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BV.2021.9

Bundesstrafgericht · 2021-07-06 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Anlässlich der am 20. Januar 2019 durchgeführten Verkehrskontrolle hielt die Polizei Lausanne das Fahrzeug mit Kennzeichen «SO […]» in Lausanne an (act. 3.5). Als Lenkerin wurde B. und als Beifahrer und Fahrzeughalter A. identifiziert. Anlässlich der Durchsuchung von A. sowie des Fahrzeugs stellte die Polizei unter anderem 634 g Crystal Meth, Bargeld in Höhe von total Fr. 16'739.25 sowie zwei Spielautomaten sicher (act. 3.5). Ebenfalls am

20. Januar 2019 ordnete der zuständige Staatsanwalt des Kantons Waadt die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Z./SO an, die gleichen- tags durchgeführt wurde (act. 3.5). Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Polizei nebst anderem einen weiteren Spielautomaten, einen grünen Ordner, eine schwarze Agenda sowie mehrere Briefkuverts mit mehreren Schlüsseln sicher (act. 3.5, 3.12). A. wurde zwischen dem 20. Januar und

23. August 2019 insgesamt fünf Mal im Beisein seiner amtlichen Verteidige- rin, Rechtsanwältin Juliette Perrin, von der Polizei Lausanne resp. Staatsan- waltschaft des Kantons Waadt einvernommen (act. 3.4, 3.6-3.9).

B. In der Folge eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol- gend «ESBK») gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-078 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).

C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 beschlagnahmte die ESBK im Ver- fahren Nr. 62-2019-078 gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BGS und Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) nebst anderem die drei Tischautomaten, den grünen Ordner sowie mehrere Briefkuverts mit insgesamt 43 Schlüsseln. Diese Verfügung eröffnete die ESBK der amtlichen Verteidigerin von A. (act. 3.2). Rechtsanwältin Juliette Perrin teilte der ESBK mit Schreiben vom

7. Dezember 2020 mit, dass sie A. im vom Kanton Waadt geführten Straf- verfahren, jedoch nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren vertrete und re- tournierte der ESBK die ihr zugestellte Beschlagnahmeverfügung vom 4. De- zember 2020 (act. 3.13).

D. Daraufhin eröffnete die ESBK die Beschlagnahmeverfügung am 18. Januar 2021 A. persönlich (act. 3.15). Diese Verfügung entsprach inhaltlich derjeni- gen vom 4. Dezember 2020, wurde jedoch nunmehr auf den 15. Januar 2021 datiert (act. 3.14).

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E. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 15. Januar 2021 erhob A. am

19. Januar 2021 Beschwerde und reichte diese sowohl beim Direktor der ESBK als auch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom

15. Januar 2021 und insbesondere die Rückgabe der drei Spielautomaten (act. 1).

F. Am 25. Januar 2021 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde samt sei- ner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 3).

G. Mit auf den 2. Februar 2021 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 1. Februar

2021) nahm A. zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an den in der Be- schwerde gestellten Begehren fest (act. 8). Seiner Eingabe vom 2. Februar 2021 legte A. eine Kopie des auf den gleichen Tag datierten Schreibens bei, mit welchem er das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 9; BP.2021.22, act. 1). Die Duplik des Direktors der ESBK vom

12. Februar 2021, worin er sich zur Eingabe vom 2. Februar 2021 verneh- men liess, wurde A. am 17. Februar 2021 eröffnet (act. 11-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das VStrR anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,

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Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säum- nis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andern- falls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der Einvernahmen mehrfach gemachte Aussage, wonach von den sichergestellten Geräten ein Spielautomat ihm gehöre und die an- deren beiden sich in seiner Obhut zur Reparatur befunden hätten (act. 1, S. 4; act. 8, S. 2). Wer der Eigentümer bzw. die Eigentümer der beiden Auto- maten sein sollen, gab der Beschwerdeführer indes nicht bekannt. Damit steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob der Beschwerdeführer der Eigen- tümer sämtlicher beschlagnahmter Automaten ist. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an den Automaten Teil der Untersuchung bilde (act. 11, S. 2 f.). Da die Ge-

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genstände im Fahrzeug oder in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerde- führers sichergestellt wurden, ist er als Eigentümer bzw. Besitzer der be- schlagnahmten Gegenstände zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3.1 Zunächst ist auf die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge- hen.

E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde erhobenen Rüge im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zutreffend festgestellt hat (act. 8, S. 1), ist die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung auf den

15. Januar 2021 datiert und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Entge- gen seiner Ansicht ist auch die in der Verfügung angebrachte Rechtsmittel- belehrung korrekt. Wie darin richtigerweise ausgeführt wurde, ist die vorlie- gend angerufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung von Beschwerden gegen angeordnete Zwangsmassnahmen im Ver- waltungsstrafrecht zuständig. Indes sieht Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ausdrück- lich vor, dass die Beschwerde beim Chef resp. Direktor der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen ist. Damit wird dem Direktor der Beschwer- degegnerin die Möglichkeit eingeräumt, die von der zuständigen Untersu- chungsbeamtin angeordnete Zwangsmassnahme im Sinne der gestellten Anträge zu berichtigen; andernfalls hat er sich zur Beschwerde zu äussern und die Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (vgl. Art. 26 Abs. 3 VStrR). Dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren hielt der Direktor der Beschwerdegegnerin ein und leitete die Beschwerde vom

19. Februar 2021 samt seiner Vernehmlassung der Beschwerdekammer un- ter Einhaltung der Frist gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR am 25. Februar 2021 weiter. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit dem in der Beschlagnahmeverfügung angebrachten Hinweis, dass die Beschwerde an das Bundesstrafgericht zu richten, jedoch beim Direktor einzureichen sei, einen Maulkorb aufzuerlegen versucht (act. 1, S. 5 f.), ist daher unbegründet.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die hier angefochtene Beschlagnah- meverfügung dahingehend, dass es sich bei den sichergestellten Automaten um Gelspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspie- len handle und der Beschwerdeführer diese sowie eine grössere Anzahl von

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weiteren Geräten Dritten verkauft bzw. zur Verfügung gestellt habe. Es be- stünde daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt habe, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) bzw. im Wissen um den Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstal- tung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung ge- stellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe der Beschwerde- führer gewerbsmässig i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS gehandelt. Die sicherge- stellten Gegenstände seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen (act. 2).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundesrecht standhält.

E. 4.2.1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen- stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel- lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c).

E. 4.2.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der hinreichende Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüg- lich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

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E. 4.2.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Ver- fügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung stellt, die nicht über die nötigen Kon- zessionen oder Bewilligungen verfügen (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).

E. 4.2.4 Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwerten Vorteil gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes gespielt (Art. 3 lit. a BGS). In Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel entscheidet der Zufall über den Spielgewinn und nicht überwiegend die Geschicklichkeit (Art. 3 lit. d BGS). Wer Geldspiele durch- führen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession (Art. 4 BGS). Kon- zessionierte Spielbanken dürfen automatisiert durchgeführte Geldspiele durchführen, gegebenenfalls auch online (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken; Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele; Geldspiel- verordnung, VGS; SR 935.511). «Automatisiert durchführen» bedeutet, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechani- sche Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8438). Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Spielautomatenspiele (BBl 2015 8387, 8407). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng be- grenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

E. 4.2.5 Der in Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS enthaltene Begriff «Durchführung» umfasst alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Spiel- bankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben, na- mentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter «Organisieren» von Spielbankenspielen ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung eines Spielbankenspiels ermöglicht wird. Die Tathandlung des «Zur-Verfügung-Stellens» von Spielbankenspielen umfasst insbesondere das Bereitstellen von RäumIichkeiten zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen, die Übernahme des gesamten oder von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs oder die Beschaffung von Einrichtungen (BBl 2015 8387, 8498). Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS richtet sich auf Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Vertriebs- händlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Verkaufsstel- len verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten

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strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilli- gungen verfügt (BBl 2015 8387, 8499).

E. 4.2.6 Der in Art. 130 Abs. 2 BGS verwendete Begriff der Gewerbsmässigkeit ent- spricht demjenigen des Strafrechts (BBl 2015 8387, 8499). Nach der Recht- sprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV 319 E. 3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_290/2016 vom 15. Au- gust 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Ab- sicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

E. 4.3.1 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2019 wurde er insgesamt fünf Mal befragt. Am 20. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Lausanne an, dass er am besagten Tag nach Lausanne wegen der Spielautomaten gekommen sei. Im Kofferraum seines Fahrzeugs habe er zwei Geräte, welche er zur Reparatur mitgenommen habe. Er sei von Solothurn losgefahren und habe zunächst einen Halt in Biel gemacht, da eines der von ihm vermieteten Geräte blockiert gewesen sei. Danach sei er direkt nach Lausanne gekommen. In Bezug auf die sicherge- stellten Briefkuverts mit Namen gab der Beschwerdeführer an, es handle sich um Personen, bei welchen er Spielautomaten habe. Alle Geräte würden ihm gehören. In Lausanne habe er nur einen Spielautomaten. Der sicherge- stellte grüne Ordner enthalte Buchhaltungsunterlagen und die schwarze Agenda die Kalkulation zu den Spielautomaten (act. 3.4, S. 2 f.).

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E. 4.3.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019 gab der Beschwerde- führer an, sich im September 2018 mit einem Mann namens «C.» aus der Domenikanischen Republik, der in Barcelona wohne, in Barcelona getroffen zu haben. «C.» habe ihn vorgängig kontaktiert und vorgeschlagen, für Asia- tinnen Spielautomaten aufzustellen, da diese tendenziell spielsüchtig seien. Sie hätten sich in einem Restaurant am Flughafen von Barcelona getroffen und hätten den Kauf der Spielautomaten besprochen, welche der Beschwer- deführer habe installieren müssen. Sie hätten vereinbart, dass der Be- schwerdeführer die Geräte kaufen und der Gewinn zwischen ihnen geteilt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich noch sechs Automaten in seiner Garage befänden. Es handle sich um zwei verschiedene Gerätetypen. Beim ersten Typ werde das Geld direkt einbezahlt. Diese Geräte habe die Polizei in seinem Fahrzeug sichergestellt. Bei den anderen Geräten müsse jemand anders die Spieleinsätze aufbuchen. Weiter habe der Beschwerde- führer mit «C.» eine Abmachung betreffend den Handel von Crystal Meth getroffen (act. 3.6, S. 2).

