Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.57
BESCHLUSS
vom3. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, OpferhilfeBerufungsbeklagte
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel Privatklägerin
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 5. September 2023 (SG.2023.104)
betreffend Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz,
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden, womit darauf einzutreten ist.
1.2Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom
2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom
30. Mai 2023 E. 1.2).
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung, als erledigt abgeschrieben.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800..
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'733.40 und ein Auslagenersatz von CHF 41.20, zuzüglich 8,1 %Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.75, somit total CHF 2'999.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Stephanie von Sprecher