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BV.2018.16

Überentschädigungsberechnung bei einer aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invalidenrente

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-11-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom26. November 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2018.16

Überentschädigung

Überentschädigungsberechnung bei einer aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invalidenrente

90% Validenlohn

52'920.00

Resterwerb

0

IVG-Rente

1'673 x 12

20'076.00

Fehlbetrag

32'844.00

90% Validenlohn

41'160.00

37'044.00

Resterwerb

0

IVG-Rente

1'687 x 12 (81.2 %)

16’438.13

IVG-Kinderrente

675 x 12 (81.2 %)

6'577.20

Fehlbetrag

14'028.67

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiDr. B. Gruber

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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