E. 4.3.3 An der Einvernahme vom 26. Januar 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine am 20. und 21. Januar 2019 gemachten Aussagen. Weiter bestätigte er, dass es sich auf dem ihm gezeigten Foto um «C.» handle, welchem der Beschwerdeführer Geld schulde und der ihn und seine Familie bedroht habe. Er habe «C.» drei Mal in Y./AG getroffen. Das letzte Mal habe der Beschwer- deführer «C.» am 12. November 2019 gesehen (act. 3.7, S. 2 ff.).

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2019 die am 20. und 26. Januar 2019 gemachten Aussagen und führte zu- dem aus, dass er wegen der Spielautomaten erstmals im Oktober 2018 nach Lausanne gekommen sei. Danach sei er in der Regel ein Mal pro Woche, manchmal auch zwei Mal pro Woche nach Lausanne gefahren. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Geldspielautomaten an Res- taurants weder vermietet noch verkauft. Er wisse, wofür die Geräte verwen- det worden seien. Personen aus Zürich hätten ihm gesagt, wo er die Geld- spielautomaten in Lausanne aufstellen könne. Die Spielautomaten seien für Personen gedacht gewesen, die in den Casinos vom Spielen ausgeschlos- sen worden seien. Auf Nachfrage hin präzisierte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit den Spielautomaten und gab an, er stelle die Spielautomaten mehrheitlich zur Verfügung. Wenn eine Person das Gerät mangels finanziel- ler Mittel nicht sofort habe kaufen können, habe sie dem Beschwerdeführer einen Teil der Gewinne abgegeben. Wenn die Person das Gerät später ge- kauft habe, habe sich der Beschwerdeführer um dessen Unterhalt geküm- mert. Das Programm auf den Geräten müsse alle drei Monate erneuert wer- den. Er wisse, dass die Eigentümer der Geräte mit diesen Gewinn erwirt- schaften. Dies sei jedoch deren Problem. Nach dem Verkauf der Automaten

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sei er nicht dafür verantwortlich, was die Käufer mit diesen tun würden. Auf Vorhalt der in seiner Wohnung sichergestellten Buchhaltungsunterlagen gab der Beschwerdeführer an, die eine Spalte betreffe die gespielten Einsätze an einem Gerät, die anderen betreffen die Auszahlungen an die Spieler, den Saldo sowie schliesslich die Teilung der Einnahmen unter Kollegen, da es meist Paare seien, welche ein Gerät betreiben würden. Er selbst habe von diesen Beträgen nichts erhalten. Die von ihm geführte Buchhaltung, die auch Angaben betreffend die Teilung der Gewinne zwischen den Mitbesitzern der Geräte beinhalte, habe er lediglich aus statistischen Gründen geführt. Ge- winne an die Spieler zahle der jeweilige Betreiber des Gerätes in bar aus. Eine Obergrenze gebe es bei den Gewinnen nicht. Jedoch habe jedes Gerät eine limitierte Anzahl von Auszahlungen vorgesehen, die er aber nicht kenne. Bezüglich der Spieleinsätze gab der Beschwerdeführer an, dass diese zwischen Fr. 20.-- und Fr. 200.-- variieren würden. Er habe die Auto- maten für Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'600.-- erworben und für einen Preis von Fr. 2'500.-- und Fr. 4'000.-- weiterveräussert. Er habe in Lausanne ein Gerät aufgestellt, alle anderen habe er verkauft. Er habe zwischen 10 und 25 Ge- räten verkauft und bei diesen mache er nur noch den Unterhalt. Die Geräte nehme er zur Reparatur mit und müsse manchmal Ersatzteile kaufen. Wie viel der Beschwerdeführer mit den Unterhaltsarbeiten einnehme, konnte er nicht bezeichnen. Für einen «Reset» eines Spielautomaten verlange er Fr. 600.--. Bei den Namen, die auf den sichergestellten Briefkuverts mit Schlüsseln geschrieben seien, handle es sich um Personen, die einen Auto- maten von ihm gekauft hätten (act. 3.8, S. 2 ff.).

E. 4.4.1 Vorab sei erwähnt, dass allfällige Kommunikations- oder Übersetzungs- schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der übersetzenden Person den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind. Solche wer- den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht schlüssig sind, können sie dahingehend zusammengefasst werden, dass er die mutmasslichen Geldspielautomaten mit der Absicht erworben hat, diese anschliessend an Dritte zu veräussern oder bei diesen vorübergehend auf- zustellen. Zudem gestand der Beschwerdeführer ein, die defekten Spielau- tomaten zu reparieren und deren Software alle drei Monate zu aktualisieren. Im Sinne des oben Ausgeführten (E. 4.2.5 hiervor) sind der Verkauf von Geldspielautomaten, deren Reparatur und Aktualisierung der Software so- wie die vom Beschwerdeführer zugegebene (vorübergehende) Überlassung der Geräte gegen eine allfällige Gewinnbeteiligung von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BGS erfasst. Dass der Beschwerdeführer die mutmasslichen Geld- spielautomaten seiner Aussage zufolge nur an Privatpersonen und nicht

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auch an Restaurants vermietet oder verkauft haben soll, vermag daran nichts zu ändern.

