Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.79
URTEIL
vom12. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. April 2022
betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Mit Urteil vom
5. April 2022 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter ordnete es den Verbleib des bei der Effektenverwaltung unter der Verzeichnis-Nr. 151319 deponierten USB-Sticks als Aktenbestandteil bei den Akten an. Schliesslich auferlegte es dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 330.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400. (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 200.) und wies seinen Antrag auf Parteientschädigung ab.
In der Berufungsverhandlung vom 12. September 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.2Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Nachteil des beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern.
2.3.2Gemäss der nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird derGrundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 76 ff.).Gemäss demGrundsatz «in dubio pro reo»darf der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das Gericht darf sich mithin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus der Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält derGrundsatz «in dubio pro reo»keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50 vom 13. Juli 2013 E.2.6.1).
3.
3.1Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in Gutheissung der Berufung von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
3.2Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
://:A____wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3000. und ein Auslagenersatz von CHF 366.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 259.20, somit total CHF 3'625.60 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5650. und ein Auslagenersatz von CHF 406. , zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 466.30, somit total CHF 6'522.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.