Sachverhalt
Erwägungen
1. Zuständigkeit, Rechtskraftfeststellungen
2. Abschreibung des Berufungsverfahrens von A____
3. Tatsächliches
4. Menschenhandel
5. Förderung der Prostitution
5.2Die Vorinstanz (Urteil S. 151) hält es für erstellt, dass D____, C____, P____ sowie H____ unter dem rigiden Regime von A____ und der Stellvertretung von B____ gearbeitet und dabei ihre Tac-Schulden beglichen hätten. Somit sei die Überwachung und Durchausübung B____s zum Nachteil von vier Frauen in der Zeit vom August 2012 (Anstellung D____) bis August 2015 (P____) nachgewiesen. Zwischen Förderung der Prostitution und Menschenhandel sei mit dem Bundesgericht (BGer 6B_1006/2009 vom 26. März 2010, 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008; BGE 129 IV 81) und dem Obergericht Zürich (SB110601 vom 19. Juli 2012) von echter Konkurrenz auszugehen. Es liege ein ähnlicher Fall wie beim Präjudiz über Animierdamen aus Thailand vor, welchen bei sozialer Isolation Preise und Leistungen vorgegeben und zudem Anfangsschulden von CHF 12000. auferlegt und ein Einnahmeanteil von 60% abgezogen worden sei (BGE 129 IV 81). Zwar seien in casu die Einschränkungen primär von A____ ausgegangen. A____ und B____ hätten aber im Sinne von Art. 200 StGB als Mittäterinnen gehandelt. B____ habe als Stellvertreterin aber von den auferlegten Regeln und Vorschriften im F____ gewusst, für eine lückenlose Kontrolle im Bordell gesorgt und während der Abwesenheit der Bordellinhaberin deren Machtposition übernommen. Sie habe zeitweise im Bordell gewohnt, die Tür geöffnet, Kunden empfangen, mit ihnen die Preise verhandelt und das Geld für die Bordellinhaberin aufbewahrt.
5.3Die Verteidigung macht geltend, der Begriff des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Handlungsfreiheit dürfe nicht überdehnt werden. Vorliegend könne weder von einer faktischen Machtstellung noch von der Ausübung eines gewissen Drucks die Rede sein. Auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Das «Zum Laden schauen» an wenigen Tagen als Überwachen zu interpretieren, sei abwegig. Niemand habe ausgesagt, dass die Beschuldigte 2 Druck ausgeübt, etwas bestimmt oder angeordnet habe. Entscheidend sei das Ausmass und die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte 2 die Einhaltung der Regeln durchgesetzt habe. Sie sei im Gegenteil als «die Nette» wahrgenommen worden. Sie sei auch nicht an der Verteilung der Einnahmen beteiligt gewesen, welche hälftig an die Bordellchefin und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen seien. Mit deren Festlegung und Einforderung habe sie nichts zu tun.
5.4
6. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
6.1Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; in der anwendbaren Fassung gemäss AS 2007 S. 5437, 5479) macht sich schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Qualifikation mit höherer Strafdrohung (gemäss Abs. 3 lit. a) ist erfüllt, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
6.2Die Verteidigung beruft sich auf ihre Bestreitung der Vermittlungstätigkeit und bestreitet im Eventualpunkt das Fehlen von gültigen Aufenthalts- und Arbeitspapieren. Es fehle am Konnex zwischen den Vorwürfen und dem rechtswidrigen Aufenthalt der Frauen sowie gegebenenfalls auch am Vorsatz. Einzig in Bezug auf die Schwester werde der Tatvorwurf anerkannt. Es handle sich um einen leichten Fall, der mit Busse zu ahnden sei.
6.3Was zunächst das Fehlen der Papiere angeht, ergibt sich aus dem Beweisergebnis, dass die Prostituierten im F____ keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Feststellung muss genügen, denn es ist gemäss den Gesetzen der Logik unmöglich und wird gemäss den rechtlichen Beweisregeln auch nicht verlangt, die Abwesenheit solcher Tatsachen (hier: Papiere bzw. Bewilligungen) weiter zu beweisen.
Sodann besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund der nachgewiesenen Vermittlungs- und Aufsichtstätigkeit nicht gewusst hätte, dass die Frauen über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten. Die Beschuldigte 2 wusste aufgrund ihrer Vertrautheit mit dem F____, dass die Sexarbeiterinnen dort auch wohnten und sich grundsätzlich nicht nach draussen begaben. Aufgrund der übernommenen Aufgabe der Stellvertretung und Überwachung ist auch davon auszugehen, dass sie die Zwischenwand kannte und über deren Benutzung orientiert war, da im Milieu mit behördlichen Kontrollen gerechnet werden muss. Wie die Vorinstanz (Urteil S. 166 f.) zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte 2 durch die Vermittlung von neun Sexarbeiterinnen sowie durch ihre Stellvertreterfunktion deren rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert. Diese wohnten und arbeiteten im F____ und konnten die Räumlichkeiten kaum je verlassen. Mit der Vermittlung hat die Beschuldigte ihnen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit verschafft. Sie musste wissen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Reiseschulden in der Höhe von CHF 20000. bis CHF 30000. nicht innert weniger Tage (im Rahmen eines touristischen Aufenthalts gemäss Touristenvisum) zurückbezahlen würden. Da die Vermittlung entgeltlich erfolgte, ist in 9 Fällen Bereicherungsabsicht anzunehmen. In Bezug auf ihre Schwester , welche die Beschuldigte von Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei sich beherbergte, liegt keine Bereicherungsabsicht vor. Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch demnach zu bestätigen.
7. Strafzumessung
7.2Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen Menschenhandels, für den das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe vorsieht (Art. 182 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss der hier anwendbaren Fassung des StGB ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB).
7.5Die Täterinnenkomponente führt vorliegend zu einer Strafreduktion. Die Beurteilte hat sich weder prostituiert noch war sie im Rotlichtmilieu ansässig. Umso erstaunlicher ist es, dass sie ausgerechnet im Rotlichtmilieu delinquierte (Einvernahme zur Person, Akten S. 67 und 70 f.; vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 23 ff.). Der aktuelle Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023 weist keine Vorstrafen auf. Im Ergebnis wird das Vorleben sowie das Nachtatverhalten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beurteilten berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten belassen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016 erstandene Haft (Art. 51 StGB).
8. Übrige Punkte
9. Kosten
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren vonA____wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Insoweit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin. In Bezug auf die Anordnungen betreffend A____ sind das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020in Rechtskraft erwachsen.
- Weiter wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafgerichtsurteils mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: 3.B____wird des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt. In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird sie verurteilt zu2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 182 Abs. 1 und 3 sowie 195 Abs. 3 (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c entspricht; AS 2014 1159) in Verbindung mit Art. 200 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Insoweit wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen. 4.Rayonverbot:Das über B____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. September 2016 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird aufgehoben. 5.Zivilforderungen:B____ wird zu CHF 2'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2014 an C____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____. B____ wird zu CHF 12'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2012 an D____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____. 6.Beschlagnahme und Kontosperre:Die beschlagnahmten Unterlagen, Pos. 108, 109 und 113 (Verzeichnis 129053), die Tablets, Pos. 100 und 114 (Verzeichnis 130302), sowie das Mobiltelefon, Pos. 115 (Verzeichnis 130256), werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben. Die beschlagnahmte Waffe (Verzeichnis 128856, Pos. 102) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben. Die USB-Sticks (Verzeichnis 130996, 131013, 131012, 129291, 130302 [Pos. 100.1 und Pos. 114.1] und 130256 [Pos. 115.1]), eine Festplatte (Verzeichnis 130996) sowie eine CD mit Telefonauswertungen (Verzeichnis 130996) bleiben bei den Akten. Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 22 und 24 (Verzeichnis 128993), Pos. 503-506 (Verzeichnis 130997) sowie Pos. 1011 (Verzeichnis 133817) werden eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird unter Abzug der Verwertungskosten sämtlichen Privatklägerinnen gemässArt. 73Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei der Verwertungserlös proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt wird. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr eingezogen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 7'371.45 (Verzeichnis 128993, Pos. 30), CHF 1'000. (Verzeichnis 130997, Pos. 502), CHF 900. sowie CHF 567.90 (Verzeichnis 133817, Pos. 1009), CHF 2'400. (Pos. 101) und CHF 171.68 (Pos. 110) werden eingezogen und gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches den Privatklägerinnen proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung zugesprochen. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände Pos. 12-14, 26 sowie 27 (Verzeichnis 128993), Pos. 1008 (Verzeichnis 133817), Pos. 2000 (Verzeichnis 135287), Pos. 103-107 und 111 (Verzeichnis 128856) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. 7.Kosten:B____ trägt die Kosten von CHF 17'326.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). 8.Honorar und Parteientschädigungen a) Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1250. und ein Auslagenersatz von CHF 33., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.80, somit total CHF 1'381.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. b) Dem amtlichen Verteidiger [...], substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'322.25 (Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement) und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 641.25, somit total CHF 8969.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. c) Der Vertreterin der Privatklägerin C____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'480. und ein Auslagenersatz von CHF 49.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 194.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Überdies wird C____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 620. zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 47.75 festgesetzt wird. Für das erstinstanzliche Verfahren wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 3'732.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____. d) Der Vertreterin der Privatklägerin D____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1044. und ein Auslagenersatz von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 82., aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Überdies wird D____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 261. zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 20.10 festgesetzt wird. Für das erstinstanzliche Verfahren wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 2'316.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____. e) Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], substituiert durch [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'116.65 und ein Auslagenersatz von CHF 57.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 167.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.113
URTEIL
vom30. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
Wohnort unbekannt Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin 2
[...] Beschuldigte 2
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
D____
vertreten durch [...]
Rechtsanwältin,
[...]
E____
vertreten durch [...], Advokatin,
substituiert durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 10. März 2020 (SG.2019.50)
betreffend ad 1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie mehrfache Be-
schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
betreffend ad 2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der Prostitution sowie mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufent-
halts (teilweise in Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
Erwägungen
1. Zuständigkeit, Rechtskraftfeststellungen
2. Abschreibung des Berufungsverfahrens von A____
3. Tatsächliches
4. Menschenhandel
5. Förderung der Prostitution
5.2Die Vorinstanz (Urteil S. 151) hält es für erstellt, dass D____, C____, P____ sowie H____ unter dem rigiden Regime von A____ und der Stellvertretung von B____ gearbeitet und dabei ihre Tac-Schulden beglichen hätten. Somit sei die Überwachung und Durchausübung B____s zum Nachteil von vier Frauen in der Zeit vom August 2012 (Anstellung D____) bis August 2015 (P____) nachgewiesen. Zwischen Förderung der Prostitution und Menschenhandel sei mit dem Bundesgericht (BGer 6B_1006/2009 vom 26. März 2010, 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008; BGE 129 IV 81) und dem Obergericht Zürich (SB110601 vom 19. Juli 2012) von echter Konkurrenz auszugehen. Es liege ein ähnlicher Fall wie beim Präjudiz über Animierdamen aus Thailand vor, welchen bei sozialer Isolation Preise und Leistungen vorgegeben und zudem Anfangsschulden von CHF 12000. auferlegt und ein Einnahmeanteil von 60% abgezogen worden sei (BGE 129 IV 81). Zwar seien in casu die Einschränkungen primär von A____ ausgegangen. A____ und B____ hätten aber im Sinne von Art. 200 StGB als Mittäterinnen gehandelt. B____ habe als Stellvertreterin aber von den auferlegten Regeln und Vorschriften im F____ gewusst, für eine lückenlose Kontrolle im Bordell gesorgt und während der Abwesenheit der Bordellinhaberin deren Machtposition übernommen. Sie habe zeitweise im Bordell gewohnt, die Tür geöffnet, Kunden empfangen, mit ihnen die Preise verhandelt und das Geld für die Bordellinhaberin aufbewahrt.
5.3Die Verteidigung macht geltend, der Begriff des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Handlungsfreiheit dürfe nicht überdehnt werden. Vorliegend könne weder von einer faktischen Machtstellung noch von der Ausübung eines gewissen Drucks die Rede sein. Auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Das «Zum Laden schauen» an wenigen Tagen als Überwachen zu interpretieren, sei abwegig. Niemand habe ausgesagt, dass die Beschuldigte 2 Druck ausgeübt, etwas bestimmt oder angeordnet habe. Entscheidend sei das Ausmass und die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte 2 die Einhaltung der Regeln durchgesetzt habe. Sie sei im Gegenteil als «die Nette» wahrgenommen worden. Sie sei auch nicht an der Verteilung der Einnahmen beteiligt gewesen, welche hälftig an die Bordellchefin und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen seien. Mit deren Festlegung und Einforderung habe sie nichts zu tun.
5.4
6. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
6.1Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; in der anwendbaren Fassung gemäss AS 2007 S. 5437, 5479) macht sich schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Qualifikation mit höherer Strafdrohung (gemäss Abs. 3 lit. a) ist erfüllt, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
6.2Die Verteidigung beruft sich auf ihre Bestreitung der Vermittlungstätigkeit und bestreitet im Eventualpunkt das Fehlen von gültigen Aufenthalts- und Arbeitspapieren. Es fehle am Konnex zwischen den Vorwürfen und dem rechtswidrigen Aufenthalt der Frauen sowie gegebenenfalls auch am Vorsatz. Einzig in Bezug auf die Schwester werde der Tatvorwurf anerkannt. Es handle sich um einen leichten Fall, der mit Busse zu ahnden sei.
6.3Was zunächst das Fehlen der Papiere angeht, ergibt sich aus dem Beweisergebnis, dass die Prostituierten im F____ keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Feststellung muss genügen, denn es ist gemäss den Gesetzen der Logik unmöglich und wird gemäss den rechtlichen Beweisregeln auch nicht verlangt, die Abwesenheit solcher Tatsachen (hier: Papiere bzw. Bewilligungen) weiter zu beweisen.
Sodann besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund der nachgewiesenen Vermittlungs- und Aufsichtstätigkeit nicht gewusst hätte, dass die Frauen über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten. Die Beschuldigte 2 wusste aufgrund ihrer Vertrautheit mit dem F____, dass die Sexarbeiterinnen dort auch wohnten und sich grundsätzlich nicht nach draussen begaben. Aufgrund der übernommenen Aufgabe der Stellvertretung und Überwachung ist auch davon auszugehen, dass sie die Zwischenwand kannte und über deren Benutzung orientiert war, da im Milieu mit behördlichen Kontrollen gerechnet werden muss. Wie die Vorinstanz (Urteil S. 166 f.) zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte 2 durch die Vermittlung von neun Sexarbeiterinnen sowie durch ihre Stellvertreterfunktion deren rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert. Diese wohnten und arbeiteten im F____ und konnten die Räumlichkeiten kaum je verlassen. Mit der Vermittlung hat die Beschuldigte ihnen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit verschafft. Sie musste wissen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Reiseschulden in der Höhe von CHF 20000. bis CHF 30000. nicht innert weniger Tage (im Rahmen eines touristischen Aufenthalts gemäss Touristenvisum) zurückbezahlen würden. Da die Vermittlung entgeltlich erfolgte, ist in 9 Fällen Bereicherungsabsicht anzunehmen. In Bezug auf ihre Schwester , welche die Beschuldigte von Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei sich beherbergte, liegt keine Bereicherungsabsicht vor. Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch demnach zu bestätigen.
7. Strafzumessung
7.2Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen Menschenhandels, für den das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe vorsieht (Art. 182 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss der hier anwendbaren Fassung des StGB ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB).
7.5Die Täterinnenkomponente führt vorliegend zu einer Strafreduktion. Die Beurteilte hat sich weder prostituiert noch war sie im Rotlichtmilieu ansässig. Umso erstaunlicher ist es, dass sie ausgerechnet im Rotlichtmilieu delinquierte (Einvernahme zur Person, Akten S. 67 und 70 f.; vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 23 ff.). Der aktuelle Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023 weist keine Vorstrafen auf. Im Ergebnis wird das Vorleben sowie das Nachtatverhalten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beurteilten berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten belassen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016 erstandene Haft (Art. 51 StGB).
8. Übrige Punkte
9. Kosten
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
1. Das Berufungsverfahren vonA____wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Insoweit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.
In Bezug auf die Anordnungen betreffend A____ sind das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020in Rechtskraft erwachsen.
2. Weiter wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafgerichtsurteils mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
3.B____wird des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt.
In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird sie verurteilt zu2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 182 Abs. 1 und 3 sowie 195 Abs. 3 (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c entspricht; AS 2014 1159) in Verbindung mit Art. 200 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Insoweit wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
4.Rayonverbot:Das über B____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. September 2016 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird aufgehoben.
5.Zivilforderungen:B____ wird zu CHF 2'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2014 an C____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
B____ wird zu CHF 12'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2012 an D____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
6.Beschlagnahme und Kontosperre:Die beschlagnahmten Unterlagen, Pos. 108, 109 und 113 (Verzeichnis 129053), die Tablets, Pos. 100 und 114 (Verzeichnis 130302), sowie das Mobiltelefon, Pos. 115 (Verzeichnis 130256), werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.
Die beschlagnahmte Waffe (Verzeichnis 128856, Pos. 102) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben.
Die USB-Sticks (Verzeichnis 130996, 131013, 131012, 129291, 130302 [Pos. 100.1 und Pos. 114.1] und 130256 [Pos. 115.1]), eine Festplatte (Verzeichnis 130996) sowie eine CD mit Telefonauswertungen (Verzeichnis 130996) bleiben bei den Akten.
Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 22 und 24 (Verzeichnis 128993), Pos. 503-506 (Verzeichnis 130997) sowie Pos. 1011 (Verzeichnis
133817) werden eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird unter Abzug der Verwertungskosten sämtlichen Privatklägerinnen gemässArt. 73Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei der Verwertungserlös proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt wird. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr eingezogen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 7'371.45 (Verzeichnis 128993, Pos. 30), CHF 1'000. (Verzeichnis 130997, Pos. 502), CHF 900. sowie CHF 567.90 (Verzeichnis 133817, Pos. 1009), CHF 2'400. (Pos. 101) und CHF 171.68 (Pos. 110) werden eingezogen und gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches den Privatklägerinnen proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung zugesprochen.
Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände Pos. 12-14, 26 sowie 27 (Verzeichnis 128993), Pos. 1008 (Verzeichnis 133817), Pos. 2000 (Verzeichnis 135287), Pos. 103-107 und 111 (Verzeichnis 128856) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
7.Kosten:B____ trägt die Kosten von CHF 17'326.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
8.Honorar und Parteientschädigungen
a) Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1250. und ein Auslagenersatz von CHF 33., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.80, somit total CHF 1'381.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
b) Dem amtlichen Verteidiger [...], substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'322.25 (Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement) und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 641.25, somit total CHF 8969.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin C____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'480. und ein Auslagenersatz von CHF 49.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 194.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird C____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 620. zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 47.75 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 3'732.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin D____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1044. und ein Auslagenersatz von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 82., aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird D____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 261. zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 20.10 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 2'316.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
e) Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], substituiert durch [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'116.65 und ein Auslagenersatz von CHF 57.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 167.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung