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SB.2023.31

ad BK 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand]), Raufhandel ad BK 2: Raufhandel

Basel-Stadt · 2025-04-03 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 [...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,                Beschuldigter 1

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger

E. 2 Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von B____wirdabgewiesen.

B____wird des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 15 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom […] bis […] sowie 13 Tage Untersuchungshaft vom […] bis […], mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

B____ wird zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an D____ verurteilt.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie B____ betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

B____ trägt die Kosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10), somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.31

URTEIL

vom3. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,                Beschuldigter 1

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

C____Berufungsbeklagter 1

vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat,           Privatkläger 1

Moosweg 70, 4125 Riehen

D____Berufungsbeklagter 2

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,               Privatkläger 2

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 7. Dezember 2022 (SG.2022.80)

betreffend

ad 1:versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung

(eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand]), Raufhandel

ad 2:Raufhandel

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 7. Dezember 2022 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft. Von einer Landesverweisung A____s wurde ausnahmsweise abgesehen. Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt. Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies das Strafgericht auf den Zivilweg.

C____ (nachfolgend: Privatkläger 1) wurde von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

D____ (nachfolgend: Privatkläger 2) wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen; das gegen ihn geführte Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde eingestellt.

B____ wurde des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann wurde B____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 verurteilt.

E____ wurde der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 10 Tagessätze für 10 Tage Untersuchungshaft vom […]. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen.

Des Weiteren befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die bei den Akten befindlichen USB-Sticks (siehe hierzu im Einzelnen das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 2578). Ferner wurden A____, B____ sowie E____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 14'717.05; B____: CHF 2'773.10; E____ CHF 200.–) sowie Urteilsgebühren auferlegt (A____: CHF 9'500.–; B____: CHF 2'773.10; E____: keine Urteilsgebühr). Sodann ordnete das Strafgericht an, die zugunsten von A____ von dessen Ehefrau beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– werde bis zum Antritt seiner unbedingten Freiheitstrafe aufrechterhalten. Schliesslich setzte das Strafgericht das Honorar und die Spesenvergütung für die Verteidigungen der Beurteilten fest. Gegenüber A____ sowie B____ wurde diesbezüglich jeweils Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

3.6.3In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.6.5Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom

5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom

19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.).

Im rechtsmedizinischen Gutachten vom […] zum Privatkläger 1 wurden bei diesem neben oberflächlichen Hautabschürfungen an den beiden Kniegelenken, die zwanglos durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten, verschiedene Folgen scharfer Gewalteinwirkungen festgestellt. Als schwerwiegendste Verletzung zeige sich an der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres eine 15 cm lange, glattrandig begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung, die schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den Unterkiefer verlaufe. Zentral unterhalb des Ohres seien Haut- und Unterhautfettgewebe vollständig durchtrennt und die Muskelhaut des Kopfwendemuskels sei sichtbar. Davor und dahinter reiche die Verletzung bis ins Unterhautfettgewebe. Laut Gutachten handelt es sich hierbei um die Folge einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnittverletzung, wobei ein scharfes Messer als Tatwerkzeug in Frage kommt. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, bei Halsverletzungen bestehe die Gefahr der Eröffnung der Halsschlagader, was einerseits zu einem Verbluten durch raschen hochgradigen Blutverlust führen könne. Andererseits könne dadurch auch die Hirndurchblutung relevant beeinträchtigt werden, wodurch lebensbedrohliche Schäden des Gehirns resultieren könnten. Weiter bestehe die Gefahr der Eröffnung von Blutadern, wodurch Luft in das Gefässsystem eindringen könne, sodass ab einem bestimmten Luftvolumen eine oftmals tödlich verlaufende Lungenembolie entstehen könne. Aufgrund der Grösse und Tiefe der Halsverletzung beim Privatkläger 1 müsse es als Zufall angesehen werden, dass keine der genannten lebensbedrohlichen Komplikationen eingetreten sei. Trotzdem sei in jedem Fall von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzung auszugehen. Ferner habe der Privatkläger 1 insgesamt vier Stichverletzungen erlitten, wobei angesichts der fehlenden klinischen Angaben keine Aussagen zur Tiefe dieser Verletzungen getroffen werden könne. Der Stich an der Streckseite des linken Unterarms sei 2 cm lang und zeige ein symmetrisches Hervorquellen von Fettgewebe, was für eine eher senkrecht zur Hautoberfläche gerichtete Stichrichtung spreche. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien Verletzungen an den Streckseiten des Unterarms immer auch als Abwehrverletzungen interpretierbar. An der Aussenseite des rechten Oberschenkels zeigten sich zwei Stichverletzungen von 4 bzw. 1,8 cm Länge, wobei laut Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes der Einstich ins Gewebe schräg von unten nach oben erfolgt und ein Messer als Tatwerkzeug geeignet sei. Bei den Verletzungen am Oberschenkel und am Gesäss sei die Gefahr der Verletzung grösserer Blutgefässe relativ gering, sodass hier nicht zwingend von einer Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Allerdings bestehe auch hier die Gefahr der Wundinfektion durch eingetragene Krankheitserreger. Bei der Stichverletzung am Arm sei die Gefahr der Verletzung von grösseren Blutgefässen grösser als an der Aussenseite des Oberschenkels. Zu guter Letzt habe der Privatkläger 1 an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine leicht dreieckig konfigurierte, scharfrandige Hautdurchtrennung erlitten, für welche laut Gutachten ein Griff in die Messerschneide eine plausible Erklärung ist (Akten S. 2055 ff.). Dem Gutachten liegen sodann mehrere eindrückliche Fotografien der beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bei (Akten S. 2062 f.).

Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom […] zum Berufungskläger 1 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 neben einem Durchstich durch den rechten Unterschenkel zur Wade hin eine Schnittverletzung am Daumen der rechten Hand in Form eines flächigen Oberhautverlusts von ca. 5 bis 6 cm Länge durch mutmasslich scharfe Gewalt erlitten habe. An der Stirn zeige sich quer oberhalb der Nasenwurzel eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzartiger Schürfung als Folge einer stumpfen, tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Diese Verletzung kann gemäss Gutachten durchaus als Folge eines Fusstritts interpretiert werden. Denkbar sei aber auch jede andere Form einer kantigen Gewalteinwirkung. Bei der an der rechten Wange dicht oberhalb des rechten Mundwinkels festgestellten kleinfleckigen Hauteinblutung mit geringer Schürfung sei ebenfalls von tangential schürfender Gewalteinwirkung auszugehen. Das Fehlen entsprechender Schleimhautverletzungen der Mundschleimhaut spreche gegen stärkere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die Mundregion, wie sie häufig bei Faustschlägen gesehen würden. An der rechten Halsseite seien feinstreifige, kratzerartige Hautveränderungen festgestellt worden, welche eher unspezifisch seien und in einem allgemeinen Gerangel entstanden sein könnten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 an der Beugeseite des rechten Oberarms unregelmässige und unscharf begrenzte Hauteinblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten aufgrund der Lage und der Form am ehesten als Griffspuren interpretiert werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass für die Annahme einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation. Im Bereich der Stichverletzung am rechten Unterschenkel könnten jedoch in der Tiefe der Unterschenkelmuskulatur verlaufende Schlagadern verletzt werden, aus denen eine lebensbedrohliche Blutung resultieren könne. Ausserdem berge jede Verletzung der körperlichen Integrität mit Durchtrennung der Haut die Gefahr einer Wundinfektion. Fusstritte gegen den Kopf seien potentiell lebensbedrohlich, da es zu Verletzungen von Schädel und Hirn kommen könne (Akten S. 2034 ff.). Auch diesem Gutachten liegen mehrere Fotografien zu den Verletzungen bei, wobei zur Stichwunde am rechten Unterschenkel ein Foto in verbundenem Zustand sowie ein Röntgenbild vorliegen (Akten S. 2041 ff.).

Beim Privatkläger 2 zeigten sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom […] verschiedene Folgen überwiegend stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkungen. Im Gutachten wird ausgeführt, in Schädelhöhe direkt rechts der Körpermittellinie befinde sich eine kleinfleckig akzentuierte Schürfung in der Kopfhaut von 1,5 cm Durchmesser. Ferner weise der Privatkläger 2 eine Schwellung und beginnende blau-rötliche Hautveränderung über dem linken Jochbein mit Blauverfärbung des linken Unterlids auf. Über dem druckschmerzhaften Nasenrücken befinde sich eine blau-rötliche Hautverfärbung von 0,5 cm Durchmesser. Die Schleimhaut der Lippen und des Mundes im Bereich des linken Mundwinkels sei bläulich verfärbt und schmerzhaft. In der Halshaut rechts am Halsansatz zeigten sich mehrere kleinfleckige sowie kratzerartige Hauteinblutungen. Auch an der linken Halsseite stellten die Gutachter mehrere kleinfleckige Hauteinblutungen fest. Ferner zeige sich an der Aussenseite des linken Unterschenkels eine 3 cm grosse Schürfung. Die Gutachter stellten fest, diese Verletzungen seien überwiegend unspezifisch und liessen sich keinem besonderen Tatablauf zuordnen. Das Verletzungsmuster sei jedoch mit einem allgemeinen Gerangel bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwanglos zu vereinbaren. Hinweise auf scharfe Gewalteinwirkung lägen keine vor. Insgesamt seien die Verletzungen laut Gutachten geringfügig; eine Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender Gesundheitsschäden lasse sich nicht ableiten (Akten S. 2076 ff.).

Der Berufungskläger 2 bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls. Während er sich in seiner ersten Einvernahme zur Sache noch auf den Standpunkt stellte, zur inkriminierten Tatzeit überhaupt nicht im Club F____, sondern zuhause bei seinem Bruder E____ gewesen zu sein (Akten S. 1371, 1373), stritt er in den nachfolgenden Befragungen im Vorverfahren sowie auch vor dem Strafgericht nicht mehr ab, sich damals im Lokal aufgehalten zu haben. Er machte ab diesem Zeitpunkt aber im Grundsatz geltend, er sei alkoholisiert gewesen und habe bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen. Als er im Club ein Hin und Her von Leuten beobachtet habe, habe er sich aus Neugier nach draussen begeben, wo er gesehen habe, wie zwei Männer auf seinen Bruder, den Berufungskläger 1, losgegangen seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe die beiden Angreifer, die Privatkläger 1 und 2, von seinem Bruder weggezogen bzw. dies versucht. Als er beim Berufungskläger 1 die stark blutenden Verletzungen am Finger und am Bein festgestellt habe, habe er Angst und Panik bekommen, sich vom Tatort entfernt und die Nacht im nahegelegenen Park […] verbracht (Akten S. 886 f., 1399 ff., 1446, 2368, 2374 ff., siehe aber auch: «Ich kam später und war zur Tatzeit nicht dort» [erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2363]). Der Berufungskläger 2 beteuerte, niemanden geschlagen, kein Messer wahrgenommen bzw. angefasst und bei den beiden Angreifern keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben (Akten S. 1413, 886).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen einer Person ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

3.9.4.2.1Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für einegerechtfertigte Anzeigesprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

3.9.4.2.2Zur Aussagegenese beim Privatkläger 1 ist zu sagen, dass dieser in der Nacht vom […], kurz nachdem er schwerverletzt in das Universitätsspital gebracht wurde, von den Polizeibeamten informell befragt wurde (Polizeirapport, Akten S. 1571 f.). In der gleichen Nacht, um 05:10 Uhr, fand eine weitere Anhörung durch die Kriminalpolizei statt (Ausrückbericht, Akten S. 1094). Eine erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger 1 fand am […] im Universitätsspital statt (Akten S. 1244 ff.; Befragung als beschuldigte Person). Ein weiteres Mal wurde der Privatkläger 1 am […] vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Sache einvernommen (Akten S. 608 ff.). Nachdem er in Untersuchungshaft kam (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom […], Akten S. 619 ff.), wurden am […] eine Konfrontationseinvernahme mit E____ (Akten S. 1348 ff.) und am […] eine weitere Konfrontationseinvernahme mit allen Beschuldigten (Einvernahme, Akten S. 1438 ff.) durchgeführt. Ausserdem machte der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals Angaben zu den Ereignissen (Akten S. 2362 ff.). Bereits bei seinen frühen Depositionen gegenüber der Polizei unmittelbar bzw. wenige Stunden nach dem Vorfall machte der Privatkläger 1 ausführliche Angaben, welche mit seinen späteren Depositionen im Wesentlichen übereinstimmen. Hierbei konnte er den Berufungskläger 1 als angreifenden Messerstecher freilich noch nicht beim Namen nennen, sondern zunächst nur bezeichnen als […]cm grossen Bartträger mit […] Haar, der die beiden Privatkläger im Club […] bedient habe (Akten S. 1571, 1094 f., 1246, 1251; wobei der Berufungskläger 1 selbst schilderte, die Privatkläger im Club […] bedient zu haben [Akten S. 1300]). Bereits anlässlich der am […], d.h. am Folgetag nach den Ereignissen, und noch im Universitätsspital durchgeführten Fotowahlkonfrontation erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 sofort als den «[…]mann» bzw. den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1251) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten S. 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.). Auf den Umstand, dass eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Die Aussagegenese beim Privatkläger 1 bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der RealkennzeichenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen anhand zahlreicher Beispiele und Zitate eingehend aufgezeigt wird, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien enthalten. Der Privatkläger 1 hat dementsprechend in sich stimmige und detaillierte Aussagen gemacht, ohne dass diese einstudiert oder stereotyp wirken würden. Er schilderte Komplikationen im Geschehensablauf, wechselseitige Interaktionen, Nebensächlichkeiten, eigene Gedanken und Gefühle, raum-zeitliche Verknüpfungen sowie psychische Vorgänge, die er beim Berufungskläger 1 vermutete. Weiter gab der Privatkläger 1 Gesprächsteile in direkter Rede wieder. Insbesondere in seinen ersten Befragungen räumte er sodann auch verschiedentlich Unsicherheiten wie Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken ein (angefochtenes Urteil, Akten S. 2531-2533 und 2534-2537, zu den späteren Anreicherungen und deren Würdigung siehe bereits oben E. 3.9.4.2.3).

Unter den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass der Privatkläger 1 in seiner ersten Einvernahme im Spital zwar angab, nicht zu wissen, wie die Verletzungen beim Berufungskläger 1 entstanden sein könnten (Akten S. 1265), er allerdings dann doch relativ früh, nämlich ab seiner (zweiten) Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht konstant einräumte, dass die Verletzungen des Berufungsklägers 1 entstanden sein könnten, nachdem es ihm (dem Privatkläger 1) gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2534 f., siehe auch z.B. Akten S. 613, 1354, 1470, 2371). Damit belastete der Privatkläger 1 sich selbst, was als weiteres wichtiges Realkriterium zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist ausserdem zu betonen, dass die Version des Privatklägers 1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler ist als die vom Berufungskläger 1 behauptete Version, wonach ihm der Privatkläger 1 diesen Stich im Stehen beigebracht habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535; dazu auch unten E. 3.9.6).

Diesen bereits von der Vorinstanz herausgearbeiteten Realkennzeichen kann ergänzend hinzugefügt werden, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede verschiedentlich auch sprunghaft sind und die Geschehnisse nicht streng chronologisch beschreiben (z.B. Akten S. 1245, 1353 ff.; 1444 f., 1447, 1450 f.). Auch dies spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche zu schildern.

Zu betonen ist sodann, dass der Privatkläger 1 – trotz der Schwere der bei ihm eingetretenen Verletzungen – die Vorfälle keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr das Geschehen differenziert schilderte und verschiedentlich auf eine Mehrbelastung der Gegenseite (Gebrüder A____) verzichtete, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wäre («Mir hatte er nicht gedroht. Er sagte meinem Bruder, wenn du so weiter machst, begrabe ich dich hier» [Akten S. 1357]; er wisse nicht, ob sein Bruder, bevor er geschlagen wurde, auch Schläge ausgeteilt habe oder nicht [Akten S. 1366]; «Ich weiss nicht ob er [der Berufungskläger 1] noch seinen Kumpel rächen wollte. Wenn es so ist, ist es umso wichtiger, dass diese Person auch aussagt und nicht die ganze Schuld an A____ hängt» [Akten S. 1447]; «Ich habe keine Motivation A____ ‘Abzustechen’ [,] er hat mir ja im Club nichts angetan» [Akten S. 1457]; […] «B____ hat meinem Bruder ein paar Schläge erteilt» [Akten S. 1457]; «B____ erzählt nicht alles, aber ich behaupte [,] er lügt auch nicht» [Akten S. 1457]; «Mein Apell[sic]ist an A____. Ich finde es ganz tragisch, dass B____, ein so liebenswürdiger Mensch, in so einen Fall verwickelt wurde» [Akten S. 1469]; «A____ hat uns drinnen mit […] bedient. D____ hat mit ihm drinnen auch gesprochen, also sie waren freundlich zueinander» [Akten S. 2370]; «Es ging so schnell, ich spürte gar nichts am Bein» [Akten S. 2371]; «Als ich dann aufgestanden bin, sah ich noch B____, wie er auf meinen Bruder einschlägt und ich sagte ihm ‘hey, hör auf, was machst du?’. B____ ging dann auch» [Akten S. 2371]; «Und dann habe ich ihm [dem Berufungskläger 2] gesagt ‘hör auf, was machst du da?’. Und dann hat er aufgehört» [Akten S. 2397]; «Nein, ich habe nicht gesehen, dass er [der Berufungskläger 2] mit den Füssen geschlagen hat» [Akten S. 2398]).

Des Weiteren ist die Konstanz der jeweiligen Aussagen bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanz­analyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Vorliegend hat der Privatkläger 1 zur Vorgeschichte im Club, zum Kerngeschehen vor dem Club sowie zu den Ereignissen unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat im Wesentlichen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (siehe im Einzelnen die Zusammenfassung seiner Aussagen mit entsprechenden Aktenstellen oben E. 3.7.5). Relevante Widersprüche vermögen auch die Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Die punktuellen Anreicherungen in den Aussagen des Privatklägers 1 bzw. der Umstand, dass der Privatkläger 1 sich bezüglich gewisser Einzelheiten zunächst unsicher war, diese Zweifel aber gegen Ende des Verfahrens eher schwanden, wurden bereits thematisiert (siehe oben E. 3.9.4.2.3). Daraus ergeben sich keine relevanten Einschränkungen in der Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken würden.

Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.9.4.1). Was seine intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Die vorliegende Situation erscheint jedoch aufgrund der hohen Anzahl seiner Befragungen (formeller sowie informeller Natur), der mehrstündigen Dauer seiner formellen Befragungen (siehe Akten S. 1244 ff., 1348 ff., 1438 ff., 2362 ff.), der Vielzahl der von ihm geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), der zwischen dem Vorfall und seiner letzten Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergangenen Zeit von […] Jahren und rund […] Monaten, des hohen Detaillierungsgrades seiner Aussagen zum Kerngeschehen und der zahlreichen anderen, in seinen Aussagen vorhandenen Realitätskriterien als zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.9.4.2) spricht gegen eine Falschaussage, da der Privatkläger 1 hierfür innert weniger Minuten nach dem Vorfall und in lebensgefährlich verletztem Zustand eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66) Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Allgemeines zum Clubbesuch der Privatkläger, Vorwürfe der sexuellen Belästigung, Konfrontation durch E____ und Rauswurf, siehe etwa Akten S. 609 ff., 1246, 1353 f., 1444, 1450, 2364, 2367) bzw. nach dem Vorfall, als die Privatkläger verletzt am Tatort zurückblieben (siehe etwa Akten S. 614, 1245, 1354 f., 2371), keine höhere Qualität auf als jene zum Kerngeschehen vor dem Club F____ (siehe etwa Akten S. 611 ff., 1094, 1245 ff., 1354 ff., 1444 ff., 1571 f., 2369 ff.). Die Aussagen des Privatklägers 1 zum Kerngeschehen erweisen sich wie oben aufgezeigt (E. 3.9.4.3) sogar als besonders ausführlich, detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen.

Zur Aussagegenese ist zu sagen, dass beim Privatkläger 2 keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.) vorliegen. Auch die Berufungskläger machen keine Anzeichen für solche suggestiven Effekte geltend. Vielmehr hat der Privatkläger 2 unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei requiriert und bereits bei dieser Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 1090 f.), welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 1128 ff., 1447 ff. und 2364 ff.). Er identifizierte den Berufungskläger 1 bereits anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme anhand einer Fotowahlkonfrontation als den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1150,

1156) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten S. 1447 ff. und 2364 ff.). Auf den Umstand, dass angesichts der direkt nach dem Vorfall am Tatort vorhandenen Ausgangslage eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist beim Privatkläger 2 (anders als bei seinem Bruder) auch nicht erkennbar, dass er im Verlaufe des Verfahrens Lücken bzw. Unsicherheiten mit Informationen aus dem Vorverfahren ergänzt hätte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2540). Zur Motivationsanalyse ist schliesslich zu bemerken, dass der Privatkläger 2 – wie alle Beschuldigten in diesem Verfahren – zwar grundsätzlich ein offenkundiges Interesse an seiner Entlastung hat (siehe oben E. 3.9.3). Allerdings folgt hieraus noch nicht automatisch, dass seine Aussagen erlogen sein müssen (vgl. zum Ganzen oben E. 3.9.4.2.1).

Zu ergänzen ist, dass die Angaben des Privatklägers 2 im freien Bericht äusserst sprunghaft sind und mehrfach spontane Ergänzungen enthalten (Akten S. 1128 f.; 1448; 2371 f.). Sodann weisen seine Aussagen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (z.B. «Ich lag dann am Boden und sah, dass mein Bruder abgestochen wird» [Akten S. 1133, siehe auch 1448]; «Wir liefen raus und rechts hinter das Gebäude […] in Richtung Auto» [Akten S. 2371]). Auch beschreibt der Privatkläger Interaktionen zwischen ihm, seinem Bruder, dem Berufungskläger 1 und den übrigen unbekannten Angreifern im Sinne von Handlungen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen (die Privatkläger seien aus dem Club gegangen; sofort seien drei Männer hinter ihnen hergekommen; sein Bruder habe gemahnt, schneller zu laufen; Umdrehen der Privatkläger; Hinzukommen weiterer Personen; Angriff, Schläge und Kicks auf den Privatkläger 2; Messerstiche durch den Berufungskläger auf den Privatkläger 1; Verschwinden der Angreifer; erste Hilfe und Absetzen des Notrufs durch den Privatkläger 2, siehe oben E. 3.7.6).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.

Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 ist wie erwähnt grundsätzlich gegeben (siehe oben E. 3.9.5.1). Sodann wirkt der Privatkläger 2 durchschnittlich intelligent und mithin grundsätzlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat der Privatkläger 2 in vorliegendem Fall über den Zeitraum von […] Jahren und rund […] Monaten anlässlich mehrerer Befragungen, welche sich teilweise über mehrere Stunden erstreckt haben, wiederholt gleichbleibende Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht. Die erste (informelle) Befragung des Privatklägers 2 erfolgte sodann unmittelbar nach dem Vorfall und noch in alkoholisiertem Zustand, wobei sich seine damaligen Aussagen im Wesentlichen mit seinen späteren Depositionen decken. Alle diese Umstände sprechen deutlich gegen eine Falschaussage, da der Privatkläger 2 innert kürzester Zeit nach dem Vorfall und noch unter Alkoholeinfluss eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine sehr lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig hätte ergänzen müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2.

Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Hochzeitsfest in [...], dann Clubbesuch im F____ in […], Angaben zum Konsum von Alkohol und […] etc., siehe etwa Akten S. 763 f., 1129 ff.) keine höhere Qualität aufweisen als jene zum Kerngeschehen vor dem Club. Ganz im Gegenteil erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen als viel ausführlicher und detaillierter als seine eher knappen Antworten zu nicht direkt tatbezogenen Aspekten. Mithin bietet auch der Qualitäts-Strukturvergleich keine Anhaltspunkte, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2 in Frage stellen würden.

Insgesamt ist das dem Berufungskläger 1 vorliegend vorgeworfene Verhalten mit Blick auf mehrere seiner Vorstrafen durchaus als persönlichkeitsadäquat zu qualifizieren, was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 bzw. die Version der Privatkläger darstellt.

