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SB.2022.50

Raufhandel, Hehlerei, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2023-07-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.50

URTEIL

vom13. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. August 2021

betreffend Raufhandel, Hehlerei, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

3.5.4.3Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Januar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird – in teilweiser Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung – von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 und 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches freigesprochen.

Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____ verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14./15. und vom 27./28. Januar 2021 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 31. Januar 2021 bis

31. August 2021 (212 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 750.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2021 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. September 2021, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 StGB.

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für 5  Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'934.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'421.90 und ein Auslagenersatz von CHF 82.30, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 269.80, somit total CHF 3’774.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 20% vorbehalten.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Tamara La Scalea, LLM

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).