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BB.2010.8

Bundesstrafgericht · 2010-04-01 · Deutsch CH

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde sowie die eingereichten Akten werden zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
  3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- für das Nebenverfahren betreffend aufschie- bende Wirkung (BP.2010.7) wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. April 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.8 (Nebenverfahren: BP.2010.7)

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- im Rahmen der Voruntersuchung gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfü- gung vom 23. Dezember 2009 den Parteien gestützt auf Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Januar 2010 ansetzte, um eine Ergänzung der Akten zu bean- tragen;

- A. am 29. Januar 2010 zwei ergänzende Beweismassnahmen beantragte (act. 1.5), welche das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2010 abwies (act. 1.1);

- A. gegen diese Verfügung am 5. Februar 2010 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, einerseits eine Einvernahme durchzuführen, an welcher der Ange- schuldigte zusammen mit seinem Verteidiger teilnehmen könne, sowie an- dererseits eine Oberexpertise zum Gutachten von Herrn B. anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft und dem Untersu- chungsrichteramt – wie bei dieser Art von Beschwerdeverfahren üblich – erst nach Eingang des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenvor- schusses (act. 3) und der im vorliegenden Fall zusätzlich von ihm einver- langten, schriftlichen Vollmacht (Eingabe vom 17. Februar 2010 [Poststem- pel], Eingang bei der I. Beschwerdekammer am 18. Februar 2010, act. 4 und 4.1) bzw. mit Schreiben vom 18. Februar 2010 je eine Kopie der Be- schwerde zustellte und beide zu einer Beschwerdeantwort einlud (act. 5);

- das Untersuchungsrichteramt jedoch zwischenzeitlich – ohne Kenntnis von der Beschwerde – mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2010 die Vorun- tersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP abgeschlossen und die Ak- ten zusammen mit dem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft zugestellt hatte (BP.2010.7, act. 1.1);

- A. daraufhin mit Eingabe vom 23. Februar 2010 die I. Beschwerdekammer ersuchte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen bzw. im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, die Schlussverfügung zurückzunehmen (BP.2010.7, act. 1);

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- der Präsident der I. Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 26. Februar 2010 abwies (BP.2010.7, act. 2);

- das Untersuchungsrichteramt mit Eingabe vom 22. Februar 2010 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6);

- die Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2010 auf die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers schloss (act. 7);

- die Bundesanwaltschaft am 29. März 2010 gegen A. und den Mitbeschul- digten Anklage wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 98 Abs. 1 LFG) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhob.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- mit Einreichung der Anklageschrift am 29. März 2010 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Hauptverfahren eingeleitet wurde;

- die Prozessherrschaft damit an die Strafkammer überging und diese für den weiteren Verfahrensablauf zuständig ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407 N. 17);

- mit der Anklageerhebung die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts entfiel (Art. 127 ff. BStP; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2008.76 vom 24. November 2008; SN.2008.40 vom 6. März 2009, E. 1);

- demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde mitsamt den dazu eingereichten Akten zuständigkeitshal- ber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten ist;

- für den vorliegenden Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr für das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wir- kung (BP.2010.7) der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Regle-

- 4 -

ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten;

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde sowie die eingereichten Akten werden zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- für das Nebenverfahren betreffend aufschie- bende Wirkung (BP.2010.7) wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 1. April 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.