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BV.2025.1

BVG

Bs Sozialversicherungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 C____

[...]

Beklagte

E. 2 D____

[...]

Beklagte

E. 3 Gegenstand

BV.2025.1

Leistungszuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die Leistungsfähigkeit

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

TEILURTEIL

vom8. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, KSPARTNER Anwaltskanzlei, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

Kläger

B____

[...]

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel

Beklagte 1

C____

[...]

Beklagte 2

D____

[...]

Beklagte 3

Gegenstand

BV.2025.1

Leistungszuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die Leistungsfähigkeit

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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