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SB.2023.88

ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz etc.

Basel-Stadt · 2024-11-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.88

URTEIL

vom22. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagte 1

[...] Beschuldigte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                          Berufungsbeklagte 2

[...] Beschuldigte 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 26. April 2023 (SG.2023.13)

betreffend

ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise

versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Vergehen nach

Betäubungsmittelgesetz

Im vorliegenden Fall wurden in Bezug auf die Beschuldigte 1 die Schuldsprüche wegen des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bisdes Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. I. 5 betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge Verjährung, das Absehen von einer Landesverweisung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag nicht angefochten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.4Nach der Vereinigung der Verfahren in Sachen A____ (SG.202[...]) und B____ (SG.202[...]) am 30. bzw. 31. Januar 2023 führte das Strafgericht die Akten unter der Verfahrensnummer SG.202[...] (A____) weiter. Soweit nichts anderes vermerkt wird, beziehen sich die Aktenverweise in den nachfolgenden Erwägungen auf den Aktenbestand (und die Seitenzahlen) in Sachen A____.

2.4.2In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.1Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) um das am schwersten wiegende Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Mithin bildet dieses Delikt den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bzw. für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne E. 3.2.3). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, das sich in objektive und subjektive Komponenten unterteilen lässt (vgl. auch schon vorne E. 3.2.1).

3.4.1.3Diese Einsatzstrafe hält die Staatsanwaltschaft für zu tief, wie sie in ihrer Berufung geltend macht. Die vom Strafgericht angenommene Drogenmenge von einem Kilogramm Kokain würde schon allein eine Einsatzstrafe «über 2 Jahre» rechtfertigen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853). Zum Vergleich verweist die Staatsanwaltschaft auch auf das Urteil in Sachen C____, in dem das Strafgericht von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausging (vgl. SG.2022.224 vom 13. Februar 2023). Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft vor den Schranken auf das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer, wo sie allerdings noch eine Einsatzstrafe von «ca. 1.5 Jahre[n]» als angemessen angegeben hatte (vgl. Akten S. 1678).

3.4.1.4Der Kritik der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass die genaue gehandelte Menge an Kokain im vorliegenden Fall nicht eruierbar ist. Es konnte nur eine der insgesamt vier Lieferungen abgefangen werden, nämlich jene vom 13. Oktober 2021, wo rund 215 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnten (Akten S. 1386 ff.; angefochtenes Urteil S. 16 = Akten S. 1718). Diese beschlagnahmte Menge übersteigt den vom Bundesgericht für die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG als massgebend erachteten Schwellenwert von 18 Gramm Kokain (vgl. BGE 109 IV 143) deutlich, sodass die Vorinstanz die Beschuldigte 1 richtigerweise wegen der qualifizierten Tatbegehungsvariante schuldig sprach. Ebenso richtig ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die konkrete Drogenmenge auch für die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 3.4.1.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der konkreten Drogenmenge für die Strafzumessung aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann daher nicht allein auf die Menge abgestellt werden, um – unter Ausblendung der übrigen Faktoren – eine höhere Einsatzstrafe zu begründen, zumal die konkrete Menge im vorliegenden Fall nicht eruiert werden konnte. Das Vorgehen des Strafgerichts, das massgeblich auf die Funktion der Beschuldigten 1 im Betäubungsmittelhandel und ihre Hierarchiestufe abstellte, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wie nachfolgend gezeigt wird.

Das Strafgericht ordnete die Beschuldigte 1 in die «unterste Hierarchiestufe» ein. Im Modell vonEugsterundFrischknecht(vgl. vorne E. 3.4.1.1) entspricht dies der Hierarchiestufe Nr. 5. Dort werden Täter eingeordnet, die selbst konsumieren bzw. abhängig sind, weisungsgebundene Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnis (insbesondere süchtige oder schlecht entlöhnte Läufer) ausführen, in der Regel keinen Zugriff auf bedeutenden Drogenvorräte haben, gegen aussen exponiert und bei Enttarnung leicht auswechselbar sind. Im Unterschied zu Tätern in der Hierarchiestufe 4 sind sie selbst nicht Mitglied der Organisation und haben daher auch keine Unterstellte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die Beschuldigte 1 in der Hierarchiestufe 5 eingeordnet hat. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich nach dem Beweisergebnis im Wesentlichen auf reine Kurierdienste, die sie jeweils auf Weisung von C____ ausführte. Die Vorinstanz charakterisierte den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 zutreffend als «gehilfenschaftsähnlich» (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Für diese Dienste wurde sie jeweils (nur) mit kleineren Mengen Kokain für den Eigenkonsum entschädigt (angefochtenes Urteil S. 15 f. = Akten S. 1717 f.). Es konnte ihr kein Kontakt zu anderen im Handel mit Betäubungsmittel tätigen Personen nachgewiesen werden. Entsprechend ist die Einordnung der Beschuldigten 1 in die unterste Hierarchiestufe nicht infrage zu stellen. Auch die Staatsanwaltschaft scheint diese Einordnung nicht zu bemängeln. Für diese Hierarchiestufe sehenEugsterundFrischknecht(a.a.O., S. 337) eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Strafgericht hielt eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Die Festsetzung der Strafhöhe im unteren Bereich ist angesichts des bloss gehilfenschaftsähnlichen Tatbeitrags gerechtfertigt. Weil zumindest einmalig doch eine erhebliche Menge an Kokain sichergestellt werden konnte, ist es ebenso gerechtfertigt, dass sich das Strafgericht nicht für die Mindeststrafhöhe von zwölf Monaten entschied. Insofern hat das Strafgericht die konkrete Drogenmenge als relevanten Faktor bei der Strafzumessung nicht vernachlässigt. Die Strafhöhe von 16 Monaten ist unter Würdigung dieser Umstände nicht zu beanstanden und erweist sich auch im Vergleich mit anderen Urteilen betreffend die unterste Hierarchiestufe als schuldangemessen (vgl. z.B. AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 [Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1 [Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB190298 vom 1. Oktober 2019 E. 5.1 [Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe]; vgl. auch AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.4). Aus dem Umstand, dass das Strafgericht im Urteil SG.2022.224 für C____ selbst von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausgegangen war, kann die Staatsanwaltschaft hingegen nichts für den vorliegenden Fall ableiten, weil das Strafgericht C____ in der Hierarchiestufe 4 – nämlich der Beschuldigten 1 übergeordnet – eingestuft hatte (vgl. das Urteil SG.2022.224 vom 13. Februar 2023 S. 31).

3.4.2.1Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

3.4.2.2Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die Strafhöhe um drei Monate vermindert. Hinsichtlich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte 1 mit wenig eigener Tatmotivation gehandelt habe und nicht ihr Profit im Vordergrund gestanden sei. Stattdessen sei die Beschuldigte 1 jeweils (nur) mit Portionen für den eigenen Suchtmittelkonsum entschädigt worden. Dass die Delinquenz im Wesentlichen der Finanzierung des eigenen Suchtmittelkonsums und nicht darüber hinausgehenden (reinen) Profitzwecken diente, kann strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. etwa OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1.2; OGer Bern SK 22 587 vom

19. Oktober 2023 E. 14.1.2). Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der Delikte berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte 1 von C____ «zweifellos ausgenutzt» worden sei, indem dieser ihre erkennbare psychische Instabilität zunutze machte, die es ihr erschwerte, sich gegen sein anhaltendes Bitten und Drängen abzugrenzen und sich ihm mit einem klaren Nein zu widersetzen (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal aktenkundig ist, dass die Beschuldigte 1 unter anderem an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen leidet (vgl. Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 13. August 2009 S. 11 = Akten S. 65). Auch die Staatsanwaltschaft führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch aus, es sei klar, dass C____ der «Treiber […] des Ganzen» sei und dass die «intellektuell unterlegene» Beschuldige 1 ausgenutzt worden sei (vgl. Akten S. 1677 und 1679). In der Berufungsbegründung und in der Berufungsverhandlung macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, dass das Strafgericht mit der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate die Willenskraft der Beschuldigten 1 unterschätzt habe. Während des ganzen Strafverfahrens habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das weder psychisch instabil noch schwach gewirkt habe. Dem Druck des Strafverfahrens habe sie widerstehen können; sie sei nicht bloss die willenlose, unterlegene Marionette von C____ gewesen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Beurteilung der das Verschulden bestimmenden Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist allein der Tatzeitpunkt (vgl.Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 2018 S. 425 ff., S. 428). Aus dem Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt getroffen werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter Umstände die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens als «weder psychisch instabil noch schwach» qualifizieren will und was es bedeuten soll, dass die Beschuldigte 1 dem «Druck des Strafverfahrens […] widerstehen [konnte]». Die Staatsanwaltschaft führt dazu keinerlei Belege an. Es bleibt deshalb bei den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und bei der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens.

Zusammenfassend bleibt es dabei, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG anhand der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 Monaten auszufällen ist.

3.5.1Für Geldwäscherei sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 305bisZiff. 1 StGB).

3.5.2Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass weitgehend dieselben Überlegungen wie für die Beurteilung der Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz gelten würden. Insbesondere war es auch betreffend die Geldwäschereihandlungen so, dass sich die Beschuldigte 1 von C____ «primär für dessen eigene Interessen einspannen und benutzen [liess]», wie es die Vorinstanz treffend formulierte (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Im Unterschied zu der Betäubungsmittelmenge lässt sich der Gesamtbetrag der inkriminierten Bargeldüberweisungen genau beziffern: CHF 10'656.–. Das ist keine sehr hohe Summe, womit auch das objektive Tatverschulden nicht sehr hoch wiegt, wie das Strafgericht zu Recht festhielt.

Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer tiefen hypothetischen Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Geldwäschereihandlungen ausging.

3.7.1Unter dem Titel der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.7.2Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Beschuldigte 1 zwar an einer psychischen Beeinträchtigung leide, die aber schon im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt worden sei. Ihren eigenen Angaben zufolge sei die Beschuldigte 1 nach einer schwierigen und belasteten Kindheit in ihrer Heimat Spanien mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie als Einzelkind einige Jahre mit ihrer Mutter zusammengewohnt habe. Sie gehe nun seit Jahren einer Teilzeitbeschäftigung in einem geschützten Rahmen ([...]) nach und beziehe daneben eine Invalidenrente. Sie lebe zusammen mit ihrem Sohn in [...]. Sodann verfüge sie weder über Vorstrafen noch nennenswerte Schulden, wobei sich ihr Beistand um ihre Vermögensangelegenheiten kümmere. Indessen habe sie mit diversen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Dem Konsum von Betäubungsmitteln (Kiffen, Kokain) habe sie seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben entsagt. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember 2021 sei die Beschuldigte 1 – soweit – bekannt – nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten. Das Strafgericht schlussfolgerte unter Würdigung dieser Umstände, dass sich unter dem Titel der Täterkomponente keine Korrektur der ermittelten hypothetischen Gesamtstrafe aufdränge (angefochtenes Urteil S. 27 = Akten S. 1729).

3.7.3Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verhältnisse der Beschuldigten 1 haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens nicht in hier massgeblicher Weise verändert, wie ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen gezeigt haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff. = Akten S. 1876 ff.). Insbesondere ist die Beschuldigte 1 auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug belegt (vgl. Akten S. 1843). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Würdigung der Täterkomponente durch das Strafgericht im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt deshalb bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. vorne E. 3.7.2). An diese anzurechnen ist die vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft.

Schliesslich ist für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Kokain und Cannabis) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese den praxisüblichen Ansätzen folgend bei CHF 500.– angesetzt,was nicht zu beanstanden ist und auch von der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellt wird.

Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im Fall der Beschuldigten 1 weder formell noch materiell etwas entgegenstehe. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 27 f. = Akten S. 1729 f.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie weder im In- noch im Ausland vorbestraft und somit Ersttäterin ist. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht in die Gesamtwürdigung einbezogen, dass die knapp zwei Monate Untersuchungshaft für die Mutter eines damals 7-jährigen Sohnes eine sehr einschneidende Erfahrung dargestellt haben dürften. Positiv zu werten ist zudem, dass die Beschuldigte 1 seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben keine Drogen mehr konsumiert und damit auch vom entsprechenden Milieu Abstand genommen hat. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, berechtigt dies zu einer hoffnungsvollen Legalprognose, da ihre Delinquenz zweifellos in direktem Zusammenhang mit ihrem Eigenkonsum stand (vgl. vorne E. 3.4.2.2). Angesichts dieser Umstände ist auch die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

://:   1.Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschenfreigesprochen.

Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____ verurteilt zu15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

13. Oktober 2021 bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 500.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bisZiff. 1, tw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106des Strafgesetzbuches.

A____ trägt reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'800.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar CHF 2’860.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 230.70 (7,7 % auf CHF 372.35 sowie 8,1 % auf CHF 2'494.75), somit total CHF 3'097.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

2.Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____ wird von der Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetzkostenlos freigesprochen.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'845.85 für das erstinstanzliche Verfahren gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'080.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.05 (7,7 % auf CHF 347.65 sowie 8,1 % auf CHF 1'781.55), somit total CHF 2'300.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.