Gesuch umWiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am
17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel- lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö- genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do- kumentation im Zusammenhang mit zwei Gesellschaften sowie deren Kun- den. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge. Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Do- mizil bei der C. AG in Zürich. Am 18. August 2005 nahm die Bundesan- waltschaft die Durchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG vor und be- schlagnahmte diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation.
B. Die A. GmbH in Liquidation und die C. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 17. August 2005 und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung sowie auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstän- de an die Eigentümerin.
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte. Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwalt- schaft in Ausführung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlag- nahmten Dokumente vor. In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wirkung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt.
D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der C. AG (BB.2005.100) je Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt, unter der An- drohung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beiden Aufforderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betref- fenden Geschäftsnummer beigelegt.
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Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der Präsident der Beschwerdekammer entsprach. Am 14. September 2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.--, am Tag darauf reichte er die Vollmachten ein.
E. Die Beschwerdekammer trat mit separaten Entscheiden vom 16. November 2005 auf die Beschwerde der A. GmbH in Liquidation mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (BB.2005.99), während sie auf jene der C. AG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (BB.2005.100), wobei sie in beiden Verfahren je eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- festsetzte.
F. Die A. GmbH in Liquidation gelangte mit Gesuch vom 22. November 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Begehren, es sei ihr die Frist zur Zah- lung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wiederherzustellen (act. 1). Gleichentags leistete sie nachträglich den Kostenvorschuss in dieser Höhe (act. 1.1). Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG, auf welche Bestimmung Art. 99 Abs. 1 BStP für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis verweist, kann eine Wiederherstellung bei Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschul- detes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe dessel- ben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das ge- schieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 86
f. E. 2a). Ein Anwalt, der eine Verfügung zur Leistung eines Kostenvor- schusses erhält, hat sich zu vergewissern, dass diese Aufforderung seinem
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Klienten tatsächlich zugekommen ist und dieser die Zahlung innert nützli- cher Frist vorgenommen hat (BGE 110 Ib 94 f. E. 2). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86, 88).
E. 2 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie und die C. AG hätten ihre Be- schwerde in einer Rechtsschrift beim Bundesstrafgericht anhängig ge- macht, weshalb sie beide – da es sich um den identischen Sachverhalt handle – davon ausgegangen seien, dass diese beiden Beschwerden in ein und demselben Verfahren behandelt würden. In diesem Glauben seien sie dadurch bestärkt worden, dass der zweifache Schriftenwechsel in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung in ein und demselben Verfahren durchgeführt worden sei. Das Verfahren sei nicht zweigeteilt worden. Es sei zutreffend, dass der Vertreter ein Schreiben des Bundesstrafgerichts erhal- ten habe, wonach ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen sei. Dieser Aufforderung seien die Gesuchstellerin und die C. AG nachgekom- men. Sie beide und der Vertreter seien davon ausgegangen, dass „damit der Kostenvorschuss für das eine Verfahren bezahlt“ sei. Würden zwei ge- trennte Verfahren geführt, dann seien auch zwei getrennte Kuverts zu ver- wenden, um zwei separate Verfügungen in den beiden Verfahren zuzustel- len. Die Gesuchstellerin und ihr Vertreter hätten bei Eingang des Nichtein- tretensentscheids mit Erstaunen davon Kenntnis genommen, dass das Bundesstrafgericht das Verfahren nun getrennt habe und offenbar einen Kostenvorschuss von zwei Mal Fr. 1'000.-- haben wollte.
Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie oder ihr Vertreter hätten we- gen eines eigentlichen Hindernisses – wie Handlungsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, Abwesenheit etc. – den verlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leisten können, sondern sie bringt im wesentlichen vor, es sei in den gerichtlichen Anordnungen nicht erkennbar gewesen, dass trotz mit der C. AG gemeinsam eingereichter Beschwerdeschrift zwei getrennte Verfahren geführt würden und aus diesem Grund von jeder Beschwerde- führerin ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt werde. Diese Vor- bringen begründen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG. Von einem solchen könnte nur gesprochen werden, wenn dem Vertreter die gerichtliche Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses gar nicht zugegangen wäre. Solches macht die Gesuchstellerin indes nicht ausdrücklich geltend. Aus dem Umstand, dass die separaten Aufforderun- gen an die Gesuchstellerin und die C. AG im selben Kuvert dem Vertreter zugestellt wurden, kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal diese je eine eigene Verfahrensnummer mit fett gedrucktem Betreffnis (je auf die Gesuchstellerin und die C. AG lautend) enthielten und
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auch auf den beigelegten Einzahlungsscheinen die betreffende Verfah- rensnummer fett vermerkt war. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar und gehört zur elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, gerichtliche Sendungen aufmerksam durchzusehen. Nachdem für die nachträgliche Leistung des Kostenvorschusses der der Aufforderung vom 26. August 2005 beigelegte vorgedruckte Einzahlungsschein des Bundesstrafgerichts verwendet wurde (act. 1.1), steht zudem fest, dass der Vertreter (auch) diesen tatsächlich erhalten hatte. Sollten trotz Vorliegens zweier separater Aufforderungen mit je einem Einzahlungsschein noch Unklarheiten über den Inhalt der Verfügungen bestanden haben, so gehört es auch diesbe- züglich zur Sorgfaltspflicht des Anwalts, beim Gericht nachzufragen und sich zu vergewissern, ob einer oder zwei Kostenvorschüsse zu leisten sind. Schliesslich ergibt sich auch aus den im Rahmen des Schriftenwechsels zur Frage der aufschiebenden Wirkung jeweils im selben Schreiben ergan- genen gerichtlichen Anordnungen an den Vertreter auf Grund der Angabe zweier verschiedener Verfahrensnummern, dass für beide Beschwerdefüh- rerinnen je ein eigenes Verfahren geführt wurde. Die Nichtleistung des Kos- tenvorschusses durch die Gesuchstellerin ist demzufolge einem Versehen ihres Vertreters und nicht einem unverschuldeten Hindernis zuzuschreiben.
Bei dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Ge- suchsgegnerin (vgl. Art. 35 Abs. 2 OG) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet werden.
E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung gegen die Fol- gen der versäumten Frist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A. GMBH IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2005.119
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am
17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel- lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö- genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do- kumentation im Zusammenhang mit zwei Gesellschaften sowie deren Kun- den. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge. Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Do- mizil bei der C. AG in Zürich. Am 18. August 2005 nahm die Bundesan- waltschaft die Durchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG vor und be- schlagnahmte diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation.
B. Die A. GmbH in Liquidation und die C. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 17. August 2005 und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung sowie auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstän- de an die Eigentümerin.
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte. Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwalt- schaft in Ausführung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlag- nahmten Dokumente vor. In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wirkung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt.
D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der C. AG (BB.2005.100) je Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt, unter der An- drohung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beiden Aufforderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betref- fenden Geschäftsnummer beigelegt.
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Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der Präsident der Beschwerdekammer entsprach. Am 14. September 2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.--, am Tag darauf reichte er die Vollmachten ein.
E. Die Beschwerdekammer trat mit separaten Entscheiden vom 16. November 2005 auf die Beschwerde der A. GmbH in Liquidation mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (BB.2005.99), während sie auf jene der C. AG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (BB.2005.100), wobei sie in beiden Verfahren je eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- festsetzte.
F. Die A. GmbH in Liquidation gelangte mit Gesuch vom 22. November 2005 an die Beschwerdekammer mit dem Begehren, es sei ihr die Frist zur Zah- lung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wiederherzustellen (act. 1). Gleichentags leistete sie nachträglich den Kostenvorschuss in dieser Höhe (act. 1.1). Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG, auf welche Bestimmung Art. 99 Abs. 1 BStP für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis verweist, kann eine Wiederherstellung bei Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschul- detes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe dessel- ben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder seinen Klienten trifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das ge- schieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 86
f. E. 2a). Ein Anwalt, der eine Verfügung zur Leistung eines Kostenvor- schusses erhält, hat sich zu vergewissern, dass diese Aufforderung seinem
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Klienten tatsächlich zugekommen ist und dieser die Zahlung innert nützli- cher Frist vorgenommen hat (BGE 110 Ib 94 f. E. 2). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86, 88).
2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie und die C. AG hätten ihre Be- schwerde in einer Rechtsschrift beim Bundesstrafgericht anhängig ge- macht, weshalb sie beide – da es sich um den identischen Sachverhalt handle – davon ausgegangen seien, dass diese beiden Beschwerden in ein und demselben Verfahren behandelt würden. In diesem Glauben seien sie dadurch bestärkt worden, dass der zweifache Schriftenwechsel in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung in ein und demselben Verfahren durchgeführt worden sei. Das Verfahren sei nicht zweigeteilt worden. Es sei zutreffend, dass der Vertreter ein Schreiben des Bundesstrafgerichts erhal- ten habe, wonach ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen sei. Dieser Aufforderung seien die Gesuchstellerin und die C. AG nachgekom- men. Sie beide und der Vertreter seien davon ausgegangen, dass „damit der Kostenvorschuss für das eine Verfahren bezahlt“ sei. Würden zwei ge- trennte Verfahren geführt, dann seien auch zwei getrennte Kuverts zu ver- wenden, um zwei separate Verfügungen in den beiden Verfahren zuzustel- len. Die Gesuchstellerin und ihr Vertreter hätten bei Eingang des Nichtein- tretensentscheids mit Erstaunen davon Kenntnis genommen, dass das Bundesstrafgericht das Verfahren nun getrennt habe und offenbar einen Kostenvorschuss von zwei Mal Fr. 1'000.-- haben wollte.
Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie oder ihr Vertreter hätten we- gen eines eigentlichen Hindernisses – wie Handlungsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, Abwesenheit etc. – den verlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist leisten können, sondern sie bringt im wesentlichen vor, es sei in den gerichtlichen Anordnungen nicht erkennbar gewesen, dass trotz mit der C. AG gemeinsam eingereichter Beschwerdeschrift zwei getrennte Verfahren geführt würden und aus diesem Grund von jeder Beschwerde- führerin ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt werde. Diese Vor- bringen begründen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG. Von einem solchen könnte nur gesprochen werden, wenn dem Vertreter die gerichtliche Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses gar nicht zugegangen wäre. Solches macht die Gesuchstellerin indes nicht ausdrücklich geltend. Aus dem Umstand, dass die separaten Aufforderun- gen an die Gesuchstellerin und die C. AG im selben Kuvert dem Vertreter zugestellt wurden, kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal diese je eine eigene Verfahrensnummer mit fett gedrucktem Betreffnis (je auf die Gesuchstellerin und die C. AG lautend) enthielten und
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auch auf den beigelegten Einzahlungsscheinen die betreffende Verfah- rensnummer fett vermerkt war. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar und gehört zur elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, gerichtliche Sendungen aufmerksam durchzusehen. Nachdem für die nachträgliche Leistung des Kostenvorschusses der der Aufforderung vom 26. August 2005 beigelegte vorgedruckte Einzahlungsschein des Bundesstrafgerichts verwendet wurde (act. 1.1), steht zudem fest, dass der Vertreter (auch) diesen tatsächlich erhalten hatte. Sollten trotz Vorliegens zweier separater Aufforderungen mit je einem Einzahlungsschein noch Unklarheiten über den Inhalt der Verfügungen bestanden haben, so gehört es auch diesbe- züglich zur Sorgfaltspflicht des Anwalts, beim Gericht nachzufragen und sich zu vergewissern, ob einer oder zwei Kostenvorschüsse zu leisten sind. Schliesslich ergibt sich auch aus den im Rahmen des Schriftenwechsels zur Frage der aufschiebenden Wirkung jeweils im selben Schreiben ergan- genen gerichtlichen Anordnungen an den Vertreter auf Grund der Angabe zweier verschiedener Verfahrensnummern, dass für beide Beschwerdefüh- rerinnen je ein eigenes Verfahren geführt wurde. Die Nichtleistung des Kos- tenvorschusses durch die Gesuchstellerin ist demzufolge einem Versehen ihres Vertreters und nicht einem unverschuldeten Hindernis zuzuschreiben.
Bei dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Ge- suchsgegnerin (vgl. Art. 35 Abs. 2 OG) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet werden.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung gegen die Fol- gen der versäumten Frist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 7. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Büchi - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.