Sachverhalt
Das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) führte ein Einladungsverfahren für die Sanierung der Turnhalle des Dreirosen Schulhauses (Schwingboden) durch. Die Offertöffnung fand am 26. März 2020 um 11:00 Uhr statt. Die A____ reichte eine Offerte ein, die am 26. März 2020 um 15:20 Uhr beim BVD einging. Mit E-Mail vom 27. März 2020 teilte ihr die kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) mit, dass ihr Angebot zu spät eingegangen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Nachdem die A____ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, verfügte die KFöB am 9. April 2020 ihren Ausschluss vom Verfahren. Am 16. April 2020 erfolgte der Zuschlag an die B____, der am 18. April 2020 publiziert wurde.
Gegen die Verfügung vom 9. April 2020 reichte die A____ am 27. April 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des verfügten Ausschlusses und die Berücksichtigung ihres Angebots bei der Auswertung. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zunächst superprovisorisch und darauf definitiv. Mit Verfügung vom 28. April 2020 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurs superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und untersagte dem BVD bis auf Weiteres, den Vertrag gemäss dem am 16. April 2020 in der Sache erfolgten Zuschlag abzuschliessen. Sowohl die B____ als auch das BVD beantragten in der Folge, es sei die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung des Rekuses wieder zu entziehen, da ansonsten die geplante Inbetriebnahme der Turnhalle auf das neue Schuljahr hin nicht gewährleistet werden könne. Daraufhin entzog der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer des Verfahrens. In der Folge schloss das BVD mit dem Zuschlagsempfänger den Vertrag über die Ausführung der vergebenen Arbeiten ab.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte der Verfahrensleiter der Rekurrentin die Rekursantwort des BVD zu und setzte ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine schriftliche Replik einreichen wolle oder eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. Ohne entsprechende Mitteilung innert der genannten Frist werde Verzicht auf eine Parteiverhandlung angenommen. Die Rekurrentin äusserte sich innert der gesetzten Frist nicht. Das vorliegende Urteil erging daher auf dem Zirkulationsweg. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält
1.3Die Frist zur Rekurserhebung beträgtzehn Tage ab der Verfügungseröffnung (§ 30 Abs. 1 BeschG).Die Verfügung vom 9. April 2020 wurde der Rekurrentin am 17. April 2020 zugestellt, womit der Rekurs vom 27. April 2020 rechtzeitig erfolgte. Insgesamt ist auf den Rekurs damit einzutreten.
1.4Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht oder nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. statt vieler VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 1.3).
3.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Zugunsten des Rekursgegners ist keine Parteientschädigung zu entrichten und die Beigeladenen hat keine Parteientschädigung beantragt.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000. (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.87
URTEIL
vom14. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneiderund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bau- und VerkehrsdepartementRekursgegner
Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 9. April 2020
betreffend Submission: Sanierung des Schwingbodens der Turnhalle Dreirosen Basel
Sachverhalt
Das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) führte ein Einladungsverfahren für die Sanierung der Turnhalle des Dreirosen Schulhauses (Schwingboden) durch. Die Offertöffnung fand am 26. März 2020 um 11:00 Uhr statt. Die A____ reichte eine Offerte ein, die am 26. März 2020 um 15:20 Uhr beim BVD einging. Mit E-Mail vom 27. März 2020 teilte ihr die kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) mit, dass ihr Angebot zu spät eingegangen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Nachdem die A____ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, verfügte die KFöB am 9. April 2020 ihren Ausschluss vom Verfahren. Am 16. April 2020 erfolgte der Zuschlag an die B____, der am 18. April 2020 publiziert wurde.
Gegen die Verfügung vom 9. April 2020 reichte die A____ am 27. April 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des verfügten Ausschlusses und die Berücksichtigung ihres Angebots bei der Auswertung. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zunächst superprovisorisch und darauf definitiv. Mit Verfügung vom 28. April 2020 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurs superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und untersagte dem BVD bis auf Weiteres, den Vertrag gemäss dem am 16. April 2020 in der Sache erfolgten Zuschlag abzuschliessen. Sowohl die B____ als auch das BVD beantragten in der Folge, es sei die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung des Rekuses wieder zu entziehen, da ansonsten die geplante Inbetriebnahme der Turnhalle auf das neue Schuljahr hin nicht gewährleistet werden könne. Daraufhin entzog der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer des Verfahrens. In der Folge schloss das BVD mit dem Zuschlagsempfänger den Vertrag über die Ausführung der vergebenen Arbeiten ab.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte der Verfahrensleiter der Rekurrentin die Rekursantwort des BVD zu und setzte ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine schriftliche Replik einreichen wolle oder eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. Ohne entsprechende Mitteilung innert der genannten Frist werde Verzicht auf eine Parteiverhandlung angenommen. Die Rekurrentin äusserte sich innert der gesetzten Frist nicht. Das vorliegende Urteil erging daher auf dem Zirkulationsweg. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1Gemäss § 31 lit. e in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält
1.3Die Frist zur Rekurserhebung beträgtzehn Tage ab der Verfügungseröffnung (§ 30 Abs. 1 BeschG).Die Verfügung vom 9. April 2020 wurde der Rekurrentin am 17. April 2020 zugestellt, womit der Rekurs vom 27. April 2020 rechtzeitig erfolgte. Insgesamt ist auf den Rekurs damit einzutreten.
1.4Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht oder nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. statt vieler VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 1.3).
3.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Zugunsten des Rekursgegners ist keine Parteientschädigung zu entrichten und die Beigeladenen hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000. (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.