E. 4.4.2 Gestützt auf die bisher gemachten Aussagen ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass auf den von ihm an Drittpersonen ver- kauften bzw. zur Verfügung gestellten Geräten Spiele installiert waren, die geldwerten Einsatz verlangten und damit Gewinne erwirtschaftet werden konnten. Jedenfalls gestand der Beschwerdeführer ein, dass er die Spielau- tomaten nicht nur verkaufe, sondern auch Personen gegen eine Beteiligung am Gewinn überlasse, wenn sich diese den Kaufpreis nicht leisten konnten (E. 4.3.4 hiervor). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die von ihm geführte Buchhaltung lediglich aus statistischen Gründen geführt, scheint angesichts seiner Aussagen betreffend seine Beteiligung am Gewinn der von anderen Personen betriebenen Spielgeräten als wenig glaubhaft. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den mit der Buchhaltung verbundenen Zeitaufwand sowie die Fahrten zu den Betreibern der Spielautomaten auf sich genommen hat, ohne an den mit den Geräten erwirtschafteten Einnahmen beteiligt worden zu sein. Das Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Personen, bei welchen er die mut- masslichen Geldspielautomaten aufgestellt hat, sowie die Frage, ob der Be- schwerdeführer an den Spieleinsätzen beteiligt war, werden von der Be- schwerdegegnerin noch zu klären sein. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewusst oder zumin- dest in Kauf genommen hat, dass die Personen, an welche er die Geräte verkauft oder zur Verfügung gestellt hat, die Geräte weiteren Personen zur Verfügung stellten, ohne hierfür über die benötigte Konzession zu verfügen. Darauf deutet insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers hin, wo- nach er wisse, dass die Betreiber der Geräte mit den Automaten Gewinn machen würden, ihn jedoch keine Pflicht treffe zu überprüfen, ob die Käufer eines Spielautomaten eine Lizenz zum Spielen hätten (act. 8, S. 7; E. 4.3.4 hiervor). Damit ist der hinreichende Verdacht bezüglich Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS zu bejahen.

E. 4.4.3 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Be- schwerdegegnerin, die Tätigkeit mit den Automaten gewerbsmässig betrie- ben zu haben und bringt vor, er habe dies nur sporadisch in der Freizeit ge- tan und seinen Lebensunterhalt verdiene er als Metzger (act. 8, S. 5). Diese Behauptung widerspricht den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Namentlich gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 gegenüber der Polizei Lausanne an, Rentner zu sein. Er lebe von der monatlichen AHV Rente von Fr. 2'000.-- sowie vom Verkauf von Spielautomaten und

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Crystal Meth (act. 3.4, S. 2 f.). Unklar ist, in welchem Umfang der Beschwer- deführer seinen Lebensunterhalt mit Verkauf resp. Miete und Reparatur der Spielautomaten bestreitet. An der Einvernahme vom 20. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass das im Fahrzeug sichergestellte Bargeld von Fr. 16'739.25 aus dem Verkauf von Spielautomaten stamme und lediglich ein kleiner Teil aus dem Drogenverkauf käme (act. 3.4, S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2019 gab der Beschwerdeführer indes an, dass von dem sichergestellten Bargeld von Fr. 16'739.25 ca. Fr. 4'600.-- bis Fr. 4'800.-- aus seiner Tätigkeit mit den Spielautomaten kämen (act. 3.9, S. 3). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat er seit September 2018 zwischen 10 und 25 Geräten verkauft, bei welchen er weiterhin für den Un- terhalt zuständig sei. Weiter soll der Beschwerdeführer seinen Angaben zu- folge diverse Automaten den Betreibern gegen eine Beteiligung am Gewinn überlassen haben. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wegen des in Lausanne aufgestellten Spielautomaten seit Oktober 2018 ein bis zwei Mal pro Woche dorthin gefahren zu sein (supra E. 4.3.4). Zudem gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 an, gleichentags in Biel an- gehalten und einen von ihm vermieteten Automaten zur Reparatur mitge- nommen zu haben. In Anbetracht der Anzahl der in den Briefkuverts sicher- gestellten Schlüsseln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer an weiteren Orten Spielautomaten aufgestellt hat. Unter die- sen Umständen besteht auch der hinreichende Verdacht in Bezug auf ge- werbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS.

E. 4.4.4 Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers soweit sie sich auf die allfällige Strafbarkeit richten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 130 BGS strafbar gemacht hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Beschlagnahme vorlie- gen. Ob der Beschwerdeführer Geldspielautomaten verkauft, vermietet oder sonst wie Dritten überlassen hat, wird die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf der Untersuchung festzustellen haben. Ebenso wird die Beschwer- degegnerin zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich, gewerbs- mässig sowie allein oder in Mittäterschaft mit «C.» gehandelt hat.

E. 4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der aktuelle Verfahrensstand den hinreichen- den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS erfüllt haben könnte.

E. 4.5 Die beschlagnahmten Gegenstände können über die bisher offenen Punkte Aufschluss geben und sind damit als potentielle Beweismittel geeignet. Da gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR der untersuchende Beamte gezwungen

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ist, Gegenstände mit Beschlag zu belegen, welche als Beweismittel von Be- deutung sein können, steht der Beschwerdegegnerin zur Beweismittelsiche- rung kein milderes Mittel als die Beschlagnahme der drei Spielautomaten und Schlüssel zur Verfügung. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall zwin- gend vorgeschrieben und es besteht kein Ermessensspielraum (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Ja- nuar 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 110).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und voll- ständig abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.22, act. 1).

