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BES.2022.4

Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (aufgehoben durch BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024; neuer Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025)

Basel-Stadt · 2022-12-06 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 24. November 2022 fand die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt. Zunächst wurde der Gutachter Dr. B____ und anschliessend der Beschwerdeführer ausführlich befragt. Anschliessend gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde SMV zum Vortrag. Die Gerichtsberatung fand am 1. Dezember 2022 statt. Über die Entschädigung des Verteidigers wurde nach Eingang von dessen schriftlicher Stellungnahme entschieden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Haftentlassung und ‑entschädigung, eventualiter die Aufhebung der Massnahmenverlängerung und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die Staatsanwaltschaft hat sich von Anfang an den Anträgen des SMV angeschlossen und ihre formelle Verfahrensbeteiligung erklärt, um ihr Beschwerderecht an das Bundesgericht zu wahren. Der SMV beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Weil die Durchführung der mündlichen Gerichtsverhandlung mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen, wurde der gerichtliche Entscheid später gefällt und den Parteien im Dispositiv auf schriftlichem Weg eröffnet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

E. 3 Als Anlasstat wird ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, das mit der psychischen Störung des Beurteilten in Zusammenhang steht. Die «psychische Störung des Täters» gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB muss «schwer» sein und mit den (bei einem Rückfall) zu befürchtenden Delikten im Zusammenhang stehen. Zudem muss ein Behandlungsbedürfnis und die Therapie­fähigkeit des Betroffenen bestehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3;Heer/‌Habermeyer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 8, 14 ff., 41, 63 ff.;Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 4 ff., 7).

Was sodann die «Voraussetzungen für die bedingte Entlassung» angeht, so sind diese gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt, sobald der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar StGB, Art. 62 N 25;Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 7).

Zur «Verhältnismässigkeit» der Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung oder Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1; AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).

E. 5 5.2Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.4

ENTSCHEID

vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Parteien

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Am 24. November 2022 fand die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt. Zunächst wurde der Gutachter Dr. B____ und anschliessend der Beschwerdeführer ausführlich befragt. Anschliessend gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde SMV zum Vortrag. Die Gerichtsberatung fand am 1. Dezember 2022 statt. Über die Entschädigung des Verteidigers wurde nach Eingang von dessen schriftlicher Stellungnahme entschieden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Haftentlassung und ‑entschädigung, eventualiter die Aufhebung der Massnahmenverlängerung und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die Staatsanwaltschaft hat sich von Anfang an den Anträgen des SMV angeschlossen und ihre formelle Verfahrensbeteiligung erklärt, um ihr Beschwerderecht an das Bundesgericht zu wahren. Der SMV beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Weil die Durchführung der mündlichen Gerichtsverhandlung mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen, wurde der gerichtliche Entscheid später gefällt und den Parteien im Dispositiv auf schriftlichem Weg eröffnet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

3.

Als Anlasstat wird ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, das mit der psychischen Störung des Beurteilten in Zusammenhang steht. Die «psychische Störung des Täters» gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB muss «schwer» sein und mit den (bei einem Rückfall) zu befürchtenden Delikten im Zusammenhang stehen. Zudem muss ein Behandlungsbedürfnis und die Therapie­fähigkeit des Betroffenen bestehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3;Heer/‌Habermeyer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 8, 14 ff., 41, 63 ff.;Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 4 ff., 7).

Was sodann die «Voraussetzungen für die bedingte Entlassung» angeht, so sind diese gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt, sobald der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar StGB, Art. 62 N 25;Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 7).

Zur «Verhältnismässigkeit» der Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung oder Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1; AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).

4.

5.

5.2Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Mitteilung an:

-Beschwerdeführer

-Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-Strafgericht Basel-Stadt

-Gutachter Dr. B____

-Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).