Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Des Weiteren wurde die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den
17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Damit wurde A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 600. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ gegen A____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihr die persönlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000. (resp. CHF 2000. bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Der Verteidigerin von A____, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 5'470.30 (zuzüglich CHF 421.25 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 286.60 (zuzüglich CHF 22.05 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 27. Oktober 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 21. März 2022 Berufung erklärt. Damit wird in teilweiser Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls (Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 2 und 3), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 und 3), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer
4) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 4) beantragt. Weiter wird das Absehen von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung (Anklageziffer
3) beantragt. In Bezug auf die Strafzumessung wird die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 10. sowie einer Busse von CHF 250. unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, Absehen von einem Vollzug der Reststrafe von 118 Tagen der Urteile vom 7. Januar 2019, vom 17. Februar 2018, vom 20. März 2019, vom 21. März 2019, vom 20. Mai 2019 sowie vom 6. August 2019 und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beantragt. Schliesslich wird eine Kostenauflage an die Berufungsklägerin zu 1/10 unter gleichzeitigem Erlass dieser Kosten beantragt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Das Gesuch vom 7. Juni 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2022 bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung begründet. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. November 2022 wurde der erneute Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und darauf hingewiesen, dass unnötiger Mehraufwand durch die Wechsel nicht entschädigt werde.
An der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 wurde zunächst die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.1.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.2.3.4Der rechtskräftigen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2020 avisierte der Bruder der Berufungsklägerin kurz vor Mitternacht die Luzerner Polizei und beorderte sie an seinen Wohnort, weil seine Schwester, die bei ihm zu Besuch sei, unter Drogeneinfluss stehe und in diesem Zustand wie eine Verrückte um sich schlage und die Nachbarschaft durch lautes Herumschreien störe. Als eine Patrouille eintraf, verhielt sich die Berufungsklägerin uneinsichtig und widersetzte sich den Anweisungen der Polizei, worauf sie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mitgenommen wurde. Im Polizeihauptgebäude in Luzern verlief ein durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Cannabis. Die anschliessend durchgeführte Leibesvisitation liess sie nur widerwillig über sich ergehen und im Anschluss versuchte sie, sich an der Polizistin vorbei aus der Zelle zu drängen. Danach verhielt sich die Berufungsklägerin wiederholt renitent beim Anlegen von Handfesseln und der Verlegung in eine andere Zelle (Polizeirapport: Akten S. 534 ff.). In der am Folgetag durchgeführten Einvernahme gab die Beschuldigte ihr renitentes Verhalten zu, da sie niemand anfassen solle; schliesslich habe sie ja vorher nichts gemacht. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht, hat die Berufungsklägerin sich wiederholt gegen die Amtshandlungen zur Wehr gesetzt und deren reibungslosen Ablauf verhindert. Damit ist die rechtskräftige Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30. als hypothetische Einsatzstrafe schuldangemessen zu sühnen und aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Tagessätze zu reduzieren. Auch den erfolgten Konsum vom Kokain und Cannabis gestand sie ein und ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des BetmG in Rechtskraft erwachsen (Akten S. 544 ff.; vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300. entspricht analogen Fällen und ist angemessen.
4.1.2Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren gemäss Vorinstanz schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000..
4.1.3Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
4.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davonab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
4.2.2Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2.3Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass die Stundung und der Erlass von Forderungen begrifflich voraussetzen, dass der Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Über ihr Erlassgesuch kann daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht befunden werden. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3.2Da der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021, soweit es die Berufungsklägerin A____ betrifft, mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____ wird in Abweisung ihrer Berufung neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.
Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,
in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.sowie zu einerBusse von CHF 600.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin[...], Rechtsanwältin, ein Honorar in Höhe von CHF 5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.34
URTEIL
vom14. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2021
betreffend Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Dro-
hung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Des Weiteren wurde die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den
17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Damit wurde A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 600. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ gegen A____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihr die persönlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000. (resp. CHF 2000. bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Der Verteidigerin von A____, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 5'470.30 (zuzüglich CHF 421.25 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 286.60 (zuzüglich CHF 22.05 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 27. Oktober 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 21. März 2022 Berufung erklärt. Damit wird in teilweiser Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls (Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 2 und 3), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 und 3), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer
4) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 4) beantragt. Weiter wird das Absehen von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung (Anklageziffer
3) beantragt. In Bezug auf die Strafzumessung wird die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 10. sowie einer Busse von CHF 250. unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, Absehen von einem Vollzug der Reststrafe von 118 Tagen der Urteile vom 7. Januar 2019, vom 17. Februar 2018, vom 20. März 2019, vom 21. März 2019, vom 20. Mai 2019 sowie vom 6. August 2019 und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beantragt. Schliesslich wird eine Kostenauflage an die Berufungsklägerin zu 1/10 unter gleichzeitigem Erlass dieser Kosten beantragt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Das Gesuch vom 7. Juni 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2022 bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung begründet. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. November 2022 wurde der erneute Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und darauf hingewiesen, dass unnötiger Mehraufwand durch die Wechsel nicht entschädigt werde.
An der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 wurde zunächst die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 1.3.1).
1.3.2Die Schuldsprüche wegen den mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, das Absehen von einer Landesverweisung, der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.1.5Die Angaben des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens und zum Wert des Deliktsguts erscheinen stimmig und wurden von D____ und E____ auch bestätigt. In rechtlicher Hinsicht führte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer auch vor dem Berufungsgericht aus, dass hier lediglich ein geringfügiger Diebstahl nach Art. 172terAbs. 1 des StGB vorliege. Der Gesamtdeliktsbetrag gemäss Anklageschrift von CHF 803. könne nicht der Berufungsklägerin angerechnet werde, welche eine grosse und eine normal grosse Weinflasche mitgenommen habe, wohingegen sie mit der gestohlenen Geldkassette und dem Grill nichts zu tun habe. Folglich wäre bei ihr von einer Deliktssumme von unter CHF 300. auszugehen.
Dem ist mit der Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1.2) zunächst entgegenzuhalten, dass in mittäterschaftlicher Tatbegehung eine grosse Menge an Weinflaschen und weiteren Dingen aus dem Weingut entwendet wurden, die zusammengerechnet offensichtlich einen höheren Wert als CHF 300. hatten, weshalb klarerweise kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein gewöhnlicher Diebstahl vorliegt. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300., scheidet die Privilegierung im Übrigen ohnehin aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172terStGB N 37). Abgesehen davon, dass sich die Mittäter die Deliktssumme jeweils zuzurechnen haben, war das Vorgehen der drei Mittäter weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.
2.2.1Erstellt ist, dass die Privatklägerin sich am Dienstag, 28. Juli 2020 zum Detektivposten Zürich-Oerlikon begab und einen Vorfall zur Anzeige brachte, der sich am Sonntag, 26. Juli 2020, in der von ihr zusammen mit I____ als WG-Gemeinschaft bewohnten Wohnung zugetragen haben soll (Polizeirapport: Akten S. 485 ff.).
2.2.2
2.2.2.1In ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, dass sie in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 25. und 26. Juli 2020, zusammen mit der Berufungsklägerin in Zürich «an der Langstrasse» im Ausgang gewesen sei, wobei sie auch auf ihren Wohnpartner und einen «J____» getroffen und sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. Schlussendlich habe I____ bereits am Sonntagmorgen alle in die gemeinsame Wohnung eingeladen, wobei sich die Privatklägerin mit «J____» in ihrem Zimmer zum Schlafen zurückgezogen und die Türe verschlossen habe. Die Berufungsklägerin, die ziemlich in J____ verliebt gewesen sei, habe die ganze Zeit Stress gemacht und ab ca. 09:00 Uhr sicherlich während eineinhalb Stunden an ihre Zimmertür gehämmert. Dabei sei die Privatklägerin als dreckige Schlampe und als Hure, die ihr den Typ wegnehme, beschimpft worden. Zudem sei ihr vorgeworfen worden, dass sie schon mit der ganzen Schweiz Geschlechtsverkehr gehabt und eine Geschlechtskrankheit habe, die sie weiterverbreiten würde. Ausserdem habe ihr die Berufungsklägerin gedroht, dass sie ihr Leben zerstören und Leute zu ihr nach Hause schicken würde und falls sie oder ihre Kollegen sie draussen sehen würden, würden sie sie kaputtschlagen. Zudem würde die Berufungsklägerin das Gesicht der Geschädigten in den sozialen Medien teilen («ich poste dein Gesicht auf Facebook, Insta, etc») und Zürich und der ganzen Welt mitteilen, was für eine Hure sie sei und mit wie vielen Männern sie geschlafen habe. Danach habe die Berufungsklägerin sich im Zimmer von I____ bis ca. 17:00 Uhr schlafen gelegt (Einvernahme: Akten S. 499 f.). Gegen 18:00 Uhr, als die Berufungsklägerin noch immer in der Wohnung gewesen sei, habe die Privatklägerin ihre Zimmertür geöffnet und die Berufungsklägerin ca. 20 Mal gebeten, die Wohnung zu verlassen. Auch J____ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er nichts von ihr wolle und sie krank sei. Daher sei die Berufungsklägerin vollkommen ausgerastet und habe von der Privatklägerin wissen wollen, was sie J____ über sie erzählt habe. I____ habe dann die Berufungsklägerin nach draussen vor die Hauseingangstür begleitet und sei wieder nach oben gekommen. Sie habe dann aber bei einem Nachbarn geklingelt, der sie wieder ins Haus gelassen habe, und weil das Schloss ihrer Wohnungstür kaputt gewesen sei, habe sie die Wohnung wieder betreten können. Dann sei sie sofort ins Zimmer der Privatklägerin gegangen, habe ihre Jacke aus dem Fenster, ihr Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus an die Wand und J____ eine Flasche ins Gesicht geworfen. I____ habe dann versucht, die Berufungsklägerin wieder aus dem Zimmer der Privatklägerin zu drängen, aber als sie fast draussen waren, habe sie mit einem Arm die Zimmertür blockiert. Als die Privatklägerin die Tür verschliessen wollte, habe die Berufungsklägerin ihre Haare zu fassen gekriegt und sie an den Haaren nach unten gezogen und ihr im Gang eine Ohrfeige gegeben und sie ihm Gesicht gekratzt. Bei einem anschliessenden Trittversuch konnte die Privatklägerin die Berufungsklägerin wegstossen und sich in ihrem Zimmer einschliessen. Die Berufungsklägerin habe wieder an ihre Zimmertür gehämmert, sie als kleine Hure beschimpft und die Drohungen vom Morgen wiederholt. Nach ca. 30-40 Minuten habe sich das Ganze beruhigt, J____ habe noch seine Tasche aus dem Zimmer der Geschädigten geholt und dann habe er mit der Berufungsklägerin das Haus verlassen (Einvernahme: Akten S. 500 f., Fotodokumentation der Verletzungen und des beschädigten Mobiltelefons: Akten S. 493 ff.). Am Montag habe die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin via Instagram nochmals ähnlich lautende Drohungen und Beschimpfungen geäussert (Einvernahme: Akten S. 501, Fotodokumentation der Instagram-Nachrichten: Akten S. 494).
2.2.2.2Die Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 10. August 2020 zu Protokoll gegeben, dass sie sich nur mit den beiden Männern im Ausgang befunden habe und die Privatklägerin bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie zu dritt auch dort angekommen seien. Die Privatklägerin sei zuerst nett gewesen und habe ihr sogar ein Pyjama ausgeliehen. Dann seien sie alle auf ihrem Bett gelegen und hätten sich unterhalten. Als sich die Berufungsklägerin in der Küche ein neues Getränk geholt habe, habe die Privatklägerin ohne Vorwarnung ihre Zimmertür verschlossen und ihr Mobiltelefon und ihre weiteren Sachen zurückbehalten. In der Folge habe sie mehrmals an ihre Zimmertür geklopft und ihre Sachen erfolglos zurückverlangt; danach habe sie sich für einige Stunden im Zimmer von I____ schlafen gelegt. Erst nach ca. 15 Stunden habe sie ihr Mobiltelefon wieder zurückerhalten. Dann sei sie mal kurz draussen gewesen, um sich