mangels eines Fehlverhaltens der Beschuldigten 1 und 2 auch selbst zu tragen. Damit fällt eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten 1, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Genugtuung 2.1. Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldig- te 1 insbesondere aufgrund der 8 Tage, welche sie vom 8. Juli 2015 bis am

15. Juli 2015 in Haft verbringen musste (Urk. 19/2; Urk. 19/7), Anspruch auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO habe (Urk. 72 S. 21 f.). Der Beschuldigten 1 sei zudem ein Verbrechen von einer gewissen Schwere vorge- worfen worden, was sich auf die Höhe der Genugtuung auszuwirken habe. Unter Berücksichtigung dieser 8 Tage Haft, der psychischen und körperlichen Be- schwerden, welche auf das Strafverfahren und insbesondere auf die erstandene Untersuchungshaft zurückzuführen seien, sowie aufgrund der nicht unerheblichen Dauer der Strafuntersuchung erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen (Urk. 72 S. 21). Da die Beschuldigte 1 je- doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2015 jegliche Aussa-

- 15 - gen zur Sache verweigert habe und anlässlich derjenigen vom 8. Juli 2015 über bestimmte Sachverhaltselemente angab, nichts zu wissen, jedoch eine bestimmte Vermutung zu haben, die sie jedoch nicht habe äussern wollen und weil ihre Mit- wirkung am Verbringen des Geschädigten nach Kroatien als wahrscheinlich er- achtet werden müsse, habe sie die lange Dauer des Strafverfahrens und die An- ordnung der Untersuchungshaft mitverschuldet. Die Vorinstanz kürzte gestützt auf dieses "Selbstverschulden" die Genugtuungssumme um die Hälfte auf Fr. 3'000.– (Urk. 72 S. 21 f.). 2.1.2. Bezüglich der Beschuldigten 2 erwog die Vorinstanz, dass sowohl die Überwachung des Telefonanschlusses der Beschuldigten 2 als auch die Haus- durchsuchung geeignet seien, eine immaterielle Unbill herbeizuführen, die mit ei- ner Genugtuung zu entschädigen sei. Insbesondere in Anbetracht des Alters der Beschuldigten 2, ihrer nahen persönlichen Beziehung zum Geschädigten, der ihr Ehemann war, und dem ihr gemachten Vorwurf, gegen diesen ein Verbrechen verübt zu haben, rechtfertige es sich, der Beschuldigten 2 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzusprechen (Urk. 72 S. 22 f.). Gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigte 2 zugab, dass sie den Geschädigten nach Kroatien verbracht habe, und weil sie zu diversen Sachverhaltselementen die Aussagen verweigert hätte, sei die Genugtuung zufolge Selbstverschuldens um die Hälfte auf Fr. 3'000.– zu kürzen (Urk. 72 S. 23). 2.2. Einwendungen 2.2.1. Die Beschuldigte 1 liess ihren Antrag um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 14'000.– im Wesentlichen damit begründen, dass das völlig ungerechtfer- tigte Strafverfahren wegen angeblicher schwerer Verbrechen gegen den eigenen Vater, die Demütigung durch die Festnahme vor ihren eigenen Kindern, die weite- ren Zwangsmassnahmen sowie die Dauer der Haft und des Untersuchungsver- fahrens bei ihr zahlreiche psychische und körperliche Beschwerden nach sich ge- zogen und ihrem Ansehen am Wohnort geschadet hätten. Dies alles habe eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin bewirkt. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass die erlittene Haft nicht nur ungerechtfer-

- 16 - tigt, sondern rechtswidrig gewesen sei: Die Haftrichterin habe nämlich entschie- den, es fehle an einem Haftgrund. Die umgehende Freilassung sei aber daran gescheitert, dass die Staatsanwaltschaft gegen diesen Haftentscheid Beschwerde erhoben habe, jedoch die Beschuldigte 1 noch vor dem Entscheid der Beschwer- deinstanz, aber erst nach 8 Tagen, selbst aus der Haft entlassen habe. Der durch die Vorinstanz als Genugtuung angemessen erachtete Betrag von Fr. 6'000.– tra- ge der durch die dargelegten schweren Persönlichkeitsverletzungen erlittenen seelischen Unbill nicht genügend Rechnung, weshalb ihr eine diesen Betrag er- heblich übersteigende Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 85 S. 3). Zudem verstosse die Kürzung der Genugtuung aufgrund des Aussageverhaltens der Be- schuldigten 1 gegen den elementaren Grundsatz im Strafprozess, dass die be- schuldigte Person das Recht hat, Aussagen zur Sache zu verweigern, das aus- drücklich in Art. 113 Abs. 1 StPO und in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II statuiert wird und zudem vom EGMR aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK abgeleitet werde. Indem die Beschuldigte 1 nichts weiter getan habe, als ihr grundrechtlich geschütztes Schweigerecht wahrzunehmen, fehle es an ei- nem rechtswidrigen Verhalten und nur ein solches würde nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Herabsetzung der Genugtuung berechtigen (Urk. 75 S. 3-5). 2.2.2. Die Beschuldigte 2 liess im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen, es sei ihr eine Genugtuung zuzusprechen, da ihr die unerhörten Vorwürfe, die sie sich habe gefallen lassen müssen, die langen Einvernahmen sowie die drei Mo- nate andauernde Telefonüberwachung sehr zugesetzt hätten (Urk. 58 S. 19). Sie gehe an einem Stock, weil ihre Knie sie nicht mehr tragen würden und geschwol- len seien. Ausserdem habe sie Herzbeschwerden, Magenprobleme, sie zittere stark, könne vor lauter Angstzuständen nicht mehr schlafen und fühle sich sozial ausgeschlossen. Ausserdem leide sie an einer Depression und weine seit 2013 praktisch jeden Tag. Zur körperlichen Belastung aufgrund der Pflege ihres Ehe- mannes sei die brutale psychische Belastung der KESB hinzugekommen. Aus- serdem sei es ihr dann nicht einmal vergönnt gewesen, in Ruhe um ihren Ehe- mann zu trauern (Urk. 58 S. 19). Im Berufungsverfahren verlangt die Beschuldig- te 2 nun eine Erhöhung der ihr im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– auf mindestens Fr. 12'000.– (Urk. 85 S. 2).

- 17 - Dass die durch die Vorinstanz als angemessen erachtete Genugtuungssumme von Fr. 6'000.– mindestens verdoppelt werden müsse, begründete ihre Verteidi- gung unter anderem damit, dass dies für die andauernde seelische Verletzung der Beschuldigten 2 im Minimum angezeigt sei. Im Sinne einer Wiedergutma- chung für die diversen behördlichen Verfehlungen dürfe es von Amtes wegen aber auch etwas mehr sein (Urk. 85 S. 6 f.). Es sei insbesondere zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte 2 während mehrerer Jahre den Wunsch ihres Ehe- mannes, nicht in ein schweizerisches Alters- oder Pflegeheim abgeschoben zu werden, über ihre eigenen Bedürfnisse gestellt habe. Ausserdem habe die KESB der Beschuldigten 2 für die vermeintliche Abschiebung ihres erkrankten Eheman- nes finanzielle Motive unterstellt und sie im Resultat durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen quasi dazu verdammt, die Pflege ihres Ehemannes bis zum unbestimmten Abschluss deren Verfahrens weiterzuführen (Urk. 85 S. 6). Umso schwerer sei die Beschuldigte 2 durch die vorinstanzliche Kostenauflage trotz vollumfänglichen Freispruchs getroffen worden. Aus diesem Grund habe sie mit dieser Geschichte auch noch nicht abschliessen können. Überdies habe sie aufgrund des unerklärbaren Widerspruchs, dass sie einerseits freigesprochen worden sei und ihr andererseits zu Unrecht ein Verschulden für die Einleitung der Strafuntersuchung angelastet worden sei, auch mit dem Ableben ihres Eheman- nes noch nicht in Frieden abschliessen können (Urk. 85 S. 6 f.). Schliesslich rügt die Verteidigung die Kürzung der Genugtuung durch die Vorinstanz als unhaltbar und rechtswidrig und verweist ebenfalls auf das Recht der beschuldigten Person, in einer Strafuntersuchung die Aussage zu verweigern. Die Beschuldigte 2 habe sich offensichtlich rechtskonform verhalten, weshalb eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Genugtuung fehle (Urk. 85 S. 5 f.). 2.3. Rechtsgrundlage 2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

- 18 - Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2). Eine solche schwere Verletzung ist anzunehmen, wenn sich die beschul- digte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand und das Verfahren später eingestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N 27c zu Art. 429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen al- leine genügen im Regelfall jedoch noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom

3. Dezember 2013 E. 5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom

5. Juni 2014 E. 1.2). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind sodann insbesondere die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung und insbesondere der Verhaftung massgebend (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 28 zu Art. 429 StPO).

