Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.51
URTEIL
vom 13. September2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____Rekurrent 1
[...]
B____Rekurrent 2
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
Generalsekretariat, Malzgasse 30, 4052 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 2. Februar 2024
betreffend Zugang zu nicht publizierten Informationen
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 1'000., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.