Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
- Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 26. Februar 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2010.7 (Hauptverfahren: BB.2010.8)
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- gegen A. und einen Mitbeschuldigten ein Strafverfahren geführt wird wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB);
- im Rahmen der Voruntersuchung das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 23. De- zember 2009 den Parteien gestützt auf Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Janu- ar 2010 ansetzte, um eine Ergänzung der Akten zu beantragen;
- A. am 29. Januar 2010 zwei ergänzende Beweismassnahmen beantragte (BB.2010.8, act. 1.5), welche das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 1. Februar 2010 abwies (BB.2010.8, act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung am 5. Februar 2010 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (BB.2010.8, act. 1);
- er am 8. Februar 2010 von der I. Beschwerdekammer eingeladen wurde, bis am 18. Februar 2010 den Kostenvorschuss zu bezahlen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen (BB.2010.8, act. 2), was A. fristgerecht erledigte (BB.2010.8, act. 3, act. 4 und 4.1), wobei die schriftliche Vollmacht am
17. Februar 2010 (Poststempel) eingereicht wurde und bei der I. Beschwer- dekammer am 18. Februar 2010 einging;
- die I. Beschwerdekammer in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem Un- tersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 18. Februar 2010 je eine Kopie der Beschwerde zustellte und sie zu einer Beschwerdeantwort einlud (BB.2010.8, act. 5);
- das Untersuchungsrichteramt zwischenzeitlich mit Schlussverfügung vom
17. Februar 2010 die Voruntersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP abgeschlossen und die Akten zusammen mit dem Schlussbericht der Bun- desanwaltschaft zugestellt hatte (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 23. Februar 2010 die I. Beschwerdekammer ersuchte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen bzw. sei im Rah- men einer vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, die Schlussverfügung zurückzunehmen (act. 1).
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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Um- ständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270);
- der Gesuchsteller sein Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begründet, dass er die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig ein- gereicht habe, die Vorinstanz jedoch trotz des laufenden Verfahrens vor der I. Beschwerdekammer am 17. Februar 2010 eine Schlussverfügung erlassen und darin wider besseres Wissen behauptet habe, es sei keine Beschwerde eingegangen, und der dadurch erfolgte Übergang der Angelegenheit auf die Gesuchsgegnerin bei hängigem Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht systemwidrig sei (act. 1);
- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um die Verfügung der Vorin- stanz vom 1. Februar 2010 (BB.2010.8, act. 1.1) handelt, sodass die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung normalerweise den Abschluss der Vorun- tersuchung vorläufig hemmen würde;
- der Abschluss der Voruntersuchung jedoch vorliegend bereits erfolgt ist;
- zwar gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP der Untersuchungsrichter die Voruntersu- chung erst schliesst, wenn die Anträge der Parteien erledigt sind;
- sich aber aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz vom Verteidiger nicht über die Beschwerde orientiert wurde und jene seitens der I. Beschwerde- kammer – wie bei dieser Art von Beschwerdeverfahren üblich – erst mit der Einladung zur Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 über die Beschwer- de in Kenntnis gesetzt wurde;
- die Vorinstanz damit die Voruntersuchung am 17. Februar 2010 – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – ohne Kenntnis der Beschwerde abschloss, weshalb ihr bezüglich ihres Vorgehens kein Vorwurf gemacht werden kann;
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- der Gesuchsteller dadurch ohnehin keinen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleidet, zumal er unabhängig vom Ergebnis im Beschwerdeverfahren die Beweismassnahme/n noch bis zum Schluss des Beweisverfahrens beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach abzuweisen ist;
- Ziff. 3.3.5 des Schlussberichts vom 17. Februar 2010 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz mit einem Nachtrag entsprechend zu ergänzen sein wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 26. Februar 2010
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.