Zigaretten zu beschaffen. Zurück in der Wohnung sei es dann zu einem Streit gekommen, wobei sie sich gegenseitig beleidigt hätten und anschliessend aufeinander losgegangen seien. Dabei sei die Privatklägerin das Mobiltelefon zu Boden gefallen, es habe aber zuvor schon diverse Risse im Display und weitere Beschädigungen gehabt. I____ habe sie dann getrennt und die Berufungsklägerin aus der Wohnung geführt. Auf konkrete Vorhalte gab die Berufungsklägerin zu, die Privatklägerin als Nutte beschimpft, sie zur Abwehr auch geschlagen, gekratzt und gestossen zu haben, wobei der Privatklägerin das Mobiltelefon zu Boden gefallen sei. Auch das mit der Geschlechtskrankheit stimme, schliesslich kenne sie einen Typen in Bern, der wegen der Privatklägerin an Chlamydien erkrankt sei. Hingegen bestritt sie, die Privatklägerin geschlagen, getreten oder an den Haaren gezogen zu haben und sie habe auch keine Drohungen gegen sie ausgestossen. Auf Vorhalt der Instagram-Nachrichten führte die Berufungsklägerin aus, dass diese in Bezug auf das Verstecken so zu verstehen seien, dass sie die Geschädigte nicht mehr sehen wolle (Akten S. 504 ff.). Im Verfahren vor der Vorinstanz blieb die Berufungsklägerin bei ihrer Version und ergänzte, dass abends ihr Mobiltelefon plötzlich vor der Zimmertür der Privatklägerin gelegen habe. Beim nachfolgenden Streit habe die Privatklägerin sie an den Haaren runtergezogen und als die Berufungsklägerin sich gewehrt habe, sei der Geschädigten das Mobiltelefon runtergefallen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 12 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2). An der Berufungsverhandlung sagte sie aus, dass sie nicht einfach ein Handy kaputt mache. Die Privatklägerin habe sich 24 Stunden mit ihrem Handy in ihrem Zimmer eingeschlossen. Sie sei neidisch gewesen, weil der Typ mit ihr geredet habe. Ich sei um 07:00 Uhr vom Ausgang in der Wohnung angekommen. Sie hätten bis um ca. 17:00 Uhr geschlafen. Die Privatklägerin habe immer noch ihr Handy gehabt. Sie sei dann ausgerastet. Sie habe ihr Handy gewollt. Es sei diskutiert worden und die Berufungsklägerin und die Privatklägerin hätten sich geschubst. Das Handy der Privatklägerin sei bereits kaputt gewesen. Sie sei auch sicher nicht eifersüchtig gewesen. J____ sei ein «Spieler» gewesen, der immer wieder zu anderen Frauen gegangen sei. Ich habe gewusst, was für ein Typ er war. Mit so einem Typen wolle sie sich nicht befassen.
2.2.2.3Der auf Antrag der Berufungsklägerin als Zeuge befragte I____ bestätigte im Rahmen der Hauptverhandlung übereinstimmend mit der Berufungsklägerin, dass er vorgängig ohne die Privatklägerin im Ausgang gewesen sei, dann aber gemeinsam mit ihr und J____ in die WG zurückgekehrt sei, wo sich bereits seine Mitbewohnerin die Privatklägerin aufgehalten habe. Danach führte er hingegen weitgehend die Version der Privatklägerin aus, nämlich, dass diese sich mit J____ in ihrem Zimmer habe zurückziehen wollen, beide jedoch nicht gewollt hätten, dass sich auch die Berufungsklägerin zu ihnen gesellt habe. Deshalb habe ihm J____ auf Französisch zugeraunt, dass er die Berufungsklägerin doch bitte zur Seite nehmen solle, was er dann auch getan habe. Als die beiden anderen später ihre Zimmertür verschlossen hatten, sei die Berufungsklägerin wütend geworden und habe immer wieder an die Zimmertür geklopft; damals habe es noch nichts mit dem Handy zu tun gehabt. I____ habe die Berufungsklägerin zum Gehen aufgefordert, was diese zuerst auch getan habe, jedoch gleich wieder gekommen sei, weil sie ihr Mobiltelefon im Zimmer der Privatklägerin vergessen habe. Er habe dieser dann mit seinem Mobiltelefon geschrieben und etwa zehn Minuten später das Mobiltelefon der Berufungsklägerin erhalten und es ihr zurückgegeben. Da die Berufungsklägerin partout nicht habe gehen wollen, habe er ihr offeriert, in seinem Zimmer zu schlafen, wenn sie die Privatklägerin in Ruhe lasse, wozu die Berufungsklägerin zugestimmt habe; von ihm habe sie im Übrigen ein T-Shirt zum Schlafen erhalten. Als einige Stunden später J____ wieder aus dem anderen Zimmer rausgekommen sei, habe es fast eine Schlägerei gegeben, währenddessen die Berufungsklägerin J____ Schuhe aus dem Fenster geworfen habe. Auch habe sie das Mobiltelefon der Privatklägerin geschnappt und gegen eine Wand geworfen, es sei danach «voll Schrott» gewesen. Überdies bestätigte I____ auf Nachfrage, dass die Berufungsklägerin damals die Privatklägerin beschimpfte und sich in der Art äusserte, dass sie deren Leben zerstören würde. Das Hauptproblem sei wohl gewesen, dass beide Frauen gleichzeitig etwas mit diesem J____ am Laufen gehabt hätten; er sich jedoch gegen die Berufungsklägerin entschieden habe, was diese ziemlich in Rage gebracht habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 14 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2).
2.2.3Vorab ist darauf hinzuweisen, dass betreffend den Sachverhalt vom 26. Juli 2020 nicht Aussage gegen Aussage steht, sondern werden die Aussagen der Privatklägerin welche im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen wurde und deren Aussagen entgegen der Annahme der Berufungsklägerin verwertbar sind (vgl. oben E. 2.1.4) vom Zeugen I____ und weiteren objektiven Beweismitteln gestützt. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis aufBender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auchZweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff.,Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. undDittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und insbesondereLudewig/Baumer/Tavor, Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.).
Aufgrund des Umstands, dass I____ im vorinstanzlichen Verfahren von der Berufungsklägerin als Zeuge beantragt wurde und weil sich im Rahmen seiner Befragung auch noch herausstellte, dass die Berufungsklägerin offenbar im Vorfeld der Verhandlung vor dem Strafgericht versucht hatte, diesen zu einer für sie günstigen Aussage zu bewegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.), stuft auch das Berufungsgericht seine Zeugenaussage im Lichte der Realitätskriterien als sehr glaubhaft ein. Diese lässt sich bestens ins Bild der übrigen Beweismittel einfügen. Dass demnach der Konflikt in der Eifersucht der Berufungsklägerin fusst, erscheint nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sichergestellten Instagram-Nachrichten, mit welchen die Privatklägerin u.a. als Nutte beschimpft wurde als eindeutig plausibler, als die ausweichende und einsilbige Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe nur ihr Handy gewollt. Letzteres hätte die Berufungsklägerin wohl kaum dazu veranlasst, die Privatklägerin in den sozialen Medien als «Nutte» blosszustellen. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf J____ vor dem Berufungsgericht reflexartig und geradezu emotional mitteilte, dass dieser ein «Spieler» gewesen sei, der immer wieder zu anderen Frauen gegangen sei, womit gerade zum Ausdruck kommt, dass der Berufungsklägerin die Person nicht gleichgültig gewesen ist. Es ist mit der Vorinstanz deshalb bei der Festlegung des Sachverhalts auf die zwischen der Privatklägerin und I____ übereinstimmenden Aussagen abzustellen. Somit ist erwiesen, dass die Berufungsklägerin im Rahmen eines wiederholt gehässig geführten Streits mit der Privatklägerin diese wie von ihr geschildert beschimpft, geschlagen und bedroht hat. Die Tätlichkeiten und die Beschimpfungen der Berufungsklägerin gegen die Privatklägerin sind auch angesichts der Aussagen der Berufungsklägerin selber und der vorhandenen Beweismittel offensichtlich erstellt. Entgegen der im Eventualstandpunkt vertretenen Ansicht der Berufungsklägerin liegt hier auch kein Fall von Retorsion vor, da der Grund für die immer wieder aufflammende Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen nicht ein im Zimmer der Privatklägerin zurückbehaltenes Mobiltelefon war, wie auch I____ anlässlich seiner Befragung klarstellte; der Streit wurde ausserdem jeweils von der Berufungsklägerin initiiert. Dass die Privatklägerin über die Grenzen von Notwehr hinausgehende Tätlichkeiten verübt haben soll, hat ausser der Berufungsklägerin niemand ausgesagt und die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen. Ausserdem steht angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen fest, dass die Berufungsklägerin das Mobiltelefon der Geschädigten an eine Wand geworfen und dabei die Beschädigungen herbeigeführt hat, welche auf dem Foto in den Akten ersichtlich sind (S. 493), womit auch der Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung zu bestätigen ist. Während der ganzen Zeit hat die Berufungsklägerin schliesslich das Hausrecht der dort wohnenden Privatklägerin missachtet und hat trotz mehrfacher Aufforderung weder die Wohnung noch deren Zimmer verlassen; auch später hat sie wieder an die Tür der Privatklägerin geklopft, obwohl ihr von I____ nur das Recht eingeräumt wurde, in seinem Zimmer zu übernachten. Dass der Zeuge erst auf Vorhalt des Gerichts hin, drohende Äusserungen der Berufungsklägerin bestätigte, hängt mit dem Wesen der Befragung zusammen und ändert nichts an deren Existenz.
Gemäss den am Folgetag von der Berufungsklägerin verschickten und sichergestellten Instagram-Nachrichten ist zudem erstellt, dass die Berufungsklägerin der Privatklägerin mitteilte: «Du drekigiw nutte wenn ich dich gsen versteck dich lieber vo mir.»«Schlape ich mach din ruef kaput schlimmer als es scho isch» (Instagram-Nachrichten: Akten S. 494). Die Berufungsklägerin stellt in Abrede, dass diese Nachrichten Drohungen beinhalten würden. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird. Dabei ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit» abzustellen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26;Heizmann/Lüönd,in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 180 StGB N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen). Die streitbetroffenen Nachrichten sind neben Beschimpfungen auch klarerweise sowohl objektiv als auch subjektiv als Drohungen bzw. Gewaltandrohungen und Androhungen eines Übels aufzufassen, durften sie die Privatklägerin insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin wegen ihrem Verhältnis zu J____ offensichtlich erbost war in Angst versetzt haben.
2.2.4Nach dem Gesagten hat in Bestätigung des angefochtenen Urteils ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in Anwendung von 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 177 Ziff. 1, 126 Abs. 1 und 186 StGB zu ergehen.
2.3.2In der im Anschluss im Polizeihauptgebäude in Zug von[...]durchgeführten Einvernahme mit der Berufungsklägerin gab diese zu Protokoll, dass die Polizei nach ihrem Empfinden viel zu spät gekommen sei. Weil sie sich dann auch noch nicht ernst genommen fühlte, habe sie den Polizisten unbedingt ins Gesicht spucken wollen. Hingegen bestritt sie, jemanden getreten zu haben. Als sie dann in den Polizeitransporter geführt wurde, habe ihr jemand an den «Arsch» gefasst, weshalb sie diesen Polizisten angespuckt habe (Akten S. 516 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab sich die Berufungsklägerin zwar zuerst reuig, dass ihr Verhalten damals wohl «nicht erwachsen» gewesen sei. Als man ihr damals eröffnete, dass sie mitkommen müsse und sie sich dagegen verweigert habe, habe ihr einer der Polizisten an den «Arsch» gefasst, worauf sie sich mit Spucken gewehrt habe. Sie bestritt jedoch, einen Polizisten geschlagen oder ihm das Telefon weggenommen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 8 f.). Später meinte sie jedoch, der unsittliche Griff des einen Polizisten sei erst während dem Hochfahren im Lift im Zuger Polizeihauptgebäude gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11). An der Berufungsverhandlung bestritt sie nicht mehr, dass sie sich auch körperlich gegen ihre Verhaftung gesperrt habe. Sie mochte sich aber gar nicht mehr daran erinnern, wo und wann sie vom Polizisten unsittlich angefasst worden sei, wobei sie sich an diesen Vorwurf überhaupt erst auf Frage des Gerichts hin erinnern konnte. Sie gab bei ihrer Befragung zur Sache weiter zu Protokoll, dass sie angesichts einer Erfahrung in der Vergangenheit ausrasten würde, sobald sie Personen in Uniform sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Da die Rapporte und Berichte der Polizisten widerspruchsfrei sind, während die Berufungsklägerin ihre Sicht des Geschehens immer wieder anders schilderte und auch immer wieder einen anderen Zeitpunkt angab, wann ihr angeblich von einem Polizisten ans Hinterteil gegriffen worden sein soll, ist für die Festlegung des Sachverhalts auf die Version der Zuger Polizei abzustellen. Dies umso mehr, als das geschilderte Verhalten der Berufungsklägerin als persönlichkeitsadäquat erscheint, fühlt sie offenbar von der Polizei aufgrund ihres Ausländerstatus prinzipiell schlecht behandelt und aufgrund eines angeblich sexuellen Übergriffs durch einen [...]-Mitarbeiter. Entsprechend war das Verhalten der Berufungsklägerin unangebracht und weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Selbst wenn ihr tatsächlich einer der involvierten Polizisten im Lift im Zuger Polizeihauptgebäude ans Gesäss gefasst haben sollte wie sie das am gleichen Tag zu Protokoll gab kann dies nicht ursächlich für ihr vorgängiges Verhalten an ihrem Wohnort gewesen sein.
2.3.3In rechtlicher Hinsicht ist das bewusst angestrebte Spucken ins Gesicht einer anderen Person nicht als Beschimpfung, sondern als Tätlichkeit anzusehen, weshalb diese Tathandlung im Schuldspruch nach Art. 285 StGB aufgeht. Der Griff ins Gesicht und der Versuch, K____ das Telefon wegzunehmen, sowie der anschliessende Tritt an den Unterschenkel von L____ sind klarerweise als Tätlichkeiten gegen Polizisten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu taxieren.
2.3.4Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu bestätigen.
3.1.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.1).
3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.1.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.2.3.4Der rechtskräftigen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2020 avisierte der Bruder der Berufungsklägerin kurz vor Mitternacht die Luzerner Polizei und beorderte sie an seinen Wohnort, weil seine Schwester, die bei ihm zu Besuch sei, unter Drogeneinfluss stehe und in diesem Zustand wie eine Verrückte um sich schlage und die Nachbarschaft durch lautes Herumschreien störe. Als eine Patrouille eintraf, verhielt sich die Berufungsklägerin uneinsichtig und widersetzte sich den Anweisungen der Polizei, worauf sie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mitgenommen wurde. Im Polizeihauptgebäude in Luzern verlief ein durchgeführter Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Cannabis. Die anschliessend durchgeführte Leibesvisitation liess sie nur widerwillig über sich ergehen und im Anschluss versuchte sie, sich an der Polizistin vorbei aus der Zelle zu drängen. Danach verhielt sich die Berufungsklägerin wiederholt renitent beim Anlegen von Handfesseln und der Verlegung in eine andere Zelle (Polizeirapport: Akten S. 534 ff.). In der am Folgetag durchgeführten Einvernahme gab die Beschuldigte ihr renitentes Verhalten zu, da sie niemand anfassen solle; schliesslich habe sie ja vorher nichts gemacht. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht, hat die Berufungsklägerin sich wiederholt gegen die Amtshandlungen zur Wehr gesetzt und deren reibungslosen Ablauf verhindert. Damit ist die rechtskräftige Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30. als hypothetische Einsatzstrafe schuldangemessen zu sühnen und aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Tagessätze zu reduzieren. Auch den erfolgten Konsum vom Kokain und Cannabis gestand sie ein und ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des BetmG in Rechtskraft erwachsen (Akten S. 544 ff.; vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300. entspricht analogen Fällen und ist angemessen.
4.1.2Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren gemäss Vorinstanz schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000..
4.1.3Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
4.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davonab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
4.2.2Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2.3Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass die Stundung und der Erlass von Forderungen begrifflich voraussetzen, dass der Kostenentscheid bereits rechtskräftig geworden ist (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Über ihr Erlassgesuch kann daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht befunden werden. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3.2Da der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021, soweit es die Berufungsklägerin A____ betrifft, mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____ wird in Abweisung ihrer Berufung neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.
Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,
in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.sowie zu einerBusse von CHF 600.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin[...], Rechtsanwältin, ein Honorar in Höhe von CHF 5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).