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BV.2024.9

BVG Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-05-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Nathalie Tuor, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Kläger

B____

vertreten durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Beklagte 1

C____

Beklagte 2

Gegenstand

BV.2024.9

Klage vom 27. Juni 2024

Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: