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ZS.2024.8

Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

Basel-Stadt · 2025-02-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZS.2024.8

ENTSCHEID

vom4. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2022

(vom Bundesgericht am 23. August 2024 aufgehoben)

betreffend Entschädigung gemäss Art. 431 StPO

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 683.35.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 57.25, insgesamt somit CHF 763.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-Beschwerdeführer

-Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-Strafgericht Basel-Stadt

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Fabio Anceschi

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.