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BV.2021.9

In der obligatorischen Vorsorge keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-09-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL (Rektifikat)

vom13. September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur.M. Prack Hoenen, Dr. med.F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.9

Altersrente

In der obligatorischen Vorsorge keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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