Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2015, um 10:46/11:07 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH …, als dessen Halter auf ei- nem Parkverbotsfeld an der … [Adresse] parkiert zu haben (Urk. 2 und Urk. 28 S. 3 f.).
2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Übertretungsstrafverfahrens so- wie des Verfahrens vor Bezirksgericht, jeweils unter Hinweis auf seine Rechte und Pflichten (Urk. 8 S. 1; Prot. I. S. 5), zum Sachverhalt befragt. Er führte dies- bezüglich aus, dass er am 3. Juli 2015 einen Güterumschlag habe tätigen müs- sen, weshalb das Abstellen seines Fahrzeugs auf besagtem Parkplatz erlaubt gewesen sei. Namentlich habe er 34 bis 39 Dosen Lufterfrischer an das in unmit- telbarer Nähe gelegene Restaurant B._____ liefern müssen. Da dieses über keine eigenen Parkplätze verfüge, habe er sein Auto auf dem Parkverbotsfeld abge- stellt. Danach sei er ins B._____ gegangen und habe dort in jeder Toilette - vom Keller bis in die 5. Etage - die alten Dosen aus den Lufterfrischern entfernt und eingesammelt sowie die neu gelieferten Dosen eingesetzt. Da er nicht alle Dosen auf einmal in seinem Koffer, der 5-15 kg schwer sei, habe transportieren können, habe er zwei bis drei Mal zu seinem Wagen zurückkehren und Nachschub holen müssen. Der gesamte Vorgang habe etwa 30 bis 40 Minuten gedauert (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I. S. 7 ff.).
- 6 -
3. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er die Korrektheit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, nicht aber den ihm konkret vorgewor- fenen Sachverhalt bestreitet. Was die Zeitdauer des Abstellens des Fahrzeugs betrifft, konnte der Beschuldigte lediglich eine ungefähre Schätzung abgeben (Prot. I S. 7). Eine Abstelldauer, welche über den polizeilich festgestellten Zeit- raum von 21 Minuten (vgl. Urk. 1) hinausgeht, kann damit nicht erstellt werden. Im Übrigen ist der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf ei- nem Parkverbotsfeld sei nur dann erlaubt, wenn es dem Ein- oder Aussteigenlas- sen von Personen oder dem Güterumschlag diene (Art. 19 Abs. 1 VRV). Das vom Beschuldigten vorgenommene Liefern sowie Austauschen von Dosen in den Luf- terfrischern sämtlicher Toiletten im Restaurant B._____ sei nicht als Güterum- schlag zu qualifizieren. Letzterer bestehe im Verladen oder Ausladen von Sachen, wobei aufgrund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mithilfe von Werkzeug, sprenge den Begriff des Ausladens und könne deshalb nicht mehr als eine vom Begriff des Güterum- schlags umfasste Tätigkeit betrachtet werden (vgl. zum Ganzen Urk. 28 S. 5 ff.).
2. Der Beschuldigte machte dagegen geltend, dass das Liefern und Aus- wechseln der Dosen der Lufterfrischer in den einzelnen Toiletten noch vom Begriff des Güterumschlags erfasst werde. Es handle sich um denselben Vorgang, wie wenn ein Getränkelieferant Harasse liefere und diese an deren Bestimmungsort, bspw. in den Keller, stelle und die leeren Harasse wieder mitnehme. Er habe nichts Anderes gemacht, sondern einfach die Dosen dorthin gestellt, wo sie hin- gehörten (Prot. I. S. 8). Beim Austauschvorgang handle es sich auch nicht um ein
- 7 - Montieren mit Hilfe von Werkzeugen, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Er montiere die Dosen nicht, sondern stelle diese an deren Bestimmungsort. Das Öffnen der Aluminiumdose dauere etwa zwei Sekunden. Man könne dies mit den eigenen Fingern oder einem kleinen Cutter tun. Dass das Benutzen eines Cutters den Begriff des Ausladens sprenge, sei absurd. Das Ausliefern von Harassen könne ja auch von Hand oder mit Hilfe von Werkzeugen erfolgen. Zudem ver- weise er auf das von ihm eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
5. November 1991, worin anerkannt worden sei, dass er ein Recht auf Güterum- schlag beim Ausliefern seiner Produkte habe (Urk. 29).
3. Unter Güterumschlag im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verla- den oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 122 IV 136 E.3b, mit Hinweis auf BGE 89 IV 213, E.7.), wobei auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens unter den Begriff des Güterumschlags fallen (BGE 136 IV 133, E.2.3.2., mit Hinweis auf BGE 82 II 445, E.3.). Der Sinn und Zweck der Privi- legierung des Güterumschlags besteht darin, das Verladen oder Ausladen von Sachen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder der Menge nur erschwert umgeschlagen werden können. Entsprechend darf der Güterum- schlag möglichst nahe am Umschlagpunkt durchgeführt werden, selbst wenn kei- ne reguläre Parkmöglichkeit besteht (BGE 136 IV 133, E.2.4.1.). In zeitlicher Hinsicht hat sich der Güterumschlag betreibende Fahrzeugfüh- rer grundsätzlich an die Bestimmungen zu halten, welche für das entsprechende Parkfeld gelten, auf welchem er sein Fahrzeug abstellt. Dauert ein Güterumschlag länger als die gestattete Parkzeit, darf der Fahrzeugführer den Güterumschlag so lange fortführen, als dieser unbedingt notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 VRV). Die vor- gängige Einholung einer polizeilichen Spezialbewilligung erweist sich lediglich als notwendig, wenn die Dauer des Güterumschlags die ordentliche Parkzeit deutlich übersteigen sollte (BGE 136 IV 133, E.2.4.5.). 3.1. Das Kriterium der Menge der zu liefernden Ware, welche die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig macht, ist mit den 34 bis 39 Dosen, welche nicht
- 8 - gleichzeitig mitgetragen, d.h. nur erschwert umgeschlagen, werden können (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7), ohne Weiteres erfüllt. 3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschuldigten noch als Leis- tung qualifiziert werden kann, welche unter den Tatbestand des Güterumschlags fällt. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er dem Res- taurant B._____ am 3. Juli 2015 zwischen 34 und 39 Dosen Raumlufterfrischer geliefert (Urk. 8 S. 3; Prot. I S. 6), diese in die Raumluftspender in allen Etagen eingesetzt und die alten Dosen herausgenommen habe (Prot. I S. 6 und 8). Die Dosen müsse er vor dem Einsetzen öffnen, was etwa zwei Sekunden dauere und von Hand oder aber auch mit einem Cutter erfolgen könne. Aufgrund der Menge an Dosen und da diese ein unhandliches Format aufweisen würden, habe er nicht alle gleichzeitig in seinem Koffer mittragen können, weshalb er noch zwei bis drei Mal zu seinem Fahrzeug habe zurückkehren müssen, um Nachschub zu holen (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall erweist. Einerseits geht die vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit nur in minimalster Weise über eine klassische Warenlieferung hinaus, indem zusätz- lich noch die Feinverteilung der gelieferten Dosen auf die verschiedenen Toiletten vorgenommen wird. Andererseits stellt das Austauschen der Dosen aber auch noch keine so wesentliche Handwerks- oder Montageleistung dar, dass diese klarerweise nicht mehr unter das Nachstadium des Ausladens subsumiert und damit nicht mehr von einem Güterumschlag gesprochen werden könnte. 3.4.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Belieferung eines Kunden mit nur einer Toilette wie bei einer klassischen Lieferleistung verhält, bei welcher die gelieferte Ware noch in einen Lagerraum o.ä. verbracht werden muss. Dass der Beschuldigte die Dosen nicht einfach nur in den Toilettenraum stellt, sondern noch in die in der Toilette befindlichen Raumlufterfrischer einsetzt, fällt dabei in zeitlicher Hinsicht nicht wesentlich ins Gewicht, da für den Austauschvor- gang gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten nur ein kurzer
- 9 - Moment benötigt wird (Urk. 29). Eine solche Lieferung wäre trotz der noch zusätz- lich ausgeführten Austauschhandlung, welche noch als vom Nachstadium des Ausladens umfasst zu gelten hat, als Güterumschlag zu qualifizieren. Entsprechend wäre es unbillig, wenn dieselbe Tätigkeit des Beschuldigten bei der Lieferung von 34 bis 39 Dosen plötzlich nicht mehr als Güterumschlag qualifiziert würde. Einerseits wäre in diesem Fall konsequenterweise eine Grenze dafür festzulegen, ab welcher Anzahl Dosen kein Güterumschlag mehr vorliegt. Andererseits würde dies dazu führen, dass der Beschuldigte bei gleichbleibender Tätigkeit, je nach Liefermenge vom Parkprivileg des Güterumschlags Gebrauch machen könnte oder nicht, was sich weder als sinnvoll, noch als praktikabel er- weist. 3.4.2. Gleich würde es sich verhalten, wenn die einzelnen vom Beschuldig- ten belieferten Toiletten im Gebäude an der C._____-strasse nicht ausschliesslich dem B._____, sondern jeweils verschiedenen Kunden gehören würden. Da das Liefern und Austauschen von Dosen in einer einzelnen Toilette als Güterum- schlag zu gelten hat (vorstehend, Erw. IV.3.4.1.), würden in diesem Fall mehrere einzelne Güterumschläge getätigt werden, weshalb der Beschuldigte vom Park- privileg Gebrauch machen dürfte. Umgekehrt wäre es unbillig, wenn exakt diesel- be Tätigkeit des Beschuldigten plötzlich nicht mehr als Güterumschlag zu qualifi- zieren wäre, wenn sie für einen Grosskunden ausgeführt wird, dem sämtliche Toi- letten im Gebäude gehören. 3.5. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Um- stände des konkreten Einzelfalls ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 3. Ju- li 2015 von 10:46 Uhr bis 11:07 Uhr Güterumschlag betrieben hat und sein Fahr- zeug damit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRV auf dem Parkverbotsfeld par- kiert war, weshalb er freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instan-
- 10 - zen vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). 2.1. Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung zu- zusprechen (Urk. 29), wobei er aber nicht konkretisierte, wofür diese zu entrichten sei. 2.2. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. 2.3. Inwiefern dem Beschuldigten durch seine Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), wurde von diesem nicht dargelegt. Eine Bezifferung eines solchen Anspruchs erfolgte eben- falls nicht. 2.4. Für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegen, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugespro- chen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit je- dem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine genügen im Regelfall jedoch noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Be-
- 11 - schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E.5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist weder erkennbar, noch wurde eine solche geltend gemacht. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag des Beschuldig- ten auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO ab- zuweisen. Es wird erkannt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Mai 2017 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan: Beschuldigter) wegen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG zu einer Busse von Fr. 40.– verurteilt, wobei im Falle des Nichtbezahlens dieser Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an deren Stelle trete. Weiter befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Urk. 28 S. 8 f.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I. S. 13).
E. 2 Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Prot. I. S 15). Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 reichte er fristgerecht die Beru- fungserklärung ein, mit welcher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Guns- ten (Urk. 29). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete nach Erhalt der Berufungs- erklärung auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 33).
- 4 -
E. 2.1 Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung zu- zusprechen (Urk. 29), wobei er aber nicht konkretisierte, wofür diese zu entrichten sei.
E. 2.2 Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden.
E. 2.3 Inwiefern dem Beschuldigten durch seine Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), wurde von diesem nicht dargelegt. Eine Bezifferung eines solchen Anspruchs erfolgte eben- falls nicht.
E. 2.4 Für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegen, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugespro- chen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit je- dem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine genügen im Regelfall jedoch noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Be-
- 11 - schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E.5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist weder erkennbar, noch wurde eine solche geltend gemacht.
E. 2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag des Beschuldig- ten auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO ab- zuweisen. Es wird erkannt:
E. 3 Mit Beschluss vom 4. August 2017 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 35). Da innert Frist keine Berufungsbegründung am hiesigen Ge- richt einging, gilt androhungsgemäss die Berufungserklärung des Beschuldigten als solche. Die Berufungserklärung wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Septem- ber 2017 dem Stadtrichteramt Zürich mit Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort zugestellt. Der Vorinstanz wurde gleichzeitig die Gelegenheit zur freigestell- ten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 37). Das Stadtrichteramt Zürich liess sich mit Eingabe vom 18. September 2017 dahingehend vernehmen, als dass es unter Hinweis auf die bestehenden Akten die Abweisung der Berufung beantrage und auf weitere Beweisanträge verzichte (Urk. 39). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Das Kriterium der Menge der zu liefernden Ware, welche die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig macht, ist mit den 34 bis 39 Dosen, welche nicht
- 8 - gleichzeitig mitgetragen, d.h. nur erschwert umgeschlagen, werden können (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7), ohne Weiteres erfüllt.
E. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschuldigten noch als Leis- tung qualifiziert werden kann, welche unter den Tatbestand des Güterumschlags fällt. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er dem Res- taurant B._____ am 3. Juli 2015 zwischen 34 und 39 Dosen Raumlufterfrischer geliefert (Urk. 8 S. 3; Prot. I S. 6), diese in die Raumluftspender in allen Etagen eingesetzt und die alten Dosen herausgenommen habe (Prot. I S. 6 und 8). Die Dosen müsse er vor dem Einsetzen öffnen, was etwa zwei Sekunden dauere und von Hand oder aber auch mit einem Cutter erfolgen könne. Aufgrund der Menge an Dosen und da diese ein unhandliches Format aufweisen würden, habe er nicht alle gleichzeitig in seinem Koffer mittragen können, weshalb er noch zwei bis drei Mal zu seinem Fahrzeug habe zurückkehren müssen, um Nachschub zu holen (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7).
E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall erweist. Einerseits geht die vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit nur in minimalster Weise über eine klassische Warenlieferung hinaus, indem zusätz- lich noch die Feinverteilung der gelieferten Dosen auf die verschiedenen Toiletten vorgenommen wird. Andererseits stellt das Austauschen der Dosen aber auch noch keine so wesentliche Handwerks- oder Montageleistung dar, dass diese klarerweise nicht mehr unter das Nachstadium des Ausladens subsumiert und damit nicht mehr von einem Güterumschlag gesprochen werden könnte. 3.4.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Belieferung eines Kunden mit nur einer Toilette wie bei einer klassischen Lieferleistung verhält, bei welcher die gelieferte Ware noch in einen Lagerraum o.ä. verbracht werden muss. Dass der Beschuldigte die Dosen nicht einfach nur in den Toilettenraum stellt, sondern noch in die in der Toilette befindlichen Raumlufterfrischer einsetzt, fällt dabei in zeitlicher Hinsicht nicht wesentlich ins Gewicht, da für den Austauschvor- gang gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten nur ein kurzer
- 9 - Moment benötigt wird (Urk. 29). Eine solche Lieferung wäre trotz der noch zusätz- lich ausgeführten Austauschhandlung, welche noch als vom Nachstadium des Ausladens umfasst zu gelten hat, als Güterumschlag zu qualifizieren. Entsprechend wäre es unbillig, wenn dieselbe Tätigkeit des Beschuldigten bei der Lieferung von 34 bis 39 Dosen plötzlich nicht mehr als Güterumschlag qualifiziert würde. Einerseits wäre in diesem Fall konsequenterweise eine Grenze dafür festzulegen, ab welcher Anzahl Dosen kein Güterumschlag mehr vorliegt. Andererseits würde dies dazu führen, dass der Beschuldigte bei gleichbleibender Tätigkeit, je nach Liefermenge vom Parkprivileg des Güterumschlags Gebrauch machen könnte oder nicht, was sich weder als sinnvoll, noch als praktikabel er- weist. 3.4.2. Gleich würde es sich verhalten, wenn die einzelnen vom Beschuldig- ten belieferten Toiletten im Gebäude an der C._____-strasse nicht ausschliesslich dem B._____, sondern jeweils verschiedenen Kunden gehören würden. Da das Liefern und Austauschen von Dosen in einer einzelnen Toilette als Güterum- schlag zu gelten hat (vorstehend, Erw. IV.3.4.1.), würden in diesem Fall mehrere einzelne Güterumschläge getätigt werden, weshalb der Beschuldigte vom Park- privileg Gebrauch machen dürfte. Umgekehrt wäre es unbillig, wenn exakt diesel- be Tätigkeit des Beschuldigten plötzlich nicht mehr als Güterumschlag zu qualifi- zieren wäre, wenn sie für einen Grosskunden ausgeführt wird, dem sämtliche Toi- letten im Gebäude gehören.
E. 3.5 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Um- stände des konkreten Einzelfalls ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 3. Ju- li 2015 von 10:46 Uhr bis 11:07 Uhr Güterumschlag betrieben hat und sein Fahr- zeug damit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRV auf dem Parkverbotsfeld par- kiert war, weshalb er freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instan-
- 10 - zen vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c).
E. 4 Am 7. Dezember 2017 erfolgte die Urteilsberatung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sach- verhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrich- tigkeit, also auf Willkür (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an
- 5 - Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2015, um 10:46/11:07 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH …, als dessen Halter auf ei- nem Parkverbotsfeld an der … [Adresse] parkiert zu haben (Urk. 2 und Urk. 28 S. 3 f.).
2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Übertretungsstrafverfahrens so- wie des Verfahrens vor Bezirksgericht, jeweils unter Hinweis auf seine Rechte und Pflichten (Urk. 8 S. 1; Prot. I. S. 5), zum Sachverhalt befragt. Er führte dies- bezüglich aus, dass er am 3. Juli 2015 einen Güterumschlag habe tätigen müs- sen, weshalb das Abstellen seines Fahrzeugs auf besagtem Parkplatz erlaubt gewesen sei. Namentlich habe er 34 bis 39 Dosen Lufterfrischer an das in unmit- telbarer Nähe gelegene Restaurant B._____ liefern müssen. Da dieses über keine eigenen Parkplätze verfüge, habe er sein Auto auf dem Parkverbotsfeld abge- stellt. Danach sei er ins B._____ gegangen und habe dort in jeder Toilette - vom Keller bis in die 5. Etage - die alten Dosen aus den Lufterfrischern entfernt und eingesammelt sowie die neu gelieferten Dosen eingesetzt. Da er nicht alle Dosen auf einmal in seinem Koffer, der 5-15 kg schwer sei, habe transportieren können, habe er zwei bis drei Mal zu seinem Wagen zurückkehren und Nachschub holen müssen. Der gesamte Vorgang habe etwa 30 bis 40 Minuten gedauert (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I. S. 7 ff.).
- 6 -
3. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er die Korrektheit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, nicht aber den ihm konkret vorgewor- fenen Sachverhalt bestreitet. Was die Zeitdauer des Abstellens des Fahrzeugs betrifft, konnte der Beschuldigte lediglich eine ungefähre Schätzung abgeben (Prot. I S. 7). Eine Abstelldauer, welche über den polizeilich festgestellten Zeit- raum von 21 Minuten (vgl. Urk. 1) hinausgeht, kann damit nicht erstellt werden. Im Übrigen ist der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf ei- nem Parkverbotsfeld sei nur dann erlaubt, wenn es dem Ein- oder Aussteigenlas- sen von Personen oder dem Güterumschlag diene (Art. 19 Abs. 1 VRV). Das vom Beschuldigten vorgenommene Liefern sowie Austauschen von Dosen in den Luf- terfrischern sämtlicher Toiletten im Restaurant B._____ sei nicht als Güterum- schlag zu qualifizieren. Letzterer bestehe im Verladen oder Ausladen von Sachen, wobei aufgrund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mithilfe von Werkzeug, sprenge den Begriff des Ausladens und könne deshalb nicht mehr als eine vom Begriff des Güterum- schlags umfasste Tätigkeit betrachtet werden (vgl. zum Ganzen Urk. 28 S. 5 ff.).
2. Der Beschuldigte machte dagegen geltend, dass das Liefern und Aus- wechseln der Dosen der Lufterfrischer in den einzelnen Toiletten noch vom Begriff des Güterumschlags erfasst werde. Es handle sich um denselben Vorgang, wie wenn ein Getränkelieferant Harasse liefere und diese an deren Bestimmungsort, bspw. in den Keller, stelle und die leeren Harasse wieder mitnehme. Er habe nichts Anderes gemacht, sondern einfach die Dosen dorthin gestellt, wo sie hin- gehörten (Prot. I. S. 8). Beim Austauschvorgang handle es sich auch nicht um ein
- 7 - Montieren mit Hilfe von Werkzeugen, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Er montiere die Dosen nicht, sondern stelle diese an deren Bestimmungsort. Das Öffnen der Aluminiumdose dauere etwa zwei Sekunden. Man könne dies mit den eigenen Fingern oder einem kleinen Cutter tun. Dass das Benutzen eines Cutters den Begriff des Ausladens sprenge, sei absurd. Das Ausliefern von Harassen könne ja auch von Hand oder mit Hilfe von Werkzeugen erfolgen. Zudem ver- weise er auf das von ihm eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
E. 5 November 1991, worin anerkannt worden sei, dass er ein Recht auf Güterum- schlag beim Ausliefern seiner Produkte habe (Urk. 29).
3. Unter Güterumschlag im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verla- den oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 122 IV 136 E.3b, mit Hinweis auf BGE 89 IV 213, E.7.), wobei auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens unter den Begriff des Güterumschlags fallen (BGE 136 IV 133, E.2.3.2., mit Hinweis auf BGE 82 II 445, E.3.). Der Sinn und Zweck der Privi- legierung des Güterumschlags besteht darin, das Verladen oder Ausladen von Sachen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder der Menge nur erschwert umgeschlagen werden können. Entsprechend darf der Güterum- schlag möglichst nahe am Umschlagpunkt durchgeführt werden, selbst wenn kei- ne reguläre Parkmöglichkeit besteht (BGE 136 IV 133, E.2.4.1.). In zeitlicher Hinsicht hat sich der Güterumschlag betreibende Fahrzeugfüh- rer grundsätzlich an die Bestimmungen zu halten, welche für das entsprechende Parkfeld gelten, auf welchem er sein Fahrzeug abstellt. Dauert ein Güterumschlag länger als die gestattete Parkzeit, darf der Fahrzeugführer den Güterumschlag so lange fortführen, als dieser unbedingt notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 VRV). Die vor- gängige Einholung einer polizeilichen Spezialbewilligung erweist sich lediglich als notwendig, wenn die Dauer des Güterumschlags die ordentliche Parkzeit deutlich übersteigen sollte (BGE 136 IV 133, E.2.4.5.).