E. 5.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 5.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2020.22 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Justizvollzugsanstalt

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.9 Nebenverfahren: BP.2021.22

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der am 20. Januar 2019 durchgeführten Verkehrskontrolle hielt die Polizei Lausanne das Fahrzeug mit Kennzeichen «SO […]» in Lausanne an (act. 3.5). Als Lenkerin wurde B. und als Beifahrer und Fahrzeughalter A. identifiziert. Anlässlich der Durchsuchung von A. sowie des Fahrzeugs stellte die Polizei unter anderem 634 g Crystal Meth, Bargeld in Höhe von total Fr. 16'739.25 sowie zwei Spielautomaten sicher (act. 3.5). Ebenfalls am

20. Januar 2019 ordnete der zuständige Staatsanwalt des Kantons Waadt die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Z./SO an, die gleichen- tags durchgeführt wurde (act. 3.5). Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Polizei nebst anderem einen weiteren Spielautomaten, einen grünen Ordner, eine schwarze Agenda sowie mehrere Briefkuverts mit mehreren Schlüsseln sicher (act. 3.5, 3.12). A. wurde zwischen dem 20. Januar und

23. August 2019 insgesamt fünf Mal im Beisein seiner amtlichen Verteidige- rin, Rechtsanwältin Juliette Perrin, von der Polizei Lausanne resp. Staatsan- waltschaft des Kantons Waadt einvernommen (act. 3.4, 3.6-3.9).

B. In der Folge eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol- gend «ESBK») gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-078 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).

C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 beschlagnahmte die ESBK im Ver- fahren Nr. 62-2019-078 gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BGS und Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) nebst anderem die drei Tischautomaten, den grünen Ordner sowie mehrere Briefkuverts mit insgesamt 43 Schlüsseln. Diese Verfügung eröffnete die ESBK der amtlichen Verteidigerin von A. (act. 3.2). Rechtsanwältin Juliette Perrin teilte der ESBK mit Schreiben vom

7. Dezember 2020 mit, dass sie A. im vom Kanton Waadt geführten Straf- verfahren, jedoch nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren vertrete und re- tournierte der ESBK die ihr zugestellte Beschlagnahmeverfügung vom 4. De- zember 2020 (act. 3.13).

D. Daraufhin eröffnete die ESBK die Beschlagnahmeverfügung am 18. Januar 2021 A. persönlich (act. 3.15). Diese Verfügung entsprach inhaltlich derjeni- gen vom 4. Dezember 2020, wurde jedoch nunmehr auf den 15. Januar 2021 datiert (act. 3.14).

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E. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 15. Januar 2021 erhob A. am

19. Januar 2021 Beschwerde und reichte diese sowohl beim Direktor der ESBK als auch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom

15. Januar 2021 und insbesondere die Rückgabe der drei Spielautomaten (act. 1).

F. Am 25. Januar 2021 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde samt sei- ner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei (act. 3).

G. Mit auf den 2. Februar 2021 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 1. Februar

2021) nahm A. zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an den in der Be- schwerde gestellten Begehren fest (act. 8). Seiner Eingabe vom 2. Februar 2021 legte A. eine Kopie des auf den gleichen Tag datierten Schreibens bei, mit welchem er das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 9; BP.2021.22, act. 1). Die Duplik des Direktors der ESBK vom

12. Februar 2021, worin er sich zur Eingabe vom 2. Februar 2021 verneh- men liess, wurde A. am 17. Februar 2021 eröffnet (act. 11-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das VStrR anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,

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Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säum- nis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andern- falls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der Einvernahmen mehrfach gemachte Aussage, wonach von den sichergestellten Geräten ein Spielautomat ihm gehöre und die an- deren beiden sich in seiner Obhut zur Reparatur befunden hätten (act. 1, S. 4; act. 8, S. 2). Wer der Eigentümer bzw. die Eigentümer der beiden Auto- maten sein sollen, gab der Beschwerdeführer indes nicht bekannt. Damit steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob der Beschwerdeführer der Eigen- tümer sämtlicher beschlagnahmter Automaten ist. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an den Automaten Teil der Untersuchung bilde (act. 11, S. 2 f.). Da die Ge-

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genstände im Fahrzeug oder in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerde- führers sichergestellt wurden, ist er als Eigentümer bzw. Besitzer der be- schlagnahmten Gegenstände zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Zunächst ist auf die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge- hen.

3.2 Wie der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde erhobenen Rüge im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zutreffend festgestellt hat (act. 8, S. 1), ist die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung auf den

15. Januar 2021 datiert und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Entge- gen seiner Ansicht ist auch die in der Verfügung angebrachte Rechtsmittel- belehrung korrekt. Wie darin richtigerweise ausgeführt wurde, ist die vorlie- gend angerufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung von Beschwerden gegen angeordnete Zwangsmassnahmen im Ver- waltungsstrafrecht zuständig. Indes sieht Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ausdrück- lich vor, dass die Beschwerde beim Chef resp. Direktor der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen ist. Damit wird dem Direktor der Beschwer- degegnerin die Möglichkeit eingeräumt, die von der zuständigen Untersu- chungsbeamtin angeordnete Zwangsmassnahme im Sinne der gestellten Anträge zu berichtigen; andernfalls hat er sich zur Beschwerde zu äussern und die Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (vgl. Art. 26 Abs. 3 VStrR). Dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren hielt der Direktor der Beschwerdegegnerin ein und leitete die Beschwerde vom

19. Februar 2021 samt seiner Vernehmlassung der Beschwerdekammer un- ter Einhaltung der Frist gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR am 25. Februar 2021 weiter. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit dem in der Beschlagnahmeverfügung angebrachten Hinweis, dass die Beschwerde an das Bundesstrafgericht zu richten, jedoch beim Direktor einzureichen sei, einen Maulkorb aufzuerlegen versucht (act. 1, S. 5 f.), ist daher unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die hier angefochtene Beschlagnah- meverfügung dahingehend, dass es sich bei den sichergestellten Automaten um Gelspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspie- len handle und der Beschwerdeführer diese sowie eine grössere Anzahl von

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weiteren Geräten Dritten verkauft bzw. zur Verfügung gestellt habe. Es be- stünde daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt habe, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) bzw. im Wissen um den Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstal- tung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung ge- stellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe der Beschwerde- führer gewerbsmässig i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS gehandelt. Die sicherge- stellten Gegenstände seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen (act. 2).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundesrecht standhält.

4.2

4.2.1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen- stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel- lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). 4.2.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der hinreichende Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüg- lich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

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4.2.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Ver- fügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung stellt, die nicht über die nötigen Kon- zessionen oder Bewilligungen verfügen (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS). 4.2.4 Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwerten Vorteil gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes gespielt (Art. 3 lit. a BGS). In Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel entscheidet der Zufall über den Spielgewinn und nicht überwiegend die Geschicklichkeit (Art. 3 lit. d BGS). Wer Geldspiele durch- führen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession (Art. 4 BGS). Kon- zessionierte Spielbanken dürfen automatisiert durchgeführte Geldspiele durchführen, gegebenenfalls auch online (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken; Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele; Geldspiel- verordnung, VGS; SR 935.511). «Automatisiert durchführen» bedeutet, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechani- sche Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8438). Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Spielautomatenspiele (BBl 2015 8387, 8407). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng be- grenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). 4.2.5 Der in Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS enthaltene Begriff «Durchführung» umfasst alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Spiel- bankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben, na- mentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter «Organisieren» von Spielbankenspielen ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung eines Spielbankenspiels ermöglicht wird. Die Tathandlung des «Zur-Verfügung-Stellens» von Spielbankenspielen umfasst insbesondere das Bereitstellen von RäumIichkeiten zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen, die Übernahme des gesamten oder von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs oder die Beschaffung von Einrichtungen (BBl 2015 8387, 8498). Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS richtet sich auf Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Vertriebs- händlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Verkaufsstel- len verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten

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strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilli- gungen verfügt (BBl 2015 8387, 8499). 4.2.6 Der in Art. 130 Abs. 2 BGS verwendete Begriff der Gewerbsmässigkeit ent- spricht demjenigen des Strafrechts (BBl 2015 8387, 8499). Nach der Recht- sprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV 319 E. 3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_290/2016 vom 15. Au- gust 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Ab- sicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). 4.3

4.3.1 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2019 wurde er insgesamt fünf Mal befragt. Am 20. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Lausanne an, dass er am besagten Tag nach Lausanne wegen der Spielautomaten gekommen sei. Im Kofferraum seines Fahrzeugs habe er zwei Geräte, welche er zur Reparatur mitgenommen habe. Er sei von Solothurn losgefahren und habe zunächst einen Halt in Biel gemacht, da eines der von ihm vermieteten Geräte blockiert gewesen sei. Danach sei er direkt nach Lausanne gekommen. In Bezug auf die sicherge- stellten Briefkuverts mit Namen gab der Beschwerdeführer an, es handle sich um Personen, bei welchen er Spielautomaten habe. Alle Geräte würden ihm gehören. In Lausanne habe er nur einen Spielautomaten. Der sicherge- stellte grüne Ordner enthalte Buchhaltungsunterlagen und die schwarze Agenda die Kalkulation zu den Spielautomaten (act. 3.4, S. 2 f.).