- 19 - 2.3.2. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; siehe auch GRIESSER, a.a.O., N 5 zu Art. 430 StPO; RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429). 2.4. Subsumtion 2.4.1. a) Dem Verteidiger der Beschuldigten 1 ist nicht darin zuzustimmen, dass es sich bei der vorliegend zu entschädigenden Haft von 8 Tagen um eine rechts- widrige Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO handelt, denn eine solche liegt nur vor, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Die Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, lässt sie zwar als ungerechtfertigt, aber nicht als rechtswidrig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhaftung und das Haftprü- fungsverfahren wurden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt und die Staatsanwaltschaft machte von ihrem Recht Gebrauch, den ihr nicht zu- sagenden Entscheid der Haftrichterin mit den legalen, zur Verfügung stehenden Mitteln anzufechten (Urk. 19/1-7). Für die Dauer ihrer Anordnung war die Unter- suchungshaft der Beschuldigten 1 somit rechtskonform, stellte sich jedoch nach- träglich aufgrund der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt heraus, so dass daraus der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung für diese erlittene Haft entstand.

b) Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kür- zeren Freiheitsstrafen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Für die 8 Tage, wel-

- 20 - che die Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft verbringen musste, rechtfertigt sich somit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.–.

c) Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwog, rechtfertigt es sich in diesem Fall, der Beschuldigten 1 nicht nur eine Genugtuung für die durchlaufenen 8 Tage Haft, sondern auch für die darüber hinaus durch das Strafverfahren erlittene Persön- lichkeitsverletzung zuzusprechen. Nach dem Tod ihres Vaters wurde sie nicht nur verdächtigt, ihn gegen seinen Willen in ein Pflegeheim in Kroatien gebracht zu haben. Zusätzlich stand aufgrund des beträchtlichen Vermögens, welches ihr Va- ter hinterliess, im Rahmen der Ermittlungen zwischenzeitlich auch der Verdacht im Raum, dass der Tod ihres Vaters durch ein Tötungsdelikt herbeigeführt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Abgesehen von diesen Vorwürfen stellte auch der Umstand, dass die Telefonanschlüsse der Beschuldigten 1 zwischen dem 28. Januar 2015 und dem 28. April 2015 überwacht wurden, einen weiteren starken Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar (Urk. 3/11). Dass das wegen dieser Vorwürfe gegen die Beschuldigte 1 geführte Strafverfahren geeignet war, bei ihr die durch sie geltend gemachten psychischen und körperlichen Beschwerden hervorzurufen (Urk. 56 S. 12 ff.), ist durchaus nachvollziehbar. Insbesondere, da gegen die Beschuldig- te 1 wegen eines möglichen Tötungsdelikts sowie wegen einer Freiheitsberau- bung ermittelt wurde, welche sie zum Nachteil ihres eigenen Vaters begangen haben soll, um den sie zu jener Zeit nicht nur trauerte, sondern um den sie sich wegen dessen Krankheit auch während langer Zeit gekümmert hatte, lagen im Falle der Beschuldigten 1 Umstände vor, welche über die mit jedem Strafverfah- ren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen. Ausserdem ist auch die lange Dauer dieses Verfahrens und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Beschuldigte 1 bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Die Strafanzeige der KESB wurde am 21. August 2014 erstattet (Urk. 1/1). Bis zum erstinstanzlichen und unangefochtenen Freispruch vom 4. Oktober 2016 vergin- gen somit rund zwei Jahre (Urk. 72). Bis zum zweitinstanzlichen Urteil, mit wel- chem die Beschuldigte 1 von der Kostenauflage zu befreien ist, dauerte es nun nochmals mehr als ein Jahr. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Dauer die- ses Verfahrens und die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Verfah- rensausgang auch eine Belastung für die Beschuldigte 1 darstellte und darstellt,

- 21 - angesichts des gravierenden Vorwurfs der Strafverfolgungsbehörde bis zum Frei- spruch.

d) Aufgrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche die Be- schuldigte 1 nicht nur zufolge der durchlaufenen Haft erlitt, erweist sich ermes- sensweise eine Genugtuung von Fr. 8'000.– als angemessen. 2.4.2. Vorinstanz und Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigte 2 aufgrund der dreimonatigen Überwachung ihres Tele- fonanschlusses, der Hausdurchsuchung sowie aufgrund der ihr gegen ihren Ehemann, den sie über lange Zeit pflegte, vorgeworfenen schwerwiegenden Straftaten Persönlichkeitsverletzungen erlitt, welche über das Mass der mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen. Dabei ist mit der Verteidigung auch dem Alter der Beschuldigten 2 Rechnung zu tragen, das es erfahrungsgemäss schwieriger macht, solch einschneidende Lebensum- stände zu bewältigen und zu verkraften. Ausserdem ist auch in Bezug auf die Be- schuldigte 2 die lange Dauer des Strafverfahrens für die Höhe der Genugtuung mitentscheidend. Für die aufgrund dieses Strafverfahrens erlittenen doch eini- germassen eindrücklichen Persönlichkeitsverletzungen erweist sich die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegte Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen. Demgegenüber haben die durch die Beschuldigte 2 geltend gemachten Beeinträchtigungen, welche sie durch das Verfahren der KESB erlitten habe (Urk. 58 S. 19; Urk. 85 S. 6), bei der Bemessung der Höhe der ihr zuzusprechenden Genugtuung unbeachtlich zu bleiben, da die allfällig auf- grund der Verfahrenshandlungen der KESB erlittenen Persönlichkeitsverletzun- gen gerade nicht in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren ste- hen. So ist beispielsweise ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Strafverfahren und dem Umstand, dass die Beschuldigte 2 seit dem Jahre 2013 jeden Tag weinen müsse, zu verneinen, namentlich weil die Strafanzeige der KESB erst im August 2014 erfolgte. Dass das Strafverfahren bereits im Jahre 2013 Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschuldigten 2 hätte ha- ben können, ist daher ausgeschlossen.

- 22 - 2.4.3. Eine Reduktion dieser Genugtuungssummen aufgrund des Aussagever- haltens der Beschuldigten 1 und 2 kommt entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht in Frage und ist nicht zulässig. Dass die beschuldigte Person im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, stellt wie die Verteidigung zu Recht monierte, ein elementares Grundrecht im Strafverfahren dar. Dass die Beschuldigten von diesem Recht in concreto Ge- brauch machten, stand ihnen zu und darf ihnen auch bei einem nachträglichen Freispruch nicht zur Verweigerung oder Herabsetzung der ihnen zustehenden Genugtuung führen, obwohl ein Verfahren ohne Zweifel durch die Ausübung die- ser der beschuldigten Person zustehenden Rechte erschwert werden kann (GRIESSER, a.a.O., N 16 zu Art. 426 StPO). Indem die Vorinstanz beiden Beschul- digten aufgrund ihres Aussageverhaltens ein Selbstverschulden anlastete und die Genugtuungssummen kürzte, verstiess sie gegen klares Bundesrecht. 2.4.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen sind somit der Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– und der Beschuldigten 2 Fr. 6'000.– als Genugtuung aus der Staats- kasse zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind ihre Genugtuungsbegehren abzuweisen.

3. Prozessentschädigung 3.1. Vorinstanz Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz, dass von sämtlichen geltend ge- machten Auslagen der Beschuldigten 2 lediglich die Kosten in der Höhe von Fr. 24'258.50 durch die Arbeitsleistung ihrer erbetenen Verteidigerin entstanden und daher auch nur diese zu entschädigen seien. Sie reduzierte die aus der Ge- richtskasse zu zahlende Entschädigung entsprechend der Kostenauflage und mit Hinweis auf die dortige Begründung um die Hälfte und sprach der Beschuldigten 2 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 12'129.30 zu (Urk. 72 S. 30).

