Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Gegenstand
BV.2025.1
Leistungszuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die Leistungsfähigkeit
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
TEILURTEIL
vom8. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, KSPARTNER Anwaltskanzlei, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Kläger
B____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte 1
C____
[...]
Beklagte 2
D____
[...]
Beklagte 3
Gegenstand
BV.2025.1
Leistungszuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die Leistungsfähigkeit
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
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