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SB.2020.40

Betrug

Basel-Stadt · 2023-02-15 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 [SB.2017.75]). Er wurde verpflichtet, der Mutter von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) und F____ (nachfolgend Privatkläger 2), G____ (nachfolgend Privatklägerin 3; zusammen die Privatklägerschaft) eine Parteientschädigung von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Zudem wurde die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei [...], lautend auf die Tochter des Beschuldigten, I____, bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte – soweit die EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten – zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 12'000.– auferlegt und ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten selbständig Berufung angemeldet und in der Folge am

22. April 2020 (Staatsanwaltschaft), 4. Mai 2020 (Beschuldigter) und 11. Mai 2020 (Privatklägerschaft) ihre Berufungserklärungen eingereicht. Nachdem das Berufungsgericht mit Zwischenentscheid vom 17. August 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerschaft (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen hatte, reichten die Parteien am 30. Oktober 2020 (Staatsanwaltschaft), 18. Januar 2021 (Privatklägerschaft) und 17. März 2021 (Beschuldigter) schriftliche Berufungsbegründungen ein. Daraufhin gingen die Berufungsantworten der Privatklägerschaft (25. Mai 2021) und des Beschuldigten (15. Juni 2021) ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Letztere und die Privatklägerschaft beantragen, es sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des Betrugs (anstatt der Veruntreuung) schuldig zu sprechen. In allen anderen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, ersucht darum, die beiden Berufungen kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschuldigte beantragt mit seiner eigenen Berufung gemäss Berufungserklärung, es sei das vorinstanzliche Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als dass er vom Vorwurf der Veruntreuung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Durch die beantragten Abänderungen ergeben sich auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Berufungsbegründung wurden die Rechtsbegehren sodann um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei, erweitert. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft beantragen, es sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.

Die Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung zudem mehrere Beweis- bzw. Verfahrensanträge gestellt. So wird zunächst beantragt, es seien J____ und K____ als sachverständige Zeugen bzw. L____ als Sachverständiger (eventualiter als sachverständiger Zeuge, subeventualiter als sachverständige Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 1-3). Zudem sei zur Frage der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 anlässlich der inkriminierten Machenschaften des Beschuldigten, [...], ein gerichtliches, retrospektives Gutachten einzuholen (Ziff. 4). Darüber hinaus seien M____, N____ und I____ als Zeuginnen (Letztere eventualiter als Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 5-7). Darüber hinaus würden das Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für sieben (angebliche) [...] sowie das [...] zur Edition offeriert (Ziff. 8-9). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, die Akten betreffend das Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 und die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren gegen O____ ([...]) beizuziehen (Ziff. 1-2). Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 sei zudem die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und es seien ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen (Ziff. 3.1). Den zugelassenen Medienvertreterinnen und Medienvertretern sei unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.2). Es sei die beantragte Schutzverfügung ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen und ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10’000.–) im Widerhandlungsfall zu untersagen, in ihren Medien in identifizierbarer Art und Weise über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten (Ziff. 3.3). Schliesslich sei sämtlichen Parteien, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10’000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.4).

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin lud mit begründeter Verfügung vom 30. August 2022 M____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson in die Berufungsverhandlung und zog die Akten des Verfahrens SB.2017.75 sowie die Akten des Strafverfahrens [...] gegen O____ bei. Zudem wurde der Vertreter der Privatklägerschaft ersucht, die zur Edition offerierte Original-Rechnung von I____ vom 10. August 2012 sowie das zur Edition offerierte [...] anlässlich der Hauptverhandlung einzureichen. Die Anträge auf Befragung von J____, K____, L____, N____ und I____ wurden vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hingegen abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 im inkriminierten Zeitraum abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Hinsichtlich der Anträge betreffend Öffentlichkeit entschied die Verfahrensleiterin in Gutheissung des Antrags der Privatklägerschaft, die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zuzulassen. Entsprechend dem Antrag der Privatklägerschaft werde den zugelassenen Medienvertreterinnen und -vertretern unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Diese Verfügung sei ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen. Es werde ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten. Ebenso werde sämtlichen Personen, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, sei es als Beschuldigter, als Zeuge, als Vertrauensperson oder als sonstige Verfahrensteilnehmer gemäss Art. 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Am 6. Februar 2023 gingen seitens der Privatklägerin 3 schliesslich neben dem Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für [...] sowie dem [...] zusätzliche Dokumente beim Appellationsgericht ein, welche den übrigen Parteien in der Folge zugestellt wurden. Der Privatkläger 2 hat das ursprünglich ebenfalls mit D____ bestehende Mandatsverhältnis kurz vor der Berufungsverhandlung als beendet erklärt, sodass er nunmehr nicht mehr vertreten ist.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Auflage 2014, Art. 70 StPO N 8).

4.4      Würdigung hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

4.4.1Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zum Schutz derjenigen Personen, die in Art. 104 und 105 StPO aufgezählt sind, möglich (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N 5). Eingeschlossen ist die geschädigte Person, sodass offengelassen werden kann, ob der Privatklägerin 3 Opfereigenschaft gemäss Strafprozessordnung zukommt.

4.4.2In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte – wie schon anlässlich der bereits rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift (AGE SB.2017.75 vom

12. Februar 2019) – Intimes bzw. Höchstpersönliches, namentlich die Beziehung zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten bzw. Mutmassungen über deren Liebesleben einen zentralen Aspekt der Beweiswürdigung dar (Akten S. 3249, 3254,3269, 3277 ff., 3284 ff., 3289 ff., 4427). Darüber hinaus wurden der Gesundheitszustand der Privatklägerin 3, ihr Gefühlsleben sowie andere persönliche und familiäre Details thematisiert (Akten S. 3222, 3227, 3230, 3232, 3234, 4411, 4415, 4424 f.). Diese höchstpersönlichen Aspekte wiegen schwer und sind ebenso wie das Prinzip der Justizöffentlichkeit grundrechtlich abgesichert. Sie unterstehen genauso einem umfassenden Schutz (Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV).

4.4.4Der gesellschaftliche Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 begründen indes offensichtlich ein Bedürfnis nach Neugier, namentlich an ihrer krankheitsbedingten Dekompensation. Anders lässt es sich nicht erklären, dass das Zivilgericht Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Geschehnissen die Veröffentlichung eines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Beitrags in [...] vorsorglich verbieten musste (Akten S. 2959 ff.). Des Weiteren wurden im Zuge der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift in der Zeitung «[...]» Beiträge veröffentlicht, in denen von der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 3 sowie von ihrer Beziehung zum Beschuldigten berichtet wird, wobei die Privatklägerin 3 in der online-Version des Beitrags in der Kommentar-Rubrik sogleich verspottet wurde (Akten S. 3593 ff.).

4.4.5Das Interesse der Privatklägerin 3 am Schutz ihrer Intimsphäre ist vor diesem Hintergrund höher zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit an der Justiz-öffentlichkeit, zumal die Privatklägerin 3 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich (selber) zu erklären (vgl. dazu eingehend E. 8) und als geschädigte Person in ein Strafverfahren hineingezogen wurde (vgl. zum Schuldpunkt eingehend E. 9). Im Weiteren ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – wenn auch unter Auflagen (vgl. dazu sogleich E. 4.5) – zur Hauptverhandlung zugelassen waren und damit über den Prozess berichtet werden konnte. Darüber hinaus wird eine anonymisierte Fassung des vorliegenden Urteils in Kürze auf der Homepage des Appellationsgerichts abzurufen sein. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen.

4.5      Grundlagen zur Einschränkung der Medienfreiheit

4.5.1Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind (Art. 69 Abs. 3 StPO). Diesen Personen kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine zentrale Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (BGE 143 I 194 E. 3.1, 137 I 16 E. 2.2; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).

4.5.2Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende ist namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt, insbesondere, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Es ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (vgl. dazu BGE 119 Ia 99 E. 4; BGer 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1, 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, in: BBl 2006 S. 1085, Ziff. 2.2.8.2 S. 1153; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)Welke und Bialek gegen Polenvom 1. März 2011, [Nr. 15924/05], § 74).

4.6      Würdigung hinsichtlich der Einschränkung der Medienfreiheit

4.6.1Mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 erlauben, wurde zweifellos in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen. An sich wäre der Beschuldigte nicht vom Schutzbereich der Medienfreiheit erfasst, weshalb seine Berufung darauf unter diesem Titel nicht statthaft wäre (vgl. dazuBrunner/Burkert, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 17 BV N 29 ff.). Indes ist bei Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter bzw. deren Ausschluss von der Verhandlung gemäss Bundesgericht (BGE 143 I 194 E. 3.1) auch die Justizöffentlichkeit, welche unter anderem dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient, betroffen, sodass auf die Rüge trotzdem einzutreten ist (ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit [BGE 141 I 211 E. 3.1, 137 I 209 E. 4.2]).

4.6.2Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.4), weckt der gesellschaftlichen Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 Neugier. Da aufgrund ihrer (regionalen) Bekanntheit bereits wenige Hinweise genügen können, sie als Geschädigte zu identifizieren, besteht ein Bedürfnis nach anonymisierter Berichterstattung. Darauf hat die Privatklägerin 3, die – wie genauso bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.3) – keine Person der Zeitgeschichte ist, Anspruch (BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5; vgl.Fankhauser, Wider die Boulevardisierung der Verbrechen – ein Denkanstoss zugunsten von Betroffenen, in: recht 2018, S. 76, 80;Cramer, a.a.O., S. 141). Es wäre indes unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbar gewesen, die Medien komplett von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuschliessen. Dem Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 wurde mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Geschädigten zulassen, ausreichend Rechnung getragen.

4.6.3Es ist nicht erkennbar, warum dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über den Sachverhalt der Anklage nicht mit der Bezeichnung der Privatklägerin 3 als reiche betagte Person ohne – wie in der erwähnten [...]-Berichterstattung geschehen – Nennung [...], ohne Nennung ihres genauen Alters und ohne Hinweis [...] und das [...] nicht ebenso hätte genügt werden können. In diesem Sinne hat auch der Strafgerichtspräsident den Hinweis für die Presse vor der Verhandlung wie folgt formuliert: «Wohlhabende, ältere Frau soll von Freund durch Täuschung und Ausnutzung ihrer Altersschwäche finanziell schwer geschädigt worden sein» (Akten S. 4341). Diese Abfassung enthält alle relevanten Informationen, ohne dass ein Rückschluss auf die Identität der Privatklägerin 3 gezogen werden könnte. Dementsprechend ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare und hinlänglich interessante Berichterstattung ohne weiteres auch ohne die identifizierenden Hinweise möglich gewesen.

4.6.4Im Ergebnis konnte die Presse trotz der verfügten Auflagen ihre Kontrollfunktion wahrnehmen und über den Prozess konnte in den Medien kritisch berichtet werden. Einzig die Berichterstattung zur Person der Privatklägerin 3 wurde durch die Verfügung 27. September 2019 eingeschränkt. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich auch damit nicht rechtfertigen.

4.7      Anordnungen im Berufungsverfahren

Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Gefahr der Übermittlung identifizierender Informationen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestand, weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 30. August 2022 zu Recht dieselben Anordnungen wie das Strafgericht betreffend die Öffentlichkeit getroffen hat (daneben wurde die Verfügung der [...] sowie der [...] direkt eröffnet und diesen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB [Busse bis CHF 10‘000.–] im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Privatklägerin 3 zu berichten).

5.         Parteistellung der Privatkläger 1 und 2

5.1      Ausgangslage

5.2      Grundlagen

Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2). G____ und C____ haben sich mit Schreiben vom 29. April 2016 (Akten S. 2772) bzw. vom 4. Mai 2016 (Akten S. 2801) als Privatkläger konstituiert, wobei sich C____ explizit auf [...] und damit auf das Verfahren bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift bezog.

5.3      Würdigung

5.3.1Bereits im Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 wurde in Erwägung 5 ausgeführt, dass starke Hinweise darauf bestünden, dass F____ und C____ Gesamteigentum [...] hätten. Dabei stützte sich das Gericht auf den sich in den Akten befindlichen Erbteilungsvertrag vom [...], gemäss welchem das vorhandene Mobiliar und der Hausrat (darin inbegriffen [...]) auf die Vertragsparteien aufgeteilt wurden (Akten S. 114 ff.) sowie auf ein Schreiben von Q____, dem Teilungsbeistand von C____ und F____, in welchem dieser ausführte, es hätten sich «135 [...] etc.» in der Erbschaft befunden, wovon «ca. 100» im gemeinsamen Eigentum von G____, C____ und F____ verblieben seien (Akten S. 112 f.).

5.3.2Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 dann beim Strafgericht ein Schreiben des [...], R____, vom 21. Februar 2017 ein, in welchem dieser bestätigte, dass [...] am 2. Mai 1969 erworben und am 3. Juni 1969 an S____, Basel, verkauft habe (Akten S. 4233). Darüber hinaus wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. September 2017 amtlich festgestellt, dass insgesamt [...] dem Nachlass von S____ entstammen und damit im Gesamteigentum der Privatklägerschaft steht (Akten S. 4238 ff.). Schliesslich haben die Privatklägerinnen 1 und 3 inzwischen mit [...] am 19. Januar 2022 vor dem [...] eine Vereinbarung geschlossen, mit welcher die Eigentumsverhältnisse gegen die Bezahlung einer gut die Hälfte des Versicherungswerts ausmachenden Geldsumme zu Gunsten der Privatklägerin 3 und C____ und F____ als Gesamteigentümer geregelt und die Herausgabe [...] an diese drei Gesamteigentümer vereinbart wurde. Die örtliche Beschlagnahme wurde hierauf aufgehoben und [...] zurücküberführt (Akten S. 4872 ff.). Es steht somit fest, dass [...] nach dem Tod von S____ in dessen Nachlass gefallen ist und daher im Gesamteigentum von G____, C____ und F____ (als Erbengemeinschaft) steht.

5.3.3Dass die Veräusserung eines im Gesamteigentum stehenden [...] – ohne anderslautende Vereinbarung (eine solche ergibt sich nicht aus dem Teilungsvertrag) – die Zustimmung aller Berechtigten benötigt, ist vom Gesetz vorgesehen (Art. 653 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]); vgl. dazuDomej/Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 653 N 5 ff.). Insofern wurde hinsichtlich Ziff. 2 a)-g) der Anklageschrift (Betrug) allen drei Privatklägern zu Recht Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zugestanden und ist das Strafgericht zutreffenderweise auf die Anträge der Privatkläger 1 und 2 eingetreten.

5.3.4Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn die Privatkläger 1 und 2 zu Unrecht als Parteien im Verfahren geführt worden wären, dies im Ergebnis nicht von Bedeutung wäre, denn die beiden Kinder der direkt geschädigten Privatklägerin 3 haben sich im Verfahren nicht separat eingebracht. Es ist stets «nur» der gemeinsame Rechtsvertreter aller (potentieller) Privatkläger, D____, in Erscheinung getreten (bis der Privatkläger 2 ihm das Mandat kurz vor der Berufungsverhandlung entzog) und nicht der von der Privatklägerin 1 ebenfalls mandatierte E____, der vor Appellationsgericht denn auch nicht erschienen ist. Den beiden Kindern wurde erstinstanzlich auch keine Zivilforderung und keine Parteientschädigung zugesprochen. Lediglich in Bezug auf die Privatklägerin 3 wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung (von CHF 8'599.75) verurteilt. Dass der Privatklägerin 3 sowohl hinsichtlich des Primärvorwurfs des Betrugs als auch hinsichtlich des Eventualtatvorwurfs der Veruntreuung die Stellung einer Geschädigten im Sinne von Art. 115 StPO zukommt und sie damit aufgrund ihrer entsprechenden Konstituierung weiterhin zu Recht als Privatklägerin geführt worden ist, ist evident und wird auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt.

6.         Verwertbarkeit von Beweisen/Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes

6.1      Ausgangslage

6.2      Zeitliche Dringlichkeit der Einvernahmen

6.3      Teilnahmerechte/Notwendige Verteidigung

6.4      Praktische Relevanz für den vorliegenden Fall

6.5      Nach der Auslieferung erfolgte Einvernahmen

7.         Verletzung des Akkusationsprinzips

Tatsächliches

8.1      Grundlagen zur Beweiswürdigung

8.2      Äusserer Geschehensablauf

8.3      Fragestellung

8.4      Aussagen der Beteiligten

8.5      Aspekte des [...]verkaufs

8.6      [...]-Verkauf

8.7      Mangelnde Anhaltspunkte für ein gemeinnütziges Projekt in [...]

8.8      Beweisergebnis

9.         Rechtliches

9.1      Der Tatbestand des Betrugs

9.1.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Alternativ sieht das Gesetz als Täuschungshandlung die Bestärkung in einem Irrtum vor. Letzteres erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits bestehenden tatsachenwidrigen Vorstellung (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

9.1.2Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei nicht eine bewusste Reflexion vorausgesetzt ist, sondern es reicht, wenn der Getäuschte im Sinne eines «Mitbewusststeins» von der Richtigkeit der fraglichen Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38; vgl. dazuSchlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 146 N 16). Der Betrug ist vollendet, wenn der täuschungsbedingte Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition veranlasst hat, die einen Vermögensschaden bewirkt. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven bestehen. Es reicht aber auch ein blosser Gefährdungsschaden, das heisst die Gefährdung des Vermögens in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Schlegel, a.a.O., Art. 146 N 19 ff.).

9.1.3Die Täuschung muss arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

9.1.4Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich dann verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden; in der Praxis sind solche Anwendungsfälle sehr selten (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2 ff., 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.; vgl. dazu auchVest, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2021, S. 350 f.).

9.1.5Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. dazu BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (respektive vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist – wie zuvor erwähnt – ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1).

9.1.6Wie erwähnt, ist die strafausschliessende Opfermitverantwortung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Als Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass etwa beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann. Die Opfermitverantwortung ist nicht so zu verstehen, dass sie vom Einzelnen verlangt, seinen Mitmenschen grundsätzlich mit Misstrauen zu begegnen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5;Vest, a.a.O., S. 338). Das Bundesgericht hat jüngst wiederholt betont, dass selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten nicht zwingend zur Folge hat, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Es führt dazu aus, dass der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz sich notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben orientiere. «Die Ausnutzung von sozialadäquatem Vertrauen ist regelmässig als arglistig zu werten. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, das (potentielle oder tatsächliche) Opfer zu grösserer Vorsicht zu erziehen […]. Der Ausgleich mit Verantwortlichkeitsanteilen des Opferkollektivs erfolgt über die Strafzumessung» (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5).

9.2      Würdigung

9.2.1Aufgrund der erhobenen Beweise (vgl. dazu E. 8.8) ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vermögensübertragung an ihn bzw. an das von ihm bezeichnete Konto seiner Tochter I____ täuschend auf die Privatklägerin 3 eingewirkt hat. Er hat G____ über den Verwendungszweck des Verkaufserlöses und über seine eigene Rolle bei der Verwendung bzw. (Nicht)weiterleitung des Geldes getäuscht und sie damit zur Vermögensdisposition veranlasst. Sie hat lediglich aufgrund seiner Zusicherung, er werde arme Kinder in [...] unterstützen, aufgrund eines dadurch entstandenen Irrtums [...] aus ihrem (Gesamt)eigentum in den Verkauf gegeben, um den Erlös daraus einem sozialen Projekt zukommen zu lassen. In Wahrheit ist dies aber nie geschehen und von A____ auch nie beabsichtigt worden. Vielmehr hat er sich um irgendein soziales Projekt in [...] überhaupt nie gekümmert. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 also durch eine Täuschung zu einer Vermögensdisposition veranlasst.

9.2.2Auch die Arglist der Täuschung ist zu bejahen. Der Beschuldigte schuf durch raffinierte Lügen und Inszenierungen Umstände, die – wie er wusste – einen allfälligen Argwohn von G____ verringern würden. Er wurde ihr von O____ im Umkreis der [...] vorgestellt und gab sich als Vertrauter der [...] aus, was den Verkauf [...] naheliegender erscheinen liess und seine eigene Seriosität unterstrich. Einem gutsituierten Mann von Welt, der in den entsprechenden Kreisen verkehrte, hat die Privatklägerin 3 zweifellos eher Geld für humanitäre Projekte in die Hand gegeben als einem Sozialhilfebezüger und Analphabeten ohne jede Schulbildung. Dass sich G____ von seinem Auftreten grundsätzlich täuschen liess, ist nicht einmal speziell mit ihrer gesundheitlichen Situation zu begründen. Unter den gegebenen Voraussetzungen mit weiteren Involvierten (mitunter AD____ und O____) lag der Verdacht der Hochstapelei nicht auf der Hand. Dass sich die Privatklägerin 3 dann noch zu derart unvernünftigem Handeln hinreissen liess, wie sie es mit dem Verkauf des [...] für einen Bruchteil seines Wertes und mit der ungeprüften Überweisung einer beträchtlichen Summe auf ein unbekanntes [...] Konto getan hat, ist nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 8.8) auf ihren bereits damals beeinträchtigten mentalen und psychischen Zustand zurückzuführen. Und diesen hatte der Beschuldigte offensichtlich erkannt. Da der Beschuldigte nie beabsichtigte, das Geld gemeinnützig für bedürftige Kinder in [...] zu verwenden, handelt es sich des Weiteren um eine – insbesondere für die Privatklägerin 3, die geistig bereits abgebaut hatte und dem Beschuldigten (beinahe) blind vertraute – nicht überprüfbare innere Tatsache, wobei G____ die bestimmungsgemässe Verwendung des Verkaufserlöses angesichts der grossen geografischen Distanz zu [...] ohnehin nur schwer hätte überprüfen können.

9.2.3

9.2.3.1Beim Spendenbetrug überträgt der Getäuschte Vermögenswerte an einen Dritten, aufgrund der Zusicherung und verbunden mit der Aufforderung, sie zugunsten eines bestimmten, in der Regel wohltätigen Zwecks zu verwenden. In der Folge werden diese Werte jedoch nicht dem angekündigten ideellen Zweck zugeführt. Problematisch ist in solchen Fallkonstellationen der Schaden. Denn der Gebende weiss und möchte auch, dass ein wertausgleichendes, wirtschaftliches Äquivalent ausbleibt. In Deutschland herrscht diesbezüglich die Lehre von der sozialen Zweckverfehlung vor. Danach ist ein Schaden immer dann gegeben, wenn der anvisierte soziale Zweck der Spende nicht erreicht wird, weil sich unter diesem Gesichtspunkt der Vermögensaufwand aus dem Blickwinkel des Geldgebers als sinnlose – und damit indirekt unwirtschaftliche – Ausgabe erweist. Dabei führen freilich individuelle, der subjektiven Einschätzung des Opfers entspringende Zwecksetzungen zur Bejahung eines Vermögensschadens, obwohl sich diese wirtschaftlich nicht messen lassen. In der Konsequenz besteht ausgehend vom Gedanken der sozialen Zweckverfehlung der Schaden regelmässig im übergebenen Betrag (vgl. zum GanzenVest, a.a.O., S. 378).

9.2.3.2Das Bundesgericht hat dazu schon vor fast 20 Jahren unter Verweis auf ältere Entscheide resümiert, dass die Strafwürdigkeit beim Spendenbetrug nicht primär mit der durch eine Täuschung motivierten wirtschaftlichen Selbstschädigung des Opfers zu begründen sei. Der Getäuschte werde nicht in erster Linie die materielle Einbusse empfinden, sondern viel mehr«den Missbrauch seiner Wohltätigkeitsabsichten» (BGer 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 70 IV 193). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist für den Vermögensschaden beim Spendenbetrug massgeblich (und ausreichend), dass sich der Geschädigte durch die Täuschung über den Verwendungszweck des Spendengelds darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (BGE 106 IV 26 E. 4, 98 IV 252, 72 IV 126 E. 3; BGer 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1, 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.5, 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4, 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2;Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 247 ff.).

9.2.3.3Die Privatklägerin 3 hat dem Beschuldigten bzw. seiner Familie nicht einfach EUR 2'000'000.– schenken und ihn damit aus Freundschaft unterstützen wollen. Sie hat – wie zuvor erwähnt (vgl. dazu E. 9.2.1) – lediglich aufgrund seiner Zusicherung, er werde arme Kinder in [...] unterstützen, ein [...] aus ihrem (Gesamt)eigentum in den Verkauf gegeben, um den Erlös daraus einem sozialen Projekt zukommen zu lassen. Im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung liegt daher auch ein Schaden im Rechtssinn vor. Der Beschuldigte handelte nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 8, 9.2.1 und 9.2.2) zudem auch vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

9.3      Ergebnis/Konkurrenzen

Es ergeht nach dem Gesagten daher einen Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).Da der Beschuldigte die Verfügungsmöglichkeit über das zur Diskussion stehende [...] aufgrund einer Täuschung erlangte bzw. den Willen zum getreuen Umgang mit den Vermögenswerten vorgespiegelt hat, kann kein «Anvertrauen» im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) vorliegen. Beim Betrug wirkt der Täter in verbotener Art und Weise auf die Willensbildung des Opfers ein, was bei der Veruntreuung nicht der Fall ist. Hier vertraut das Opfer dem Täter eine Sache oder einen Vermögenswert an, ohne dass der Täter einen verbotenen Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ausübt. Erst nachdem der Vermögenswert dem Täter anvertraut worden ist, begeht dieser in der Folge die strafbare Veruntreuung. Es findet kein strafrechtlich relevanter Einfluss auf die Willensbildung des Opfers statt (vgl. dazu BGE 133 IV 21 E. 6.2, 117 IV 429 E. 3c; BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3;Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 138 N 22;Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 208 ff.;Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 296;Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

E. 4 Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 41).

10.      Wiederholte Beweisanträge/Verletzung des Akkusationsprinzips

10.1    In der Berufungsverhandlung wiederholte Beweisanträge

Da der kompromittierte Gesundheitszustand der Privatklägerin 3 im Deliktszeitraum auch ohne die Abnahme der beantragten Beweise erstellt ist (vgl. dazu E. 8.5.2, 8.5.3 und 8.6.2) und den Anträgen der Privatklägerschaft auch ohne diese Beweise vollumfänglich entsprochen wurde bzw. nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen Betrugs (anstatt Veruntreuung) erfolgt, kann auf die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut beantragten Beweismassnahmen (Befragung von J____, K____ und L____ sowie Einholung eines retrospektiven Gutachtens zum Gesundheitszustand der Privatklägerin 3 im relevanten Zeitraum 2012) verzichtet werden. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich.

10.2    Verletzung der Akkusationsprinzips

10.2.1

10.2.1.1Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auchJean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311).

10.2.1.2Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

10.2.1.3Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3).

10.2.2

10.2.2.2Dass der Beschuldigte in den [...]verkauf involviert war, legen – wie der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 4775 f.) – im Übrigen auch Aussagen von O____ nahe. So gab diese zu Protokoll, dass der Beschuldigte einer der Gründe gewesen sei, weshalb die Privatklägerin 3 [...] habe verkaufen wollen (Akten S. 2576 f.). Darüber hinaus gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie die Aufteilung des Verkaufserlöses mit dem Beschuldigten oder mit der Privatklägerin 3 besprochen hatte (Akten S. 2588). Hätte es sich beim [...]verkauf indes ausschliesslich um ein Geschäft von G____ mit O____ gehandelt, so hätte sich Letztere mit Bestimmtheit daran erinnert, dass sie die Verwendung des Verkaufserlöses – logischerweise – mit der Privatklägerin 3 besprochen hatte. Eine Beteiligung des Beschuldigten legt im Übrigen auch eine weitere Aussage von O____ nahe. So gab Letztere in der Einvernahme vom 26. Februar 2016 auf die Frage, weshalb zwei Rechnungen mit Datum vom 17. Dezember 2012 bei der Y____ beschlagnahmt werden konnten (Akten S. 2590), zu Protokoll: «Weil Y____ alles behielt. Ich kann mich nicht einmal mehr an das Dokument erinnern. Es beweist, dass Y____, G____, A____ und ich miteinander kommuniziert haben». Was den Verkaufserlös anbelangt, behauptete O____ schliesslich, sie habe diesen so verteilt, wie sie von der Privatklägerin 3 instruiert worden sei. Gemäss Aussage von O____ hätten sie und G____ sogar gemeinsam Y____ telefoniert, da sich Letztere habe rückversichern wollen (Akten S. 2497, 2499). Später in derselben Einvernahme relativierte O____: «G____ und ich haben das so definiert oder vielleicht A____» (Akten S. 2588).

10.2.3

10.2.3.1Dass der Beschuldigte in die inkriminierte Vermögensverschiebung involviert war, wurde soeben erörtert. Seine Beteiligung wird darüber hinaus entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. dazu E. 7) auch rechtsgenüglich in der Anklageschrift geschildert bzw. es wird ihm dort – auch unter Einbezug von Ziff. 3 der Anklageschrift – eine konkrete Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Verkaufs zugeschrieben. So wird in der Anklageschrift unter lit. a und c insbesondere dargelegt, wie bzw. mit welchen Mitteln A____ die Privatklägerin 3 im Sinne des Tatbestandselements der Arglist darüber getäuscht hatte, dass er den Erlös des [...]verkaufs für arme Kinder in [...] verwenden wolle (angeschlagener Gesundheitszustand der Privatklägerin 3, Behauptung, er sei [...] bzw. Kennenlernen über O____, daraufhin entstandenes Vertrauensverhältnis). Er habe die Privatklägerin 3 dazu bestimmt, [...] auszusuchen, verkaufen zu lassen und aus dem Verkaufserlös EUR 2'000'000.– auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto (lautend auf seine Tochter I____) überweisen zu lassen. In der Einleitung und auch unter lit. c wird zudem erwähnt, dass der Beschuldigte für den Verkauf [...] O____ zuzog. Es wird auch dargelegt, wie G____ daraufhin [...] O____ für den Verkauf übergab. Weiter unten unter lit. c, d und e wird dargelegt, wie O____ – dem Plan des Beschuldigten entsprechend – alsdann den Verkauf eigenständig abgewickelt und die Weisung an die Y____ für die Verteilung des Verkaufserlöses an A____ gestützt auf die von jenem genannten Kontodaten gegeben hatte.

10.2.3.2Dass der Vorfall vom Sommer 2012 betreffend den versuchten [...]-Verkauf (vgl. dazu E. 8.6) nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, trifft zwar zu, hindert das Gericht entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung aber nicht daran, den Vorgang – soweit bewiesen – in die Beweiswürdigung hinsichtlich des in der Anklageschrift geschilderten Betrugs als zusätzliches Element der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 miteinzubeziehen, zumal die entsprechende Thematik in der Einleitung geschildert und der entsprechende Vorgang auch im vorinstanzlichen Urteil und der Beweisverfügung der Verfahrensleiterin vom 30. August 2022 thematisiert wurden. Die Anklageschrift enthält damit – wie der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 4934 f., 4961) – den gesamten Tatvorwurf für den in casu angenommenen Betrug, wobei selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz ohnehin nicht verletzen würde (vgl. dazu E. 10.2.1), zumal die Verteidigung genau wusste, inwiefern die Staatsanwalt- und die Privatklägerschaft den einen Betrug als erfüllt ansehen und sie sich ausgiebig dazu äussern konnte.

