Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (dies- bezüglich formell eröffnet am 8. April 2010, act. 1.3); ausserdem läuft ein Strafverfahren wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (act. 2.1).
B. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 die Mit- teilung, dass die BA das Verfahren teilweise einstelle und er innert Frist zu den Ausführungen zu den Entschädigungsfolgen Stellung nehmen und ins- besondere den angefallenen Verteidigungsaufwand bezeichnen und zu- ordnen könne (act. 1.5 S. 2 f.). Darauf reichte sein Rechtsvertreter am
2. November 2012 für die Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 4. Mai 2012 die Honorarnote ein (act. 1.8). Sie weist insgesamt 212.46 Stunden aus und berechnet hierfür Fr. 53'542.10, zuzüglich Fr. 1'977.60 Barauslagen (alles exkl. MwSt.). Davon entfielen 60% auf das einzustellende Verfahren, mit anderen Worten und inkl. MwSt. Fr. 35'851.60 (act. 2.1 S. 11). Dem liege ein durchschnittlicher Stundensatz von Fr. 252.-- zugrunde (act. 1.8).
C. Die Verfügung der BA vom 14. November 2012 stellte das Strafverfahren teilweise ein; die Einstellung betraf die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs. Die auf den eingestellten Teil entfal- lenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- trug die Bundeskasse; A. wird für die Kosten im Zusammenhang mit seiner (erbetenen) Verteidigung mit Fr. 20'982.-- (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 2.1 Dispositiv Ziffern 1-3).
D. Dagegen erhebt A. am 26. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit wel- cher er beantragt:
1. Es sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 14. November 2012 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung aus der Bundes- kasse mit CHF 35'851.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass entgegen der korrekten an- waltlichen Abrechnung in diesem Verfahren entschädigt wurde (a) die Ein- vernahme vom 3. März 2010 nur teilweise statt vollumfänglich (N. 10 f.), (b)
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die Einvernahmen vom 8. und 15. April 2010 nur zu 70% statt zu 85% (N. 10 f.), (c) nur 25h an Reisezeit statt 32h 30min (N. 12 f.), (d) nur 60h an Aufwand (neben der Reisezeit; N 16) und (e) zu Stundenansätzen von Fr. 200.-- (Reisezeit) und Fr. 230.-- (Arbeitszeit) anstelle eines durch- schnittlichen Stundenansatzes von Fr. 252.-- (N. 18-26; alles act. 1).
E. Innert erstreckter Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort und nach Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erachte (act. 3, 4; act. 5, 5.1).
Die Wiedererwägungsverfügung kürzte die in Rechnung gestellten Einver- nahmen um die Mittagspausen und akzeptierte ansonsten die Honorarnote, wie auch die Zuteilung von 60% des Aufwandes auf das eingestellte Ver- fahren. Sie strich den Teil der Fahrspesen, welcher sich auf einen früheren Zeitraum bezog. Zu den angewandten Stundenansätzen ergab dies insge- samt eine Entschädigung von Fr. 30'912.85, excl. MwSt. (act. 5.1 N. 4.1- 4.3, Ziffer 1 des Dispositivs).
Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Febru- ar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und dem Beschwer- deführer Frist zur Replik angesetzt (act. 6). Seine Stellungnahme vom
18. Februar 2013 legt sinngemäss dar, dass die BA die Beschwerde aner- kannt habe und beantragt einen Beschwerdeentscheid im Sinne der Wie- dererwägungsverfügung, worüber hinaus dem Beschwerdeführer für wirt- schaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Fr. 700.-- für Fahrkosten zuzusprechen seien. Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
14. November 2012 teilweise eingestellt, wobei über die Ansprüche aus Art. 429 StPO nur insoweit entschieden wurde, als sie die Entschädigung des Wahlverteidigers betreffen (act. 2.1). Soweit seinen Entschädigungs- forderungen nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerdeführer durch die- se Verfügung beschwert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, dass ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei er- weise sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschä- digungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfra- ge zurück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurtei- lung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2).
E. 2.1 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Feb- ruar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Aus- führungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den
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Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Aller- dings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die ange- fochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO), der einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Wiedererwägungsverfügung ist damit unzulässig und als solche unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer allfällig in Frage kommenden Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO) wären nicht erfüllt.
Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung ver- fügt (dazu in aller Kürze RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Ba- sel 2001, N. 2790, PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Ba- sel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58 VwVG fehlt; gegebenen- falls wäre auch die Tragweite von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bedenken). Zu einer Wiederaufnahme schliesslich wäre die BA schon mangels rechtskräf- tigen Einstellungsentscheides nicht zuständig gewesen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerde- antwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom
8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als Fr. 20'982.-- zusprechen. Ansons- ten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819) zu würdigen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Selbst wenn in der Beschwerdeantwort eine Anerkennung zu sehen wäre, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss nahelegt (act. 7), wäre diese daher für das Gericht nicht bindend.
E. 3 März 2010 6h 40min -
E. 3.1 Ausschliesslich mit dem einzustellenden Sachverhalt beschäftigt hätten sich gemäss BA die Einvernahmen vom: -
25. März 2010 2h 25min -
19. Mai 2010 3h 25min
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Zu ca. 70% auf den einzustellenden Sachverhalt hätten sich bezogen die Einvernahmen vom:
-
E. 3.2 Das Protokoll vom 3. März 2010 nennt selbst die "konkursite B. AG in Z." als Hauptgegenstand der Einvernahme (act. 1.9 S. 2), was eine Durchsicht auch bestätigt. Die Einvernahme beschlägt damit offensichtlich die Vorwür- fe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Der auf sie entfal- lende anwaltliche Aufwand ist demzufolge antragsgemäss vollumfänglich im vorliegenden Verfahren zu entschädigen.
E. 3.3 Was die weiteren Einvernahmen betrifft, welche sich statt zu 70% zu 85% mit dem einzustellenden Verfahren beschäftigt haben sollen, so kann auch im Rahmen der hier angewandten umfassenden Kognition die Beschwer- deinstanz gerade bei ineinander verwobenen Untersuchungskomplexen nicht Rechnungen und e-mails derart präzise einordnen, dass eine Zutei- lung des Aufwandes auf wenige Prozentpunkte genau möglich wäre (so aber act. 1 N. 10), zumal dies auch die Ermittlung der strategischen Absich- ten jeder Frage bedingen würde. Diesbezüglich ist eine gewisse Zurückhal- tung gegenüber der Einschätzung der mit dem Verfahren am besten ver- trauten Sachbehörde angezeigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 N. 4). Die entsprechen- den Anträge des Beschwerdeführers gehen damit fehl. Die Einschätzung der BA, dass sich die Einvernahmen vom 8. sowie 15. April 2010 zu 70% mit dem hier zu entschädigenden Gegenstand beschäftigten, ist zu schüt- zen.
4. Reisezeit 4.1 Während die Einstellungsverfügung die Reisezeit auf 25 Stunden (5 Ein- vernahmen à 5 Stunden) beschränkt (act. 2.1 S. 12), wird sie in der Be- schwerdeantwort zwar als an der oberen Grenze liegend bezeichnet, aber nicht bestritten (act. 5.1 N. 4.1 ). Die Beschwerde legt eingehend dar, wa- rum eine Reisezeit von 6h 30 Minuten je Einvernahme "faktisch der tat- sächlich aufgewendeten Zeit" entspreche (act. 1 N. 12 f.). 4.2 Es stellt sich die Frage, inwiefern eine Reisezeit von jeweils 4h 15min für die Einvernahmen in W. effektiv aufgewendet wurde. Auch ist nicht erklärt,
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warum die Reise stets aus der weiteren der zwei Anwaltsdependancen zu starten – oder zu enden – hatte (Büro Y. statt X.). Schliesslich sind für die
1. Klasse auf der Strecke Y.-W. abgetrennte Businesszonen reservierbar (vgl. <www.sbb.ch>), welche eine anwaltliche Arbeitstätigkeit erlauben. 4.3 Um seine Fahrzeiten zu belegen, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Fahrplanauskunft der SBB (act. 1.10). Gemäss ebendieser beträgt die Rei- sezeit von "Y." nach "W." 2 Stunden und 40 Minuten, worin in W. und Y. jeweils kurze Fusswege inbegriffen sind (gemäss <www.sbb.ch>). Da Fusswege keine ausgeprägte Reserve erfordern und da die Einvernahme nicht ohne den herbeigerufenen Anwalt stattfinden kann, erscheint insge- samt ein Puffer von 15 Minuten pro Reise angemessen, um auch kleinere Verspätungen und Ungenauigkeiten der Reisezeitberechnung gebührlich zu berücksichtigen. Leicht aufgerundet ergibt dies 3h pro Reiseweg, insge- samt 6h pro Einvernahme (an Stelle der beantragten 6h 30 Minuten). Dies ergibt bei zwei Einvernahmen 12 Stunden. Da hier zwei Einvernah- men nur zu 70% einzurechnen sind, ist auch ihre Reisezeit nur mit 70% zu berücksichtigen, was leicht aufgerundeten 4h 15 Minuten pro Einvernahme entspricht (8h 30min für beide). Am 19. Mai 2010 fanden zwei Einvernah- men statt, davon eine hier zu entschädigende. Somit sind hier nur 3h (die Hälfte) an Reisezeit anzurechnen. An Reisezeit wären insgesamt somit 23h 30min zu entschädigen, womit sich der Gesamtaufwand um 9h redu- zierte (dies entspricht 32h 30min minus 23h 30min; act. 1 N. 13). Dies liegt aber unterhalb der in der Einstellungsverfügung zugesprochenen 25 Stun- den (act. 2.1 S. 12), weshalb von dieser Zahl auszugehen ist (Kürzung um 7h 30 min). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbe- gründet.
5. Aufwandkürzung 5.1 Die Einstellungsverfügung ist insofern widersprüchlich, als dass sie einer- seits bei den Einvernahmen nach dem angefallenen Aufwand abrechnet, andererseits bei der Beurteilung des angemessenen Verteidigungsaufwan- des aber pauschal einen "zeitliche[n] Gesamtaufwand von insgesamt 60 Stunden [als] erklärbar und gerechtfertigt" erachtet; dies ohne sich er- sichtlich mit der detaillierten Kostennote des Verteidigers auseinanderzu- setzen. Eine pauschale Verlegung der Entschädigung, womöglich gar als Korrelat zur eigenen (pauschalen) Kostenverteilung, wie dies der Verteidi- ger insinuiert (act. 1 N. 15), ist dann nicht zulässig, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde (vgl. auch für den amtlichen Verteidiger Art. 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundestrafgerichts über die Kos-
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ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem hiesigen Gericht ist es nicht möglich, aus der Kostennote ohne Weite- res zu eruieren, welcher Aufwand sich als ungerechtfertigt erweist. Damit wäre diese Frage an sich zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Dies macht aber keinen Sinn, weil die BA in der Beschwerde- antwort – abgesehen von der richtigerweise nicht als Arbeitszeit anzuse- henden Mittagspause – den Verteidigungsaufwand bereits akzeptierte (act. 5.1 N. 4.1; diese Kürzung wiederum akzeptiert der Beschwerdeführer, act. 7 S. 1). Der Umfang des Aufwandes wurde vom Beschwerdeführer zu- dem glaubhaft gemacht (act. 1 N. 16, act. 1.8). Auch angesichts der Pro- zessökonomie drängt sich ein unmittelbarer und endgültiger Entscheid in diesem Verfahren auf. Eine inskünftige Verteilung nach unspezifizierten pauschalen Quoten wäre nach dem Gesagten aber wohl zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen. Im Einzelnen ist mit dem Gesagten die abgerechnete Dauer der Einver- nahmen von 19h 7min (act. 1 N. 13) um die Mittagszeit von 4h 33min zu reduzieren (act. 5.1 N. 4.1). 5.2 Der zu entschädigende Aufwand bemisst sich wie folgt: 127.48h geltend gemachter Aufwand (act. 1 S. 4 N. 4)
- 7.50h Kürzung Reisezeit um 7h 30min (E. 4)
- 4.50h Kürzung Mittagszeit um 4h 30min (E. 5.1) = ~116.50h zu entschädigender Aufwand, davon 25h Reisezeit
6. Stundenansätze 6.1 Gemäss gefestigter Praxis ist die Reisezeit mit Fr. 200.-- zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1), was vorliegend Fr. 5'000.-- erreicht (dies entspricht 25 x Fr. 200.--). Die restliche Zeit von 91.5h (116.5 minus 25) ist zu einem Satze von Fr. 230.-- zu entschädigen. Vorliegend geht es lediglich um die Bewertung der Bemühungen betreffend der eingestellten Vorwürfe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Eingestellt wurde, da mangels Konkur- ses nach schweizerischem Recht die objektive Strafbarkeitsbedingung fehl- te (act. 2.1 S. 8). Bei Fehlen einer solch elementaren Voraussetzung des Schweizer Rechts galt es vorliegend nicht "komplexe Fragen aus verschie- denen Rechtsgebieten in verschiedenen Jurisdiktionen im Auge zu behal- ten" (so act.1 N. 21). Auch Englisch stellt für den modernen Anwalt keine bemerkenswerte Sprachfertigkeit mehr dar. Insgesamt sind nur Schwierig-
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keiten ersichtlich (act. 1 N. 18-26), die den Verfahren der BA generell eigen und daher bereits mit dem durchschnittlichen Stundenansatz abgegolten sind. Hinzu tritt, dass aus der Abrechnung die Qualifikationen der eingesetzten verschiedenen Sachbearbeiter nicht hervorgehen (act. 1.8 letzte Seite, act. 5.1 S. 3), und somit wohl auch zum durchschnittlichen Stundenansatz für einen erfahrenen qualifizierten Rechtsanwalt entschädigt wird, wer die- se Anforderung womöglich nicht vollumfänglich zu erfüllen vermag. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tat- sächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidi- gung gestellt hätte. Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 21'045.--. Damit beläuft sich die gesamte Aufwandsentschädigung auf Fr. 26'045.-- (Fr. 21'045.-- plus Fr. 5'000.-- Reisezeit).
7. Auslagen Die Einstellungsverfügung kürzt die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Auslagen von Fr. 1'977.60 (act. 1 N. 4 [S. 4], wobei hier aktenwid- rig behauptet wird, am 2. November 2012 [in act. 1.8] seien nur Fr. 1'186.56 an Auslagen geltend gemacht worden) auf pauschal Fr. 700.-- (act. 2.1 S. 12), während die Beschwerdeantwort eine Kürzung um Fr. 700.-- vornimmt, da die Fahrspesen vor dem Beginn der fakturierten Leistungen (23. Dezember 2009) angefallen seien (act. 5.1 N. 4.2). Die Fahrspesen dem nicht eingestellten Untersuchungsteil zuzuweisen über- zeugt vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung der Konkursdelikte erst am 8. April 2010 eröffnet wurde (act. 1.3) und die geltend gemachten Fahr- spesen deutlich zuvor anfielen, nämlich zwischen dem 22. November 2006 und dem 10. Dezember 2009 (Interne Abrechnung, act. 1.8 S. 5).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, die Fahrspesen seien diejenigen des Beschwerdeführers selbst und daher als wirtschaftli- che Einbusse nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen(act. 7), so verkennt er, dass die Einstellungsverfügung darüber (Art. 429 Abs. 1 lit. b) gar nicht befand (act. 2.1 S. 12 f.). Insoweit stösst die Argumentation ins Leere.
Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit im vorliegenden Verfahren Fr. 1'277.60.
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E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Fr. 27'322.60 (Fr. 26'045.-- Aufwand plus 1'277.60 Auslagen) entschädigt wird. Inklusive Mehrwertsteuer macht dies Fr. 29'399.10.
E. 9 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ungefähr hälftig obsiegt. Damit wäre nach Art. 428 Abs. 1 StPO angezeigt, eine reduzierte Gerichts- gebühr aufzuerlegen. Darauf ist, angesichts dessen, dass an sich eine Rückweisung zu neuem Entscheid angezeigt gewesen wäre, zu verzichten (vgl. E. 5.1; Art. 428 Abs. 4 StPO). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend er- scheint mangels eingereichter Kostennote für das vorliegende Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen, die ausgangsgemäss um die Hälfte auf Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu reduzie- ren ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die Kosten seiner Verteidigung im eingestell- ten Strafverfahren mit insgesamt Fr. 29'399.10 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.189
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (dies- bezüglich formell eröffnet am 8. April 2010, act. 1.3); ausserdem läuft ein Strafverfahren wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (act. 2.1).
B. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 die Mit- teilung, dass die BA das Verfahren teilweise einstelle und er innert Frist zu den Ausführungen zu den Entschädigungsfolgen Stellung nehmen und ins- besondere den angefallenen Verteidigungsaufwand bezeichnen und zu- ordnen könne (act. 1.5 S. 2 f.). Darauf reichte sein Rechtsvertreter am
2. November 2012 für die Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 4. Mai 2012 die Honorarnote ein (act. 1.8). Sie weist insgesamt 212.46 Stunden aus und berechnet hierfür Fr. 53'542.10, zuzüglich Fr. 1'977.60 Barauslagen (alles exkl. MwSt.). Davon entfielen 60% auf das einzustellende Verfahren, mit anderen Worten und inkl. MwSt. Fr. 35'851.60 (act. 2.1 S. 11). Dem liege ein durchschnittlicher Stundensatz von Fr. 252.-- zugrunde (act. 1.8).
C. Die Verfügung der BA vom 14. November 2012 stellte das Strafverfahren teilweise ein; die Einstellung betraf die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs. Die auf den eingestellten Teil entfal- lenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- trug die Bundeskasse; A. wird für die Kosten im Zusammenhang mit seiner (erbetenen) Verteidigung mit Fr. 20'982.-- (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 2.1 Dispositiv Ziffern 1-3).
D. Dagegen erhebt A. am 26. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit wel- cher er beantragt:
1. Es sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 14. November 2012 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung aus der Bundes- kasse mit CHF 35'851.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass entgegen der korrekten an- waltlichen Abrechnung in diesem Verfahren entschädigt wurde (a) die Ein- vernahme vom 3. März 2010 nur teilweise statt vollumfänglich (N. 10 f.), (b)
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die Einvernahmen vom 8. und 15. April 2010 nur zu 70% statt zu 85% (N. 10 f.), (c) nur 25h an Reisezeit statt 32h 30min (N. 12 f.), (d) nur 60h an Aufwand (neben der Reisezeit; N 16) und (e) zu Stundenansätzen von Fr. 200.-- (Reisezeit) und Fr. 230.-- (Arbeitszeit) anstelle eines durch- schnittlichen Stundenansatzes von Fr. 252.-- (N. 18-26; alles act. 1).
E. Innert erstreckter Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort und nach Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erachte (act. 3, 4; act. 5, 5.1).
Die Wiedererwägungsverfügung kürzte die in Rechnung gestellten Einver- nahmen um die Mittagspausen und akzeptierte ansonsten die Honorarnote, wie auch die Zuteilung von 60% des Aufwandes auf das eingestellte Ver- fahren. Sie strich den Teil der Fahrspesen, welcher sich auf einen früheren Zeitraum bezog. Zu den angewandten Stundenansätzen ergab dies insge- samt eine Entschädigung von Fr. 30'912.85, excl. MwSt. (act. 5.1 N. 4.1- 4.3, Ziffer 1 des Dispositivs).
Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Febru- ar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und dem Beschwer- deführer Frist zur Replik angesetzt (act. 6). Seine Stellungnahme vom
18. Februar 2013 legt sinngemäss dar, dass die BA die Beschwerde aner- kannt habe und beantragt einen Beschwerdeentscheid im Sinne der Wie- dererwägungsverfügung, worüber hinaus dem Beschwerdeführer für wirt- schaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Fr. 700.-- für Fahrkosten zuzusprechen seien. Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
14. November 2012 teilweise eingestellt, wobei über die Ansprüche aus Art. 429 StPO nur insoweit entschieden wurde, als sie die Entschädigung des Wahlverteidigers betreffen (act. 2.1). Soweit seinen Entschädigungs- forderungen nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerdeführer durch die- se Verfügung beschwert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, dass ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei er- weise sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschä- digungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfra- ge zurück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurtei- lung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2). 2.1 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Feb- ruar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Aus- führungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den
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Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Aller- dings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die ange- fochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO), der einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Wiedererwägungsverfügung ist damit unzulässig und als solche unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer allfällig in Frage kommenden Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO) wären nicht erfüllt.
Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung ver- fügt (dazu in aller Kürze RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Ba- sel 2001, N. 2790, PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Ba- sel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58 VwVG fehlt; gegebenen- falls wäre auch die Tragweite von Art. 428 Abs. 3 StPO zu bedenken). Zu einer Wiederaufnahme schliesslich wäre die BA schon mangels rechtskräf- tigen Einstellungsentscheides nicht zuständig gewesen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerde- antwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom
8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als Fr. 20'982.-- zusprechen. Ansons- ten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819) zu würdigen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Selbst wenn in der Beschwerdeantwort eine Anerkennung zu sehen wäre, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss nahelegt (act. 7), wäre diese daher für das Gericht nicht bindend.
3. Einvernahmen 3.1 Ausschliesslich mit dem einzustellenden Sachverhalt beschäftigt hätten sich gemäss BA die Einvernahmen vom: -
25. März 2010 2h 25min -
19. Mai 2010 3h 25min
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Zu ca. 70% auf den einzustellenden Sachverhalt hätten sich bezogen die Einvernahmen vom:
-
3. März 2010 6h 40min -
8. April 2010 3h 25min -
15. April 2010 3h 10min
3.2 Das Protokoll vom 3. März 2010 nennt selbst die "konkursite B. AG in Z." als Hauptgegenstand der Einvernahme (act. 1.9 S. 2), was eine Durchsicht auch bestätigt. Die Einvernahme beschlägt damit offensichtlich die Vorwür- fe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Der auf sie entfal- lende anwaltliche Aufwand ist demzufolge antragsgemäss vollumfänglich im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. 3.3 Was die weiteren Einvernahmen betrifft, welche sich statt zu 70% zu 85% mit dem einzustellenden Verfahren beschäftigt haben sollen, so kann auch im Rahmen der hier angewandten umfassenden Kognition die Beschwer- deinstanz gerade bei ineinander verwobenen Untersuchungskomplexen nicht Rechnungen und e-mails derart präzise einordnen, dass eine Zutei- lung des Aufwandes auf wenige Prozentpunkte genau möglich wäre (so aber act. 1 N. 10), zumal dies auch die Ermittlung der strategischen Absich- ten jeder Frage bedingen würde. Diesbezüglich ist eine gewisse Zurückhal- tung gegenüber der Einschätzung der mit dem Verfahren am besten ver- trauten Sachbehörde angezeigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 N. 4). Die entsprechen- den Anträge des Beschwerdeführers gehen damit fehl. Die Einschätzung der BA, dass sich die Einvernahmen vom 8. sowie 15. April 2010 zu 70% mit dem hier zu entschädigenden Gegenstand beschäftigten, ist zu schüt- zen.
4. Reisezeit 4.1 Während die Einstellungsverfügung die Reisezeit auf 25 Stunden (5 Ein- vernahmen à 5 Stunden) beschränkt (act. 2.1 S. 12), wird sie in der Be- schwerdeantwort zwar als an der oberen Grenze liegend bezeichnet, aber nicht bestritten (act. 5.1 N. 4.1 ). Die Beschwerde legt eingehend dar, wa- rum eine Reisezeit von 6h 30 Minuten je Einvernahme "faktisch der tat- sächlich aufgewendeten Zeit" entspreche (act. 1 N. 12 f.). 4.2 Es stellt sich die Frage, inwiefern eine Reisezeit von jeweils 4h 15min für die Einvernahmen in W. effektiv aufgewendet wurde. Auch ist nicht erklärt,
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warum die Reise stets aus der weiteren der zwei Anwaltsdependancen zu starten – oder zu enden – hatte (Büro Y. statt X.). Schliesslich sind für die
1. Klasse auf der Strecke Y.-W. abgetrennte Businesszonen reservierbar (vgl. ), welche eine anwaltliche Arbeitstätigkeit erlauben. 4.3 Um seine Fahrzeiten zu belegen, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Fahrplanauskunft der SBB (act. 1.10). Gemäss ebendieser beträgt die Rei- sezeit von "Y." nach "W." 2 Stunden und 40 Minuten, worin in W. und Y. jeweils kurze Fusswege inbegriffen sind (gemäss ). Da Fusswege keine ausgeprägte Reserve erfordern und da die Einvernahme nicht ohne den herbeigerufenen Anwalt stattfinden kann, erscheint insge- samt ein Puffer von 15 Minuten pro Reise angemessen, um auch kleinere Verspätungen und Ungenauigkeiten der Reisezeitberechnung gebührlich zu berücksichtigen. Leicht aufgerundet ergibt dies 3h pro Reiseweg, insge- samt 6h pro Einvernahme (an Stelle der beantragten 6h 30 Minuten). Dies ergibt bei zwei Einvernahmen 12 Stunden. Da hier zwei Einvernah- men nur zu 70% einzurechnen sind, ist auch ihre Reisezeit nur mit 70% zu berücksichtigen, was leicht aufgerundeten 4h 15 Minuten pro Einvernahme entspricht (8h 30min für beide). Am 19. Mai 2010 fanden zwei Einvernah- men statt, davon eine hier zu entschädigende. Somit sind hier nur 3h (die Hälfte) an Reisezeit anzurechnen. An Reisezeit wären insgesamt somit 23h 30min zu entschädigen, womit sich der Gesamtaufwand um 9h redu- zierte (dies entspricht 32h 30min minus 23h 30min; act. 1 N. 13). Dies liegt aber unterhalb der in der Einstellungsverfügung zugesprochenen 25 Stun- den (act. 2.1 S. 12), weshalb von dieser Zahl auszugehen ist (Kürzung um 7h 30 min). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbe- gründet.
5. Aufwandkürzung 5.1 Die Einstellungsverfügung ist insofern widersprüchlich, als dass sie einer- seits bei den Einvernahmen nach dem angefallenen Aufwand abrechnet, andererseits bei der Beurteilung des angemessenen Verteidigungsaufwan- des aber pauschal einen "zeitliche[n] Gesamtaufwand von insgesamt 60 Stunden [als] erklärbar und gerechtfertigt" erachtet; dies ohne sich er- sichtlich mit der detaillierten Kostennote des Verteidigers auseinanderzu- setzen. Eine pauschale Verlegung der Entschädigung, womöglich gar als Korrelat zur eigenen (pauschalen) Kostenverteilung, wie dies der Verteidi- ger insinuiert (act. 1 N. 15), ist dann nicht zulässig, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde (vgl. auch für den amtlichen Verteidiger Art. 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundestrafgerichts über die Kos-
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ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem hiesigen Gericht ist es nicht möglich, aus der Kostennote ohne Weite- res zu eruieren, welcher Aufwand sich als ungerechtfertigt erweist. Damit wäre diese Frage an sich zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Dies macht aber keinen Sinn, weil die BA in der Beschwerde- antwort – abgesehen von der richtigerweise nicht als Arbeitszeit anzuse- henden Mittagspause – den Verteidigungsaufwand bereits akzeptierte (act. 5.1 N. 4.1; diese Kürzung wiederum akzeptiert der Beschwerdeführer, act. 7 S. 1). Der Umfang des Aufwandes wurde vom Beschwerdeführer zu- dem glaubhaft gemacht (act. 1 N. 16, act. 1.8). Auch angesichts der Pro- zessökonomie drängt sich ein unmittelbarer und endgültiger Entscheid in diesem Verfahren auf. Eine inskünftige Verteilung nach unspezifizierten pauschalen Quoten wäre nach dem Gesagten aber wohl zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen. Im Einzelnen ist mit dem Gesagten die abgerechnete Dauer der Einver- nahmen von 19h 7min (act. 1 N. 13) um die Mittagszeit von 4h 33min zu reduzieren (act. 5.1 N. 4.1). 5.2 Der zu entschädigende Aufwand bemisst sich wie folgt: 127.48h geltend gemachter Aufwand (act. 1 S. 4 N. 4)
- 7.50h Kürzung Reisezeit um 7h 30min (E. 4)
- 4.50h Kürzung Mittagszeit um 4h 30min (E. 5.1) = ~116.50h zu entschädigender Aufwand, davon 25h Reisezeit
6. Stundenansätze 6.1 Gemäss gefestigter Praxis ist die Reisezeit mit Fr. 200.-- zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1), was vorliegend Fr. 5'000.-- erreicht (dies entspricht 25 x Fr. 200.--). Die restliche Zeit von 91.5h (116.5 minus 25) ist zu einem Satze von Fr. 230.-- zu entschädigen. Vorliegend geht es lediglich um die Bewertung der Bemühungen betreffend der eingestellten Vorwürfe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Eingestellt wurde, da mangels Konkur- ses nach schweizerischem Recht die objektive Strafbarkeitsbedingung fehl- te (act. 2.1 S. 8). Bei Fehlen einer solch elementaren Voraussetzung des Schweizer Rechts galt es vorliegend nicht "komplexe Fragen aus verschie- denen Rechtsgebieten in verschiedenen Jurisdiktionen im Auge zu behal- ten" (so act.1 N. 21). Auch Englisch stellt für den modernen Anwalt keine bemerkenswerte Sprachfertigkeit mehr dar. Insgesamt sind nur Schwierig-
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keiten ersichtlich (act. 1 N. 18-26), die den Verfahren der BA generell eigen und daher bereits mit dem durchschnittlichen Stundenansatz abgegolten sind. Hinzu tritt, dass aus der Abrechnung die Qualifikationen der eingesetzten verschiedenen Sachbearbeiter nicht hervorgehen (act. 1.8 letzte Seite, act. 5.1 S. 3), und somit wohl auch zum durchschnittlichen Stundenansatz für einen erfahrenen qualifizierten Rechtsanwalt entschädigt wird, wer die- se Anforderung womöglich nicht vollumfänglich zu erfüllen vermag. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tat- sächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidi- gung gestellt hätte. Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 21'045.--. Damit beläuft sich die gesamte Aufwandsentschädigung auf Fr. 26'045.-- (Fr. 21'045.-- plus Fr. 5'000.-- Reisezeit).
7. Auslagen Die Einstellungsverfügung kürzt die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Auslagen von Fr. 1'977.60 (act. 1 N. 4 [S. 4], wobei hier aktenwid- rig behauptet wird, am 2. November 2012 [in act. 1.8] seien nur Fr. 1'186.56 an Auslagen geltend gemacht worden) auf pauschal Fr. 700.-- (act. 2.1 S. 12), während die Beschwerdeantwort eine Kürzung um Fr. 700.-- vornimmt, da die Fahrspesen vor dem Beginn der fakturierten Leistungen (23. Dezember 2009) angefallen seien (act. 5.1 N. 4.2). Die Fahrspesen dem nicht eingestellten Untersuchungsteil zuzuweisen über- zeugt vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung der Konkursdelikte erst am 8. April 2010 eröffnet wurde (act. 1.3) und die geltend gemachten Fahr- spesen deutlich zuvor anfielen, nämlich zwischen dem 22. November 2006 und dem 10. Dezember 2009 (Interne Abrechnung, act. 1.8 S. 5).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, die Fahrspesen seien diejenigen des Beschwerdeführers selbst und daher als wirtschaftli- che Einbusse nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen(act. 7), so verkennt er, dass die Einstellungsverfügung darüber (Art. 429 Abs. 1 lit. b) gar nicht befand (act. 2.1 S. 12 f.). Insoweit stösst die Argumentation ins Leere.
Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit im vorliegenden Verfahren Fr. 1'277.60.
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8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Fr. 27'322.60 (Fr. 26'045.-- Aufwand plus 1'277.60 Auslagen) entschädigt wird. Inklusive Mehrwertsteuer macht dies Fr. 29'399.10.
9. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ungefähr hälftig obsiegt. Damit wäre nach Art. 428 Abs. 1 StPO angezeigt, eine reduzierte Gerichts- gebühr aufzuerlegen. Darauf ist, angesichts dessen, dass an sich eine Rückweisung zu neuem Entscheid angezeigt gewesen wäre, zu verzichten (vgl. E. 5.1; Art. 428 Abs. 4 StPO). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend er- scheint mangels eingereichter Kostennote für das vorliegende Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen, die ausgangsgemäss um die Hälfte auf Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu reduzie- ren ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die Kosten seiner Verteidigung im eingestell- ten Strafverfahren mit insgesamt Fr. 29'399.10 (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 28. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Gysi - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).