Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.26
URTEIL
vom11. September2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,
c/o Advobas AG, Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 27. Januar 2025
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art 86 StGB
Mit Urteil des Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und unter Einbezug einer widerrufenen Strafe zu insgesamt 66 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30. sowie einer Busse von CHF 300. (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verurteilt. Der Kanton Basel-Stadt wurde als Vollzugskanton bestimmt.
Der Rekurrent befand sich ab dem 7. Juli 2021 in diversen Institutionen in Haft bzw. im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug ([ ]). Per 26. April 2024 wurde der Rekurrent in die Strafanstalt D____ versetzt. Nachdem er von der Strafanstalt D____ zur Verfügung gestellt worden war, wurde er per
9. Oktober 2024 erneut in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Seit dem 6. Februar 2025 befindet er sich in der JVA Lenzburg.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vollzugsbehörde bei der Prüfung der bedingten Entlassung und der hierbei zu stellenden Legalprognose unter anderem sehr wohl auch das Vorleben und in diesem Zusammenhang vor allem eine frühere Straffälligkeit der verurteilten Person zu berücksichtigen hat (Koller, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 StGB N 7; siehe auch oben E. 3.1). Inwiefern hierin ein unzulässiger Verstoss gegen den Grundsatzne bis in idemvorliegen soll, ist nicht erkennbar, geht es doch mitnichten um eine zweifache Bestrafung für ein und dieselbe Tat, sondern vielmehr um die Frage, ob die (erste und einzige) für bestimmte Taten verhängte Strafe voll zu verbüssen ist oder ob diesbezüglich eine bedingte Entlassung angeordnet werden kann.
Wie die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, und hat sich in der Vergangenheit bereits im Strafvollzug befunden. So wurde er etwa mit Urteil des Kreisgerichts [...] vom 30. Januar 2004 unter anderem wegen bandenmässigen Raubes und Drohung verurteilt; es wurde die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts [ ] vom 25. Juni 2014 wurde der Rekurrent des versuchten Raubes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Des Weiteren erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten mit Urteil vom
7. Februar 2019 der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.. Aktuell verbüsst er eine mit Urteil vom 24. Januar 2023 vom Bundesstrafgericht angeordnete Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Raubes, mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Von den bisherigen Verurteilungen und insbesondere auch vom früheren entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch nicht etwa bloss «ein paar Monate» andauernden Freiheitsentzug (24 Monate, davon 12 Monate bedingt) zeigte sich der Rekurrent gleichermassen unbeeindruckt und delinquierte stattdessen sogar während der Probezeit weiter (zum Ganzen act. 7/1, S. 1 ff., 14 ff., 31 ff.; act. 7/2, S. 19 ff., 673 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der SMV zurecht festgehalten, dass der Rekurrent durch sein bisheriges Verhalten seine Uneinsichtigkeit und seinen fehlenden Willen bzw. seine Unfähigkeit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, offenbart hat. Der SMV hat auch zutreffend erwogen, dass der Rekurrent sich auch durch strafrechtliche Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen, sondern dass in seiner deliktischen Vorgeschichte vielmehr eine progrediente Entwicklung ersichtlich ist. Dass der SMV dieses strafrechtliche Vorleben des Rekurrenten als «äusserst negativ» bewertete, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten misst der SMV der Straffälligkeit des Rekurrenten in seinem angefochtenen Entscheid auch nicht etwa ein unangemessen hohes Gewicht bei. Vielmehr hat der SMV eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Aspekte vorgenommen, wobei er sich insbesondere auch auf die vorhandenen Verlaufsberichte und aktuellen Ereignisse im Vollzug gestützt hat (siehe hierzu unten E. 3.4.2 ff.).
3.4.2.1Diesbezüglich bringt der Rekurrent zunächst vor, der Therapieverlaufsbericht der UPD Bern vom 31. Oktober 2023, auf den sich der SMV stütze, sei vor 1.5 Jahren verfasst worden. Seither habe er sich sehr wohl in seiner Persönlichkeitsstruktur verändert, was sich auch dem viel aktuelleren Abschlussbericht der B____ vom 11. Oktober 2024 sowie der ergänzenden E-Mail vom 28. November 2024 entnehmen lasse, welche beide festhalten würden, dass es dem Rekurrenten gelungen sei, seine Delikte kritisch und bedauernd zu betrachten und dass er sich ernsthaft mit einer legalen Zukunftsperspektive auseinandergesetzt habe. Dies belege, dass beim Rekurrenten ein Umdenken stattgefunden habe und die bisherige Haftzeit sehr prägend gewesen sei und spezialpräventiv gefruchtet habe. Die im Rahmen der Behandlung bei der B____ stattgefundenen acht Therapiesitzungen seien therapeutische Massnahmen jüngeren Datums, welche im Zuge einer intensiven Aufarbeitung stattgefunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich eingewiesene Personen auch in vergleichsweise kurzer Zeit auf eine Behandlung einlassen könnten, was eine rasche therapeutische Wirkung nicht ausschliesse. Zudem habe die zuständige Psychologin der B____ unmissverständlich auch noch per E-Mail vom
28. November 2024 festgehalten, dass aus forensisch-fachpsychologischer Sicht nichts gegen die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin spreche. Es ergebe keinen Sinn, wenn der SMV sich unter diesen Umständen auf die alten Einschätzungen stütze (act. 8, S. 6 f.; act. 13, S. 2).
3.4.2.3Was sodann die vom Rekurrenten bestrittenen «Diagnosen» gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI angeht, so weist der SMV zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Risikoabklärung der AFA NWI klarerweise nicht um eine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung handelt, sondern um die Definition risikorelevanter Problembereiche auf Basis der Straf- und Vollzugsakten, welche im Rahmen des Strafvollzugs zu bearbeiten sind. Eine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung ist vorliegend auch nicht erforderlich, geht es doch nicht etwa um die Verhängung einer stationären therapeutischen Massnahme, sondern um die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Zur Abklärung dieser Frage kann die Vollzugsbehörde durchaus auch Risikoabklärungen der AFA NWI einholen und mitberücksichtigen (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 24 ff.). Der Rekurrent führt im Übrigen mit keinem Wort aus, inwiefern die Definition der Problembereiche durch die AFA NWI wie von ihm behauptet auf Basis der vorhandenen Aktenlage sachlich nicht haltbar und methodisch unzulässig sein soll.
3.4.3.1Der Rekurrent bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, der SMV habe den gänzlich positiven Bericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 in willkürlicher Weise zu wenig gewertet. Diesem Bericht sei noch ein sehr guter Verlauf zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich an die Hausordnung, verhalte sich stets freundlich und kooperativ und habe sich gut in den Vollzugsalltag und das Insassenkollektiv eingelebt. Der Rekurrent arbeite in der Küche und erbringe eine sowohl qualitativ als auch quantitativ gute und konstante Arbeitsleistung, wobei er selbständig sei und sich auch an die Arbeitsagogen wende, sollten Unklarheiten bestehen. Der Rekurrent sei ein tragender Teil des Insassenkollektivs und habe eine deutliche Anpassungsleistung erbracht. Dem Rekurrenten werde ein durchwegs positives Vollzugsverhalten attestiert und es werde die bedingte Entlassung mit Beizug der Bewährungshilfe und Anordnung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Die Verfasserin dieses Berichts habe über Monate intensiv mit dem Rekurrenten zusammengearbeitet und daraufhin den positiven ersten Bericht verfasst. Sie arbeite nunmehr offenbar nicht mehr in der Strafanstalt D____. Keine zwei Wochen später sei ein diametral divergierender zweiter Bericht erschienen. Am 16. Oktober 2024 sei dem Rekurrenten plötzlich ein ambivalentes Verhalten attestiert und von der Empfehlung der bedingten Entlassung Abstand genommen worden. Die Unterzeichnerin dieses Berichts habe zum damaligen Zeitpunkt einzig ein paar Tage mit dem Rekurrenten zu tun gehabt. Dass der Rekurrent bloss innert zwei Wochen ein derart anderes Vollzugsverhalten im Vergleich zum ersten Bericht an den Tag gelegt haben soll, sei schlichtweg fast unmöglich. Die sich innert nur zweier Wochen derart gewandelte Empfehlung sei willkürlich und verdiene keinen Schutz (act. 8, S. 9 f.).
3.4.3.4Der Rekurrent macht zwar geltend, ihm sei zu wenig positiv attestiert worden, dass er sich seit Eintritt in den Strafvollzug einer freiwilligen Therapie unterziehe und sich auch in der JVA Lenzburg (in der er inzwischen untergebracht ist) ununterbrochen in Therapie befinde, wodurch er eine stabile psychische Verfassung habe an den Tag legen können. Dadurch könne eine erfolgreiche Resozialisierung zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden (act. 8, S. 11; act. 13, S. 2).
Inhaltlich ist zu dieser (zweiten) handschriftlichen Eingabe des Rekurrenten festzuhalten, dass sie keine wesentlichen Hinweise enthält, welche mit vorliegendem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen und zugleich über die Rekursbegründung bzw. Replik seiner Rechtsvertreterin oder die übrigen Vollzugsakten hinausgehen würden. Abgesehen von seinen Anliegen, welche auch seine Rechtsvertreterin für ihn vorbringt, äussert der Rekurrent in seiner Eingabe vor allem seine Unzufriedenheit mit seinen Vollzugsanstalten, seinen dort zuständigen Betreuenden bzw. Vorgesetzten (häufig ohne Spezifikation) und deren ihm grösstenteils unzutreffend erscheinenden Rückmeldungen bzw. Berichten. Auch bringt er seinen Frust und seine Vollzugsmüdigkeit zum Ausdruck, welche sich indes bereits aus den übrigen Akten ergibt. In seinen Ausführungen ist insbesondere auch die in den Akten verschiedentlich thematisierte Geringschätzung gegenüber seinen Betreuenden (z.B.: «dass ich nicht grundlos, von einzelnen Mitarbeiter[n] menschlich und professionell angewiedert [sic] bin»; «Assistenz Psychologen [,] der gerade erst die Stelle im Thorberg angefangen hat»; «Ich glaube diese Arbeit macht empathielos und stumpft mit der Zeit zu sehr ab. Trotzdem hatte ich auf meinem Weg in den vielen Gefängnissen sehr gute Menschen kennen gelernt»; [zum Therapeuten der UPD Bern]: «Psychologen legen keinen Hypokratischen [sic] Eid ab [,] darum sind ihm wohl Werte und Anstand fremd», «Armutszeugnis», «Du bist gefährlich», «Diagnosen wie ein Wetterfrosch raus zu hauen», «Bist du ein Kackvogel?!») sowie gegenüber seinen Miteingewiesenen («Hölle jeden Tag, wenn ich mit Pädophilen und Vergewaltiger[n] Tür an Tür leben muss») erkennbar, welche im Gegensatz zu seiner positiven Selbstbeurteilung steht und entsprechende Externalisierungstendenzen manifestiert. Er schildert seine Sicht der Dinge auf Vorfälle in den Anstalten bzw. in Therapiegesprächen, auf seine Disziplinierungen (z.B.: «Es gab wirklich Spannungen, aber nicht wegen meiner Einstellung, sondern weil ich als Gefangener den Mund aufgemacht habe») und teils auch auf seine Anlasstaten (z.B. in Bezug auf ein Waffendelikt: «Hatte damals meiner Freundin einen Elektroschocker geben wollen, wenn sie alleine unterwegs war, um sich notfalls zu schützen»). Mit Blick auf sein Verhalten im Vollzug sieht er sich offenbar grösstenteils im Recht bzw. ungerecht behandelt (z.B.: «Meine Beweggründe waren richtig, was ihr aber alle daraus gemacht hatten [sic], ist falsch und scheinheilig»). Weiter widerspricht er den von den Betreuenden gestellten Verdachtsdiagnosen und ihren Ausführungen in den Berichten, Letzteres meist ohne ausreichenden Kontext und damit in für das Gericht schwer nachvollziehbarer Weise (zum Ganzen act. 5). Gesamthaft ist dieser Eingabe ein durchaus verständlicher Frust über seine schwierige Situation zu entnehmen, allerdings manifestieren sich darin auch exemplarisch jene Einstellungen, welche etwa im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern als deliktsrelevant thematisiert wurden und möglicherweise in den Verdachtsdiagnosen begründet liegen könnten. Jedenfalls deutet auch diese Eingabe eher darauf hin, dass der Rekurrent entgegen den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin keine Einsicht und Veränderungsmotivation an den Tag legt.
