opencaselaw.ch

KV.2019.3

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung (Bundesgerichtsurteil 9C_655/2019 vom 13. Januar 2020)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-08-06 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom6. August 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

vertreten durch lic. iur. C____,

Rechtsanwältin, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.3

Einspracheentscheide vom 3. April 2019

betreffend Dossiers Nr. 1‘151‘362, Nr. 1‘197‘727 und Nr. 1‘225‘036

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLawI. Mostert Meier

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: