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SB.2022.76

gewerbsmässiger Betrug und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

Basel-Stadt · 2024-08-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.76

URTEIL

vom16. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____Berufungsbeklagte

vertreten durch D____, Advokat Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. April 2022 (SG.2021.175)

betreffend gewerbsmässigen Betrug und Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3.1Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des angesichts der im Tatbestand angelegten Mindeststrafe am schwersten wiegenden Delikts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, vor [Art. 19 Abs. 2 BetmG]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

7.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

11. April 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Betrugs und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)schuldig erklärtund verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019 und dem 20. Dezember 2019, sowie zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2023,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung von CHF 1'154’154.40 Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung mit E____ und F____.

A____ wird zu Parteientschädigungen von CHF 14'520.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz und CHF 5'201.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite Instanz an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung mit E____ und F____. Darüber hinaus wird A____ zu einer von ihm alleine zu tragenden Parteientschädigung von CHF 1’095.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz und CHF 1’111.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite Instanz an die Privatklägerin verurteilt.

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. [...] bei der [...], lautend auf die Firma [...], wird aufgehoben und der verbleibende Saldo gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilforderung zugesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 8’289.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘054.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 259.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.05 (7,7 % auf CHF 4'682.70 sowie 8,1 % auf CHF 4'660.80), somit total CHF 10‘051.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.