opencaselaw.ch

SB.2022.49

mehrfacher Betrug (BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023)

Basel-Stadt · 2023-03-15 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 671.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____, am 20. Oktober 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. April 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. August 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Entsprechend sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung wurde zudem beantragt, es seien die angebliche Arbeitgeberin C____, die vermeintliche Arbeitskollegin D____ sowie der Treuhänder E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zu befragen. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. November 2022 sind die Anträge auf Ladung und Befragung von C____ und D____ vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden. Das Ersuchen hinsichtlich E____ wurde indes gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 27. Februar 2023 zog die Verfahrensleiterin darüber hinaus die A____ betreffenden Migrationsakten sowie die Akten eines neuen Strafverfahrens betreffend die Berufungsklägerin bei. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Parteien zugestellt bzw. konnten auf dem Appellationsgericht eingesehen werden.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2023 wurden zunächst die Berufungsklägerin und E____ (als Zeuge) befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht vielmehr dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere nicht verlangt, dass das Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Entsprechend steht es einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS etwa nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose die Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8, 146 IV 172 E. 3.2.1, 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).

6.4.5Zwar sieht der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Strafe von mehr als einem Jahr vor und kann bei der Delinquenz der Berufungsklägerin auch nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Indes geht von A____ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal sie erstmals strafffällig geworden und ihr Verschulden auch als leicht zu bezeichnen ist (vgl. dazu E. 5.4 f.). Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

7.        Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 671.50 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.‒.

7.1.3Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.3      Entschädigung

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.49

URTEIL

vom15. März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2021 (SG.2021.90)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 671.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____, am 20. Oktober 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. April 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. August 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Entsprechend sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung wurde zudem beantragt, es seien die angebliche Arbeitgeberin C____, die vermeintliche Arbeitskollegin D____ sowie der Treuhänder E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zu befragen. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. November 2022 sind die Anträge auf Ladung und Befragung von C____ und D____ vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden. Das Ersuchen hinsichtlich E____ wurde indes gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 27. Februar 2023 zog die Verfahrensleiterin darüber hinaus die A____ betreffenden Migrationsakten sowie die Akten eines neuen Strafverfahrens betreffend die Berufungsklägerin bei. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Parteien zugestellt bzw. konnten auf dem Appellationsgericht eingesehen werden.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2023 wurden zunächst die Berufungsklägerin und E____ (als Zeuge) befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2Der Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG (den die Vorinstanz ins Dispositiv hätte aufnehmen müssen) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Vorbemerkung

Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. November 2022 vorläufig abgelehnten Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 301). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.

3.        Tatsächliches

3.1      Sachverhalt gemäss Vorinstanz

3.2      Standpunkt der Berufungsklägerin

3.3      Beweiswürdigung

4.         Rechtliches

4.1      Grundlagen

4.1.1Nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

4.1.2Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe [vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.4]), sowie dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. dazu auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

4.1.3Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich dann verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3).

4.1.4In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. dazu auch BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1. 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

4.2      Würdigung für den konkreten Fall

4.2.1Die Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie ein vorsätzliches Handeln. Sie sei mit den ganzen Abläufen überfordert gewesen, auch in sprachlicher Hinsicht (Akten S. 241 f., 293 ff.). Dass die Berufungsklägerin entgegen ihrer Beteuerung (Akten S. 305) um die Deklarationspflicht wusste, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass sie im August 2016 Lohnabrechnungen der [...] AG für die Monate Juni und Juli 2016 bei der Sozialhilfe einreichte (SB SOHI/29, 74 f.). Wie zudem bereits das Strafgericht zutreffend dargelegt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), brachte A____ anlässlich ihrer Vorsprachen bei der Sozialhilfe nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann stets eine Begleitperson zu Übersetzungszwecken mit, sodass sie dem Inhalt der Gespräche – bei denen es jeweils um die Deklarationspflicht ging (SB SOHI/28 ff.) – ohne weiteres folgen bzw. bei Unklarheiten nachfragen (lassen) konnte. Zudem legte man ihr die Formulare auch in [...] Sprache vor (SB SOHI/84 ff.). Darüber hinaus unterschrieb sie zu Zeiten, als sie von ihrem Ex-Ehemann noch nicht getrennt lebte, die – im Übrigen unzweideutig formulierten und dargestellten – Formulare in [...] Sprache, derjenigen Sprache, die sie zu Kommunikationszwecken mit ihm verwendete. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. September 2022 zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 250), ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 242, 293 f.) auch festzuhalten, dass es bei den Kontakten mit der Sozialhilfe immer um die finanzielle Lage der Unterstützungsbeziehenden bzw. um das allgemein bekannte und leicht zu verstehende Prinzip der Subsidiarität des Leistungsbezugs und damit nicht um juristisch komplexe Fragen, bei denen Übersetzungsprobleme zu erwarten wären, geht. Aufgrund der Ausbezahlung der Löhne in bar ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.4.5) – viel eher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin damit rechnete, ihr würden die Löhne «schwarz» ausbezahlt und seien damit vor den Augen der Sozialhilfe geschützt.

4.2.2A____ gab ihre Einnahmen bewusst nur selektiv an und verschwieg damit die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe durfte darauf vertrauen, dass keine Änderungen eingetreten sind. Weil es den Sozialbehörden ausserdem nicht möglich und zumutbar ist, bei jedem einzelnen Leistungsempfänger zu überprüfen, ob die angegebenen Informationen vollständig sind und ob in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Änderungen eingetreten sind (insbesondere, wenn – wie hier – die Löhne in bar entrichtet wurden), sind die Täuschungen durch die Berufungsklägerin nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung arglistig erfolgt. Eine Opfermitverantwortung der Sozialhilfe scheidet nach dem vorstehend Erwogenen entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 295 f.) offensichtlich aus.

4.2.3Aufgrund des gesamten Ablaufs ihrer Kontakte mit der Sozialhilfe, aber auch angesichts ihres offensichtlich strategischen Aussageverhaltens (vgl. dazu E. 3.3.4.1 ff.) steht zusammenfassend ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin über ihre Deklarationspflicht im Bild war und durch das Ausweisen einzelner – aber eben nicht aller – Lohnbezüge die Sozialhilfebehörde mehrfach (am 3. August 2016, 9. November 2016, 14. Dezember 2016, 3. Februar 2017 und 18. April 2017) gezielt in die Irre geführt hat. Sie hat damit das Erfordernis einer aktiven (vgl. dazu zutreffend vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) und arglistigen Täuschung, mit Blick auf vorstehend Erwogenes zweifellos erfüllt. Dasselbe gilt für das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.

5.        Strafzumessung

5.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

5.3      Strafart

5.4      Einsatzstrafe

5.5      Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

5.6      Persönliche Verhältnisse

5.7      Verletzung des Beschleunigungsgebots

5.8      Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

6.        Landesverweisung

6.1      Ausgangslage

6.2      Grundlagen

6.2.1Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. «Härtefallklausel»). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen werden dürfen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).

6.2.2Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1).

6.3      Würdigung für den vorliegenden Fall

6.4      Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)

6.4.1Das Strafgericht hat «bei der vorliegenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen [...] praxisgemäss auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem verzichtet» (vorinstanzliches Urteil S. 17). Es ist nicht geklärt, ob das Berufungsgericht an diesen Verzicht schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Wenn eine Vorinstanz überhaupt keinen Entscheid über die Eintragung im SIS trifft (also nicht bewusst darauf verzichtet), so gilt das Verbot der reformatio in peius die Berufungsinstanz jedenfalls nicht. Diese hat vielmehr selbständig über die Eintragung zu entscheiden. Das Bundesgericht hat dies im Leitentscheid BGE 147 IV 172 festgehalten. Inwieweit dasselbe allerdings gilt, wenn die Vorinstanz über die Eintragung im SIS entschieden, diese aber abgelehnt hat, geht aus dem Leitentscheid nicht hervor bzw. wird zumindest implizit offengelassen.

6.4.2Das Bundesgericht argumentiert im zitierten Entscheid damit, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wie auch die Landesverweisung selbst, nicht dem Anklageprinzip unterliege. Wenn das Gericht eine Landesverweisung ausspreche, müsse es bei Drittstaatsangehörigen daher unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch über die Ausschreibung im SIS entscheiden und dies im Dispositiv erwähnen (BGE 147 IV 172 E. 3.2.5). Unterlasse eine Vorinstanz dies, so sei das Berufungsgericht gezwungen, es nachzuholen und über die Eintragung materiell zu entscheiden. Das Verschlechterungsverbot gelange «zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung». Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur sei und trotz ihrer weitreichenden Konsequenzen – anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selbst (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. ebisder Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [SR 331]) – keine Sanktion darstelle. Das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius solle indessen (nur) eine «strengere Bestrafung» verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt werde, die ebenfalls nur eine «strengere Bestrafung» erwähne. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern solle, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertige sich nicht (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3-3.3.5).

6.4.3Ob das Appellationsgericht an den Verzicht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS aufgrund der reformatio in peius gebunden ist, kann in casu indes offengelassen werden, zumal der Verzicht der Vorinstanz sachlich gerechtfertigt ist: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einer Drittstaatsangehörigen der Fall, die in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS muss gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1, 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3.2).

6.4.4Das Bundesgericht hat sich in einem aktuellen Leitentscheid ausführlich zu den Voraussetzungen einer Eintragung im SIS geäussert. Es hat zusammenfassend festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht vielmehr dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere nicht verlangt, dass das Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Entsprechend steht es einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS etwa nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose die Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8, 146 IV 172 E. 3.2.1, 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).

6.4.5Zwar sieht der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Strafe von mehr als einem Jahr vor und kann bei der Delinquenz der Berufungsklägerin auch nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Indes geht von A____ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal sie erstmals strafffällig geworden und ihr Verschulden auch als leicht zu bezeichnen ist (vgl. dazu E. 5.4 f.). Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

7.        Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 671.50 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.‒.

7.1.3Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.3      Entschädigung

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG;

A____wird – in Abweisung ihrer Berufung – des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchesfür 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 671.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘600.‒ und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 39.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 434.20 (7,7 % auf CHF 5‘639.10), somit total CHF 6‘073.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).