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VD.2018.130

Rechnung vom 13. Dezember 2017 (Nr. [...])

Basel-Stadt · 2018-11-05 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Rechnung Nr. [...] vom 13. Dezember 2017 stellten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____ (nachfolgend Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 für Strom CHF 394.01 abzüglich einer Akontozahlung von CHF 308.– in Rechnung. In der dagegen vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen Einsprache erhob dieser diverse Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und beantragte die Offenlegung verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wiesen die IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung dieser Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und Auskunftsbegehren des Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von Auskünften und verwiesen auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind. Gewisse Auskünfte und die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB teilweise mit eingehender Begründung. Mit Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 an den Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Der Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

E. 2 2.1Sowohl gemäss §46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. Septem-ber 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3; vgl.Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4;Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;Stamm, a.a.O., S. 477, 504). DasVerwaltungsgerichtprüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom

30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

2.2In seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite diejenige der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen sollen, kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht beantwortet (Rekursbegründung, Ziff. 4). Er begründet jedoch nicht, weshalb die teilweise Verweigerung der verlangten Auskünfte durch die IWB zu Unrecht erfolgt sein sollte und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Insgesamt setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass die Rechnung den geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist, fehlerhaft sein sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der promovierter Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Advokat ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf den Rekurs auch mangels Anträgen in der Sache nicht einzutreten. Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung ausschliesslich Auskunfts- und Editionsanträge sowie einen Kostenantrag. Ob und wenn ja inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll, kann weder den Anträgen noch der Begründung entnommen werden.

2.3Die Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem Rekurrenten selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, wenn sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom

17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 Abs. 2 und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden können.

E. 3 Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen, die auf CHF 1'000.– festzusetzen sind.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2018.130

URTEIL

vom 5. November 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

Dr. iur.A____Rekurrent

[...]

gegen

Industrielle Werke BaselRekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 28. März 2018

betreffend Rechnung vom

13. Dezember 2017 (Nr. [...])

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr. [...] vom 13. Dezember 2017 stellten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____ (nachfolgend Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 für Strom CHF 394.01 abzüglich einer Akontozahlung von CHF 308.– in Rechnung. In der dagegen vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen Einsprache erhob dieser diverse Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und beantragte die Offenlegung verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wiesen die IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung dieser Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und Auskunftsbegehren des Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von Auskünften und verwiesen auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind. Gewisse Auskünfte und die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB teilweise mit eingehender Begründung. Mit Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 an den Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Der Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

2.

2.1Sowohl gemäss §46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. Septem-ber 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3; vgl.Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4;Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;Stamm, a.a.O., S. 477, 504). DasVerwaltungsgerichtprüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom

30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

2.2In seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite diejenige der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen sollen, kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht beantwortet (Rekursbegründung, Ziff. 4). Er begründet jedoch nicht, weshalb die teilweise Verweigerung der verlangten Auskünfte durch die IWB zu Unrecht erfolgt sein sollte und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Insgesamt setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass die Rechnung den geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist, fehlerhaft sein sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der promovierter Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Advokat ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf den Rekurs auch mangels Anträgen in der Sache nicht einzutreten. Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung ausschliesslich Auskunfts- und Editionsanträge sowie einen Kostenantrag. Ob und wenn ja inwiefern die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll, kann weder den Anträgen noch der Begründung entnommen werden.

2.3Die Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem Rekurrenten selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, wenn sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom

17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 Abs. 2 und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden können.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen, die auf CHF 1'000.– festzusetzen sind.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.