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4A_620/2025

Haftpflichtrecht,

Bundesgericht · 2026-01-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf eine Klage der Beschwerdeführerin nicht ein, mit der diese von den Beschwerdegegnern Schadenersatz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft an (...) gefordert hatte.

Mit Entscheid vom 25. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig trat das Appellationsgericht auf eine "allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde" der Beschwerdeführerin gegen das Zivilgericht nicht ein.

Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts erhob die Beschwerdeführerin mit vom 3. Dezember 2025 datierter, der Post indessen erst am 4. Dezember 2025 übergebener Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 6. und 8. Dezember 2025 (Poststempel vom 8. bzw. vom 9. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

E. 2 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_620/2025

Urteil vom 14. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel,

2. B.________ GmbH,

3. Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haftpflichtrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 25. November 2025 (ZB.2025.28).

Erwägungen:

1.

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf eine Klage der Beschwerdeführerin nicht ein, mit der diese von den Beschwerdegegnern Schadenersatz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft an (...) gefordert hatte.

Mit Entscheid vom 25. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig trat das Appellationsgericht auf eine "allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde" der Beschwerdeführerin gegen das Zivilgericht nicht ein.

Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts erhob die Beschwerdeführerin mit vom 3. Dezember 2025 datierter, der Post indessen erst am 4. Dezember 2025 übergebener Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 6. und 8. Dezember 2025 (Poststempel vom 8. bzw. vom 9. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer