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ZB.2023.1

Ausweisung

Basel-Stadt · 2022-11-25 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom

16. Oktober 2022 legte die Mieterin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2022 ein. Mit Entscheid vom 25. November 2022 (ZB.2022.32) hob das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2022 auf und wies die Sache an das Zivilgericht zurück. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) wies das Zivilgericht die Mieterin an, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 16. Januar 2023, 11:30 Uhr, zu räumen. Zudem erkannte es, dass auf Antrag der Vermieterin nach Bezahlung des Kostenvorschusses ohne Weiteres die Räumung vollzogen werde, wenn die Mieterin die erwähnten Räumlichkeiten innert der gesetzten Frist nicht geräumt hat.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.1

ENTSCHEID

vom3. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungsklägerin

Postlagernd / Annahme 5, 4005 Basel                                          Mieterin

gegen

B____ AGBerufungsbeklagte

[...]                                                                                             Vermieterin

c/o [...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Dezember 2022

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

16. Oktober 2022 legte die Mieterin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2022 ein. Mit Entscheid vom 25. November 2022 (ZB.2022.32) hob das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2022 auf und wies die Sache an das Zivilgericht zurück. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) wies das Zivilgericht die Mieterin an, die bei der Vermieterin gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 16. Januar 2023, 11:30 Uhr, zu räumen. Zudem erkannte es, dass auf Antrag der Vermieterin nach Bezahlung des Kostenvorschusses ohne Weiteres die Räumung vollzogen werde, wenn die Mieterin die erwähnten Räumlichkeiten innert der gesetzten Frist nicht geräumt hat.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung