Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.1 Legitimation
1.2 Kognition
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
2. Vorbemerkung
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage
3.2 Grundlagen
3.3 Aussagen der Privatklägerin
3.4 Aussagen des Berufungsklägers
3.5 Weitere Beweismittel
3.6 Würdigung
4. Rechtliches
4.1 Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
4.2 Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
5.3 Grundsätzliches zum Verschulden
5.4 Einsatzstrafe
5.5 Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.7 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft
6. Landesverweisung
6.1 Ausgangslage
6.2 Grundlagen
6.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Andererseits ist zu fragen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. dazu E. 6.3). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. dazu E. 6.4; vgl. zum PrüfprogrammDe Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
6.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;BGE 144 IV 332E. 3.1.2, 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66aAbs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; De Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
6.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
6.4 Anwendbarkeit des FZA
6.5 Dauer der Massnahme/Eintrag im Schengener Informationssystem
7. Zivilforderungen
7.1 Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel
7.2 Genugtuungsforderung der Privatklägerin
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒.
8.1.3Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Vorbemerkung
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage
3.2 Grundlagen
3.3 Aussagen der Privatklägerin
3.4 Aussagen des Berufungsklägers
3.5 Weitere Beweismittel
3.6 Würdigung
4. Rechtliches
4.1 Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
4.2 Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
5.3 Grundsätzliches zum Verschulden
5.4 Einsatzstrafe
5.5 Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.7 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft
6. Landesverweisung
6.1 Ausgangslage
6.2 Grundlagen
6.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Andererseits ist zu fragen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. dazu E. 6.3). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. dazu E. 6.4; vgl. zum PrüfprogrammDe Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
6.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;BGE 144 IV 332E. 3.1.2, 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66aAbs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; De Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
6.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
6.4 Anwendbarkeit des FZA
6.5 Dauer der Massnahme/Eintrag im Schengener Informationssystem
7. Zivilforderungen
7.1 Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel
7.2 Genugtuungsforderung der Privatklägerin
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒.
8.1.3Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Kammer): ://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils einer Kammer des Strafgerichts vom 10. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: -Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.; -Abweisung der Zinsmehrforderung; -Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon; A____wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft zwischen dem 9. Mai 2019 und dem 26. Juni 2019, in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuchesfür 7 Jahre des Landes verwiesen. A____ wird zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von CHF 25000.‒ an die Privatklägerin C____ verurteilt. A____ trägt die Kosten von CHF 2322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten. Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5716.65 und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 71.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 445.70 (7,7 % auf CHF 5788.55), somit total CHF 6234.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'199.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.7
URTEIL
vom10. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber,
MLaw Anja Dillenaund Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts
vom 10. Dezember 2021 (SG.2021.154)
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.1 Legitimation
1.2 Kognition
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
2. Vorbemerkung
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage
3.2 Grundlagen
3.3 Aussagen der Privatklägerin
3.4 Aussagen des Berufungsklägers
3.5 Weitere Beweismittel
3.6 Würdigung
4. Rechtliches
4.1 Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
4.2 Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
5.3 Grundsätzliches zum Verschulden
5.4 Einsatzstrafe
5.5 Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.7 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft
6. Landesverweisung
6.1 Ausgangslage
6.2 Grundlagen
6.2.1Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Andererseits ist zu fragen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. dazu E. 6.3). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. dazu E. 6.4; vgl. zum PrüfprogrammDe Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
6.2.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;BGE 144 IV 332E. 3.1.2, 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66aAbs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; De Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
6.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
6.4 Anwendbarkeit des FZA
6.5 Dauer der Massnahme/Eintrag im Schengener Informationssystem
7. Zivilforderungen
7.1 Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel
7.2 Genugtuungsforderung der Privatklägerin
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒.
8.1.3Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils einer Kammer des Strafgerichts vom 10. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
-Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.;
-Abweisung der Zinsmehrforderung;
-Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon;
A____wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft zwischen dem 9. Mai 2019 und dem 26. Juni 2019,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuchesfür 7 Jahre des Landes verwiesen.
A____ wird zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von CHF 25000.‒ an die Privatklägerin C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 2322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5716.65 und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 71.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 445.70 (7,7 % auf CHF 5788.55), somit total CHF 6234.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'199.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung