Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) legitimiert ist, gegen die Nichtfolgegebung einer Anzeige Beschwerde zu erheben (Art. 100 Abs. 5 BStP);
- als Opfer jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psy- chischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG);
- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern A. durch die geltend gemachte Straftat entsprechend beeinträchtigt worden sein soll, weshalb es ihr an der zur Beschwerdeführung notwendigen Opfereigenschaft fehlt;
- A. demgegenüber durch die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage im Sin- ne von Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2007.10 vom 9. Mai 2007, E. 1.2);
- bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bun- deskasse die Verfahrenskosten trägt (Art. 246bis Abs. 1 BStP), wobei diese ausnahmsweise ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden kön- nen, sofern dieser das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP);
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- die vorgesehene Mindestgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.-- beträgt (vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025);
- der eingangs erwähnten Strafanzeige tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für ein relevantes strafbares Verhalten entnommen werden können;
- das entsprechende Schreiben klar keine substantiierte Strafanzeige dar- stellt und sich daher als offensichtlich unbegründet erweist;
- die Bundesanwaltschaft durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an A. das ihr zustehende Ermessen in keiner Art und Weise verletzt hat;
- sich die Beschwerde von A. nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriften- wechsel abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.120
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Bundesanwaltschaft gegen Frau B., den Kapitän sowie die übrigen Besatzungsmitglieder des Flugs Nr. 1 von Z. nach Y. vom 29. Oktober 2010 Strafanzeige erhob wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2, eventualiter Art. 303 Ziff. 1 StGB (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft dieser Anzeige mit Verfügung vom 21. Dezem- ber 2010 in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gab und A. in Anwendung von Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte (act. 1.1);
- A. am 22. Dezember 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gegen die angefochtene Verfügung sowohl den Strafpunkt als auch den Kostenpunkt betreffend Beschwerde erhob (act. 1);
- lediglich das Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) legitimiert ist, gegen die Nichtfolgegebung einer Anzeige Beschwerde zu erheben (Art. 100 Abs. 5 BStP);
- als Opfer jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psy- chischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG);
- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern A. durch die geltend gemachte Straftat entsprechend beeinträchtigt worden sein soll, weshalb es ihr an der zur Beschwerdeführung notwendigen Opfereigenschaft fehlt;
- A. demgegenüber durch die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage im Sin- ne von Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2007.10 vom 9. Mai 2007, E. 1.2);
- bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bun- deskasse die Verfahrenskosten trägt (Art. 246bis Abs. 1 BStP), wobei diese ausnahmsweise ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden kön- nen, sofern dieser das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP);
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- die vorgesehene Mindestgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.-- beträgt (vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025);
- der eingangs erwähnten Strafanzeige tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für ein relevantes strafbares Verhalten entnommen werden können;
- das entsprechende Schreiben klar keine substantiierte Strafanzeige dar- stellt und sich daher als offensichtlich unbegründet erweist;
- die Bundesanwaltschaft durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an A. das ihr zustehende Ermessen in keiner Art und Weise verletzt hat;
- sich die Beschwerde von A. nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriften- wechsel abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 28. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.