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ZB.2025.28

Forderung (BGer 4A_620/2025 vom 14. Januar 2026)

Basel-Stadt · 2025-11-25 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2025.28

ENTSCHEID

vom25. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gegen

Kanton Basel-StadtBerufungsbeklagter 1

4051 Basel Beklagter 1

vertreten durch Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

B____GmbHBerufungsbeklagte 2

[...]Beklagte 2

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2025

betreffend Forderung

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (K5.2025.6) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

DieBerufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.

Auf eine allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. August 2025 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das allfällige Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.