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4.3.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019 gab der Beschwerde- führer an, sich im September 2018 mit einem Mann namens «C.» aus der Domenikanischen Republik, der in Barcelona wohne, in Barcelona getroffen zu haben. «C.» habe ihn vorgängig kontaktiert und vorgeschlagen, für Asia- tinnen Spielautomaten aufzustellen, da diese tendenziell spielsüchtig seien. Sie hätten sich in einem Restaurant am Flughafen von Barcelona getroffen und hätten den Kauf der Spielautomaten besprochen, welche der Beschwer- deführer habe installieren müssen. Sie hätten vereinbart, dass der Be- schwerdeführer die Geräte kaufen und der Gewinn zwischen ihnen geteilt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich noch sechs Automaten in seiner Garage befänden. Es handle sich um zwei verschiedene Gerätetypen. Beim ersten Typ werde das Geld direkt einbezahlt. Diese Geräte habe die Polizei in seinem Fahrzeug sichergestellt. Bei den anderen Geräten müsse jemand anders die Spieleinsätze aufbuchen. Weiter habe der Beschwerde- führer mit «C.» eine Abmachung betreffend den Handel von Crystal Meth getroffen (act. 3.6, S. 2). 4.3.3 An der Einvernahme vom 26. Januar 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine am 20. und 21. Januar 2019 gemachten Aussagen. Weiter bestätigte er, dass es sich auf dem ihm gezeigten Foto um «C.» handle, welchem der Beschwerdeführer Geld schulde und der ihn und seine Familie bedroht habe. Er habe «C.» drei Mal in Y./AG getroffen. Das letzte Mal habe der Beschwer- deführer «C.» am 12. November 2019 gesehen (act. 3.7, S. 2 ff.). 4.3.4 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2019 die am 20. und 26. Januar 2019 gemachten Aussagen und führte zu- dem aus, dass er wegen der Spielautomaten erstmals im Oktober 2018 nach Lausanne gekommen sei. Danach sei er in der Regel ein Mal pro Woche, manchmal auch zwei Mal pro Woche nach Lausanne gefahren. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Geldspielautomaten an Res- taurants weder vermietet noch verkauft. Er wisse, wofür die Geräte verwen- det worden seien. Personen aus Zürich hätten ihm gesagt, wo er die Geld- spielautomaten in Lausanne aufstellen könne. Die Spielautomaten seien für Personen gedacht gewesen, die in den Casinos vom Spielen ausgeschlos- sen worden seien. Auf Nachfrage hin präzisierte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit den Spielautomaten und gab an, er stelle die Spielautomaten mehrheitlich zur Verfügung. Wenn eine Person das Gerät mangels finanziel- ler Mittel nicht sofort habe kaufen können, habe sie dem Beschwerdeführer einen Teil der Gewinne abgegeben. Wenn die Person das Gerät später ge- kauft habe, habe sich der Beschwerdeführer um dessen Unterhalt geküm- mert. Das Programm auf den Geräten müsse alle drei Monate erneuert wer- den. Er wisse, dass die Eigentümer der Geräte mit diesen Gewinn erwirt- schaften. Dies sei jedoch deren Problem. Nach dem Verkauf der Automaten

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sei er nicht dafür verantwortlich, was die Käufer mit diesen tun würden. Auf Vorhalt der in seiner Wohnung sichergestellten Buchhaltungsunterlagen gab der Beschwerdeführer an, die eine Spalte betreffe die gespielten Einsätze an einem Gerät, die anderen betreffen die Auszahlungen an die Spieler, den Saldo sowie schliesslich die Teilung der Einnahmen unter Kollegen, da es meist Paare seien, welche ein Gerät betreiben würden. Er selbst habe von diesen Beträgen nichts erhalten. Die von ihm geführte Buchhaltung, die auch Angaben betreffend die Teilung der Gewinne zwischen den Mitbesitzern der Geräte beinhalte, habe er lediglich aus statistischen Gründen geführt. Ge- winne an die Spieler zahle der jeweilige Betreiber des Gerätes in bar aus. Eine Obergrenze gebe es bei den Gewinnen nicht. Jedoch habe jedes Gerät eine limitierte Anzahl von Auszahlungen vorgesehen, die er aber nicht kenne. Bezüglich der Spieleinsätze gab der Beschwerdeführer an, dass diese zwischen Fr. 20.-- und Fr. 200.-- variieren würden. Er habe die Auto- maten für Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'600.-- erworben und für einen Preis von Fr. 2'500.-- und Fr. 4'000.-- weiterveräussert. Er habe in Lausanne ein Gerät aufgestellt, alle anderen habe er verkauft. Er habe zwischen 10 und 25 Ge- räten verkauft und bei diesen mache er nur noch den Unterhalt. Die Geräte nehme er zur Reparatur mit und müsse manchmal Ersatzteile kaufen. Wie viel der Beschwerdeführer mit den Unterhaltsarbeiten einnehme, konnte er nicht bezeichnen. Für einen «Reset» eines Spielautomaten verlange er Fr. 600.--. Bei den Namen, die auf den sichergestellten Briefkuverts mit Schlüsseln geschrieben seien, handle es sich um Personen, die einen Auto- maten von ihm gekauft hätten (act. 3.8, S. 2 ff.). 4.4

4.4.1 Vorab sei erwähnt, dass allfällige Kommunikations- oder Übersetzungs- schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der übersetzenden Person den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind. Solche wer- den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht schlüssig sind, können sie dahingehend zusammengefasst werden, dass er die mutmasslichen Geldspielautomaten mit der Absicht erworben hat, diese anschliessend an Dritte zu veräussern oder bei diesen vorübergehend auf- zustellen. Zudem gestand der Beschwerdeführer ein, die defekten Spielau- tomaten zu reparieren und deren Software alle drei Monate zu aktualisieren. Im Sinne des oben Ausgeführten (E. 4.2.5 hiervor) sind der Verkauf von Geldspielautomaten, deren Reparatur und Aktualisierung der Software so- wie die vom Beschwerdeführer zugegebene (vorübergehende) Überlassung der Geräte gegen eine allfällige Gewinnbeteiligung von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BGS erfasst. Dass der Beschwerdeführer die mutmasslichen Geld- spielautomaten seiner Aussage zufolge nur an Privatpersonen und nicht

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auch an Restaurants vermietet oder verkauft haben soll, vermag daran nichts zu ändern. 4.4.2 Gestützt auf die bisher gemachten Aussagen ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass auf den von ihm an Drittpersonen ver- kauften bzw. zur Verfügung gestellten Geräten Spiele installiert waren, die geldwerten Einsatz verlangten und damit Gewinne erwirtschaftet werden konnten. Jedenfalls gestand der Beschwerdeführer ein, dass er die Spielau- tomaten nicht nur verkaufe, sondern auch Personen gegen eine Beteiligung am Gewinn überlasse, wenn sich diese den Kaufpreis nicht leisten konnten (E. 4.3.4 hiervor). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die von ihm geführte Buchhaltung lediglich aus statistischen Gründen geführt, scheint angesichts seiner Aussagen betreffend seine Beteiligung am Gewinn der von anderen Personen betriebenen Spielgeräten als wenig glaubhaft. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den mit der Buchhaltung verbundenen Zeitaufwand sowie die Fahrten zu den Betreibern der Spielautomaten auf sich genommen hat, ohne an den mit den Geräten erwirtschafteten Einnahmen beteiligt worden zu sein. Das Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Personen, bei welchen er die mut- masslichen Geldspielautomaten aufgestellt hat, sowie die Frage, ob der Be- schwerdeführer an den Spieleinsätzen beteiligt war, werden von der Be- schwerdegegnerin noch zu klären sein. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewusst oder zumin- dest in Kauf genommen hat, dass die Personen, an welche er die Geräte verkauft oder zur Verfügung gestellt hat, die Geräte weiteren Personen zur Verfügung stellten, ohne hierfür über die benötigte Konzession zu verfügen. Darauf deutet insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers hin, wo- nach er wisse, dass die Betreiber der Geräte mit den Automaten Gewinn machen würden, ihn jedoch keine Pflicht treffe zu überprüfen, ob die Käufer eines Spielautomaten eine Lizenz zum Spielen hätten (act. 8, S. 7; E. 4.3.4 hiervor). Damit ist der hinreichende Verdacht bezüglich Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS zu bejahen. 4.4.3 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Be- schwerdegegnerin, die Tätigkeit mit den Automaten gewerbsmässig betrie- ben zu haben und bringt vor, er habe dies nur sporadisch in der Freizeit ge- tan und seinen Lebensunterhalt verdiene er als Metzger (act. 8, S. 5). Diese Behauptung widerspricht den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Namentlich gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 gegenüber der Polizei Lausanne an, Rentner zu sein. Er lebe von der monatlichen AHV Rente von Fr. 2'000.-- sowie vom Verkauf von Spielautomaten und

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Crystal Meth (act. 3.4, S. 2 f.). Unklar ist, in welchem Umfang der Beschwer- deführer seinen Lebensunterhalt mit Verkauf resp. Miete und Reparatur der Spielautomaten bestreitet. An der Einvernahme vom 20. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass das im Fahrzeug sichergestellte Bargeld von Fr. 16'739.25 aus dem Verkauf von Spielautomaten stamme und lediglich ein kleiner Teil aus dem Drogenverkauf käme (act. 3.4, S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2019 gab der Beschwerdeführer indes an, dass von dem sichergestellten Bargeld von Fr. 16'739.25 ca. Fr. 4'600.-- bis Fr. 4'800.-- aus seiner Tätigkeit mit den Spielautomaten kämen (act. 3.9, S. 3). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat er seit September 2018 zwischen 10 und 25 Geräten verkauft, bei welchen er weiterhin für den Un- terhalt zuständig sei. Weiter soll der Beschwerdeführer seinen Angaben zu- folge diverse Automaten den Betreibern gegen eine Beteiligung am Gewinn überlassen haben. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wegen des in Lausanne aufgestellten Spielautomaten seit Oktober 2018 ein bis zwei Mal pro Woche dorthin gefahren zu sein (supra E. 4.3.4). Zudem gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 an, gleichentags in Biel an- gehalten und einen von ihm vermieteten Automaten zur Reparatur mitge- nommen zu haben. In Anbetracht der Anzahl der in den Briefkuverts sicher- gestellten Schlüsseln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer an weiteren Orten Spielautomaten aufgestellt hat. Unter die- sen Umständen besteht auch der hinreichende Verdacht in Bezug auf ge- werbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS. 4.4.4 Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers soweit sie sich auf die allfällige Strafbarkeit richten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 130 BGS strafbar gemacht hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Beschlagnahme vorlie- gen. Ob der Beschwerdeführer Geldspielautomaten verkauft, vermietet oder sonst wie Dritten überlassen hat, wird die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf der Untersuchung festzustellen haben. Ebenso wird die Beschwer- degegnerin zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich, gewerbs- mässig sowie allein oder in Mittäterschaft mit «C.» gehandelt hat. 4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der aktuelle Verfahrensstand den hinreichen- den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS erfüllt haben könnte. 4.5 Die beschlagnahmten Gegenstände können über die bisher offenen Punkte Aufschluss geben und sind damit als potentielle Beweismittel geeignet. Da gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR der untersuchende Beamte gezwungen

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ist, Gegenstände mit Beschlag zu belegen, welche als Beweismittel von Be- deutung sein können, steht der Beschwerdegegnerin zur Beweismittelsiche- rung kein milderes Mittel als die Beschlagnahme der drei Spielautomaten und Schlüssel zur Verfügung. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall zwin- gend vorgeschrieben und es besteht kein Ermessensspielraum (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Ja- nuar 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 110).

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und voll- ständig abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.22, act. 1).

5.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2020.22 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).