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BB.2007.10

Bundesstrafgericht · 2007-05-09 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtanhandnahme einer Anzeige und Kostenauflage (Art. 100 Abs. 3 und Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP)

Sachverhalt

A. Am 8. November 2006 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige gegen B. und andere Organe der „Fondation C.“ (nachfolgend „Stif- tung“) wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten, fahrlässiger Körper- verletzung und wegen Geldwäscherei. Hintergrund der Anzeige ist eine erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Verwandten des verstor- benen Malers D. und der Stiftung (act. 12.1).

B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 gab die Bundesanwaltschaft der An- zeige in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge (Ziff. 1) und auf- erlegte A. einen Teil der Verfahrenskosten, im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- (Ziff. 2 [act. 1.1]). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. habe die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft im Wissen darum eingereicht, dass im Kanton Waadt in gleicher Sache bereits ein Verfahren eröffnet worden sei. Es müsse dem anwaltlich vertretenen A. bekannt sein, dass bei einem hängigen kantonalen Strafverfahren nicht einfach bei einer anderen Behörde in gleicher Sache Strafanzeige eingereicht werden könne. Er habe somit das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft grobfahrlässig verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ein Teil der Kosten im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt werde.

C. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2007 beantragt A., die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 seien aufzuheben (Antrag 1), es sei der Bundesanwaltschaft die Eröffnung eines Ermittlungs- verfahrens zu beantragen (Antrag 2), eventualiter sei Ziff. 2 aufzuheben, dem Anzeiger seien keine Kosten aufzuerlegen (Antrag 3) und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Organe der Stiftung hät- ten jahrelang das Vermögen der Stiftung intensiv für spekulative Finanz- transaktionen missbraucht. Er habe deshalb bei den kantonalen Strafermitt- lungsbehörden Anzeige namentlich wegen Veruntreuung eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe sich der dringende Verdacht auf Geldwä- scherei ergeben. Er habe deshalb mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter mitgeteilt, er solle dies den zustän- digen Bundesbehörden melden. Dieser habe aber nicht reagiert. Er habe deshalb am 8. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Er habe die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2006 und vom 16. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die mut- massliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei,

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ohne Schwerpunkt in einem Kanton. Zudem habe er die Bundesanwalt- schaft über die Bundeszuständigkeit sowie über das kantonale Ermittlungs- verfahren orientiert. Die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft vom

8. November 2006 sei somit nicht wegen der Straftaten erstattet worden, aufgrund derer im Kanton Waadt ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, sondern wegen Geldwäscherei in mehreren Kantonen, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft sei des- halb nicht mutwillig erfolgt.

D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden kann (act. 12). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. sei aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft nicht legitimiert, Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2007 anzufechten und die Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens zu verlangen. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 2. November 2006 habe A. dem kantonalen Untersu- chungsrichter seinen Verdacht auf Geldwäscherei mitgeteilt und die Mei- nung geäussert, der Verdacht solle den Bundesbehörden gemeldet wer- den. Der Geldwäschereitatbestand sei somit am 2. November 2006 bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden. Am 8. November 2006 habe A. die Anzeige wegen Geldwäscherei bei der Bundesanwalt- schaft gestellt. Dieses Verhalten sei pflichtwidrig.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretens- voraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die

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angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 beschwert ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Anzeige keine weitere Fol- ge gegeben, da kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerde- führer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei, weshalb auf seine Be- schwerdebegehren 1 und 2 mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Hin- gegen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenverfügung (Ziff. 2) vom 25. Januar 2007 beschwert. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 246bis Abs. 1 BStP trägt bei Nichtanhandnahme des Ermitt- lungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Die- se sind gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ganz oder teilweise dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wenn er das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten bzw. durch die Anzeigeerstattung bei der Beschwerdegegnerin die Kosten zu- mindest grobfahrlässig verursacht hat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2007 geltend, der Beschwerdeführer habe während einem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige eingereicht. Diese Vorbringen werden vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vom 31. Januar 2007 bestritten. Er macht geltend, dass sich erst im kantonalen Verfahren herausgestellt habe, dass die mutmassliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Er habe dies mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter des Kantons Waadt mitgeteilt, mit der Aufforderung, dies den zuständigen Bundesbehörden zu melden. Die- ser habe nicht reagiert, weshalb er am 8. November 2006 bei der Be- schwerdegegnerin Anzeige erstattet habe. Er habe die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 27. November 2006 und 15. Dezember 2006 auf die mutmassliche Geldwäscherei und die Bundeszuständigkeit hingewiesen. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin über das kantonale Ermittlungs- verfahren orientiert. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 nicht bestritten.

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2.2 Gestützt auf die der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 - während dem hängigen Strafverfahren im Kanton Waadt – beim kantonalen Unter- suchungsrichter eine Anzeige namentlich wegen mutmasslicher Geldwä- scherei in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, einge- reicht hat, mit der Aufforderung, diese an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten. In der Tatsache, dass er die Anzeige zusätzlich am 8. No- vember 2006 direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann kein grobfahrlässiges Verhalten erblickt werden, zumal der kantonale Untersu- chungsrichter die Anzeige offensichtlich nicht umgehend weitergeleitet hat. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während dem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Beschwerdegegnerin Anzeige eingereicht hätte. Der Vorwurf der mut- masslichen Geldwäscherei war nämlich im kantonalen Strafverfahren zu- nächst kein Thema. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin über das hängige kantonale Strafverfahren wegen Vermögensde- likten, Urkundendelikten und fahrlässiger Körperverletzung orientiert. Durch diese Vorgehensweise kann dem Beschwerdeführer kein pflichtwidriges prozessuales Verhalten im Sinne von Grobfahrlässigkeit angelastet wer- den, welches eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP rechtfertigen würde. Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung von Fr. 500.-- wird somit gutgeheissen. Infolgedessen wird Ziff. 2 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung wird auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiegt und ist zur Hälfte unterlegen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichts- gebühr aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der An- trag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, ist somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.--, werden zur Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, dem Beschwerdeführer aufer- legt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Gerichtsgebühr von

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Fr. 750.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2006 sei somit nicht wegen der Straftaten erstattet worden, aufgrund derer im Kanton Waadt ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, sondern wegen Geldwäscherei in mehreren Kantonen, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft sei des- halb nicht mutwillig erfolgt.

D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden kann (act. 12). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. sei aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft nicht legitimiert, Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2007 anzufechten und die Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens zu verlangen. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 2. November 2006 habe A. dem kantonalen Untersu- chungsrichter seinen Verdacht auf Geldwäscherei mitgeteilt und die Mei- nung geäussert, der Verdacht solle den Bundesbehörden gemeldet wer- den. Der Geldwäschereitatbestand sei somit am 2. November 2006 bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden. Am 8. November 2006 habe A. die Anzeige wegen Geldwäscherei bei der Bundesanwalt- schaft gestellt. Dieses Verhalten sei pflichtwidrig.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretens- voraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die

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angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 beschwert ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Anzeige keine weitere Fol- ge gegeben, da kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerde- führer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei, weshalb auf seine Be- schwerdebegehren 1 und 2 mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Hin- gegen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenverfügung (Ziff. 2) vom 25. Januar 2007 beschwert. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 246bis Abs. 1 BStP trägt bei Nichtanhandnahme des Ermitt- lungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Die- se sind gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ganz oder teilweise dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wenn er das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten bzw. durch die Anzeigeerstattung bei der Beschwerdegegnerin die Kosten zu- mindest grobfahrlässig verursacht hat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2007 geltend, der Beschwerdeführer habe während einem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige eingereicht. Diese Vorbringen werden vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vom 31. Januar 2007 bestritten. Er macht geltend, dass sich erst im kantonalen Verfahren herausgestellt habe, dass die mutmassliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Er habe dies mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter des Kantons Waadt mitgeteilt, mit der Aufforderung, dies den zuständigen Bundesbehörden zu melden. Die- ser habe nicht reagiert, weshalb er am 8. November 2006 bei der Be- schwerdegegnerin Anzeige erstattet habe. Er habe die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 27. November 2006 und 15. Dezember 2006 auf die mutmassliche Geldwäscherei und die Bundeszuständigkeit hingewiesen. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin über das kantonale Ermittlungs- verfahren orientiert. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 nicht bestritten.

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2.2 Gestützt auf die der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 - während dem hängigen Strafverfahren im Kanton Waadt – beim kantonalen Unter- suchungsrichter eine Anzeige namentlich wegen mutmasslicher Geldwä- scherei in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, einge- reicht hat, mit der Aufforderung, diese an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten. In der Tatsache, dass er die Anzeige zusätzlich am 8. No- vember 2006 direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann kein grobfahrlässiges Verhalten erblickt werden, zumal der kantonale Untersu- chungsrichter die Anzeige offensichtlich nicht umgehend weitergeleitet hat. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während dem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Beschwerdegegnerin Anzeige eingereicht hätte. Der Vorwurf der mut- masslichen Geldwäscherei war nämlich im kantonalen Strafverfahren zu- nächst kein Thema. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin über das hängige kantonale Strafverfahren wegen Vermögensde- likten, Urkundendelikten und fahrlässiger Körperverletzung orientiert. Durch diese Vorgehensweise kann dem Beschwerdeführer kein pflichtwidriges prozessuales Verhalten im Sinne von Grobfahrlässigkeit angelastet wer- den, welches eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP rechtfertigen würde. Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung von Fr. 500.-- wird somit gutgeheissen. Infolgedessen wird Ziff. 2 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung wird auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiegt und ist zur Hälfte unterlegen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichts- gebühr aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der An- trag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, ist somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.--, werden zur Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, dem Beschwerdeführer aufer- legt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Gerichtsgebühr von

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Fr. 750.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
  4. Von den Gerichtsgebühren von total Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer die Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Dem Beschwerdefüh- rer wird aus der Gerichtskasse Fr. 750.-- zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Julius Effenberger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtan- handnahme einer Anzeige und Kostenauflage (Art. 100 Abs. 3 und Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.10

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Sachverhalt:

A. Am 8. November 2006 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige gegen B. und andere Organe der „Fondation C.“ (nachfolgend „Stif- tung“) wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten, fahrlässiger Körper- verletzung und wegen Geldwäscherei. Hintergrund der Anzeige ist eine erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Verwandten des verstor- benen Malers D. und der Stiftung (act. 12.1).

B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 gab die Bundesanwaltschaft der An- zeige in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge (Ziff. 1) und auf- erlegte A. einen Teil der Verfahrenskosten, im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- (Ziff. 2 [act. 1.1]). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. habe die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft im Wissen darum eingereicht, dass im Kanton Waadt in gleicher Sache bereits ein Verfahren eröffnet worden sei. Es müsse dem anwaltlich vertretenen A. bekannt sein, dass bei einem hängigen kantonalen Strafverfahren nicht einfach bei einer anderen Behörde in gleicher Sache Strafanzeige eingereicht werden könne. Er habe somit das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft grobfahrlässig verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ein Teil der Kosten im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt werde.

C. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2007 beantragt A., die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 seien aufzuheben (Antrag 1), es sei der Bundesanwaltschaft die Eröffnung eines Ermittlungs- verfahrens zu beantragen (Antrag 2), eventualiter sei Ziff. 2 aufzuheben, dem Anzeiger seien keine Kosten aufzuerlegen (Antrag 3) und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Organe der Stiftung hät- ten jahrelang das Vermögen der Stiftung intensiv für spekulative Finanz- transaktionen missbraucht. Er habe deshalb bei den kantonalen Strafermitt- lungsbehörden Anzeige namentlich wegen Veruntreuung eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens habe sich der dringende Verdacht auf Geldwä- scherei ergeben. Er habe deshalb mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter mitgeteilt, er solle dies den zustän- digen Bundesbehörden melden. Dieser habe aber nicht reagiert. Er habe deshalb am 8. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Er habe die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2006 und vom 16. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die mut- massliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei,

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ohne Schwerpunkt in einem Kanton. Zudem habe er die Bundesanwalt- schaft über die Bundeszuständigkeit sowie über das kantonale Ermittlungs- verfahren orientiert. Die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft vom

8. November 2006 sei somit nicht wegen der Straftaten erstattet worden, aufgrund derer im Kanton Waadt ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, sondern wegen Geldwäscherei in mehreren Kantonen, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Die Anzeige bei der Bundesanwaltschaft sei des- halb nicht mutwillig erfolgt.

D. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden kann (act. 12). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, A. sei aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft nicht legitimiert, Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Januar 2007 anzufechten und die Eröffnung eines Er- mittlungsverfahrens zu verlangen. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 2. November 2006 habe A. dem kantonalen Untersu- chungsrichter seinen Verdacht auf Geldwäscherei mitgeteilt und die Mei- nung geäussert, der Verdacht solle den Bundesbehörden gemeldet wer- den. Der Geldwäschereitatbestand sei somit am 2. November 2006 bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden. Am 8. November 2006 habe A. die Anzeige wegen Geldwäscherei bei der Bundesanwalt- schaft gestellt. Dieses Verhalten sei pflichtwidrig.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretens- voraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die

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angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 beschwert ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Anzeige keine weitere Fol- ge gegeben, da kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP bestand. Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (Art. 100 Abs. 5 BStP). Der Beschwerde- führer hat nicht geltend gemacht, dass er Opfer sei, weshalb auf seine Be- schwerdebegehren 1 und 2 mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Hin- gegen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenverfügung (Ziff. 2) vom 25. Januar 2007 beschwert. Auf Antrag 3 der Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 246bis Abs. 1 BStP trägt bei Nichtanhandnahme des Ermitt- lungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Die- se sind gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP ganz oder teilweise dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wenn er das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten bzw. durch die Anzeigeerstattung bei der Beschwerdegegnerin die Kosten zu- mindest grobfahrlässig verursacht hat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2007 geltend, der Beschwerdeführer habe während einem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige eingereicht. Diese Vorbringen werden vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde vom 31. Januar 2007 bestritten. Er macht geltend, dass sich erst im kantonalen Verfahren herausgestellt habe, dass die mutmassliche Geldwäscherei in mehreren Kantonen begangen worden sei, ohne Schwer- punkt in einem Kanton. Er habe dies mit Schreiben vom 2. November 2006 dem kantonalen Untersuchungsrichter des Kantons Waadt mitgeteilt, mit der Aufforderung, dies den zuständigen Bundesbehörden zu melden. Die- ser habe nicht reagiert, weshalb er am 8. November 2006 bei der Be- schwerdegegnerin Anzeige erstattet habe. Er habe die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 27. November 2006 und 15. Dezember 2006 auf die mutmassliche Geldwäscherei und die Bundeszuständigkeit hingewiesen. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin über das kantonale Ermittlungs- verfahren orientiert. Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdegeg- nerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 nicht bestritten.

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2.2 Gestützt auf die der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 - während dem hängigen Strafverfahren im Kanton Waadt – beim kantonalen Unter- suchungsrichter eine Anzeige namentlich wegen mutmasslicher Geldwä- scherei in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, einge- reicht hat, mit der Aufforderung, diese an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten. In der Tatsache, dass er die Anzeige zusätzlich am 8. No- vember 2006 direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann kein grobfahrlässiges Verhalten erblickt werden, zumal der kantonale Untersu- chungsrichter die Anzeige offensichtlich nicht umgehend weitergeleitet hat. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während dem hängigen kantonalen Strafverfahren in gleicher Sache bei der Beschwerdegegnerin Anzeige eingereicht hätte. Der Vorwurf der mut- masslichen Geldwäscherei war nämlich im kantonalen Strafverfahren zu- nächst kein Thema. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerde- gegnerin über das hängige kantonale Strafverfahren wegen Vermögensde- likten, Urkundendelikten und fahrlässiger Körperverletzung orientiert. Durch diese Vorgehensweise kann dem Beschwerdeführer kein pflichtwidriges prozessuales Verhalten im Sinne von Grobfahrlässigkeit angelastet wer- den, welches eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP rechtfertigen würde. Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung von Fr. 500.-- wird somit gutgeheissen. Infolgedessen wird Ziff. 2 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung wird auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).

3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiegt und ist zur Hälfte unterlegen, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichts- gebühr aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der An- trag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, ist somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.--, werden zur Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, dem Beschwerdeführer aufer- legt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Gerichtsgebühr von

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Fr. 750.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2007 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Von den Gerichtsgebühren von total Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer die Hälfte, im reduzierten Umfang von Fr. 750.--, auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Dem Beschwerdefüh- rer wird aus der Gerichtskasse Fr. 750.-- zurückerstattet.

Bellinzona, 9. Mai 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. iur. Julius Effenberger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.