opencaselaw.ch

9C 655/2019

Bundesgericht · 2020-01-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 13.01.2020 9C 655/2019 (9C_655/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 13.01.2020 9C 655/2019 (9C_655/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 13.01.2020 9C 655/2019 (9C_655/2019)

Krankenversicherung | Krankenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_655/2019 Urteil vom 13. Januar 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen SWICA Krankenversicherung AG, Regionaldirektion Bern, Monbijoustrasse 16, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2019 (KV.2019.3). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2019, in die Eingaben der Versicherten vom 8., 13. und 30. Oktober sowie vom 17. November 2019 (jeweils Poststempel), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darlegt, dass die Vorinstanz durch das Aufheben des Rechtsvorschlags und Erteilen der Rechtsöffnung in drei Betreibungen für verschiedene Beträge Bundesrecht verletzt haben soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Huber