Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Am 1. April 2008 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, beim Zeugen B. unter Ausnützung aller zur Verfü- gung stehenden prozessualen Zwangsmassnahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend den Investmentclub B. sicherzustellen (act. 1.5). Gegen die Abweisung dieses Antrages erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Nachdem die Bundes- anwaltschaft mittels Wiedererwägungsverfügung vom 26. Juni 2008 die Bundeskriminalpolizei beauftragte, bei B. ein ZIP-Laufwerk und die Unter- lagen betreffend die Buchhaltung des Investmentclubs B. zu erheben, schrieb die I. Beschwerdekammer das entsprechende Beschwerdeverfah- ren von der Geschäftskontrolle ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.47 vom 10. September 2008). Die Hausdurchsuchung bei B. in Z. erfolgte am 29. Juli 2008 (act. 5.3).
B. Mit Schreiben vom 1. April 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und stellte darin fest, dass die erwähnten Unterlagen offenbar immer noch nicht sichergestellt werden konnten. Für den Fall, dass die Unterlagen in Z. nicht greifbar seien, hielt er Durchsuchungen der Domizile von B. in Italien oder Brasilien, eventuell den Erlass einer Editionsverfügung unter Strafan- drohung für angezeigt und ersuchte die Bundesanwaltschaft, das zur Erle- digung der Pendenz Notwendige zu unternehmen (act. 1.2). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wies die Bundesanwaltschaft den von A. gestellten Be- weisantrag ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. April 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte, die Verfügung der Beschwerdege- gnerin vom 6. April 2009 sei aufzuheben und es sei bei B., falls nötig, unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Zwangsmass- nahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend dem Investment- club B. sicherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte die Bundesan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Beschwerdefüh-
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rers und verwies zur Begründung lediglich auf den angefochtenen Ent- scheid sowie die der Beschwerdeantwort beigefügten Akten (act. 5).
Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft wurde A. am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung ge- richtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf Vornahme einer Ermittlungshandlung beschwert; ein entsprechender Entscheid ist beschwerdefähig (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.28 vom 23. Mai 2006, E. 1; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 249). Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können im Rahmen eines gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesanwalt Ermittlungshand- lungen beantragen (Art. 102 Abs. 1 BStP). Dieser entscheidet über die ent- sprechend gestellten Anträge (Art. 102 Abs. 2 BStP). Bei Art. 102 BStP
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handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im rechtlichen Gehör eingeschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 254 f. N. 7 m.w.H.). Es besteht jedoch keine Pflicht der Straf- verfolgungsbehörden, jeden angebotenen Beweis abzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.93+BB.2005.96 vom 24. November 2005, E. 3.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff. m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 270 m.w.H.). Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 106 N. 113 ff.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Ablehnung des Be- weisantrages zusammenfassend an, dass es dem Antrag angesichts einer Reihe von ihr angeführter Tatsachen (vgl. act. 1.1, Ziff. 4 bis 7) und der kla- ren Schlüsse, welche die vorhandenen Beweismittel zuliessen (v. a. eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle, und Unterlagen aus anderen Si-
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cherstellungen (wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben) an Relevanz fehle (act. 1.1, Ziff. 7). Den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass er seinen Beweisantrag vom 1. April 2008 damit begründete, dass es für ihn entscheidend sei, dass das Ausmass des Investmentclubs B., die Geldflüsse und Provisionsbezü- ge genau ermittelt würden (act. 1.5). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Antrag erst abgewiesen hatte, kam sie in ihrer Wiedererwägungs- verfügung kurz zusammengefasst zum Schluss, dass die vom Beschwer- deführer beantragte Massnahme durchzuführen sei, um weiteren Auf- schluss darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang B. Gelder vermit- telt habe. Die Massnahme sei insbesondere geeignet, die in einer vom Be- schwerdeführer erstellten Tabelle aufgeführten Kapitalrückzüge zu erhär- ten. Die Frage, welches Provisionsvolumen B. für sich selber eingenom- men habe, sei für das vorliegende Verfahren demgegenüber nicht relevant (act. 1.6). In ihrer nun angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdege- gnerin aus, dass sich das Volumen der Einlagen der Anleger von B. (ohne thesaurierten Ertrag), der Kapitalrückzüge und der Renditeauszahlungen (brutto und netto) anhand der eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle gut berechnen liessen. An der Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser Tabelle bestünden keine Zweifel. Die Tabelle lasse einzig of- fen, wer die Anleger von B. gewesen seien (act. 1.1).
In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegne- rin. Er unterlässt es demgegenüber, selber konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein solle. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift lediglich entnehmen, dass die Gegenstand des Beweisantrags bildenden Unterlagen und die darin enthaltenen Kun- deninformationen zur Darstellung der Akquisitionswege sowie zur Verdeut- lichung der Verantwortlichkeit der gesamten Akquisitionsstruktur dienten, „auch wenn, da der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Aussagever- weigerung Gebrauch mache, diesbezüglich noch nicht alle Details offen ge- legt worden seien“ (act. 1, S. 4 f.). Abschliessend führt er in seiner Be- schwerde aus, dass die Untersuchungsbehörden in diesem komplexen Verfahren zum heutigen Zeitpunkt kaum schon abschliessend abschätzen könnten, ob diese zur Sicherstellung eingeforderten Unterlagen, zur Be- oder Entlastung von verschiedenen Beschuldigten relevant sein würden (act. 1, S. 7).
2.3 Es ist daran zu erinnern, dass den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Zulassung von Beweisanträgen ein besonderes weites Ermessen zu-
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zugestehen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle (vgl. act. 5.5, Beilage 7 zur Einver- nahme B. vom 13. März 2008) und auf weitere sichergestellte Akten wie In- vestitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben, aus denen sich auch Namen von Anlegern von B. ergeben dürften, die momentane Aktenlage als genügend erachtet und es der Beschwerdeführer in Nachachtung sei- ner Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der beantragten Beweismassnah- men weitere be- oder entlastende Elemente resultieren sollen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 157 Abs. 2 BStP grundsätzlich erlaubt, bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor der Strafkammer neue Be- weismassnahmen zu beantragen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung des vorlie- gend interessierenden Beweisantrags nicht (vgl. hierzu Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung ge- richtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf Vornahme einer Ermittlungshandlung beschwert; ein entsprechender Entscheid ist beschwerdefähig (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.28 vom 23. Mai 2006, E. 1; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 249). Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können im Rahmen eines gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesanwalt Ermittlungshand- lungen beantragen (Art. 102 Abs. 1 BStP). Dieser entscheidet über die ent- sprechend gestellten Anträge (Art. 102 Abs. 2 BStP). Bei Art. 102 BStP
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handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im rechtlichen Gehör eingeschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 254 f. N. 7 m.w.H.). Es besteht jedoch keine Pflicht der Straf- verfolgungsbehörden, jeden angebotenen Beweis abzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.93+BB.2005.96 vom 24. November 2005, E. 3.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff. m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 270 m.w.H.). Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 106 N. 113 ff.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Ablehnung des Be- weisantrages zusammenfassend an, dass es dem Antrag angesichts einer Reihe von ihr angeführter Tatsachen (vgl. act. 1.1, Ziff. 4 bis 7) und der kla- ren Schlüsse, welche die vorhandenen Beweismittel zuliessen (v. a. eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle, und Unterlagen aus anderen Si-
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cherstellungen (wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben) an Relevanz fehle (act. 1.1, Ziff. 7). Den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass er seinen Beweisantrag vom 1. April 2008 damit begründete, dass es für ihn entscheidend sei, dass das Ausmass des Investmentclubs B., die Geldflüsse und Provisionsbezü- ge genau ermittelt würden (act. 1.5). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Antrag erst abgewiesen hatte, kam sie in ihrer Wiedererwägungs- verfügung kurz zusammengefasst zum Schluss, dass die vom Beschwer- deführer beantragte Massnahme durchzuführen sei, um weiteren Auf- schluss darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang B. Gelder vermit- telt habe. Die Massnahme sei insbesondere geeignet, die in einer vom Be- schwerdeführer erstellten Tabelle aufgeführten Kapitalrückzüge zu erhär- ten. Die Frage, welches Provisionsvolumen B. für sich selber eingenom- men habe, sei für das vorliegende Verfahren demgegenüber nicht relevant (act. 1.6). In ihrer nun angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdege- gnerin aus, dass sich das Volumen der Einlagen der Anleger von B. (ohne thesaurierten Ertrag), der Kapitalrückzüge und der Renditeauszahlungen (brutto und netto) anhand der eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle gut berechnen liessen. An der Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser Tabelle bestünden keine Zweifel. Die Tabelle lasse einzig of- fen, wer die Anleger von B. gewesen seien (act. 1.1).
In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegne- rin. Er unterlässt es demgegenüber, selber konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein solle. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift lediglich entnehmen, dass die Gegenstand des Beweisantrags bildenden Unterlagen und die darin enthaltenen Kun- deninformationen zur Darstellung der Akquisitionswege sowie zur Verdeut- lichung der Verantwortlichkeit der gesamten Akquisitionsstruktur dienten, „auch wenn, da der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Aussagever- weigerung Gebrauch mache, diesbezüglich noch nicht alle Details offen ge- legt worden seien“ (act. 1, S. 4 f.). Abschliessend führt er in seiner Be- schwerde aus, dass die Untersuchungsbehörden in diesem komplexen Verfahren zum heutigen Zeitpunkt kaum schon abschliessend abschätzen könnten, ob diese zur Sicherstellung eingeforderten Unterlagen, zur Be- oder Entlastung von verschiedenen Beschuldigten relevant sein würden (act. 1, S. 7).
E. 2.3 Es ist daran zu erinnern, dass den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Zulassung von Beweisanträgen ein besonderes weites Ermessen zu-
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zugestehen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle (vgl. act. 5.5, Beilage 7 zur Einver- nahme B. vom 13. März 2008) und auf weitere sichergestellte Akten wie In- vestitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben, aus denen sich auch Namen von Anlegern von B. ergeben dürften, die momentane Aktenlage als genügend erachtet und es der Beschwerdeführer in Nachachtung sei- ner Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der beantragten Beweismassnah- men weitere be- oder entlastende Elemente resultieren sollen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 157 Abs. 2 BStP grundsätzlich erlaubt, bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor der Strafkammer neue Be- weismassnahmen zu beantragen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung des vorlie- gend interessierenden Beweisantrags nicht (vgl. hierzu Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.35
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Am 1. April 2008 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, beim Zeugen B. unter Ausnützung aller zur Verfü- gung stehenden prozessualen Zwangsmassnahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend den Investmentclub B. sicherzustellen (act. 1.5). Gegen die Abweisung dieses Antrages erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Nachdem die Bundes- anwaltschaft mittels Wiedererwägungsverfügung vom 26. Juni 2008 die Bundeskriminalpolizei beauftragte, bei B. ein ZIP-Laufwerk und die Unter- lagen betreffend die Buchhaltung des Investmentclubs B. zu erheben, schrieb die I. Beschwerdekammer das entsprechende Beschwerdeverfah- ren von der Geschäftskontrolle ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.47 vom 10. September 2008). Die Hausdurchsuchung bei B. in Z. erfolgte am 29. Juli 2008 (act. 5.3).
B. Mit Schreiben vom 1. April 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und stellte darin fest, dass die erwähnten Unterlagen offenbar immer noch nicht sichergestellt werden konnten. Für den Fall, dass die Unterlagen in Z. nicht greifbar seien, hielt er Durchsuchungen der Domizile von B. in Italien oder Brasilien, eventuell den Erlass einer Editionsverfügung unter Strafan- drohung für angezeigt und ersuchte die Bundesanwaltschaft, das zur Erle- digung der Pendenz Notwendige zu unternehmen (act. 1.2). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wies die Bundesanwaltschaft den von A. gestellten Be- weisantrag ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. April 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte, die Verfügung der Beschwerdege- gnerin vom 6. April 2009 sei aufzuheben und es sei bei B., falls nötig, unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Zwangsmass- nahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend dem Investment- club B. sicherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte die Bundesan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Beschwerdefüh-
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rers und verwies zur Begründung lediglich auf den angefochtenen Ent- scheid sowie die der Beschwerdeantwort beigefügten Akten (act. 5).
Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft wurde A. am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung ge- richtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf Vornahme einer Ermittlungshandlung beschwert; ein entsprechender Entscheid ist beschwerdefähig (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.28 vom 23. Mai 2006, E. 1; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 249). Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können im Rahmen eines gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesanwalt Ermittlungshand- lungen beantragen (Art. 102 Abs. 1 BStP). Dieser entscheidet über die ent- sprechend gestellten Anträge (Art. 102 Abs. 2 BStP). Bei Art. 102 BStP
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handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im rechtlichen Gehör eingeschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 254 f. N. 7 m.w.H.). Es besteht jedoch keine Pflicht der Straf- verfolgungsbehörden, jeden angebotenen Beweis abzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.93+BB.2005.96 vom 24. November 2005, E. 3.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff. m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 270 m.w.H.). Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 106 N. 113 ff.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Ablehnung des Be- weisantrages zusammenfassend an, dass es dem Antrag angesichts einer Reihe von ihr angeführter Tatsachen (vgl. act. 1.1, Ziff. 4 bis 7) und der kla- ren Schlüsse, welche die vorhandenen Beweismittel zuliessen (v. a. eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle, und Unterlagen aus anderen Si-
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cherstellungen (wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben) an Relevanz fehle (act. 1.1, Ziff. 7). Den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass er seinen Beweisantrag vom 1. April 2008 damit begründete, dass es für ihn entscheidend sei, dass das Ausmass des Investmentclubs B., die Geldflüsse und Provisionsbezü- ge genau ermittelt würden (act. 1.5). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Antrag erst abgewiesen hatte, kam sie in ihrer Wiedererwägungs- verfügung kurz zusammengefasst zum Schluss, dass die vom Beschwer- deführer beantragte Massnahme durchzuführen sei, um weiteren Auf- schluss darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang B. Gelder vermit- telt habe. Die Massnahme sei insbesondere geeignet, die in einer vom Be- schwerdeführer erstellten Tabelle aufgeführten Kapitalrückzüge zu erhär- ten. Die Frage, welches Provisionsvolumen B. für sich selber eingenom- men habe, sei für das vorliegende Verfahren demgegenüber nicht relevant (act. 1.6). In ihrer nun angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdege- gnerin aus, dass sich das Volumen der Einlagen der Anleger von B. (ohne thesaurierten Ertrag), der Kapitalrückzüge und der Renditeauszahlungen (brutto und netto) anhand der eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle gut berechnen liessen. An der Richtigkeit und Vollstän- digkeit dieser Tabelle bestünden keine Zweifel. Die Tabelle lasse einzig of- fen, wer die Anleger von B. gewesen seien (act. 1.1).
In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegne- rin. Er unterlässt es demgegenüber, selber konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein solle. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift lediglich entnehmen, dass die Gegenstand des Beweisantrags bildenden Unterlagen und die darin enthaltenen Kun- deninformationen zur Darstellung der Akquisitionswege sowie zur Verdeut- lichung der Verantwortlichkeit der gesamten Akquisitionsstruktur dienten, „auch wenn, da der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Aussagever- weigerung Gebrauch mache, diesbezüglich noch nicht alle Details offen ge- legt worden seien“ (act. 1, S. 4 f.). Abschliessend führt er in seiner Be- schwerde aus, dass die Untersuchungsbehörden in diesem komplexen Verfahren zum heutigen Zeitpunkt kaum schon abschliessend abschätzen könnten, ob diese zur Sicherstellung eingeforderten Unterlagen, zur Be- oder Entlastung von verschiedenen Beschuldigten relevant sein würden (act. 1, S. 7).
2.3 Es ist daran zu erinnern, dass den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Zulassung von Beweisanträgen ein besonderes weites Ermessen zu-
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zugestehen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle (vgl. act. 5.5, Beilage 7 zur Einver- nahme B. vom 13. März 2008) und auf weitere sichergestellte Akten wie In- vestitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben, aus denen sich auch Namen von Anlegern von B. ergeben dürften, die momentane Aktenlage als genügend erachtet und es der Beschwerdeführer in Nachachtung sei- ner Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der beantragten Beweismassnah- men weitere be- oder entlastende Elemente resultieren sollen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 157 Abs. 2 BStP grundsätzlich erlaubt, bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor der Strafkammer neue Be- weismassnahmen zu beantragen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung des vorlie- gend interessierenden Beweisantrags nicht (vgl. hierzu Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 25. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.