11.      Strafzumessung

11.1    Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

11.2    Einsatzstrafe

11.2.1Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, worin Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 5.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

11.2.2Im vorliegenden Fall muss in objektiver Hinsicht konstatiert werden, dass die Deliktssumme von EUR 2'000'000.– hoch ist, wobei die damit eng verbundene Provision von O____ in Höhe von EUR 550'000.– noch nicht einmal berücksichtigt ist. Zwar relativiert sich der hohe Betrag angesichts des sehr grossen Vermögens der Privatklägerin 3, dennoch handelt es sich um eine beachtliche Summe, zumal der Deliktsbetrag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

32) auch am intendierten Verwendungszweck (Spende für arme Kinder in [...]) zu messen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war dreist und planerisch. A____ näherte sich durch Kontakte im [...] an G____ an, nutzte deren emotionale Ausnahmesituation schamlos aus bzw. versuchte systematisch, von ihr Geld erhältlich zu machen und nahm den dadurch bei der Privatklägerin 3 entstandenen seelischen Schmerz billigend in Kauf.

11.2.3Was die subjektive Tatkomponente anbelangt, so ist zwar zu berücksichtigen, dass A____ wohl in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist und auch in [...] in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt bzw. lebte. Dennoch kann nicht von einer Notlage gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte auch direkt vorsätzlich und gezielt, ging es ihm doch darum, durch Manipulation der an Demenz erkrankten Privatklägerin 3 möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse erhältlich zu machen. Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogeneinwirkung nicht ins Gewicht.

11.2.4Nach dem soeben Referierten muss das Verschulden angesichts des im Verhältnis zu anderen denkbaren Tatvarianten bzw. der diesbezüglichen Bewertung in der bereits rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift (der dortige Deliktsbetrag belief sich auf EUR 2'230'000.–, wobei der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug bei Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lag; vgl. dazu AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 17.3) insgesamt als knapp mittelschwer bezeichnet werden. Entsprechend ist die Einsatzstrafe mit 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

11.3    Persönliche Verhältnisse

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist auch im Berufungsverfahren wenig bekannt geworden. Der Beschuldigte gab in der Vergangenheit an, am [...] in [...] zur Welt gekommen und dort mit [...] aufgewachsen zu sein. Er habe nie eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Im Jahr [...] sei er nach [...] gegangen, um Arbeit zu suchen. Er sei in [...], wo er offenbar auch heute noch wohnt, [...] als [...] angestellt worden, um [...] zu sprechen. Zudem arbeite er als [...], wobei er dazu keine genaueren Angaben machen wollte, da er Angst um seinen Job habe. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, er sei seit mehr als [...] Jahren verheiratet und habe mit seiner Frau [...] Kinder sowie ein weiteres Kind mit einer Frau [...] (die Altersdifferenz der Kinder beträgt bis zu [...] Jahre). Er verdiene EUR 2'800.– monatlich und erhalte zudem Mietzuschüsse in Höhe von EUR 600.– pro Monat. Trotzdem habe er Sozialhilfe bezogen. Aus der Befragung zur Person geht zudem hervor, dass der Beschuldigte des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist. Später erklärte er jedoch, er könne sehr langsam [...] lesen (Akten S. 5 ff., 327 f., 1992, 2184, 4840). Daraus lassen sich weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene (Einsatz)strafe zu belassen ist. Eine Geldstrafe kommt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]).

11.4.   Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2019

11.4.1Der Beschuldigte wurde – wie bereits mehrfach erwähnt – mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 (SB.207.75) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da A____ die damit geahndeten Delikte zwischen dem 24. September und dem 29. Oktober 2013, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 15. Januar 2020 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom

23. Januar 2019 E. 4.6;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).

11.4.2Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).

11.4.3Nach dem Gesagten ist die aufgrund des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs ausgefällte Freiheitsstrafe zunächst angemessen zu erhöhen und anschliessend von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Erhöhung der vierjährigen Grundstrafe um ein Jahr (bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren) angemessen. Von der nunmehr fünfjährigen Freiheitsstrafe ist die Grundstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe abzuziehen, sodass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2019 auszusprechen ist.

11.5    Modalitäten des Vollzugs/Ergebnis

Da die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) nach dem Gesagten 36 Monate übersteigt, ist die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs schon formell ausgeschlossen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177;Simmler/Selman, a.a.O., Art. 49 N 18), wobei dem Beschuldigten angesichts des im Gesamtkontext aller Delikte zum Ausdruck kommenden Versuchs, von der Privatklägerin systematisch möglichst viel Geld erhältlich zu machen (vgl. dazu schon E. 8.6.2, 10.2.2.1, 11.2.2) und der komplett fehlenden Einsicht, die auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass er sich den Strafverfahren nicht zu stellen bereit ist, auch eine eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt werden muss.

12.      Einziehung und Ersatzforderung

Zu der vom Strafgericht verfügten Einziehung und der angeordneten Ersatzforderung wurden im Rechtsmittelverfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Es kann daher auf die in allen Teilen überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil S. 34 f.). Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird daher die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei [...], lautend auf I____, geboren am [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen, verfügt. Soweit die Vermögenswerte in Höhe von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sind, wird A____ gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt.

13.      Kosten und Entschädigungen

13.1    Erstinstanzliche Kosten

13.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

13.1.2Der Beschuldigte wird in zweiter Instanz aufgrund des in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts wegen Betrugs schuldig erklärt, sodass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 12'000.‒ zu belassen ist (die Kosten der Untersuchung wurden ihm bereits mit AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 auferlegt).

13.1.3Da der Beschuldigte die volle erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

13.2    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

13.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

13.2.2Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bzw. im Rahmen der Berufungen der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Zeugenentschädigung von M____ im Betrag von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

13.3    Entschädigung des Vertreters der Privatklägerschaft

13.3.1Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

13.3.2Der Privatklägerschaft wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8‘599.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihnen eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 4941 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt (gegen die geplante Reduktion hat sich D____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gewehrt [Akten S. 4951]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

13.4    Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.40

URTEIL

vom15. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/o [...]                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat, Beschuldigter

[...]

sowie

C____Berufungsklägerin 3

[...] Privatklägerin 1

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

vertreten durch E____, Advokat,

[...]

F____Berufungskläger 4

[...] Privatkläger 2

G____Berufungsklägerin 5

[...] Privatklägerin 3

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungengegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. Januar 2020 (SG 2016.100)

betreffend Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 [SB.2017.75]). Er wurde verpflichtet, der Mutter von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) und F____ (nachfolgend Privatkläger 2), G____ (nachfolgend Privatklägerin 3; zusammen die Privatklägerschaft) eine Parteientschädigung von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Zudem wurde die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei [...], lautend auf die Tochter des Beschuldigten, I____, bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte – soweit die EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten – zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 12'000.– auferlegt und ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle Beteiligten selbständig Berufung angemeldet und in der Folge am

22. April 2020 (Staatsanwaltschaft), 4. Mai 2020 (Beschuldigter) und 11. Mai 2020 (Privatklägerschaft) ihre Berufungserklärungen eingereicht. Nachdem das Berufungsgericht mit Zwischenentscheid vom 17. August 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerschaft (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen hatte, reichten die Parteien am 30. Oktober 2020 (Staatsanwaltschaft), 18. Januar 2021 (Privatklägerschaft) und 17. März 2021 (Beschuldigter) schriftliche Berufungsbegründungen ein. Daraufhin gingen die Berufungsantworten der Privatklägerschaft (25. Mai 2021) und des Beschuldigten (15. Juni 2021) ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Letztere und die Privatklägerschaft beantragen, es sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils des Betrugs (anstatt der Veruntreuung) schuldig zu sprechen. In allen anderen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, ersucht darum, die beiden Berufungen kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschuldigte beantragt mit seiner eigenen Berufung gemäss Berufungserklärung, es sei das vorinstanzliche Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als dass er vom Vorwurf der Veruntreuung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Durch die beantragten Abänderungen ergeben sich auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Berufungsbegründung wurden die Rechtsbegehren sodann um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei, erweitert. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft beantragen, es sei die Berufung des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.

Die Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung zudem mehrere Beweis- bzw. Verfahrensanträge gestellt. So wird zunächst beantragt, es seien J____ und K____ als sachverständige Zeugen bzw. L____ als Sachverständiger (eventualiter als sachverständiger Zeuge, subeventualiter als sachverständige Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 1-3). Zudem sei zur Frage der Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 anlässlich der inkriminierten Machenschaften des Beschuldigten, [...], ein gerichtliches, retrospektives Gutachten einzuholen (Ziff. 4). Darüber hinaus seien M____, N____ und I____ als Zeuginnen (Letztere eventualiter als Auskunftsperson) in die Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen (Ziff. 5-7). Darüber hinaus würden das Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für sieben (angebliche) [...] sowie das [...] zur Edition offeriert (Ziff. 8-9). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, die Akten betreffend das Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 und die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren gegen O____ ([...]) beizuziehen (Ziff. 1-2). Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 sei zudem die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und es seien ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zuzulassen (Ziff. 3.1). Den zugelassenen Medienvertreterinnen und Medienvertretern sei unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.2). Es sei die beantragte Schutzverfügung ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen und ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10’000.–) im Widerhandlungsfall zu untersagen, in ihren Medien in identifizierbarer Art und Weise über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten (Ziff. 3.3). Schliesslich sei sämtlichen Parteien, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10’000.–) zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Ziff. 3.4).

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin lud mit begründeter Verfügung vom 30. August 2022 M____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson in die Berufungsverhandlung und zog die Akten des Verfahrens SB.2017.75 sowie die Akten des Strafverfahrens [...] gegen O____ bei. Zudem wurde der Vertreter der Privatklägerschaft ersucht, die zur Edition offerierte Original-Rechnung von I____ vom 10. August 2012 sowie das zur Edition offerierte [...] anlässlich der Hauptverhandlung einzureichen. Die Anträge auf Befragung von J____, K____, L____, N____ und I____ wurden vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hingegen abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 im inkriminierten Zeitraum abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Hinsichtlich der Anträge betreffend Öffentlichkeit entschied die Verfahrensleiterin in Gutheissung des Antrags der Privatklägerschaft, die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen und ausschliesslich akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zuzulassen. Entsprechend dem Antrag der Privatklägerschaft werde den zugelassenen Medienvertreterinnen und -vertretern unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Diese Verfügung sei ebenfalls der [...] sowie der [...] zu eröffnen. Es werde ihnen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Geschädigten in vorliegendem Verfahren zu berichten. Ebenso werde sämtlichen Personen, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, sei es als Beschuldigter, als Zeuge, als Vertrauensperson oder als sonstige Verfahrensteilnehmer gemäss Art. 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten. Am 6. Februar 2023 gingen seitens der Privatklägerin 3 schliesslich neben dem Original der Rechnung von I____ vom 10. August 2012 über CHF 7'000'000.– für [...] sowie dem [...] zusätzliche Dokumente beim Appellationsgericht ein, welche den übrigen Parteien in der Folge zugestellt wurden. Der Privatkläger 2 hat das ursprünglich ebenfalls mit D____ bestehende Mandatsverhältnis kurz vor der Berufungsverhandlung als beendet erklärt, sodass er nunmehr nicht mehr vertreten ist.

Erwägungen

Formelles

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwalt- und die Privatklägerschaft (vgl. zur Parteistellung der Privatkläger 1 und 2 im Detail E. 5) sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 381 Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Vorbemerkung

Der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 hat die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom

30. August 2022 vorläufig abgewiesenen Anträge auf Befragung von J____, K____ und L____ sowie den einstweilen abgelehnten Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Urteilsfähigkeit der Privatklägerin 3 im inkriminierten Zeitraum einzuholen, zu Handen des Berufungsgerichts wiederholt (Akten S. 4928). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den Erwägungen 8 und 9 zum Tatsächlichen und Rechtlichen. Die Anträge hinsichtlich der Befragung von N____ und I____ wurden hingegen nicht wiederholt, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

3.         Zulässigkeit des Rückweisungsantrags?

3.1      Ausgangslage

Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnt, ficht der Beschuldigte das vor-instanzliche Urteil in der Berufungserklärung vollumfänglich an und beantragt einen kostenlosen Freispruch. In der Berufungsbegründung hat der Verteidiger die Rechtsbegehren um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei, erweitert (Akten S. 4694 f., 4785 ff.). Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist.

3.2      Grundlagen

3.2.1Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6).

3.2.2Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung einzureichen und im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auch zu begründen (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung erfolgt ohne Sachurteil durch einen Beschluss des Berufungsgerichts. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, sodass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. In jedem Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2).

3.2.3Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nur in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich lediglich bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren laut Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5;Eugster, a.a.O., 409 StPO N 1).

3.3      Würdigung

3.3.1Für die Rechtzeitigkeit des Rückweisungsantrags spricht, dass die Verteidigung bereits in der Berufungserklärung klargestellt hat, dass sie das Strafgerichtsurteil vollumfänglich anfechte und beantragt hat, dass es in vollem Umfang aufzuheben sei. Bis dahin ist der Antrag in der Berufungserklärung noch deckungsgleich mit dem Antrag in der Berufungsbegründung, in welcher ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird. Allerdings beantragt die Verteidigung in der Berufungserklärung explizit (nur), das erstinstanzliche Urteil sei «insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als dass A____ vom Vorwurf der Veruntreuung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei» und führt separat aus, dass sich durch die beantragten Abänderungen auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen ergäbe.

3.3.2

3.3.2.1Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (BGE 136 I 207 E. 3.4).

3.3.2.2Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Diese Auffassung hat das Bundesgericht in einem recht aktuellen Entscheid (BGer 1B_429/2018 vom

29. November 2018) auch in Bezug auf die Rüge eines anderen Mangels im erstinstanzlichen Verfahren (fehlerhafte Spruchkörperbesetzung) unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt. Es hält darin fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, das heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei nach Kenntnis des behaupteten Mangels nicht sogleich reagiere, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten Entscheid BGE 136 I 207, in welchem das Bundesgericht erwog, wer in Kenntnis einer Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handle, sondern erst nach längerem Zuwarten entsprechende Rügen vorbringe, habe diese verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4).

3.3.3

3.3.3.1Diese Rechtsprechung muss sinngemäss wohl auch für die Auslegung von Art. 399 in Verbindung mit Art. 408 und 409 StPO herangezogen werden. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bezwecken – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – eine möglichst präzise Festlegung des Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zwar schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der Berufungsbegründung – sei es in schriftlicher Form oder vor den Schranken – noch formelle Rügen vorgebracht werden, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso wenig ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass Beweisanträge noch nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes wegen zu erheben sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3).

3.3.3.2Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich aber deutlich von der vorliegenden. Denn hier wird das mit der eingereichten Berufung angestrebte Ziel in der Berufungserklärung grundsätzlich anders umschrieben als in der späteren Begründung. In der Berufungserklärung geht es (nur) um die Aufhebung des Urteils zwecks Herbeiführung eines reformatorischen (neuen) Entscheids durch das Appellationsgericht als Berufungsinstanz. Das wird deutlich durch das Begehren, wonach das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte kostenlos freizusprechen sei. Erst in der Berufungsbegründung wird dann (unter anderem) der Antrag gestellt, das Verfahren gänzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen, um dort einen neuen erstinstanzlichen Prozess (mit ungewissem Ausgang) durchzuführen. Es geht mithin nicht bloss um eine ergänzend nachgereichte Begründung – insoweit sind die in der Berufungsbegründung formulierten formellen Rügen wohl noch als zulässig zu betrachten und daher zu prüfen – und es geht auch nicht um einen Antrag, der vom Berufungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre und insoweit an keine Frist gebunden ist. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Nichtigkeit zur Diskussion stünde, was in casu aber offensichtlich nicht zutrifft und vom Beschuldigten zu Recht auch gar nicht aufgeworfen wird. Wenn aber – wie hier – der Gegenstand des Prozesses in der Berufungserklärung als Freispruch mittels reformatorischem Entscheid festgelegt wird, so erscheint ein Abweichen davon und der Antrag auf Rückweisung mittels blosser Kassation nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins Feld geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben haben. Sich dagegen auf ein reformatorisches Berufungsverfahren einzulassen, um dann erst Monate später eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz zu fordern, dürfte nach der eingangs zitierten Rechtsprechung als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sein. Der Grundsatz, wonach verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis vorzubringen sind, müsste bezogen auf die Anforderungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, in welchem bekannte Einwände, die zu einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesen Fällen eine effektive Bedeutung zukommt.

3.3.4Da sich der Beschuldigte auf ein reformatorisches Berufungsverfahren eingelassen hat, ohne die behaupteten Verfahrensmängel in der Berufungserklärung vorzubringen, dürfte sein Antrag auf Rückweisung (gestützt auf den Ausschluss der Öffentlichkeit und den Eingriff in die Pressefreiheit [vgl. dazu nachfolgend E. 4]) nach dem Gesagten verspätet vorgebracht worden sein. Ob dem tatsächlich so ist, kann indes offenbleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden Erwägungen darzulegen sein wird – ohnehin nicht an das Strafgericht zurückzuweisen ist.

4.         Ausschluss der Öffentlichkeit und Eingriff in die Pressefreiheit

4.1      Ausgangslage: Anordnungen der Vorinstanz

Mit Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 27. September 2019 wurde die Öffentlichkeit von der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen und bloss akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zugelassen. Diesen wurde unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 geben könnten (Akten S. 4341 ff.). Der vorinstanzliche Spruchkörper hat die Anordnungen des Instruktionsrichters in der Folge als «verhältnismässig und somit zulässig» bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 14).

4.2      Standpunkt des Beschuldigten

4.3      Grundlagen zur Justizöffentlichkeit

4.3.1Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) geschützte Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommt im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 I 194 E. 3.1, 139 I 129 E. 3.3; vgl. ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)Hurter gegen Schweizvom 15. Dezember 2005, [Nr. 53146/99], § 25 und 32).

4.3.2Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen indes ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums im gerichtlichen Strafprozess nur restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (BGE 133 I 106 E. 8.1, 119 Ia 99 E. 4a, 117 Ia 387 E. 3, 113 Ia 309 E. 4c).

4.3.3Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beteiligten Personen eingreifen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung des völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Interessen des Opfers bzw. der Geschädigten, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst für den angestrebten Schutzzweck geeignet und erforderlich, sein. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 70 StPO N 8).

4.4      Würdigung hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

4.4.1Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zum Schutz derjenigen Personen, die in Art. 104 und 105 StPO aufgezählt sind, möglich (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N 5). Eingeschlossen ist die geschädigte Person, sodass offengelassen werden kann, ob der Privatklägerin 3 Opfereigenschaft gemäss Strafprozessordnung zukommt.

4.4.2In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte – wie schon anlässlich der bereits rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift (AGE SB.2017.75 vom

12. Februar 2019) – Intimes bzw. Höchstpersönliches, namentlich die Beziehung zwischen der Privatklägerin 3 und dem Beschuldigten bzw. Mutmassungen über deren Liebesleben einen zentralen Aspekt der Beweiswürdigung dar (Akten S. 3249, 3254,3269, 3277 ff., 3284 ff., 3289 ff., 4427). Darüber hinaus wurden der Gesundheitszustand der Privatklägerin 3, ihr Gefühlsleben sowie andere persönliche und familiäre Details thematisiert (Akten S. 3222, 3227, 3230, 3232, 3234, 4411, 4415, 4424 f.). Diese höchstpersönlichen Aspekte wiegen schwer und sind ebenso wie das Prinzip der Justizöffentlichkeit grundrechtlich abgesichert. Sie unterstehen genauso einem umfassenden Schutz (Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV).

4.4.4Der gesellschaftliche Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 begründen indes offensichtlich ein Bedürfnis nach Neugier, namentlich an ihrer krankheitsbedingten Dekompensation. Anders lässt es sich nicht erklären, dass das Zivilgericht Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Geschehnissen die Veröffentlichung eines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Beitrags in [...] vorsorglich verbieten musste (Akten S. 2959 ff.). Des Weiteren wurden im Zuge der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift in der Zeitung «[...]» Beiträge veröffentlicht, in denen von der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 3 sowie von ihrer Beziehung zum Beschuldigten berichtet wird, wobei die Privatklägerin 3 in der online-Version des Beitrags in der Kommentar-Rubrik sogleich verspottet wurde (Akten S. 3593 ff.).

4.4.5Das Interesse der Privatklägerin 3 am Schutz ihrer Intimsphäre ist vor diesem Hintergrund höher zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit an der Justiz-öffentlichkeit, zumal die Privatklägerin 3 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich (selber) zu erklären (vgl. dazu eingehend E. 8) und als geschädigte Person in ein Strafverfahren hineingezogen wurde (vgl. zum Schuldpunkt eingehend E. 9). Im Weiteren ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – wenn auch unter Auflagen (vgl. dazu sogleich E. 4.5) – zur Hauptverhandlung zugelassen waren und damit über den Prozess berichtet werden konnte. Darüber hinaus wird eine anonymisierte Fassung des vorliegenden Urteils in Kürze auf der Homepage des Appellationsgerichts abzurufen sein. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen.

4.5      Grundlagen zur Einschränkung der Medienfreiheit

4.5.1Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind (Art. 69 Abs. 3 StPO). Diesen Personen kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine zentrale Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (BGE 143 I 194 E. 3.1, 137 I 16 E. 2.2; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).

4.5.2Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende ist namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt, insbesondere, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Es ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (vgl. dazu BGE 119 Ia 99 E. 4; BGer 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1, 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, in: BBl 2006 S. 1085, Ziff. 2.2.8.2 S. 1153; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)Welke und Bialek gegen Polenvom 1. März 2011, [Nr. 15924/05], § 74).

4.6      Würdigung hinsichtlich der Einschränkung der Medienfreiheit

4.6.1Mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 3 erlauben, wurde zweifellos in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen. An sich wäre der Beschuldigte nicht vom Schutzbereich der Medienfreiheit erfasst, weshalb seine Berufung darauf unter diesem Titel nicht statthaft wäre (vgl. dazuBrunner/Burkert, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 17 BV N 29 ff.). Indes ist bei Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter bzw. deren Ausschluss von der Verhandlung gemäss Bundesgericht (BGE 143 I 194 E. 3.1) auch die Justizöffentlichkeit, welche unter anderem dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient, betroffen, sodass auf die Rüge trotzdem einzutreten ist (ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit [BGE 141 I 211 E. 3.1, 137 I 209 E. 4.2]).

4.6.2Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.4), weckt der gesellschaftlichen Status bzw. die Person der Privatklägerin 3 Neugier. Da aufgrund ihrer (regionalen) Bekanntheit bereits wenige Hinweise genügen können, sie als Geschädigte zu identifizieren, besteht ein Bedürfnis nach anonymisierter Berichterstattung. Darauf hat die Privatklägerin 3, die – wie genauso bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.4.3) – keine Person der Zeitgeschichte ist, Anspruch (BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5; vgl.Fankhauser, Wider die Boulevardisierung der Verbrechen – ein Denkanstoss zugunsten von Betroffenen, in: recht 2018, S. 76, 80;Cramer, a.a.O., S. 141). Es wäre indes unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbar gewesen, die Medien komplett von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuschliessen. Dem Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin 3 wurde mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Geschädigten zulassen, ausreichend Rechnung getragen.

4.6.3Es ist nicht erkennbar, warum dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über den Sachverhalt der Anklage nicht mit der Bezeichnung der Privatklägerin 3 als reiche betagte Person ohne – wie in der erwähnten [...]-Berichterstattung geschehen – Nennung [...], ohne Nennung ihres genauen Alters und ohne Hinweis [...] und das [...] nicht ebenso hätte genügt werden können. In diesem Sinne hat auch der Strafgerichtspräsident den Hinweis für die Presse vor der Verhandlung wie folgt formuliert: «Wohlhabende, ältere Frau soll von Freund durch Täuschung und Ausnutzung ihrer Altersschwäche finanziell schwer geschädigt worden sein» (Akten S. 4341). Diese Abfassung enthält alle relevanten Informationen, ohne dass ein Rückschluss auf die Identität der Privatklägerin 3 gezogen werden könnte. Dementsprechend ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare und hinlänglich interessante Berichterstattung ohne weiteres auch ohne die identifizierenden Hinweise möglich gewesen.

4.6.4Im Ergebnis konnte die Presse trotz der verfügten Auflagen ihre Kontrollfunktion wahrnehmen und über den Prozess konnte in den Medien kritisch berichtet werden. Einzig die Berichterstattung zur Person der Privatklägerin 3 wurde durch die Verfügung 27. September 2019 eingeschränkt. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich auch damit nicht rechtfertigen.

4.7      Anordnungen im Berufungsverfahren

Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Gefahr der Übermittlung identifizierender Informationen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestand, weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 30. August 2022 zu Recht dieselben Anordnungen wie das Strafgericht betreffend die Öffentlichkeit getroffen hat (daneben wurde die Verfügung der [...] sowie der [...] direkt eröffnet und diesen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB [Busse bis CHF 10‘000.–] im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Privatklägerin 3 zu berichten).

5.         Parteistellung der Privatkläger 1 und 2

5.1      Ausgangslage

5.2      Grundlagen

Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2). G____ und C____ haben sich mit Schreiben vom 29. April 2016 (Akten S. 2772) bzw. vom 4. Mai 2016 (Akten S. 2801) als Privatkläger konstituiert, wobei sich C____ explizit auf [...] und damit auf das Verfahren bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift bezog.

5.3      Würdigung

5.3.1Bereits im Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 wurde in Erwägung 5 ausgeführt, dass starke Hinweise darauf bestünden, dass F____ und C____ Gesamteigentum [...] hätten. Dabei stützte sich das Gericht auf den sich in den Akten befindlichen Erbteilungsvertrag vom [...], gemäss welchem das vorhandene Mobiliar und der Hausrat (darin inbegriffen [...]) auf die Vertragsparteien aufgeteilt wurden (Akten S. 114 ff.) sowie auf ein Schreiben von Q____, dem Teilungsbeistand von C____ und F____, in welchem dieser ausführte, es hätten sich «135 [...] etc.» in der Erbschaft befunden, wovon «ca. 100» im gemeinsamen Eigentum von G____, C____ und F____ verblieben seien (Akten S. 112 f.).

5.3.2Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 dann beim Strafgericht ein Schreiben des [...], R____, vom 21. Februar 2017 ein, in welchem dieser bestätigte, dass [...] am 2. Mai 1969 erworben und am 3. Juni 1969 an S____, Basel, verkauft habe (Akten S. 4233). Darüber hinaus wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. September 2017 amtlich festgestellt, dass insgesamt [...] dem Nachlass von S____ entstammen und damit im Gesamteigentum der Privatklägerschaft steht (Akten S. 4238 ff.). Schliesslich haben die Privatklägerinnen 1 und 3 inzwischen mit [...] am 19. Januar 2022 vor dem [...] eine Vereinbarung geschlossen, mit welcher die Eigentumsverhältnisse gegen die Bezahlung einer gut die Hälfte des Versicherungswerts ausmachenden Geldsumme zu Gunsten der Privatklägerin 3 und C____ und F____ als Gesamteigentümer geregelt und die Herausgabe [...] an diese drei Gesamteigentümer vereinbart wurde. Die örtliche Beschlagnahme wurde hierauf aufgehoben und [...] zurücküberführt (Akten S. 4872 ff.). Es steht somit fest, dass [...] nach dem Tod von S____ in dessen Nachlass gefallen ist und daher im Gesamteigentum von G____, C____ und F____ (als Erbengemeinschaft) steht.

5.3.3Dass die Veräusserung eines im Gesamteigentum stehenden [...] – ohne anderslautende Vereinbarung (eine solche ergibt sich nicht aus dem Teilungsvertrag) – die Zustimmung aller Berechtigten benötigt, ist vom Gesetz vorgesehen (Art. 653 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]); vgl. dazuDomej/Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 653 N 5 ff.). Insofern wurde hinsichtlich Ziff. 2 a)-g) der Anklageschrift (Betrug) allen drei Privatklägern zu Recht Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zugestanden und ist das Strafgericht zutreffenderweise auf die Anträge der Privatkläger 1 und 2 eingetreten.

5.3.4Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn die Privatkläger 1 und 2 zu Unrecht als Parteien im Verfahren geführt worden wären, dies im Ergebnis nicht von Bedeutung wäre, denn die beiden Kinder der direkt geschädigten Privatklägerin 3 haben sich im Verfahren nicht separat eingebracht. Es ist stets «nur» der gemeinsame Rechtsvertreter aller (potentieller) Privatkläger, D____, in Erscheinung getreten (bis der Privatkläger 2 ihm das Mandat kurz vor der Berufungsverhandlung entzog) und nicht der von der Privatklägerin 1 ebenfalls mandatierte E____, der vor Appellationsgericht denn auch nicht erschienen ist. Den beiden Kindern wurde erstinstanzlich auch keine Zivilforderung und keine Parteientschädigung zugesprochen. Lediglich in Bezug auf die Privatklägerin 3 wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung (von CHF 8'599.75) verurteilt. Dass der Privatklägerin 3 sowohl hinsichtlich des Primärvorwurfs des Betrugs als auch hinsichtlich des Eventualtatvorwurfs der Veruntreuung die Stellung einer Geschädigten im Sinne von Art. 115 StPO zukommt und sie damit aufgrund ihrer entsprechenden Konstituierung weiterhin zu Recht als Privatklägerin geführt worden ist, ist evident und wird auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt.

6.         Verwertbarkeit von Beweisen/Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes

6.1      Ausgangslage

6.2      Zeitliche Dringlichkeit der Einvernahmen

6.3      Teilnahmerechte/Notwendige Verteidigung

6.4      Praktische Relevanz für den vorliegenden Fall

6.5      Nach der Auslieferung erfolgte Einvernahmen

7.         Verletzung des Akkusationsprinzips

Tatsächliches

8.1      Grundlagen zur Beweiswürdigung

8.2      Äusserer Geschehensablauf

8.3      Fragestellung

8.4      Aussagen der Beteiligten

8.5      Aspekte des [...]verkaufs

8.6      [...]-Verkauf

8.7      Mangelnde Anhaltspunkte für ein gemeinnütziges Projekt in [...]

8.8      Beweisergebnis

9.         Rechtliches

9.1      Der Tatbestand des Betrugs

9.1.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Alternativ sieht das Gesetz als Täuschungshandlung die Bestärkung in einem Irrtum vor. Letzteres erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits bestehenden tatsachenwidrigen Vorstellung (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

9.1.2Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei nicht eine bewusste Reflexion vorausgesetzt ist, sondern es reicht, wenn der Getäuschte im Sinne eines «Mitbewusststeins» von der Richtigkeit der fraglichen Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38; vgl. dazuSchlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 146 N 16). Der Betrug ist vollendet, wenn der täuschungsbedingte Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition veranlasst hat, die einen Vermögensschaden bewirkt. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven bestehen. Es reicht aber auch ein blosser Gefährdungsschaden, das heisst die Gefährdung des Vermögens in einem Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Schlegel, a.a.O., Art. 146 N 19 ff.).

9.1.3Die Täuschung muss arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3.Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

9.1.4Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich dann verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden; in der Praxis sind solche Anwendungsfälle sehr selten (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2 ff., 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.; vgl. dazu auchVest, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2021, S. 350 f.).

9.1.5Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. dazu BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (respektive vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist – wie zuvor erwähnt – ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1).

9.1.6Wie erwähnt, ist die strafausschliessende Opfermitverantwortung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Als Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass etwa beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann. Die Opfermitverantwortung ist nicht so zu verstehen, dass sie vom Einzelnen verlangt, seinen Mitmenschen grundsätzlich mit Misstrauen zu begegnen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5;Vest, a.a.O., S. 338). Das Bundesgericht hat jüngst wiederholt betont, dass selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten nicht zwingend zur Folge hat, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). Es führt dazu aus, dass der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz sich notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben orientiere. «Die Ausnutzung von sozialadäquatem Vertrauen ist regelmässig als arglistig zu werten. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, das (potentielle oder tatsächliche) Opfer zu grösserer Vorsicht zu erziehen […]. Der Ausgleich mit Verantwortlichkeitsanteilen des Opferkollektivs erfolgt über die Strafzumessung» (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5).

9.2      Würdigung

9.2.1Aufgrund der erhobenen Beweise (vgl. dazu E. 8.8) ist hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vermögensübertragung an ihn bzw. an das von ihm bezeichnete Konto seiner Tochter I____ täuschend auf die Privatklägerin 3 eingewirkt hat. Er hat G____ über den Verwendungszweck des Verkaufserlöses und über seine eigene Rolle bei der Verwendung bzw. (Nicht)weiterleitung des Geldes getäuscht und sie damit zur Vermögensdisposition veranlasst. Sie hat lediglich aufgrund seiner Zusicherung, er werde arme Kinder in [...] unterstützen, aufgrund eines dadurch entstandenen Irrtums [...] aus ihrem (Gesamt)eigentum in den Verkauf gegeben, um den Erlös daraus einem sozialen Projekt zukommen zu lassen. In Wahrheit ist dies aber nie geschehen und von A____ auch nie beabsichtigt worden. Vielmehr hat er sich um irgendein soziales Projekt in [...] überhaupt nie gekümmert. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 also durch eine Täuschung zu einer Vermögensdisposition veranlasst.

9.2.2Auch die Arglist der Täuschung ist zu bejahen. Der Beschuldigte schuf durch raffinierte Lügen und Inszenierungen Umstände, die – wie er wusste – einen allfälligen Argwohn von G____ verringern würden. Er wurde ihr von O____ im Umkreis der [...] vorgestellt und gab sich als Vertrauter der [...] aus, was den Verkauf [...] naheliegender erscheinen liess und seine eigene Seriosität unterstrich. Einem gutsituierten Mann von Welt, der in den entsprechenden Kreisen verkehrte, hat die Privatklägerin 3 zweifellos eher Geld für humanitäre Projekte in die Hand gegeben als einem Sozialhilfebezüger und Analphabeten ohne jede Schulbildung. Dass sich G____ von seinem Auftreten grundsätzlich täuschen liess, ist nicht einmal speziell mit ihrer gesundheitlichen Situation zu begründen. Unter den gegebenen Voraussetzungen mit weiteren Involvierten (mitunter AD____ und O____) lag der Verdacht der Hochstapelei nicht auf der Hand. Dass sich die Privatklägerin 3 dann noch zu derart unvernünftigem Handeln hinreissen liess, wie sie es mit dem Verkauf des [...] für einen Bruchteil seines Wertes und mit der ungeprüften Überweisung einer beträchtlichen Summe auf ein unbekanntes [...] Konto getan hat, ist nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 8.8) auf ihren bereits damals beeinträchtigten mentalen und psychischen Zustand zurückzuführen. Und diesen hatte der Beschuldigte offensichtlich erkannt. Da der Beschuldigte nie beabsichtigte, das Geld gemeinnützig für bedürftige Kinder in [...] zu verwenden, handelt es sich des Weiteren um eine – insbesondere für die Privatklägerin 3, die geistig bereits abgebaut hatte und dem Beschuldigten (beinahe) blind vertraute – nicht überprüfbare innere Tatsache, wobei G____ die bestimmungsgemässe Verwendung des Verkaufserlöses angesichts der grossen geografischen Distanz zu [...] ohnehin nur schwer hätte überprüfen können.

9.2.3

9.2.3.1Beim Spendenbetrug überträgt der Getäuschte Vermögenswerte an einen Dritten, aufgrund der Zusicherung und verbunden mit der Aufforderung, sie zugunsten eines bestimmten, in der Regel wohltätigen Zwecks zu verwenden. In der Folge werden diese Werte jedoch nicht dem angekündigten ideellen Zweck zugeführt. Problematisch ist in solchen Fallkonstellationen der Schaden. Denn der Gebende weiss und möchte auch, dass ein wertausgleichendes, wirtschaftliches Äquivalent ausbleibt. In Deutschland herrscht diesbezüglich die Lehre von der sozialen Zweckverfehlung vor. Danach ist ein Schaden immer dann gegeben, wenn der anvisierte soziale Zweck der Spende nicht erreicht wird, weil sich unter diesem Gesichtspunkt der Vermögensaufwand aus dem Blickwinkel des Geldgebers als sinnlose – und damit indirekt unwirtschaftliche – Ausgabe erweist. Dabei führen freilich individuelle, der subjektiven Einschätzung des Opfers entspringende Zwecksetzungen zur Bejahung eines Vermögensschadens, obwohl sich diese wirtschaftlich nicht messen lassen. In der Konsequenz besteht ausgehend vom Gedanken der sozialen Zweckverfehlung der Schaden regelmässig im übergebenen Betrag (vgl. zum GanzenVest, a.a.O., S. 378).

9.2.3.2Das Bundesgericht hat dazu schon vor fast 20 Jahren unter Verweis auf ältere Entscheide resümiert, dass die Strafwürdigkeit beim Spendenbetrug nicht primär mit der durch eine Täuschung motivierten wirtschaftlichen Selbstschädigung des Opfers zu begründen sei. Der Getäuschte werde nicht in erster Linie die materielle Einbusse empfinden, sondern viel mehr«den Missbrauch seiner Wohltätigkeitsabsichten» (BGer 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 70 IV 193). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist für den Vermögensschaden beim Spendenbetrug massgeblich (und ausreichend), dass sich der Geschädigte durch die Täuschung über den Verwendungszweck des Spendengelds darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (BGE 106 IV 26 E. 4, 98 IV 252, 72 IV 126 E. 3; BGer 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1, 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.5, 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4, 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2;Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 247 ff.).

9.2.3.3Die Privatklägerin 3 hat dem Beschuldigten bzw. seiner Familie nicht einfach EUR 2'000'000.– schenken und ihn damit aus Freundschaft unterstützen wollen. Sie hat – wie zuvor erwähnt (vgl. dazu E. 9.2.1) – lediglich aufgrund seiner Zusicherung, er werde arme Kinder in [...] unterstützen, ein [...] aus ihrem (Gesamt)eigentum in den Verkauf gegeben, um den Erlös daraus einem sozialen Projekt zukommen zu lassen. Im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung liegt daher auch ein Schaden im Rechtssinn vor. Der Beschuldigte handelte nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 8, 9.2.1 und 9.2.2) zudem auch vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

9.3      Ergebnis/Konkurrenzen

Es ergeht nach dem Gesagten daher einen Schuldspruch wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).Da der Beschuldigte die Verfügungsmöglichkeit über das zur Diskussion stehende [...] aufgrund einer Täuschung erlangte bzw. den Willen zum getreuen Umgang mit den Vermögenswerten vorgespiegelt hat, kann kein «Anvertrauen» im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) vorliegen. Beim Betrug wirkt der Täter in verbotener Art und Weise auf die Willensbildung des Opfers ein, was bei der Veruntreuung nicht der Fall ist. Hier vertraut das Opfer dem Täter eine Sache oder einen Vermögenswert an, ohne dass der Täter einen verbotenen Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ausübt. Erst nachdem der Vermögenswert dem Täter anvertraut worden ist, begeht dieser in der Folge die strafbare Veruntreuung. Es findet kein strafrechtlich relevanter Einfluss auf die Willensbildung des Opfers statt (vgl. dazu BGE 133 IV 21 E. 6.2, 117 IV 429 E. 3c; BGer 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3;Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 138 N 22;Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 208 ff.;Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 296;Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 41).

10.      Wiederholte Beweisanträge/Verletzung des Akkusationsprinzips

10.1    In der Berufungsverhandlung wiederholte Beweisanträge

Da der kompromittierte Gesundheitszustand der Privatklägerin 3 im Deliktszeitraum auch ohne die Abnahme der beantragten Beweise erstellt ist (vgl. dazu E. 8.5.2, 8.5.3 und 8.6.2) und den Anträgen der Privatklägerschaft auch ohne diese Beweise vollumfänglich entsprochen wurde bzw. nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen Betrugs (anstatt Veruntreuung) erfolgt, kann auf die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut beantragten Beweismassnahmen (Befragung von J____, K____ und L____ sowie Einholung eines retrospektiven Gutachtens zum Gesundheitszustand der Privatklägerin 3 im relevanten Zeitraum 2012) verzichtet werden. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich.

10.2    Verletzung der Akkusationsprinzips

10.2.1

10.2.1.1Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auchJean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311).

10.2.1.2Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

10.2.1.3Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3).

10.2.2

10.2.2.2Dass der Beschuldigte in den [...]verkauf involviert war, legen – wie der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 4775 f.) – im Übrigen auch Aussagen von O____ nahe. So gab diese zu Protokoll, dass der Beschuldigte einer der Gründe gewesen sei, weshalb die Privatklägerin 3 [...] habe verkaufen wollen (Akten S. 2576 f.). Darüber hinaus gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie die Aufteilung des Verkaufserlöses mit dem Beschuldigten oder mit der Privatklägerin 3 besprochen hatte (Akten S. 2588). Hätte es sich beim [...]verkauf indes ausschliesslich um ein Geschäft von G____ mit O____ gehandelt, so hätte sich Letztere mit Bestimmtheit daran erinnert, dass sie die Verwendung des Verkaufserlöses – logischerweise – mit der Privatklägerin 3 besprochen hatte. Eine Beteiligung des Beschuldigten legt im Übrigen auch eine weitere Aussage von O____ nahe. So gab Letztere in der Einvernahme vom 26. Februar 2016 auf die Frage, weshalb zwei Rechnungen mit Datum vom 17. Dezember 2012 bei der Y____ beschlagnahmt werden konnten (Akten S. 2590), zu Protokoll: «Weil Y____ alles behielt. Ich kann mich nicht einmal mehr an das Dokument erinnern. Es beweist, dass Y____, G____, A____ und ich miteinander kommuniziert haben». Was den Verkaufserlös anbelangt, behauptete O____ schliesslich, sie habe diesen so verteilt, wie sie von der Privatklägerin 3 instruiert worden sei. Gemäss Aussage von O____ hätten sie und G____ sogar gemeinsam Y____ telefoniert, da sich Letztere habe rückversichern wollen (Akten S. 2497, 2499). Später in derselben Einvernahme relativierte O____: «G____ und ich haben das so definiert oder vielleicht A____» (Akten S. 2588).

10.2.3

10.2.3.1Dass der Beschuldigte in die inkriminierte Vermögensverschiebung involviert war, wurde soeben erörtert. Seine Beteiligung wird darüber hinaus entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. dazu E. 7) auch rechtsgenüglich in der Anklageschrift geschildert bzw. es wird ihm dort – auch unter Einbezug von Ziff. 3 der Anklageschrift – eine konkrete Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Verkaufs zugeschrieben. So wird in der Anklageschrift unter lit. a und c insbesondere dargelegt, wie bzw. mit welchen Mitteln A____ die Privatklägerin 3 im Sinne des Tatbestandselements der Arglist darüber getäuscht hatte, dass er den Erlös des [...]verkaufs für arme Kinder in [...] verwenden wolle (angeschlagener Gesundheitszustand der Privatklägerin 3, Behauptung, er sei [...] bzw. Kennenlernen über O____, daraufhin entstandenes Vertrauensverhältnis). Er habe die Privatklägerin 3 dazu bestimmt, [...] auszusuchen, verkaufen zu lassen und aus dem Verkaufserlös EUR 2'000'000.– auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto (lautend auf seine Tochter I____) überweisen zu lassen. In der Einleitung und auch unter lit. c wird zudem erwähnt, dass der Beschuldigte für den Verkauf [...] O____ zuzog. Es wird auch dargelegt, wie G____ daraufhin [...] O____ für den Verkauf übergab. Weiter unten unter lit. c, d und e wird dargelegt, wie O____ – dem Plan des Beschuldigten entsprechend – alsdann den Verkauf eigenständig abgewickelt und die Weisung an die Y____ für die Verteilung des Verkaufserlöses an A____ gestützt auf die von jenem genannten Kontodaten gegeben hatte.

10.2.3.2Dass der Vorfall vom Sommer 2012 betreffend den versuchten [...]-Verkauf (vgl. dazu E. 8.6) nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, trifft zwar zu, hindert das Gericht entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung aber nicht daran, den Vorgang – soweit bewiesen – in die Beweiswürdigung hinsichtlich des in der Anklageschrift geschilderten Betrugs als zusätzliches Element der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 miteinzubeziehen, zumal die entsprechende Thematik in der Einleitung geschildert und der entsprechende Vorgang auch im vorinstanzlichen Urteil und der Beweisverfügung der Verfahrensleiterin vom 30. August 2022 thematisiert wurden. Die Anklageschrift enthält damit – wie der Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 3 zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 4934 f., 4961) – den gesamten Tatvorwurf für den in casu angenommenen Betrug, wobei selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz ohnehin nicht verletzen würde (vgl. dazu E. 10.2.1), zumal die Verteidigung genau wusste, inwiefern die Staatsanwalt- und die Privatklägerschaft den einen Betrug als erfüllt ansehen und sie sich ausgiebig dazu äussern konnte.

11.      Strafzumessung

11.1    Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

11.2    Einsatzstrafe

11.2.1Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, worin Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 5.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

11.2.2Im vorliegenden Fall muss in objektiver Hinsicht konstatiert werden, dass die Deliktssumme von EUR 2'000'000.– hoch ist, wobei die damit eng verbundene Provision von O____ in Höhe von EUR 550'000.– noch nicht einmal berücksichtigt ist. Zwar relativiert sich der hohe Betrag angesichts des sehr grossen Vermögens der Privatklägerin 3, dennoch handelt es sich um eine beachtliche Summe, zumal der Deliktsbetrag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

32) auch am intendierten Verwendungszweck (Spende für arme Kinder in [...]) zu messen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war dreist und planerisch. A____ näherte sich durch Kontakte im [...] an G____ an, nutzte deren emotionale Ausnahmesituation schamlos aus bzw. versuchte systematisch, von ihr Geld erhältlich zu machen und nahm den dadurch bei der Privatklägerin 3 entstandenen seelischen Schmerz billigend in Kauf.

11.2.3Was die subjektive Tatkomponente anbelangt, so ist zwar zu berücksichtigen, dass A____ wohl in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen ist und auch in [...] in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt bzw. lebte. Dennoch kann nicht von einer Notlage gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte auch direkt vorsätzlich und gezielt, ging es ihm doch darum, durch Manipulation der an Demenz erkrankten Privatklägerin 3 möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse erhältlich zu machen. Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogeneinwirkung nicht ins Gewicht.

11.2.4Nach dem soeben Referierten muss das Verschulden angesichts des im Verhältnis zu anderen denkbaren Tatvarianten bzw. der diesbezüglichen Bewertung in der bereits rechtskräftig beurteilten Ziff. 3 der Anklageschrift (der dortige Deliktsbetrag belief sich auf EUR 2'230'000.–, wobei der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug bei Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lag; vgl. dazu AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 17.3) insgesamt als knapp mittelschwer bezeichnet werden. Entsprechend ist die Einsatzstrafe mit 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

11.3    Persönliche Verhältnisse

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist auch im Berufungsverfahren wenig bekannt geworden. Der Beschuldigte gab in der Vergangenheit an, am [...] in [...] zur Welt gekommen und dort mit [...] aufgewachsen zu sein. Er habe nie eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Im Jahr [...] sei er nach [...] gegangen, um Arbeit zu suchen. Er sei in [...], wo er offenbar auch heute noch wohnt, [...] als [...] angestellt worden, um [...] zu sprechen. Zudem arbeite er als [...], wobei er dazu keine genaueren Angaben machen wollte, da er Angst um seinen Job habe. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, er sei seit mehr als [...] Jahren verheiratet und habe mit seiner Frau [...] Kinder sowie ein weiteres Kind mit einer Frau [...] (die Altersdifferenz der Kinder beträgt bis zu [...] Jahre). Er verdiene EUR 2'800.– monatlich und erhalte zudem Mietzuschüsse in Höhe von EUR 600.– pro Monat. Trotzdem habe er Sozialhilfe bezogen. Aus der Befragung zur Person geht zudem hervor, dass der Beschuldigte des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist. Später erklärte er jedoch, er könne sehr langsam [...] lesen (Akten S. 5 ff., 327 f., 1992, 2184, 4840). Daraus lassen sich weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene (Einsatz)strafe zu belassen ist. Eine Geldstrafe kommt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]).

11.4.   Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2019

11.4.1Der Beschuldigte wurde – wie bereits mehrfach erwähnt – mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 (SB.207.75) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Da A____ die damit geahndeten Delikte zwischen dem 24. September und dem 29. Oktober 2013, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 15. Januar 2020 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom

23. Januar 2019 E. 4.6;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).

11.4.2Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).

11.4.3Nach dem Gesagten ist die aufgrund des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs ausgefällte Freiheitsstrafe zunächst angemessen zu erhöhen und anschliessend von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Erhöhung der vierjährigen Grundstrafe um ein Jahr (bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren) angemessen. Von der nunmehr fünfjährigen Freiheitsstrafe ist die Grundstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe abzuziehen, sodass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2019 auszusprechen ist.

11.5    Modalitäten des Vollzugs/Ergebnis

Da die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) nach dem Gesagten 36 Monate übersteigt, ist die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs schon formell ausgeschlossen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177;Simmler/Selman, a.a.O., Art. 49 N 18), wobei dem Beschuldigten angesichts des im Gesamtkontext aller Delikte zum Ausdruck kommenden Versuchs, von der Privatklägerin systematisch möglichst viel Geld erhältlich zu machen (vgl. dazu schon E. 8.6.2, 10.2.2.1, 11.2.2) und der komplett fehlenden Einsicht, die auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass er sich den Strafverfahren nicht zu stellen bereit ist, auch eine eigentliche Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt werden muss.

12.      Einziehung und Ersatzforderung

Zu der vom Strafgericht verfügten Einziehung und der angeordneten Ersatzforderung wurden im Rechtsmittelverfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Es kann daher auf die in allen Teilen überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil S. 34 f.). Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird daher die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei [...], lautend auf I____, geboren am [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen, verfügt. Soweit die Vermögenswerte in Höhe von EUR 2'000'000.– zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sind, wird A____ gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt.

13.      Kosten und Entschädigungen

13.1    Erstinstanzliche Kosten

13.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

13.1.2Der Beschuldigte wird in zweiter Instanz aufgrund des in Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts wegen Betrugs schuldig erklärt, sodass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 12'000.‒ zu belassen ist (die Kosten der Untersuchung wurden ihm bereits mit AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 auferlegt).

13.1.3Da der Beschuldigte die volle erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

13.2    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

13.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

13.2.2Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bzw. im Rahmen der Berufungen der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Zeugenentschädigung von M____ im Betrag von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

13.3    Entschädigung des Vertreters der Privatklägerschaft

13.3.1Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

13.3.2Der Privatklägerschaft wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8‘599.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihnen eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 4941 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt (gegen die geplante Reduktion hat sich D____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gewehrt [Akten S. 4951]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

13.4    Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist.

A____wird – in Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Berufungen der Privatkläger 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft – des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe,als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird die Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...] bei der [...], lautend auf I____, geb. [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2 Millionen zuzüglich aufgelaufener Zinsen, verfügt.

Soweit die Vermögenswerte von 2 Millionen Euro zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sind, wird A____ gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt.

A____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 12’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Zeugenentschädigung von M____ im Betrag von insgesamt CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘599.75 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'741.75 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 61.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 271.70 (7,7 % auf CHF 3‘528.30), somit total CHF 3‘800.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).