- 23 - 3.2. Einwendungen Mit ihrer Berufung verlangt die Beschuldigte 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 32'898.50 (Urk. 85 S. 2). Aus der Begründung ergibt sich, dass sich dieser Betrag aus der von der Vorinstanz als ausgewiesen erachteten Honorar- aufwendungen der erbetenen Vereidigung von Fr. 24'258.50 und den Fr. 8'640.– für das Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ zusammensetzt (Urk. 85 S. 9). Die Beschuldigte 2 liess diesbezüglich im Wesentlichen geltend machen, es erschei- ne aus Billigkeit angezeigt, ihr gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten für das Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ zu ersetzen. Auch für die- se Aufwendungen sei ein Bezug zum Strafverfahren gegeben, und es habe bei objektiver Betrachtung auch unmittelbar der Verteidigung gedient. Es habe offen- sichtlich zur Klärung der Rechtslage beigetragen und die Staatsanwaltschaft auf ihren Rechtsirrtum hingewiesen. Bei gebührender Beachtung hätte dieses Gut- achten gemäss der Verteidigung der Beschuldigten 2 denn auch dem Staat enorme Kosten sparen können (Urk. 85 S. 8). Im Übrigen wies die Verteidigung darauf hin, dass auch für die hälftige Kürzung der Prozessentschädigung die ent- sprechende Rechtsgrundlage fehle und eine vollumfängliche Entschädigung auch für die anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen sei (Urk. 85 S. 7). 3.3. Rechtsgrundlage Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, ia.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters an- gesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom

E. 21 Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329

- 24 - Ziff. 2.10.3.1). Während eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Re- gel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grund- satz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO). 3.4. Subsumtion 3.4.1. Dass der Beschuldigten 2 eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von mindestens Fr. 12'129.30 zuzusprechen ist, ergibt sich vorab bereits aufgrund des auch in Bezug auf diese Frage geltenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.4.2. Das von der Vorinstanz als entschädigungspflichtig erachtete Honorar für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 von Fr. 24'258.50 ist sowohl hin- sichtlich des Aufwands von 108,5 Stunden zu Fr. 200.– als auch der Barauslagen von Fr. 778.35 aufgrund der Zwischenrechnungen vom 13. August 2015, vom

E. 24 September 2015, vom 4. Dezember 2015, vom 4. Mai 2016 sowie vom

4. Oktober 2016 ausgewiesen (Urk. 59/3) und erscheint überdies als angemes- sen. Nachdem die Beschuldigte 2 nunmehr diesbezüglich keine weitergehenden oder anderen Ansprüche erhebt, ist ihr jedenfalls eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'258.50 zuzusprechen. 3.4.3. Hinsichtlich der Kosten dieses Gutachtens vom 16. August 2016 gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es sich dabei um Kosten handle, welche nicht entschädigungsfähig seien. Sie erwog in diesem Zusammenhang zu- recht, dass private Rechtsgutachten grundsätzlich nicht zu entschädigen seien, ausser es handle sich um ein Gutachten zu ausländischem Recht (Urk. 72 S. 29; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 429 StPO). Dem Gutachten von Prof. Dr. C._____ liegt die Frage zugrunde, ob sich die beiden Beschuldigten durch das ihnen vorgeworfene Handeln der qualifizierten Freiheitsberaubung respektive der Entführung strafbar gemacht haben (Urk. 46 S. 1). Bei dieser Fragestellung han- delt es sich somit weder um eine Problematik im Zusammenhang mit ausländi-

- 25 - schem Recht noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb diese Frage nicht von der Verteidigung selbst hätte abgeklärt werden können. Überdies wurde dieses Gutachten erst am 16. August 2016 und somit erst erstattet, als das Strafverfah- ren bereits beim erstinstanzlichen Gericht hängig war (Urk. 46). Inwiefern dieses Gutachten dem Staat enorme Kosten hätte ersparen können, ist aufgrund des damals bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens nicht ersichtlich. Entsprechend der Vorinstanz handelt es sich somit bei den Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens um eine Aufwandposition, welche sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieses Strafverfahrens nicht als gerechtfertigt erweist. Diese Kosten in der Höhe von Fr. 8'640.– sind daher nicht zu entschädigen. 3.4.4. Da der Beschuldigten 2 wie erwogen kein für die Eröffnung des Strafver- fahrens kausales zivilrechtliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann und sie diesbezüglich kein Verschulden trifft, fällt entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung auch eine Kürzung der Entschädigung ausser Betracht. 3.4.5. Der Beschuldigten 2 ist entsprechend eine Prozessentschädigung für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 24'258.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. B. Berufungsverfahren

1. Kostenfolge 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 1.2. Die Beschuldigten 1 und 2 obsiegten mit ihren Anträgen betreffend die Kos- tenfolgen vollumfänglich und hinsichtlich der ihnen auszurichtenden Genugtuun- gen hauptmassgeblich, namentlich hinsichtlich der unzulässigen Kürzung. Die et-

- 26 - was von der Vorinstanz abweichende Ausübung des Ermessens durch die Beru- fungsinstanz hinsichtlich der Höhe der Genugtuung für die Beschuldigte 1 und insgesamt die nicht vollumfängliche Gutheissung der diesbezüglichen Anträge der Beschuldigten 1 und 2 fällt hinsichtlich der Frage des Obsiegens nicht wesentlich ins Gewicht. Auch bezüglich der Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertre- tung der Beschuldigten 2 wurde zwar nicht gänzlich dem Antrag entsprochen, dennoch obsiegte sie wesentlich bezüglich der Unzulässigkeit der Kürzung. Mithin obsiegen beide Beschuldigten im Berufungsverfahren weitgehend. Ausgangsge- mäss sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren entspre- chend seiner Honorarnote mit Fr. 4'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 84). Diese Kosten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten und sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolge 2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 bezifferte ihren Aufwand im Beru- fungsverfahren inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 6'100.– (Urk. 86/2; Urk. 86/3). Der durch die Honorarnoten belegte Aufwand der Verteidigung entspricht den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich und erscheint an- gemessen, so dass der Beschuldigten 2 infolge der Kostenübernahme durch den Staat aufgrund ihres praktisch vollständigen Obsiegens eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'100.– (inkl. MwSt.) für das Berufungs- verfahren zuzusprechen ist.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch der Be- schuldigten 1 und 2), 2 (Abweisung Entschädigungsanspruch für wirtschaft- liche Einbussen der Beschuldigten 1), 6 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten 1) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  5. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 28 -
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'900.– für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Der Beschuldigten 2 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 24'258.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Der Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'100.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  9. Der Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten 1 abgewiesen.
  10. Der Beschuldigten 2 wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten 2 abgewiesen.
  11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten und die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG und DNA-Formular betreffend die Beschuldigte 1 an die KOST Zürich). - 29 -
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170147-O/U/ag Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 4. Januar 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ 2 substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ betreffend qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 (DG160012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigten 1 und 2 werden vom Vorwurf der qualifizierten Freiheits- beraubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigten 1 wird kein Schadenersatz zugesprochen.

3. Der Beschuldigten 1 wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zugesprochen.

4. Der Beschuldigten 2 wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zugesprochen.

5. Der Beschuldigten 2 wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 12'129.30 zugesprochen.

6. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 43'940.55 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 3 - Fr. 12'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 688.80 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'778.20 Entschädigung Zeuge; Fr. 37'065.50 Telefonkontrolle / Auslagen Untersuchung; Fr. 43'940.55 amtliche Verteidigung. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen die Kosten für die Erstellung des Gutachtens und der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zu einem Viertel auferlegt. Die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. die Hälfte der Gutachterkosten und der Kosten für die amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Hälfte der Kosten des Gut- achtens und die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung werden den jeweils betroffenen Beschuldigten auferlegt. Die der Beschuldigten 1 aufer- legte Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

9. Die von der Beschuldigten 1 zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zu- sammen: Fr. 3'000.00 ein Viertel der Gerichtskosten; Fr. 1'475.00 ein Viertel der Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'266.35 ein Viertel der Telefonkontrolle/Auslagen Untersuchung; Fr. 444.55 ein Viertel der Entschädigung Zeuge; Fr. 21'970.25 Hälfte der amtlichen Verteidigung.

10. Die von der Beschuldigten 2 zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zu- sammen: Fr. 3'000.00 ein Viertel der Gerichtskosten; Be- Fr. 1'475.00 ein Viertel der Gebühr für das Vorverfahren; ru- Fr. 9'266.35 ein Viertel der Telefonkontrolle/Auslagen Untersuchung; Fr. 344.40 Hälfte der Auslagen (Gutachten); Fr. 444.55 ein Viertel der Entschädigung Zeuge.

- 4 - fungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 75 S. 2, schriftlich)

1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 sei der Beschuldigten 1 eine Ge- nugtuung von Fr. 14'000.– zuzusprechen.

2. In Aufhebung von Dispositivziffern 8 und 9 seien die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 74 S. 2; Urk. 85 S. 2, schriftlich)

1. Dispositiv Ziff. 4 sei aufzuheben, und der Beschuldigten 2 sei eine Ge- nugtuung von mindestens Fr. 12'000.– zuzusprechen.

2. Dispositiv Ziff. 5 sei aufzuheben, und der Beschuldigten 2 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 32'898.50 zuzusprechen.

3. Dispositiv Ziff. 8 sei aufzuheben, und die Kosten der Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dispositiv Ziff. 10 sei ersatzlos aufzuheben.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte 2 sei für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das mündlich eröffnete und vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 (Prot. I S. 48) meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 7. Oktober 2016, die Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2016 und die Beschuldigte 2 am 12. Oktober 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 63; Urk. 64; Urk. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 22. März 2013 zugestellt (Urk. 69/1-3). Mit Eingaben vom 7. April 2017 sowie vom 11. April 2017 liessen die Beschuldigten 1 und 2 fristwahrend ihre Berufungserklärungen einreichen (Urk. 74; Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie dieser Berufungserklärungen zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 76). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 er- klärte die Staatsanwaltschaft, weder Anschlussberufung zu erheben noch einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 78). Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2 Frist ange- setzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 80). Während die Verteidigung der Beschuldigten 2 dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Juni 2017 fristgerecht nachkam, liess die Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 6. Juni 2017 hinsichtlich der Berufungsanträge und deren Begründung auf ihre Berufungserklä- rung vom 11. April 2017 verweisen (Urk. 83; Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom

19. Juni 2017 wurden die Berufungsbegründungen der Beschuldigten 1 und 2 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt. Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 87 und 89). Die Staatsanwaltschaft liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort unbenutzt verstreichen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales

1. Mit Eingabe vom 29. März 2017 zog die Staatsanwaltschaft die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück (Urk. 69/1; Urk. 73). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.

2. Unangefochten geblieben (Urk. 74 S. 2; Urk. 75 S. 2; Urk. 85 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 (Freispruch der Beschuldigten 1 und 2), 2 (Abweisung Entschädi- gungsanspruch für wirtschaftliche Einbussen der Beschuldigten 1), 6 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist. III. Materielles A. Vorverfahren und erstinstanzliches gerichtliches Verfahren

1. Kostenauflage 1.1. Vorinstanz 1.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde den beiden Beschuldigten trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ein Teil der Verfahrenskosten auf- erlegt: Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten für die Erstel- lung eines Gutachtens, wurden den Beschuldigten 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt. Der Beschuldigten 1 wurde zusätzlich die Hälfte der Kosten ihrer amtli- chen Verteidigung auferlegt, wobei festgesetzt wurde, dass diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Der Beschuldigten 2 wurden zusätzlich die hälftigen Kosten der Erstellung eines Gutachtens auferlegt (Urk. 72 S. 23 ff.). 1.1.2. Ihren Entscheid betreffend die teilweise Kostenauflage begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sich die beiden Beschuldigten dem Be-

- 7 - schluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (nachfolgend KESB) betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. Juli 2013 widersetzt hätten. Dadurch, dass sie ihren Ehemann bzw. Vater nach Kroatien in ein Pflegeheim gebracht hätten, obwohl es ihnen mittels dieses Beschlusses untersagt worden sei, ohne die vorgängige Zustimmung der KESB den Aufenthaltsort ihres Ehe- mannes bzw. Vaters zu ändern, hätten die beiden Beschuldigten gegen die ge- troffenen vorsorglichen Massnahmen und mithin gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (Urk. 72 S. 24 f.). 1.2. Einwendungen 1.2.1. Die Beschuldigte 1 liess gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zu- sammengefasst hauptsächlich einwenden, dass es nie zur Einleitung eines Straf- verfahrens gekommen wäre, wenn die KESB ihren Pflichten gehörig nachge- kommen wäre und innert nützlicher Frist mittels zweckdienlichen Massnahmen die Frage der Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht vom 13. Mai 2008 abgeklärt hätte, zum Beispiel mittels der Be- fragung des seinerzeit tätigen Notars und dessen Mitarbeitern über die Umstände der Vollmachterteilung. Selbst als die Beschuldigte 1 die diesbezüglichen Stel- lungnahmen selbst einholte und der KESB einreichte, wurden sie zurückgewiesen und deren Inhalt ignoriert. Tatsächlich aber bestätigten diese Personen ihre schriftlichen Stellungnahmen später als Zeugen im Strafverfahren. Des weiteren habe aber die KESB selbst monatelang nichts unternommen, um die Frage der Urteilsfähigkeit zuverlässig abzuklären (Urk. 75 S. 7). Die Durchführung des Strafverfahrens sei jedenfalls nicht durch ein Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 verursacht worden, sondern durch eine absolute Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage durch die KESB und danach durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. Bereits im Herbst 2013 sei die Urteilsfähigkeit des Geschädigten durch die schriftlichen Stellungnahmen der involvierten Notariatspersonen bestä- tigt worden, so dass es genügt hätte, diese bereits vorliegenden Fakten durch umgehende förmliche Zeugeneinvernahmen dieser Personen zu klären. Daraus hätte sich ohne weiteres ergeben, dass die beiden Beschuldigten vom Geschä- digten rechtsgültig bevollmächtigt worden waren, so dass von einer strafbaren

- 8 - Handlung keine Rede sein könne, denn die Einwilligung in die Verbringung an ei- nen anderen Ort schliesst den Tatbestand von Art. 183 StGB aus. Auf Strafanzei- ge der KESB vom 21. August 2014 und Ermittlungsauftrag an die Polizei vom

15. Oktober 2014 hätte eine umgehende Zeugenbefragung der Notariatsangehö- rigen frühzeitig die Sach- und Rechtslage geklärt. Statt dessen habe diese erst im Frühling 2016 auf ausdrückliches Begehren der Verteidigung stattgefunden. Selbst wenn in der Nichtbeachtung des KESB-Beschlusses durch die Beschuldig- ten der Auslöser des Strafverfahrens gesehen werden wollte, so wäre der Kau- salzusammenhang durch die krasse Fehleinschätzung der Behörden klar unter- brochen worden, weshalb sämtliche Kosten der Untersuchung und des Gerichts- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 75 S. 8 f.). Schliesslich müsste der grösste Teil der auferlegten Kosten auch daher auf die Staatskasse genommen werden, da insbesondere die horrenden Kosten der Telefonüberwa- chung in keiner Weise geeignet gewesen seien, die Kernfrage nach der Urteilsfä- higkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu klären und über- dies die Beschuldigten nicht mit Ermittlungen wegen eines Tötungsdelikts und dem entsprechenden Aufwand hätten rechnen müssen. Letztlich hätten die Be- schuldigten auch die lange Dauer des Strafverfahrens mit unzähligen, unnötigen Untersuchungshandlungen in keiner Weise zu vertreten (Urk. 75 S. 9). 1.2.2. Die Beschuldigte 2 liess ihrerseits unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Art. 426 Abs. 2 StPO einwenden, dass es sich beim Beschluss der KESB Horgen nicht um eine Verhaltensnorm, sondern um einen Hoheitsakt hand- le und damit um einen individuell-konkreten Verwaltungsakt und nicht um eine generell abstrakte Norm, die für jedermann Geltung beanspruche. Art. 455 ZGB, auf welchen sich der Beschluss der KESB Horgen vom 29. Juli 2013 stütze, mit dem den Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen untersagt worden war, ohne Einverständnis der KESB über den Aufenthaltsort des ver- meintlich Geschädigten zu verfügen, bezwecke nicht den Schutz individueller Rechtsgüter, sondern sei eine prozessuale Bestimmung öffentlich-rechtlichen Charakters. Deshalb könne sie nicht Grundlage für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sein. Andere Verletzungen der Rechtsordnung würden den Beschuldigten 1 und 2 jedoch nicht vorgeworfen. Vielmehr habe ihnen die

- 9 - Vorinstanz in Ziffer II.1.2.15 des Urteils bescheinigt, sie hätten das durch Art. 183 StGB geschützte Rechtsgut, die Freiheit sich nach eigener Wahl von einem Ort zum anderen zu begeben, unabhängig davon, ob man den diesbezüglichen Wil- len selbst umsetzen kann oder dazu auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist, durch ihr Handeln gerade gewahrt und verteidigt, keinesfalls je- doch verletzt. Die im selben Urteil erfolgte teilweise Kostenauflage stehe zu dieser Feststellung, mit welcher den Beschuldigten 1 und 2 in strafrechtlicher Hinsicht einen eigentlichen Persilschein ausgestellt werde, in direktem Widerspruch (Urk. 85 S. 3). Zudem hätte die KESB Horgen ihr Verfahren mangels konkreter Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Geschädigten bei Unterzeichnung der Vollmacht vom 13. Mai 2008, respektive infolge Vorliegens konkreter Hinweise auf die Ur- teilsfähigkeit, einstellen können und die Strafverfolgungsbehörden hätten mangels Anfangsverdachts gar kein Strafverfahren anhandnehmen dürfen. Weiter hätte es nach Eröffnung der Strafuntersuchung an der Staatsanwaltschaft gelegen, die Ur- teilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung der General- vollmacht nachzuweisen, um die Gültigkeit derselben und damit ein tatbestands- mässiges Handeln der Beschuldigten 1 und 2 in Frage zu stellen. Der Beschluss der KESB Horgen habe nichts am Willen des Geschädigten zu ändern vermocht, welchen er am 13. Mai 2008 erklärt hatte, und nur dieser sei durch Art. 183 ZGB geschützt. Damit seien sowohl das strafprozessuale Vorverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren und die diversen Massnahmen, Abklärungen und Gut- achten, welche sich nicht unmittelbar auf die alles entscheidende Frage über die Urteilsfähigkeit des Geschädigten am 13. Mai 2008 bezogen, unnötig und unge- rechtfertigt gewesen, was selbstredend nicht den Beschuldigten anzulasten sei. Als offensichtlich unnötige Ermittlungshandlung erweise sich dabei insbesondere die äusserst kostspielige Überwachung des Fernmeldeverkehrs der beiden Be- schuldigten, bei der es sich um einen gravierenden Eingriff in die persönlichen Verhältnisse handelte, welcher zur Beweisführung weder geeignet noch erforder- lich und daher auch nicht verhältnismässig gewesen sei. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO hätten daher die Kosten für die unnötigen Ermittlungs-

- 10 - handlungen ungeachtet eines prozessualen Verschuldens nicht den Beschuldig- ten auferlegt werden dürfen (Urk. 85 S. 4 f.). 1.3. Rechtsgrundlage 1.3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 1.3.2. Die Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt wer- den, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen ei- ne geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haf- tung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, Orell Füssli Verlag [kurz: OFK-StPO],

2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). 1.3.3. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der be- schuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER

- 11 - [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst se- hen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber in- soweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskos- ten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenaufla- ge nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer un- befangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei ei- nes Delikts verdächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). 1.4. Subsumtion 1.4.1. Dass sich die Beschuldigten 1 und 2 in Kenntnis des Beschlusses der KESB vom 29. Juli 2013 der damit angeordneten Verpflichtung, bei Änderungen des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes bzw. Vaters die Zustimmung der KESB einzuholen, widersetzten, ist unbestritten (Urk. 2/5/39; Prot. S. 10 und S. 26). Zu prüfen ist jedoch, ob die beiden Beschuldigten dadurch gegen eine aus der schweizerischen Rechtsordnung stammende geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen haben, wie es eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO voraussetzen würde. Die KESB ist gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB dazu ermächtigt, für die Dau- er eines Verfahrens die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Wie die Verteidigung der Beschuldigten 2 zu Recht vorbrachte, handelt es sich dabei um eine Bestimmung verfahrensrechtlicher Natur (AUER/MARTI, in: HONSELL/VOGT/

- 12 - GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Basel 2015, N 1 f. zu Art. 445 ZGB). Eine Verhaltensnorm, gegen welche die Beschuldigten hätten verstossen können, ist in dieser Bestimmung hingegen nicht enthalten. Für den Fall der Missachtung der getroffenen Anordnungen wurden den Be- schuldigten im Beschluss der KESB vom 29. Juli 2013 weder Straffolgen gemäss Art. 292 StGB noch weitere Konsequenzen angedroht (Urk. 2/5/399). Auch in die- ser Hinsicht sind somit keine Verhaltensnormen ersichtlich, gegen welche die Be- schuldigten hätten verstossen können. Abgesehen davon wäre auch dann, wenn der Beschluss der KESB mit einer Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB versehen worden wäre, bei ei- nem Verstoss gegen die getroffenen Anordnungen höchstens mit einer Busse zu rechnen gewesen, worauf auch die Vorinstanz bereits hinwies (Urk. 72 S. 15). Damit aber, dass eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Beschlus- ses eine so umfangreiche Strafuntersuchung nach sich ziehen würde, wie sie vor- liegend geführt wurde, zunächst gar wegen des Verdachts auf ein Tötungsdelikt (Urk. 1/2), später wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mussten die beiden Beschuldigten keinesfalls rechnen. Das beurteilte auch die Vorinstanz in gleicher Weise (Urk. 72 S. 26). 1.4.2. Die Hälfte der Kosten wurden den Beschuldigten mit der Begründung auferlegt, der Verstoss gegen eine explizite Anordnung einer Behörde sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, eine Strafuntersuchung auszulösen (Urk. 72 S. 25). Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall beriefen sich die Beschuldigten zu Recht auf die ihnen mittels der äusserst detailliert abgefassten Generalvollmacht vom 13. Mai 2008 erteilte Befugnis, ihn in allen seinen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertre- ten und damit auch über den Aufenthaltsort des Geschädigten entscheiden zu können, zumal die Generalvollmacht offensichtlich gerade auch im Hinblick auf einen allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Tod der vollmachtgeben- den Person bzw. des Auftraggebers erteilt wurde, wie sich aus Seite 2 der amtlich beglaubigten Vollmachtsurkunde ergibt (Urk. 2/5/12). Von dieser Generalvoll-

- 13 - macht erhielt die KESB spätestens mittels Eingang der Einsprache der Beschul- digten 1 gegen ihren Beschluss vom 29. Juli 2013 Kenntnis (Urk. 275/49.3). Spä- testens im Oktober 2013 erhielt der Bezirksrat Horgen (und damit auch die KESB Horgen) im dortigen Verfahren mittels der schriftlichen Eingabe der Beschuldig- ten 1 vom 13. Oktober 2013 Kenntnis von den schriftlichen Stellungnahmen des Notars des Notariates Thalwil, eines ehemaligen dortigen Mitarbeiters und einer weiteren Person, die bereits zuvor seitens der KESB - jedoch nur telefonisch - im Hinblick auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Geschädigten kontaktiert worden war (Urk. 2/5/76.2-76.9). Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der KESB hielt diese an ihrem Beschluss fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde des Geschädigten, vertreten durch die Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 2/5/77.2-3), was diesen am 29. Oktober 2013 schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 2/4/78.2-78.3). Die KESB erstattete mit Schreiben vom 21. August 2014 schriftlich Strafanzeige wegen einer Widerhandlung gegen Art. 183 StGB im We- sentlichen gestützt auf das Zuwiderhandeln der Beschuldigten 1 und 2 gegen ih- ren Beschluss vom 29. Juli 2013, da sie den Geschädigten in Missachtung der vorsorglichen Vertretungsmacht für den Geschädigten und ohne Zustimmung der KESB ins Ausland brachten, wo der Geschädigte am tt.mm.2013 verstarb (Urk. 1/1). Die KESB hatte somit seit Mitte Oktober 2013 nicht nur oberflächliche Kenntnis über die beglaubigte Generalvollmacht des Geschädigten, sondern auch über die Angaben des Notars und seines ehemaligen Mitarbeiters. Wenn sie dann trotzdem, in Verkennung der Sach- und Rechtslage und ohne weitere Prüfung derselben, ein Strafverfahren initiiert, indem sie die Beschuldigten verdächtigt, gegen die Interessen des Geschädigten gehandelt und gegen die Anordnung der KESB verstossen zu haben, und die Strafbehörden trotz aller vorliegenden Akten nicht vorab und zuallererst die Gültigkeit der notariell beglaubigten Generalvoll- macht und damit die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im fraglichen Zeitpunkt prüften, haben das jedenfalls nicht die Beschuldigten zu vertreten, welche diese Umstände noch im Beschwerdeverfahren und vor der Verbringung des Geschä- digten nach Kroatien darlegten. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten im Gegen- teil in Nachachtung des erklärten und verbrieften Willens des Geschädigten. Dadurch haben sie weder die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder die-

- 14 - ses erschwert, da sie weder gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen haben noch auch nur ethische oder moralische Pflichten verletzten. In concreto steht die Feststel- lung der Vorinstanz, sie hätten das durch Art. 183 geschützte Rechtsgut durch ihr Handeln gerade gewahrt und verteidigt (Urk. 72 S. 16), in einem unauflöslichen und direkten Widerspruch zur nachfolgenden Kostenauflage, da ihr Handeln ja gerade von der Rechtsordnung geschützt war. So entsteht in concreto gerade der Eindruck, die Beschuldigten hätten sich doch "irgendwie" falsch verhalten, was einer verpönten Verdachtsstrafe gleichkommt und nicht zu schützen ist. Bei dieser Sachlage hat der Staat, der das Strafverfahren nicht nur anhandnahm, sondern alsdann auf den nunmehrigen Umfang ausweitete, die dadurch entstandenen Kosten selbst verursacht und mangels eines Fehlverhaltens der Beschuldigten 1 und 2 auch selbst zu tragen. Damit fällt eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten 1, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Genugtuung 2.1. Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldig- te 1 insbesondere aufgrund der 8 Tage, welche sie vom 8. Juli 2015 bis am

15. Juli 2015 in Haft verbringen musste (Urk. 19/2; Urk. 19/7), Anspruch auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO habe (Urk. 72 S. 21 f.). Der Beschuldigten 1 sei zudem ein Verbrechen von einer gewissen Schwere vorge- worfen worden, was sich auf die Höhe der Genugtuung auszuwirken habe. Unter Berücksichtigung dieser 8 Tage Haft, der psychischen und körperlichen Be- schwerden, welche auf das Strafverfahren und insbesondere auf die erstandene Untersuchungshaft zurückzuführen seien, sowie aufgrund der nicht unerheblichen Dauer der Strafuntersuchung erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen (Urk. 72 S. 21). Da die Beschuldigte 1 je- doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2015 jegliche Aussa-

- 15 - gen zur Sache verweigert habe und anlässlich derjenigen vom 8. Juli 2015 über bestimmte Sachverhaltselemente angab, nichts zu wissen, jedoch eine bestimmte Vermutung zu haben, die sie jedoch nicht habe äussern wollen und weil ihre Mit- wirkung am Verbringen des Geschädigten nach Kroatien als wahrscheinlich er- achtet werden müsse, habe sie die lange Dauer des Strafverfahrens und die An- ordnung der Untersuchungshaft mitverschuldet. Die Vorinstanz kürzte gestützt auf dieses "Selbstverschulden" die Genugtuungssumme um die Hälfte auf Fr. 3'000.– (Urk. 72 S. 21 f.). 2.1.2. Bezüglich der Beschuldigten 2 erwog die Vorinstanz, dass sowohl die Überwachung des Telefonanschlusses der Beschuldigten 2 als auch die Haus- durchsuchung geeignet seien, eine immaterielle Unbill herbeizuführen, die mit ei- ner Genugtuung zu entschädigen sei. Insbesondere in Anbetracht des Alters der Beschuldigten 2, ihrer nahen persönlichen Beziehung zum Geschädigten, der ihr Ehemann war, und dem ihr gemachten Vorwurf, gegen diesen ein Verbrechen verübt zu haben, rechtfertige es sich, der Beschuldigten 2 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzusprechen (Urk. 72 S. 22 f.). Gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigte 2 zugab, dass sie den Geschädigten nach Kroatien verbracht habe, und weil sie zu diversen Sachverhaltselementen die Aussagen verweigert hätte, sei die Genugtuung zufolge Selbstverschuldens um die Hälfte auf Fr. 3'000.– zu kürzen (Urk. 72 S. 23). 2.2. Einwendungen 2.2.1. Die Beschuldigte 1 liess ihren Antrag um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 14'000.– im Wesentlichen damit begründen, dass das völlig ungerechtfer- tigte Strafverfahren wegen angeblicher schwerer Verbrechen gegen den eigenen Vater, die Demütigung durch die Festnahme vor ihren eigenen Kindern, die weite- ren Zwangsmassnahmen sowie die Dauer der Haft und des Untersuchungsver- fahrens bei ihr zahlreiche psychische und körperliche Beschwerden nach sich ge- zogen und ihrem Ansehen am Wohnort geschadet hätten. Dies alles habe eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin bewirkt. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass die erlittene Haft nicht nur ungerechtfer-

- 16 - tigt, sondern rechtswidrig gewesen sei: Die Haftrichterin habe nämlich entschie- den, es fehle an einem Haftgrund. Die umgehende Freilassung sei aber daran gescheitert, dass die Staatsanwaltschaft gegen diesen Haftentscheid Beschwerde erhoben habe, jedoch die Beschuldigte 1 noch vor dem Entscheid der Beschwer- deinstanz, aber erst nach 8 Tagen, selbst aus der Haft entlassen habe. Der durch die Vorinstanz als Genugtuung angemessen erachtete Betrag von Fr. 6'000.– tra- ge der durch die dargelegten schweren Persönlichkeitsverletzungen erlittenen seelischen Unbill nicht genügend Rechnung, weshalb ihr eine diesen Betrag er- heblich übersteigende Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 85 S. 3). Zudem verstosse die Kürzung der Genugtuung aufgrund des Aussageverhaltens der Be- schuldigten 1 gegen den elementaren Grundsatz im Strafprozess, dass die be- schuldigte Person das Recht hat, Aussagen zur Sache zu verweigern, das aus- drücklich in Art. 113 Abs. 1 StPO und in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II statuiert wird und zudem vom EGMR aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK abgeleitet werde. Indem die Beschuldigte 1 nichts weiter getan habe, als ihr grundrechtlich geschütztes Schweigerecht wahrzunehmen, fehle es an ei- nem rechtswidrigen Verhalten und nur ein solches würde nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Herabsetzung der Genugtuung berechtigen (Urk. 75 S. 3-5). 2.2.2. Die Beschuldigte 2 liess im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen, es sei ihr eine Genugtuung zuzusprechen, da ihr die unerhörten Vorwürfe, die sie sich habe gefallen lassen müssen, die langen Einvernahmen sowie die drei Mo- nate andauernde Telefonüberwachung sehr zugesetzt hätten (Urk. 58 S. 19). Sie gehe an einem Stock, weil ihre Knie sie nicht mehr tragen würden und geschwol- len seien. Ausserdem habe sie Herzbeschwerden, Magenprobleme, sie zittere stark, könne vor lauter Angstzuständen nicht mehr schlafen und fühle sich sozial ausgeschlossen. Ausserdem leide sie an einer Depression und weine seit 2013 praktisch jeden Tag. Zur körperlichen Belastung aufgrund der Pflege ihres Ehe- mannes sei die brutale psychische Belastung der KESB hinzugekommen. Aus- serdem sei es ihr dann nicht einmal vergönnt gewesen, in Ruhe um ihren Ehe- mann zu trauern (Urk. 58 S. 19). Im Berufungsverfahren verlangt die Beschuldig- te 2 nun eine Erhöhung der ihr im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– auf mindestens Fr. 12'000.– (Urk. 85 S. 2).

- 17 - Dass die durch die Vorinstanz als angemessen erachtete Genugtuungssumme von Fr. 6'000.– mindestens verdoppelt werden müsse, begründete ihre Verteidi- gung unter anderem damit, dass dies für die andauernde seelische Verletzung der Beschuldigten 2 im Minimum angezeigt sei. Im Sinne einer Wiedergutma- chung für die diversen behördlichen Verfehlungen dürfe es von Amtes wegen aber auch etwas mehr sein (Urk. 85 S. 6 f.). Es sei insbesondere zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte 2 während mehrerer Jahre den Wunsch ihres Ehe- mannes, nicht in ein schweizerisches Alters- oder Pflegeheim abgeschoben zu werden, über ihre eigenen Bedürfnisse gestellt habe. Ausserdem habe die KESB der Beschuldigten 2 für die vermeintliche Abschiebung ihres erkrankten Eheman- nes finanzielle Motive unterstellt und sie im Resultat durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen quasi dazu verdammt, die Pflege ihres Ehemannes bis zum unbestimmten Abschluss deren Verfahrens weiterzuführen (Urk. 85 S. 6). Umso schwerer sei die Beschuldigte 2 durch die vorinstanzliche Kostenauflage trotz vollumfänglichen Freispruchs getroffen worden. Aus diesem Grund habe sie mit dieser Geschichte auch noch nicht abschliessen können. Überdies habe sie aufgrund des unerklärbaren Widerspruchs, dass sie einerseits freigesprochen worden sei und ihr andererseits zu Unrecht ein Verschulden für die Einleitung der Strafuntersuchung angelastet worden sei, auch mit dem Ableben ihres Eheman- nes noch nicht in Frieden abschliessen können (Urk. 85 S. 6 f.). Schliesslich rügt die Verteidigung die Kürzung der Genugtuung durch die Vorinstanz als unhaltbar und rechtswidrig und verweist ebenfalls auf das Recht der beschuldigten Person, in einer Strafuntersuchung die Aussage zu verweigern. Die Beschuldigte 2 habe sich offensichtlich rechtskonform verhalten, weshalb eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Genugtuung fehle (Urk. 85 S. 5 f.). 2.3. Rechtsgrundlage 2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

- 18 - Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2). Eine solche schwere Verletzung ist anzunehmen, wenn sich die beschul- digte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand und das Verfahren später eingestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 429 StPO). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N 27c zu Art. 429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen al- leine genügen im Regelfall jedoch noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom

3. Dezember 2013 E. 5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom

5. Juni 2014 E. 1.2). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind sodann insbesondere die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung und insbesondere der Verhaftung massgebend (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 28 zu Art. 429 StPO).

- 19 - 2.3.2. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; siehe auch GRIESSER, a.a.O., N 5 zu Art. 430 StPO; RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429). 2.4. Subsumtion 2.4.1. a) Dem Verteidiger der Beschuldigten 1 ist nicht darin zuzustimmen, dass es sich bei der vorliegend zu entschädigenden Haft von 8 Tagen um eine rechts- widrige Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO handelt, denn eine solche liegt nur vor, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Die Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, lässt sie zwar als ungerechtfertigt, aber nicht als rechtswidrig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhaftung und das Haftprü- fungsverfahren wurden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt und die Staatsanwaltschaft machte von ihrem Recht Gebrauch, den ihr nicht zu- sagenden Entscheid der Haftrichterin mit den legalen, zur Verfügung stehenden Mitteln anzufechten (Urk. 19/1-7). Für die Dauer ihrer Anordnung war die Unter- suchungshaft der Beschuldigten 1 somit rechtskonform, stellte sich jedoch nach- träglich aufgrund der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt heraus, so dass daraus der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung für diese erlittene Haft entstand.

b) Sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen, erachtet das Bundesgericht bei kür- zeren Freiheitsstrafen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Für die 8 Tage, wel-

- 20 - che die Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft verbringen musste, rechtfertigt sich somit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.–.

c) Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwog, rechtfertigt es sich in diesem Fall, der Beschuldigten 1 nicht nur eine Genugtuung für die durchlaufenen 8 Tage Haft, sondern auch für die darüber hinaus durch das Strafverfahren erlittene Persön- lichkeitsverletzung zuzusprechen. Nach dem Tod ihres Vaters wurde sie nicht nur verdächtigt, ihn gegen seinen Willen in ein Pflegeheim in Kroatien gebracht zu haben. Zusätzlich stand aufgrund des beträchtlichen Vermögens, welches ihr Va- ter hinterliess, im Rahmen der Ermittlungen zwischenzeitlich auch der Verdacht im Raum, dass der Tod ihres Vaters durch ein Tötungsdelikt herbeigeführt worden sei (Urk. 1/2 S. 2). Abgesehen von diesen Vorwürfen stellte auch der Umstand, dass die Telefonanschlüsse der Beschuldigten 1 zwischen dem 28. Januar 2015 und dem 28. April 2015 überwacht wurden, einen weiteren starken Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar (Urk. 3/11). Dass das wegen dieser Vorwürfe gegen die Beschuldigte 1 geführte Strafverfahren geeignet war, bei ihr die durch sie geltend gemachten psychischen und körperlichen Beschwerden hervorzurufen (Urk. 56 S. 12 ff.), ist durchaus nachvollziehbar. Insbesondere, da gegen die Beschuldig- te 1 wegen eines möglichen Tötungsdelikts sowie wegen einer Freiheitsberau- bung ermittelt wurde, welche sie zum Nachteil ihres eigenen Vaters begangen haben soll, um den sie zu jener Zeit nicht nur trauerte, sondern um den sie sich wegen dessen Krankheit auch während langer Zeit gekümmert hatte, lagen im Falle der Beschuldigten 1 Umstände vor, welche über die mit jedem Strafverfah- ren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen. Ausserdem ist auch die lange Dauer dieses Verfahrens und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Beschuldigte 1 bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Die Strafanzeige der KESB wurde am 21. August 2014 erstattet (Urk. 1/1). Bis zum erstinstanzlichen und unangefochtenen Freispruch vom 4. Oktober 2016 vergin- gen somit rund zwei Jahre (Urk. 72). Bis zum zweitinstanzlichen Urteil, mit wel- chem die Beschuldigte 1 von der Kostenauflage zu befreien ist, dauerte es nun nochmals mehr als ein Jahr. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Dauer die- ses Verfahrens und die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf den Verfah- rensausgang auch eine Belastung für die Beschuldigte 1 darstellte und darstellt,

- 21 - angesichts des gravierenden Vorwurfs der Strafverfolgungsbehörde bis zum Frei- spruch.

d) Aufgrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche die Be- schuldigte 1 nicht nur zufolge der durchlaufenen Haft erlitt, erweist sich ermes- sensweise eine Genugtuung von Fr. 8'000.– als angemessen. 2.4.2. Vorinstanz und Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigte 2 aufgrund der dreimonatigen Überwachung ihres Tele- fonanschlusses, der Hausdurchsuchung sowie aufgrund der ihr gegen ihren Ehemann, den sie über lange Zeit pflegte, vorgeworfenen schwerwiegenden Straftaten Persönlichkeitsverletzungen erlitt, welche über das Mass der mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen. Dabei ist mit der Verteidigung auch dem Alter der Beschuldigten 2 Rechnung zu tragen, das es erfahrungsgemäss schwieriger macht, solch einschneidende Lebensum- stände zu bewältigen und zu verkraften. Ausserdem ist auch in Bezug auf die Be- schuldigte 2 die lange Dauer des Strafverfahrens für die Höhe der Genugtuung mitentscheidend. Für die aufgrund dieses Strafverfahrens erlittenen doch eini- germassen eindrücklichen Persönlichkeitsverletzungen erweist sich die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegte Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen. Demgegenüber haben die durch die Beschuldigte 2 geltend gemachten Beeinträchtigungen, welche sie durch das Verfahren der KESB erlitten habe (Urk. 58 S. 19; Urk. 85 S. 6), bei der Bemessung der Höhe der ihr zuzusprechenden Genugtuung unbeachtlich zu bleiben, da die allfällig auf- grund der Verfahrenshandlungen der KESB erlittenen Persönlichkeitsverletzun- gen gerade nicht in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren ste- hen. So ist beispielsweise ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Strafverfahren und dem Umstand, dass die Beschuldigte 2 seit dem Jahre 2013 jeden Tag weinen müsse, zu verneinen, namentlich weil die Strafanzeige der KESB erst im August 2014 erfolgte. Dass das Strafverfahren bereits im Jahre 2013 Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschuldigten 2 hätte ha- ben können, ist daher ausgeschlossen.

- 22 - 2.4.3. Eine Reduktion dieser Genugtuungssummen aufgrund des Aussagever- haltens der Beschuldigten 1 und 2 kommt entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht in Frage und ist nicht zulässig. Dass die beschuldigte Person im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, stellt wie die Verteidigung zu Recht monierte, ein elementares Grundrecht im Strafverfahren dar. Dass die Beschuldigten von diesem Recht in concreto Ge- brauch machten, stand ihnen zu und darf ihnen auch bei einem nachträglichen Freispruch nicht zur Verweigerung oder Herabsetzung der ihnen zustehenden Genugtuung führen, obwohl ein Verfahren ohne Zweifel durch die Ausübung die- ser der beschuldigten Person zustehenden Rechte erschwert werden kann (GRIESSER, a.a.O., N 16 zu Art. 426 StPO). Indem die Vorinstanz beiden Beschul- digten aufgrund ihres Aussageverhaltens ein Selbstverschulden anlastete und die Genugtuungssummen kürzte, verstiess sie gegen klares Bundesrecht. 2.4.4. Aufgrund vorstehender Erwägungen sind somit der Beschuldigten 1 Fr. 8'000.– und der Beschuldigten 2 Fr. 6'000.– als Genugtuung aus der Staats- kasse zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind ihre Genugtuungsbegehren abzuweisen.

3. Prozessentschädigung 3.1. Vorinstanz Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz, dass von sämtlichen geltend ge- machten Auslagen der Beschuldigten 2 lediglich die Kosten in der Höhe von Fr. 24'258.50 durch die Arbeitsleistung ihrer erbetenen Verteidigerin entstanden und daher auch nur diese zu entschädigen seien. Sie reduzierte die aus der Ge- richtskasse zu zahlende Entschädigung entsprechend der Kostenauflage und mit Hinweis auf die dortige Begründung um die Hälfte und sprach der Beschuldigten 2 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 12'129.30 zu (Urk. 72 S. 30).

- 23 - 3.2. Einwendungen Mit ihrer Berufung verlangt die Beschuldigte 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 32'898.50 (Urk. 85 S. 2). Aus der Begründung ergibt sich, dass sich dieser Betrag aus der von der Vorinstanz als ausgewiesen erachteten Honorar- aufwendungen der erbetenen Vereidigung von Fr. 24'258.50 und den Fr. 8'640.– für das Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ zusammensetzt (Urk. 85 S. 9). Die Beschuldigte 2 liess diesbezüglich im Wesentlichen geltend machen, es erschei- ne aus Billigkeit angezeigt, ihr gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten für das Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ zu ersetzen. Auch für die- se Aufwendungen sei ein Bezug zum Strafverfahren gegeben, und es habe bei objektiver Betrachtung auch unmittelbar der Verteidigung gedient. Es habe offen- sichtlich zur Klärung der Rechtslage beigetragen und die Staatsanwaltschaft auf ihren Rechtsirrtum hingewiesen. Bei gebührender Beachtung hätte dieses Gut- achten gemäss der Verteidigung der Beschuldigten 2 denn auch dem Staat enorme Kosten sparen können (Urk. 85 S. 8). Im Übrigen wies die Verteidigung darauf hin, dass auch für die hälftige Kürzung der Prozessentschädigung die ent- sprechende Rechtsgrundlage fehle und eine vollumfängliche Entschädigung auch für die anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen sei (Urk. 85 S. 7). 3.3. Rechtsgrundlage Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, ia.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters an- gesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329

- 24 - Ziff. 2.10.3.1). Während eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Re- gel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grund- satz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO). 3.4. Subsumtion 3.4.1. Dass der Beschuldigten 2 eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von mindestens Fr. 12'129.30 zuzusprechen ist, ergibt sich vorab bereits aufgrund des auch in Bezug auf diese Frage geltenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.4.2. Das von der Vorinstanz als entschädigungspflichtig erachtete Honorar für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 von Fr. 24'258.50 ist sowohl hin- sichtlich des Aufwands von 108,5 Stunden zu Fr. 200.– als auch der Barauslagen von Fr. 778.35 aufgrund der Zwischenrechnungen vom 13. August 2015, vom

24. September 2015, vom 4. Dezember 2015, vom 4. Mai 2016 sowie vom

4. Oktober 2016 ausgewiesen (Urk. 59/3) und erscheint überdies als angemes- sen. Nachdem die Beschuldigte 2 nunmehr diesbezüglich keine weitergehenden oder anderen Ansprüche erhebt, ist ihr jedenfalls eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'258.50 zuzusprechen. 3.4.3. Hinsichtlich der Kosten dieses Gutachtens vom 16. August 2016 gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es sich dabei um Kosten handle, welche nicht entschädigungsfähig seien. Sie erwog in diesem Zusammenhang zu- recht, dass private Rechtsgutachten grundsätzlich nicht zu entschädigen seien, ausser es handle sich um ein Gutachten zu ausländischem Recht (Urk. 72 S. 29; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 429 StPO). Dem Gutachten von Prof. Dr. C._____ liegt die Frage zugrunde, ob sich die beiden Beschuldigten durch das ihnen vorgeworfene Handeln der qualifizierten Freiheitsberaubung respektive der Entführung strafbar gemacht haben (Urk. 46 S. 1). Bei dieser Fragestellung han- delt es sich somit weder um eine Problematik im Zusammenhang mit ausländi-

- 25 - schem Recht noch sind andere Gründe ersichtlich, weshalb diese Frage nicht von der Verteidigung selbst hätte abgeklärt werden können. Überdies wurde dieses Gutachten erst am 16. August 2016 und somit erst erstattet, als das Strafverfah- ren bereits beim erstinstanzlichen Gericht hängig war (Urk. 46). Inwiefern dieses Gutachten dem Staat enorme Kosten hätte ersparen können, ist aufgrund des damals bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens nicht ersichtlich. Entsprechend der Vorinstanz handelt es sich somit bei den Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens um eine Aufwandposition, welche sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieses Strafverfahrens nicht als gerechtfertigt erweist. Diese Kosten in der Höhe von Fr. 8'640.– sind daher nicht zu entschädigen. 3.4.4. Da der Beschuldigten 2 wie erwogen kein für die Eröffnung des Strafver- fahrens kausales zivilrechtliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann und sie diesbezüglich kein Verschulden trifft, fällt entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung auch eine Kürzung der Entschädigung ausser Betracht. 3.4.5. Der Beschuldigten 2 ist entsprechend eine Prozessentschädigung für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 24'258.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. B. Berufungsverfahren

1. Kostenfolge 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 1.2. Die Beschuldigten 1 und 2 obsiegten mit ihren Anträgen betreffend die Kos- tenfolgen vollumfänglich und hinsichtlich der ihnen auszurichtenden Genugtuun- gen hauptmassgeblich, namentlich hinsichtlich der unzulässigen Kürzung. Die et-

- 26 - was von der Vorinstanz abweichende Ausübung des Ermessens durch die Beru- fungsinstanz hinsichtlich der Höhe der Genugtuung für die Beschuldigte 1 und insgesamt die nicht vollumfängliche Gutheissung der diesbezüglichen Anträge der Beschuldigten 1 und 2 fällt hinsichtlich der Frage des Obsiegens nicht wesentlich ins Gewicht. Auch bezüglich der Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertre- tung der Beschuldigten 2 wurde zwar nicht gänzlich dem Antrag entsprochen, dennoch obsiegte sie wesentlich bezüglich der Unzulässigkeit der Kürzung. Mithin obsiegen beide Beschuldigten im Berufungsverfahren weitgehend. Ausgangsge- mäss sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren entspre- chend seiner Honorarnote mit Fr. 4'900.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 84). Diese Kosten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten und sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolge 2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 bezifferte ihren Aufwand im Beru- fungsverfahren inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 6'100.– (Urk. 86/2; Urk. 86/3). Der durch die Honorarnoten belegte Aufwand der Verteidigung entspricht den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich und erscheint an- gemessen, so dass der Beschuldigten 2 infolge der Kostenübernahme durch den Staat aufgrund ihres praktisch vollständigen Obsiegens eine Prozessentschädi- gung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'100.– (inkl. MwSt.) für das Berufungs- verfahren zuzusprechen ist.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch der Be- schuldigten 1 und 2), 2 (Abweisung Entschädigungsanspruch für wirtschaft- liche Einbussen der Beschuldigten 1), 6 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten 1) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 28 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'900.– für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten 2 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 24'258.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Der Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'100.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

5. Der Beschuldigten 1 wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten 1 abgewiesen.

6. Der Beschuldigten 2 wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten 2 abgewiesen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten und die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG und DNA-Formular betreffend die Beschuldigte 1 an die KOST Zürich).

- 29 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli