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BB.2008.47

Bundesstrafgericht · 2008-09-10 · Deutsch CH

Beweisantrag (Art. 102 BStP)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beweisantrag (Art. 102 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.47

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be- trugs sowie weiterer Delikte führt;

- der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2008 ersuchte, beim Zeugen B. die von diesem selbst anlässlich der Einver- nahme vom 13. März 2008 erwähnten Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend dem C. sicherzustellen;

- die Beschwerdegegnerin diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 13. Mai 2008 ablehnte (act. 1.2) und der Beschwerdeführer hiergegen am 21. Mai 2008 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2008 ihre Verfügung vom 13. Mai 2008 aufhob, die Bundeskriminalpolizei beauftragte, dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag zu entsprechen (act. 8.1), und damit von ihrer ursprünglichen Verfügung Abstand genommen hat;

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort been- det (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

- somit keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurück- zuerstatten;

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu leisten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschä- digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 10. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.