Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.176
URTEIL
vom 26. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____Beigeladene 1
[...]
C____Beigeladene 2
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 23. November 2023
betreffend Submission: Primarschule [...], Gesamtsanierung BKP
273.3 Schränke, Gestelle und Bänke
1.1Am
1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64 Abs. 1 IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende Ausschreibung ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2Gemäss § 31 lit. f BeschG kann u.a. gegen den Entscheid über den Zuschlag und die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Rekurse sind gemäss § 30 Abs. 1 BeschG samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Die Rekursbegründung wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2023.84 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3). Die Rekurrentin wehrt sich als Drittplatzierte gegen den Zuschlag an die um zwei Plätze vor ihr stehende Beigeladene 1. In der Stellungnahme des BVD vom
19. Dezember 2023 wird allerdings eingeräumt, dass es im Leistungsverzeichnis versehentlich eine Doppelaufführung eines Postens gehabt habe. Es hätten aber alle Anbietenden sowohl die korrekte als auch die fälschlicherweise aufgeführte Position in ihre Offerte aufgenommen. Ein in Bezug auf diese Doppelposition bereinigter Vergleich der Offerten ergebe nun, dass die Rekurrentin auf dem zweiten Platz und die Beigeladene 2 auf dem dritten Platz zu rangieren sei. An der Rangierung der Beigeladenen 1 als Zuschlagsempfängerin würde diese Bereinigung nichts ändern. Eine Gutheissung des Rekurses würde zur Zuschlagserteilung an die Rekurrentin führen. Ihre Rekurslegitimation ist damit gegeben. Daran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Fall nach der Aufhebung der zunächst angeordneten aufschiebenden Wirkung möglicherweise bereits ein Vertragsabschluss mit der Beigeladenen 1 erfolgt ist, zumal die Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der alten Fassung [aIVöB, SG 914.500], vgl. VD.2020.87 vom
14. August 2020 E. 1.2). Die Rekurrentin verlangt in ihrem Eventualbegehren für den Fall, dass zwischenzeitlich bereits ein Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden sei, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe und die Zusprechung von Schadenersatz. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4000., einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem Kosten-vorschuss der Rekurrentin von CHF 4'000. verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.