In einem weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Mit der Vorinstanz ist als besonders gewichtiger Aspekt, welcher beim Berufungskläger 1 für einen Härtefall spricht, seine familiäre Situation zu nennen: Sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinen beiden minderjährigen Kindern, welche aktuell rund […] bzw. […] Jahre alt sind, scheint eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen. Die Ehefrau des Berufungsklägers 1 besitzt neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit, jedoch ist sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die beiden Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger (Akten S. 5 ff., 100 ff., 2354 ff., 2975 ff., siehe hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2571). Zum Zeitpunkt des Vollzugs eines allfälligen Landesverweises im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden die Kinder beide im Schulalter und das älteste Kind bereits im Teenageralter sein, was eine besonders vulnerable Phase darstellt.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger 1 wegen Raufhandels vorbestraft ist und sich uneinsichtig zeigt. Andererseits ist mit der Vorinstanz auch zu betonen, dass der Berufungskläger 1 vorliegend erstmals wegen eines gravierenden Delikts vor Gericht steht, wurden seine Vorstrafen – so auch die Verurteilung wegen Raufhandels – doch allesamt im Strafbefehlsverfahren erledigt. Auch musste er noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen (einzig 20 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise, Akten S. 10 f., 2912 f.). Hinzu kommt, dass die jeweiligen Tatzeiten der früheren Gewaltdelikte (Raufhandel) nunmehr über dreizehn bzw. fast elf Jahre zurückliegen. Ausserdem ist der Berufungskläger 1 seit den heute zu beurteilenden Straftaten, mithin seit mittlerweile […] Jahren, davon nach rund 2 Monaten Untersuchungshaft der grösste Teil in Freiheit, nicht mehr mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das am 10. Januar 2025 eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.) erscheint für seine Legalprognose betreffend (schwere) Gewaltdelikte nicht wesentlich.

Schliesslich darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung der heute ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug sein wird, um den Berufungskläger 1 von erneuten Straftaten abzuhalten. Begünstigt wird die Legalprognose des Berufungsklägers 1 auch durch den Umstand, dass er – im Gegensatz zur Tatzeit – nunmehr eine mehrköpfige Familie hat, mit der er zusammenlebt und für die er offensichtlich Verantwortung übernimmt, namentlich indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht – womit er von einer sinnstiftenden Lebensperspektive sowie einer strukturierten Alltagsgestaltung bzw. einer entsprechenden Aussicht nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug profitiert. Auch resultierte die Tat aus einer sehr spezifischen Lebenssituation und gründete in einer Auseinandersetzung vor einem Nachtclub […]. Die Lebenssituation des Berufungsklägers 1 hat sich demgegenüber inzwischen stark verändert.

Zusammenfassend betrachtet ist die Legalprognose des Berufungsklägers 1 in Bezug auf schwerere Delikte, an deren Verhinderung ein grosses öffentliches Interesse besteht, im Lichte der aktuellen Situation des Berufungsklägers 1 als durchaus tragfähig zu bezeichnen. Ungeachtet des mit Blick auf seine Vorstrafen bestehenden erhöhten Risikos für leichtere Delinquenz ist die vom Berufungskläger 1 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insgesamt mit der Vorinstanz zu relativieren und gegenüber dem Tatzeitpunkt, als der Berufungskläger 1 noch keine Kinder hatte, deutlich gesunken.

9.3.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

9.3.2Der Berufungskläger 1 wird im Berufungsverfahren privat verteidigt, wobei sein Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner – noch ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 39,0833 Stunden à CHF 270.– sowie von 21,25 Stunden à CHF 120.– (wohl für Volontärsarbeiten), zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 321.30 sowie Mehrwertsteuer von pauschal 8,1 %, ausweist (Honorarnote vom 1. April 2025, Akten S. 2967 ff.).

Allerdings obsiegt der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren nur insofern, als die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, weshalb ihm für die zweite Instanz eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird (siehe oben E. 9.2). Wie erwähnt folgt die Entschädigungsfolge dem Kostenentscheid, sodass dem Berufungskläger 1 eine (reduzierte) Entschädigung für seine Verteidigungskosten in entsprechendem Umfang zuzusprechen ist. Dabei wird konkret wie folgt vorgegangen: Dort, wo (z.B. anhand der zugehörigen Seitenzahlen der Rechtsschriften) bestimmt werden kann, welcher Aufwand im Hinblick auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entstanden ist, wird dieser Aufwand (voll) entschädigt. Jene Posten, bei denen eine entsprechende Ausscheidung nicht möglich ist, werden analog dem Kostenentscheid mit 20 % des angefallenen Gesamtaufwands entschädigt. Jene Posten, welche beim Berufungskläger 1 unabhängig von den abgewiesenen Anträgen der Staatsanwaltschaft angefallen sind, werden entsprechend der Kostenfolgenichtentschädigt. Da diese Differenzierung bereits hinreichend komplex ist und vorliegend der grösste Teil des zu entschädigenden Aufwands vom Privatverteidiger selbst und nicht von Volontären bzw. Volontärinnen erbracht wurde, wird grosszügigerweise alles zum Anwaltstarif entschädigt. Massstab für die Beurteilung der Entschädigung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen, SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalbin casuein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

Dementsprechend können im Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %) folgende Posten entschädigt werden: Brief an Klient vom 24. Mai 2023 mit 15 Minuten Aufwand sowie Telefonat mit Klient vom 30. Mai 2023 mit 10 Minuten Aufwand (erfolgte beides kurz nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

22. Mai 2023 die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft an die Parteien zustellen liess); Studium Verfügung und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie Brief an Klient vom 24. November 2023 mit 50 Minuten Aufwand. Bei diesen Posten erscheint eine differenzierte Ausscheidung jener Punkte, in denen die Staatsanwaltschaft unterlegen ist, nicht angebracht, sodass diese voll entschädigt werden. Zusammengefasst ergibt sich im Jahr 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 1,25 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

Für die Zeit ab dem Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) kommen hinzu: Berufungsbegründung vom 21. Februar 2024, welche in Bezug auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung ca. 2,5 Seiten umfasst, und für die grosszügig gerechnet 2 Stunden Aufwand entschädigt werden; Replik vom 22. April 2024, welche inhaltlich knapp eine Seite umfasst, sich kaum auf die Anschlussberufung bezieht bzw. nichts Neues enthält, und für die grosszügigerweise 0,5 Stunden entschädigt werden; Aktenstudium vom 22. März 2025 und 29. März 2025 in Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit total 5 Stunden Aufwand, wovon 20 %, d.h. 1 Stunde, entschädigt werden; Besprechung mit Klient und Begleitung vom 24. März 2025 sowie Vorbereitung Verhandlung und Plädoyer vom 1. April 2025 mit total 7 Stunden Aufwand (beides im Vorfeld zur Berufungsverhandlung), wovon 20 % bzw. grosszügigerweise 1,5 Stunden entschädigt werden. Schliesslich sind für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung mit der Klientschaft 20% von total 5 Stunden, d.h. 1 Stunde, zu entschädigen. Zusammengefasst ergibt sich für die Zeit ab dem Jahr 2024 ein zu entschädigender Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

Im Ergebnis wird dem Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von total CHF 2'016.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von CHF 1'812.50, zuzüglich einem Auslagenersatz von CHF 54.50 sowie Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.95 (7,7 % auf CHF 321.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'545.–).

://:        1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Nichtvollziehbarerklärung der am

10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;

-      Anordnung der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe desMobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147

628) an A____;

-      Verfügung über USB-Sticks betreffend Handysicherung (Übergabe an Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und Vernichtung der Daten);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin,für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom […] bis […] (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft vom […] bis […] (59 Tage),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die von der Ehefrau des Beurteilten A____ beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird bis zum Antritt der unbedingten Freiheitstrafe des Beurteilten in Anwendung von Art.  239 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung aufrechterhalten.

Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie A____ betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Advokat, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'016.85für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von B____wirdabgewiesen.

B____wird des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 15 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom […] bis […] sowie 13 Tage Untersuchungshaft vom […] bis […], mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

B____ wird zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an D____ verurteilt.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie B____ betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

B____ trägt die Kosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10), somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula