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BB.2005.99

Bundesstrafgericht · 2005-11-16 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 65 und 67 ff. i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am

17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel- lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö- genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do- kumentation im Zusammenhang mit den Gesellschaften C. AG und D. GmbH sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge (act. 1.1). Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG in Zürich (act. 5.8 und 5.9). Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der Bundesanwaltschaft und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsu- chung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation (act. 1.2). Am 19. August 2005 erhob Rechtsanwalt Markus Büchi namens F., Liquidator der A. GmbH in Liquidation, gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP (act.1.3). Eine Versiegelung der Dokumente durch die Bundesanwaltschaft erfolgte nicht.

B. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den folgenden Anträgen einreichen:

„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Anordnung und Durchführung der Durch- suchung vom 18. August 2005 rechtswidrig waren.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerin zurück zu geben.

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu versiegeln.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

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C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte (act. 4). Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwaltschaft in Aus- führung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlagnahmten Doku- mente vor (act. 5). In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wir- kung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 4, 5, 7, 10, 11, 12). Ein Schriftenwechsel in der Hauptsache erfolgte nicht.

D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der E. AG (BB.2005.100) je Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt, unter der An- drohung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beiden Aufforderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betref- fenden Geschäftsnummer beigelegt (act. 2 und 3). Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der Präsident der Beschwerdekammer entsprach (act. 6). Am 14. September 2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 8, 8.3, 9). Mit Eingabe vom 15. Sep- tember 2005 reichte er die verlangten Vollmachten ein (act. 8, 8.1, 8.2).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Wer das Bundesstrafgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung ge- setzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG). Wird innert angesetzter Frist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezah- lung der Gerichtskosten eingereicht, so wird auf die Beschwerde in Anwen- dung der zitierten Bestimmungen androhungsgemäss nicht eingetreten

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(Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 112/04 vom 7. September 2004, BV.2005.14 vom 17. Mai 2005, BB.2005.44 vom 25. August 2005).

E. 1.2 Obwohl separate Aufforderungen an die Beschwerdeführerin und die E. AG bzw. an deren gemeinsamen Rechtsvertreter mit je einem Einzahlungs- schein unter Angabe der betreffenden Verfahrensnummer ergingen, wurde innert der bis 15. September 2005 erstreckten Frist bzw. bis heute nur ein einziger Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet. Im Fristerstreckungs- gesuch führte der Rechtsvertreter aus, dass dem Ferien halber abwesen- den F. – als Liquidator der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der E. AG – die Vollmachten beider Gesellschaften vorzulegen seien; dieser gebe „auch die Anweisung, welche Zahlungen geleistet“ werden würden. Nachdem zur Leistung des Kostenvorschusses der Einzahlungsschein für das die E. AG betreffende Verfahren BB.2005.100 (act. 9, Rubrik Zah- lungszweck) verwendet wurde, erteilte F. nach seiner Rückkehr aus den Ferien dem Rechtsvertreter der Gesellschaften offenbar den Auftrag, nur eine Zahlung zu leisten, nämlich jene für die E. AG. Auch wenn das Be- gleitschreiben vom 15. September 2005, mit welchem der Rechtsvertreter eine Kopie des Einzahlungsbelegs einreichte, mit der Geschäftsnummer BB.2005.99 und den Firmen beider Gesellschaften übertitelt ist (act. 8), än- dert dies nichts daran, dass der Kostenvorschuss für das Verfahren BB.2005.100 und damit im Namen der E. AG bezahlt wurde. Aus der ge- meinsamen Beschwerdebegründung ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beschwerde offensichtlich in erster Linie gegen die Durchsuchung von de- ren Geschäftsräume richtet (act. 1 S. 9 ; vgl. Antrag Ziffer 1).

E. 1.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 Reglement über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. GMBH IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Lugano,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung und Be- schlagnahme (Art. 65 und 67 ff. i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: BB.2005.99

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am

17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel- lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö- genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do- kumentation im Zusammenhang mit den Gesellschaften C. AG und D. GmbH sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge (act. 1.1). Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG in Zürich (act. 5.8 und 5.9). Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der Bundesanwaltschaft und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsu- chung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation (act. 1.2). Am 19. August 2005 erhob Rechtsanwalt Markus Büchi namens F., Liquidator der A. GmbH in Liquidation, gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP (act.1.3). Eine Versiegelung der Dokumente durch die Bundesanwaltschaft erfolgte nicht.

B. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den folgenden Anträgen einreichen:

„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Anordnung und Durchführung der Durch- suchung vom 18. August 2005 rechtswidrig waren.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerin zurück zu geben.

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu versiegeln.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

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C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte (act. 4). Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwaltschaft in Aus- führung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlagnahmten Doku- mente vor (act. 5). In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wir- kung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 4, 5, 7, 10, 11, 12). Ein Schriftenwechsel in der Hauptsache erfolgte nicht.

D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der E. AG (BB.2005.100) je Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt, unter der An- drohung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beiden Aufforderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betref- fenden Geschäftsnummer beigelegt (act. 2 und 3). Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der Präsident der Beschwerdekammer entsprach (act. 6). Am 14. September 2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 8, 8.3, 9). Mit Eingabe vom 15. Sep- tember 2005 reichte er die verlangten Vollmachten ein (act. 8, 8.1, 8.2).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wer das Bundesstrafgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung ge- setzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG). Wird innert angesetzter Frist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezah- lung der Gerichtskosten eingereicht, so wird auf die Beschwerde in Anwen- dung der zitierten Bestimmungen androhungsgemäss nicht eingetreten

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(Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 112/04 vom 7. September 2004, BV.2005.14 vom 17. Mai 2005, BB.2005.44 vom 25. August 2005). 1.2 Obwohl separate Aufforderungen an die Beschwerdeführerin und die E. AG bzw. an deren gemeinsamen Rechtsvertreter mit je einem Einzahlungs- schein unter Angabe der betreffenden Verfahrensnummer ergingen, wurde innert der bis 15. September 2005 erstreckten Frist bzw. bis heute nur ein einziger Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet. Im Fristerstreckungs- gesuch führte der Rechtsvertreter aus, dass dem Ferien halber abwesen- den F. – als Liquidator der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der E. AG – die Vollmachten beider Gesellschaften vorzulegen seien; dieser gebe „auch die Anweisung, welche Zahlungen geleistet“ werden würden. Nachdem zur Leistung des Kostenvorschusses der Einzahlungsschein für das die E. AG betreffende Verfahren BB.2005.100 (act. 9, Rubrik Zah- lungszweck) verwendet wurde, erteilte F. nach seiner Rückkehr aus den Ferien dem Rechtsvertreter der Gesellschaften offenbar den Auftrag, nur eine Zahlung zu leisten, nämlich jene für die E. AG. Auch wenn das Be- gleitschreiben vom 15. September 2005, mit welchem der Rechtsvertreter eine Kopie des Einzahlungsbelegs einreichte, mit der Geschäftsnummer BB.2005.99 und den Firmen beider Gesellschaften übertitelt ist (act. 8), än- dert dies nichts daran, dass der Kostenvorschuss für das Verfahren BB.2005.100 und damit im Namen der E. AG bezahlt wurde. Aus der ge- meinsamen Beschwerdebegründung ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beschwerde offensichtlich in erster Linie gegen die Durchsuchung von de- ren Geschäftsräume richtet (act. 1 S. 9 ; vgl. Antrag Ziffer 1).

1.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 Reglement über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Bellinzona, 17. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Büchi, - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.