Der SMV ist in seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 (act. 10, S. 3) darüber hinaus der Auffassung, diese handschriftliche Eingabe des Rekurrenten (soweit sie sich an seinen ehemaligen Therapeuten richte) enthielte implizite Drohungen. Hierzu verweist der SMV auf die Aussagen: « ich halte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken» sowie «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes Mittel ». Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Erstere Aussage erscheint aus dem Zusammenhang gerissen. An besagter Stelle führt der Rekurrent nämlich aus, gemäss dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern habe er gesagt, er erachte es als ein legitimes Mittel, Leute vorbei zu schicken. Allerdings habe er in der Therapie auch gesagt, wenn er nicht seine Kinder verlieren wolle, dann mache er dasgenau nicht wobei dies im Bericht aber nicht erwähnt werde. Damit ging es dem Rekurrenten in besagter Passage nicht um eine Drohung, sondern darum, seine Aussage zu kontextualisieren. Die vom SMV weiter angeführte Äusserung: «Gott ist Gross und sieht alles. Legitimes Mittel » bleibt wiederum sehr vage bzw. schwer verständlich, erscheint aber in diesem Zusammenhang auch nicht geradezu als Drohung.
Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, sind die Angaben des Rekurrenten zu seiner angeblich in Aussicht stehenden Arbeitsstelle keineswegs belegt und mit Blick auf die wiederholten Probleme des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Arbeit im Strafvollzug auch kritisch zu betrachten (act. 1, S. 6). Auch die Wohnmöglichkeit bei einem Freund ist nicht belegt und liesse sich im Übrigen kaum als stabiles Wohnverhältnis qualifizieren. Dem Vollzugsbericht der Strafanstalt D____ vom 3. Oktober 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Rekurrent aufgrund der während des Strafvollzugs angehäuften Schulden durch die Schuldenberatung Basel unterstützt werde (act. 7/2, S. 640). Dementsprechend erweist sich auch die finanzielle Situation des Rekurrenten als schwierig und instabil, was legalprognostisch insbesondere in Bezug auf die beim Rekurrenten im Raum stehenden Vermögensdelikte einschliesslich Raub, aber etwa auch Geldfälschungsdelikte als äusserst ungünstig zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass auch der soziale Empfangsraum des Rekurrenten nicht hinreichend geklärt ist. Bezeichnenderweise gibt der Rekurrent ja auch an, nach seiner Entlassung bei einem Freund wohnen zu wollen. Der SMV hat auch zutreffend ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufslehre des Rekurrenten und der ihm offenbar wichtige Kontakt zu seinen Kindern zwar grundsätzlich deliktsprotektive Faktoren darstellen, ihn allerdings in der Vergangenheit auch nicht von einer Deliktsbegehung hätten abhalten können, sodass ihnen weniger Gewicht beizumessen sei (act. 1, S. 7).
Der SMV hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, vorliegend seien hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet, weshalb dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit ein hohes Gewicht beizumessen sei. Dies ist insofern zu relativieren, als der Rekurrent in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben im engeren Sinne lediglich wegen Tätlichkeiten vorbestraft ist. Allerdings ist er auch mehrfach wegen Raubes vorbestraft, welcher als zusammengesetztes Delikt das Vermögen sowie die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt (Niggli/Riedo,in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 140 StGB N 13). Bei den Raubüberfällen, wegen derer der Rekurrent zuletzt verurteilt wurde, bedrohte er die Opfer jeweils zur Erlangung von Vermögenswerten mit einer «echt» aussehenden Soft-Air-Pistole, ohne aber tatsächlich physische Gewalt auszuüben (act. 7/2, S. 87 ff. und 120). Jedenfalls diese Raubüberfälle waren mithin keine Hands-On-Delikte. Sie sind indessen auch nicht zu bagatellisieren, ist den Akten doch zu entnehmen, dass deren Opfer anschliessend während rund 10 Monaten krankgeschrieben waren und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben mussten (act. 7/2, S. 120, 335) mithin doch auch in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wurden. Die (aktuell zu verbüssende) Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betraf wiederum mehrfache Bedrohungen, aber immerhin auch wiederholte, versuchte Kopfstösse in Richtung der betroffenen Beamten (act. 7/2, S. 109 ff.). Zu seinen früheren Vorstrafen wegen (teilweise auch qualifizierten) Raubes sind den Akten keine Details zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Rekurrent auch wegen einer Vielzahl von teilweise durchaus auch erheblichen Delikten aus diversen Deliktskategorien vorbestraft, namentlich wegen anderen Delikten gegen die Freiheit (Drohung), anderen teilweise auch schweren Vermögensdelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug, Diebstahl), Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Geldfälschung, in Umlauf Setzen falschen Geldes) sowie Betäubungsmittel- und Waffendelikten. Wie bereits erwähnt schlägt sein deliktisches Vorleben damit äusserst negativ zu Buche (siehe oben E. 3.4.1).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und gebührend differenziert, dass die AFA NWI in ihrer Risikoabklärung vom 28. September 2023 tatzeitnah sowie zum Einschätzungszeitpunkt ein hohes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt («hands-off», z.B. verbale und körperliche Drohungen) und ein mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm bekannte Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und daraus folgend insgesamt ein moderates Risikopotenzial betreffend Gewaltdelikten feststellte. Im Bereich der Eigentumsdelinquenz sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz wurde jeweils ein hohes und betreffend Betäubungsmitteldelikten ein mittleres bis hohes Delinquenzrisiko festgestellt (act. 7/2, S. 352 ff.). Diese Einschätzung korrespondiert im Wesentlichen mit der Legalprognose im Therapieverlaufsbericht der UPD Bern, in dem von einem moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sowie von einem hohen Rückfallrisiko für «allgemeine Delinquenz» ausgegangen wird (act. 7/2, S. 390 ff.)
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der oben dargelegten, relevanten Umstände ist aktuell nicht von einer wesentlichen Reduktion des von der AFA NWI bzw. der UPD Bern festgestellten Delinquenzrisikos auszugehen. Dies erschliesst sich einerseits aus der Persönlichkeit des Rekurrenten und seiner diesbezüglichen deliktsrelevanten bzw. konstellierenden Problembereiche, welche er nach oben dem Gesagten bislang nur unzureichend bearbeitet hat (E. 3.4.2 f.). Andererseits folgt dies auch aus dem durchzogenen Vollzugsverlauf beim Rekurrenten mit negativen Ereignissen gerade auch in jüngerer Zeit (namentlich Abbruch der Therapie; Alkoholherstellung, Diebstahl und Sachbeschädigung sowie damit einhergehende Disziplinierungen; Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes aufgrund des Vertrauensverlusts; siehe zum Ganzen oben E. 3.4.3). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass auch die aktuelle Einstellung des Rekurrenten zu seinen Taten wie bereits aus dem Therapieverlaufsbericht der UPD Bern ersichtlich nach wie vor als legalprognostisch ungünstig zu bewerten ist. Angesichts der zahlreichen, vielfältigen und teilweise durchaus auch schwerwiegenden Delikte sowie der mannigfaltigen deliktsrelevanten Problembereiche des Rekurrenten bedürfte es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4;Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.). Eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Wie indessen die Vorinstanz nach oben Gesagtem (E. 3.4.2 f.) zutreffend erwogen hat, ist beim Rekurrenten zurzeit weder von einer vertieften Tateinsicht noch einer Verantwortungsübernahme auszugehen. Auch angesichts der nach einer Entlassung zu erwartenden, instabilen und grösstenteils ungeklärten Lebensumstände des Rekurrenten bestehen deutliche Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass er wieder in alte, destruktive Verhaltensmuster und entsprechende Delinquenz zurückfallen könnte (siehe oben E. 3.4.5). Diese Ausgangslage, insbesondere auch seine schlechte finanzielle Situation, erscheinen insbesondere mit Blick auf diverse (auch qualifizierte) Vermögensdelikte im weiteren Sinne, wegen derer der Rekurrent einschlägig vorbestraft ist, namentlich Raub und gewerbsmässiger Betrug, legalprognostisch äusserst ungünstig. Schliesslich ist festzustellen, dass wegen des Verhaltens des Rekurrenten bislang auch noch keine Vollzugslockerungen gewährt und mithin auch nicht erprobt werden konnten. Letztlich erscheinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche relevanten Umstände beim Rekurrenten aktuell als legalprognostisch ungünstig, teilweise gar äusserst ungünstig. Dementsprechend würden bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens Straftaten des Rekurrenten aus diversen Deliktskategorien drohen.
Wie gesagt, sind bei der Beurteilung des Delinquenzrisikos bzw. der Frage, ob dieses für die Gesellschaft hinnehmbar ist, einerseits die Schwere der drohenden Straftaten und andererseits die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung zu berücksichtigen. Beim Rekurrenten drohen nach wie vor einerseits leichtere Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter (insbesondere physische und psychische Integrität, Freiheit), andererseits aber auch schwerere, namentlich qualifizierte, Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte (im weiteren Sinne). Darüber hinaus drohen Delikte aus zahlreichen weiteren, keinesfalls zu bagatellisierenden Deliktskategorien (etwa Delikte gegen die öffentliche Gewalt bzw. die öffentliche Ordnung, Betäubungsmittel- und Waffendelikte). Die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung erweist sich bei den Delikten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter bzw. bei Gewaltdelikten als insgesamt tendenziell mittelgradig, in Bezug auf hands-off-Gewaltdelikte bzw. Delikte gegen die Freiheit (insbesondere Drohung) indessen als hoch. Namentlich in Bezug auf Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte, auch qualifizierter Natur, sowie in Bezug auf Waffendelikte erweist sich das Delinquenzrisiko beim Rekurrenten ebenfalls als hoch. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint das Rückfallrisiko beim Rekurrenten damit insgesamt als für die Öffentlichkeit nicht hinnehmbar. Bei einer derart negativen Legalprognose ist eine bedingte Entlassung nicht möglich.
Dazu sei vorweg bemerkt, dass bei einer eindeutig negativen Legalprognose nach der Rechtsprechung die Vornahme einer Differenzialprognose entbehrlich ist (BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.5). Die Vorinstanz hat (nach oben Gesagtem zutreffend, siehe E. 3.4.6) aufgezeigt, weshalb beim Rekurrenten nach wie vor von einer negativen Legalprognose auszugehen ist. Sie hat dargelegt, weshalb bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Rekurrent über kurz oder lang in jene Lebensumstände zurückkehren würde, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem Verhalten abgehalten haben. Dem hat sie den weiteren Vollzugsverlauf gegenübergestellt, der unter anderem dazu dienen solle, dass sich der Rekurrent zwecks Verbesserung der Legalprognose authentisch mit seinen Delikten sowie deliktsrelevanten Problembereichen sowie einer realistischen legalen Entlassungsperspektive auseinandersetze (act. 1, S. 7). Damit hat sie im Ergebnis auch eine wenngleich knappe Differenzialprognose vorgenommen, welche zugunsten eines weiteren Verlaufs ausfällt.
Eventualiter verlangt der Rekurrent die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Voraussetzung für eine kassatorische Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht den Rekurs als begründet erachtet und den angefochtenen Entscheid in der Folge aufhebt (§ 20 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2024.51 vom
13. September 2024 E. 1.3, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist wie oben dargelegt nicht der Fall, sodass auch der Eventualantrag des Rekurrenten abzuweisen ist.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 3'131.95, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 253.70, insgesamt somit CHF 3'385.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.