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 SSV.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung und einer Genugtuung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − den Beschuldigten (als Gerichtsurkunde); − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Doppel (gegen Empfangsschein); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 12 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU170031-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel, die Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 7. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 12. Mai 2017 (GC170065)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Februar 2016 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 590.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-008-988 vom 4. Februar 2016 sowie Fr. 500.– Untersuchungskosten inkl. Weisungsgebühr) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 29; sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Berufungsklägers.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 33; sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. _____________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Mai 2017 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan: Beschuldigter) wegen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG zu einer Busse von Fr. 40.– verurteilt, wobei im Falle des Nichtbezahlens dieser Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an deren Stelle trete. Weiter befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Urk. 28 S. 8 f.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I. S. 13).
2. Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Prot. I. S 15). Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 reichte er fristgerecht die Beru- fungserklärung ein, mit welcher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Guns- ten (Urk. 29). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete nach Erhalt der Berufungs- erklärung auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 33).
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3. Mit Beschluss vom 4. August 2017 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 35). Da innert Frist keine Berufungsbegründung am hiesigen Ge- richt einging, gilt androhungsgemäss die Berufungserklärung des Beschuldigten als solche. Die Berufungserklärung wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Septem- ber 2017 dem Stadtrichteramt Zürich mit Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort zugestellt. Der Vorinstanz wurde gleichzeitig die Gelegenheit zur freigestell- ten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 37). Das Stadtrichteramt Zürich liess sich mit Eingabe vom 18. September 2017 dahingehend vernehmen, als dass es unter Hinweis auf die bestehenden Akten die Abweisung der Berufung beantrage und auf weitere Beweisanträge verzichte (Urk. 39). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Am 7. Dezember 2017 erfolgte die Urteilsberatung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sach- verhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrich- tigkeit, also auf Willkür (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an
- 5 - Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2015, um 10:46/11:07 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH …, als dessen Halter auf ei- nem Parkverbotsfeld an der … [Adresse] parkiert zu haben (Urk. 2 und Urk. 28 S. 3 f.).
2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Übertretungsstrafverfahrens so- wie des Verfahrens vor Bezirksgericht, jeweils unter Hinweis auf seine Rechte und Pflichten (Urk. 8 S. 1; Prot. I. S. 5), zum Sachverhalt befragt. Er führte dies- bezüglich aus, dass er am 3. Juli 2015 einen Güterumschlag habe tätigen müs- sen, weshalb das Abstellen seines Fahrzeugs auf besagtem Parkplatz erlaubt gewesen sei. Namentlich habe er 34 bis 39 Dosen Lufterfrischer an das in unmit- telbarer Nähe gelegene Restaurant B._____ liefern müssen. Da dieses über keine eigenen Parkplätze verfüge, habe er sein Auto auf dem Parkverbotsfeld abge- stellt. Danach sei er ins B._____ gegangen und habe dort in jeder Toilette - vom Keller bis in die 5. Etage - die alten Dosen aus den Lufterfrischern entfernt und eingesammelt sowie die neu gelieferten Dosen eingesetzt. Da er nicht alle Dosen auf einmal in seinem Koffer, der 5-15 kg schwer sei, habe transportieren können, habe er zwei bis drei Mal zu seinem Wagen zurückkehren und Nachschub holen müssen. Der gesamte Vorgang habe etwa 30 bis 40 Minuten gedauert (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I. S. 7 ff.).
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3. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er die Korrektheit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, nicht aber den ihm konkret vorgewor- fenen Sachverhalt bestreitet. Was die Zeitdauer des Abstellens des Fahrzeugs betrifft, konnte der Beschuldigte lediglich eine ungefähre Schätzung abgeben (Prot. I S. 7). Eine Abstelldauer, welche über den polizeilich festgestellten Zeit- raum von 21 Minuten (vgl. Urk. 1) hinausgeht, kann damit nicht erstellt werden. Im Übrigen ist der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf ei- nem Parkverbotsfeld sei nur dann erlaubt, wenn es dem Ein- oder Aussteigenlas- sen von Personen oder dem Güterumschlag diene (Art. 19 Abs. 1 VRV). Das vom Beschuldigten vorgenommene Liefern sowie Austauschen von Dosen in den Luf- terfrischern sämtlicher Toiletten im Restaurant B._____ sei nicht als Güterum- schlag zu qualifizieren. Letzterer bestehe im Verladen oder Ausladen von Sachen, wobei aufgrund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mithilfe von Werkzeug, sprenge den Begriff des Ausladens und könne deshalb nicht mehr als eine vom Begriff des Güterum- schlags umfasste Tätigkeit betrachtet werden (vgl. zum Ganzen Urk. 28 S. 5 ff.).
2. Der Beschuldigte machte dagegen geltend, dass das Liefern und Aus- wechseln der Dosen der Lufterfrischer in den einzelnen Toiletten noch vom Begriff des Güterumschlags erfasst werde. Es handle sich um denselben Vorgang, wie wenn ein Getränkelieferant Harasse liefere und diese an deren Bestimmungsort, bspw. in den Keller, stelle und die leeren Harasse wieder mitnehme. Er habe nichts Anderes gemacht, sondern einfach die Dosen dorthin gestellt, wo sie hin- gehörten (Prot. I. S. 8). Beim Austauschvorgang handle es sich auch nicht um ein
- 7 - Montieren mit Hilfe von Werkzeugen, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Er montiere die Dosen nicht, sondern stelle diese an deren Bestimmungsort. Das Öffnen der Aluminiumdose dauere etwa zwei Sekunden. Man könne dies mit den eigenen Fingern oder einem kleinen Cutter tun. Dass das Benutzen eines Cutters den Begriff des Ausladens sprenge, sei absurd. Das Ausliefern von Harassen könne ja auch von Hand oder mit Hilfe von Werkzeugen erfolgen. Zudem ver- weise er auf das von ihm eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
5. November 1991, worin anerkannt worden sei, dass er ein Recht auf Güterum- schlag beim Ausliefern seiner Produkte habe (Urk. 29).
3. Unter Güterumschlag im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verla- den oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 122 IV 136 E.3b, mit Hinweis auf BGE 89 IV 213, E.7.), wobei auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens unter den Begriff des Güterumschlags fallen (BGE 136 IV 133, E.2.3.2., mit Hinweis auf BGE 82 II 445, E.3.). Der Sinn und Zweck der Privi- legierung des Güterumschlags besteht darin, das Verladen oder Ausladen von Sachen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder der Menge nur erschwert umgeschlagen werden können. Entsprechend darf der Güterum- schlag möglichst nahe am Umschlagpunkt durchgeführt werden, selbst wenn kei- ne reguläre Parkmöglichkeit besteht (BGE 136 IV 133, E.2.4.1.). In zeitlicher Hinsicht hat sich der Güterumschlag betreibende Fahrzeugfüh- rer grundsätzlich an die Bestimmungen zu halten, welche für das entsprechende Parkfeld gelten, auf welchem er sein Fahrzeug abstellt. Dauert ein Güterumschlag länger als die gestattete Parkzeit, darf der Fahrzeugführer den Güterumschlag so lange fortführen, als dieser unbedingt notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 VRV). Die vor- gängige Einholung einer polizeilichen Spezialbewilligung erweist sich lediglich als notwendig, wenn die Dauer des Güterumschlags die ordentliche Parkzeit deutlich übersteigen sollte (BGE 136 IV 133, E.2.4.5.). 3.1. Das Kriterium der Menge der zu liefernden Ware, welche die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig macht, ist mit den 34 bis 39 Dosen, welche nicht
- 8 - gleichzeitig mitgetragen, d.h. nur erschwert umgeschlagen, werden können (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7), ohne Weiteres erfüllt. 3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschuldigten noch als Leis- tung qualifiziert werden kann, welche unter den Tatbestand des Güterumschlags fällt. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er dem Res- taurant B._____ am 3. Juli 2015 zwischen 34 und 39 Dosen Raumlufterfrischer geliefert (Urk. 8 S. 3; Prot. I S. 6), diese in die Raumluftspender in allen Etagen eingesetzt und die alten Dosen herausgenommen habe (Prot. I S. 6 und 8). Die Dosen müsse er vor dem Einsetzen öffnen, was etwa zwei Sekunden dauere und von Hand oder aber auch mit einem Cutter erfolgen könne. Aufgrund der Menge an Dosen und da diese ein unhandliches Format aufweisen würden, habe er nicht alle gleichzeitig in seinem Koffer mittragen können, weshalb er noch zwei bis drei Mal zu seinem Fahrzeug habe zurückkehren müssen, um Nachschub zu holen (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall erweist. Einerseits geht die vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit nur in minimalster Weise über eine klassische Warenlieferung hinaus, indem zusätz- lich noch die Feinverteilung der gelieferten Dosen auf die verschiedenen Toiletten vorgenommen wird. Andererseits stellt das Austauschen der Dosen aber auch noch keine so wesentliche Handwerks- oder Montageleistung dar, dass diese klarerweise nicht mehr unter das Nachstadium des Ausladens subsumiert und damit nicht mehr von einem Güterumschlag gesprochen werden könnte. 3.4.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Belieferung eines Kunden mit nur einer Toilette wie bei einer klassischen Lieferleistung verhält, bei welcher die gelieferte Ware noch in einen Lagerraum o.ä. verbracht werden muss. Dass der Beschuldigte die Dosen nicht einfach nur in den Toilettenraum stellt, sondern noch in die in der Toilette befindlichen Raumlufterfrischer einsetzt, fällt dabei in zeitlicher Hinsicht nicht wesentlich ins Gewicht, da für den Austauschvor- gang gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten nur ein kurzer
- 9 - Moment benötigt wird (Urk. 29). Eine solche Lieferung wäre trotz der noch zusätz- lich ausgeführten Austauschhandlung, welche noch als vom Nachstadium des Ausladens umfasst zu gelten hat, als Güterumschlag zu qualifizieren. Entsprechend wäre es unbillig, wenn dieselbe Tätigkeit des Beschuldigten bei der Lieferung von 34 bis 39 Dosen plötzlich nicht mehr als Güterumschlag qualifiziert würde. Einerseits wäre in diesem Fall konsequenterweise eine Grenze dafür festzulegen, ab welcher Anzahl Dosen kein Güterumschlag mehr vorliegt. Andererseits würde dies dazu führen, dass der Beschuldigte bei gleichbleibender Tätigkeit, je nach Liefermenge vom Parkprivileg des Güterumschlags Gebrauch machen könnte oder nicht, was sich weder als sinnvoll, noch als praktikabel er- weist. 3.4.2. Gleich würde es sich verhalten, wenn die einzelnen vom Beschuldig- ten belieferten Toiletten im Gebäude an der C._____-strasse nicht ausschliesslich dem B._____, sondern jeweils verschiedenen Kunden gehören würden. Da das Liefern und Austauschen von Dosen in einer einzelnen Toilette als Güterum- schlag zu gelten hat (vorstehend, Erw. IV.3.4.1.), würden in diesem Fall mehrere einzelne Güterumschläge getätigt werden, weshalb der Beschuldigte vom Park- privileg Gebrauch machen dürfte. Umgekehrt wäre es unbillig, wenn exakt diesel- be Tätigkeit des Beschuldigten plötzlich nicht mehr als Güterumschlag zu qualifi- zieren wäre, wenn sie für einen Grosskunden ausgeführt wird, dem sämtliche Toi- letten im Gebäude gehören. 3.5. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Um- stände des konkreten Einzelfalls ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 3. Ju- li 2015 von 10:46 Uhr bis 11:07 Uhr Güterumschlag betrieben hat und sein Fahr- zeug damit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRV auf dem Parkverbotsfeld par- kiert war, weshalb er freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instan-
- 10 - zen vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). 2.1. Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung zu- zusprechen (Urk. 29), wobei er aber nicht konkretisierte, wofür diese zu entrichten sei. 2.2. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. 2.3. Inwiefern dem Beschuldigten durch seine Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), wurde von diesem nicht dargelegt. Eine Bezifferung eines solchen Anspruchs erfolgte eben- falls nicht. 2.4. Für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegen, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugespro- chen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit je- dem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine genügen im Regelfall jedoch noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Be-
- 11 - schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E.5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist weder erkennbar, noch wurde eine solche geltend gemacht. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag des Beschuldig- ten auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO ab- zuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 SSV.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung und einer Genugtuung wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − den Beschuldigten (als Gerichtsurkunde); − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Doppel (gegen Empfangsschein); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 12 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec