Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.86
URTEIL
vom 21. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
gegen
B____Rekursgegnerin
[...]
vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Verwaltungsrats der A____ vom
26. März 2025
betreffend Kostengutsprache
Soweit das Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos ist, werden bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30'000. keine Entscheidgebühren erhoben (§ 23 Abs. 4 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Massgebend ist dabei der vorinstanzliche Streitwert (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai 2025 E. 6.2, VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5). Gemäss § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PG sind Rekursverfahren betreffend Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses gemäss § 24 PG, vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 PG, Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. § 40 Abs. 4 PG ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht direkt anwendbar (vgl. VGE VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 5.1). Die vergleichbare Interessenlage rechtfertigt es aber, die streitwertunabhängige grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in analoger Anwendung von § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PG in den erwähnten Materien auf nicht in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auszudehnen (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai 2025 E. 6.2 und VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5 [beide betreffend die Universität Basel).
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.