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SB.2020.51

ad 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), etc. ad 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesverweisung ad 3: Landesverweisung

Basel-Stadt · 2022-09-16 · Deutsch BS
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Sachverhalt

1.         Vorinstanzliches Urteil

2.         Berufungen

3.         Berufungsverfahren

4.         Berufungsverhandlung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____ übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger

E. 2 verwendeten Utensilien (Softairpistole und [...] Plastiktüte) beschlagnahmt werden können. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht lasse sich entnehmen, dass die beschlagnahmte Pistole als Tatwaffe nicht ausgeschlossen werden könne. Dessen ungeachtet habe das Opfer angegeben, dass der Täter eine schwarze Pistole, er vermute eine [...], auf ihn gerichtet habe und stelle eine solche Waffe in der Tat ein taugliches Vergleichsobjekt dar. Ferner sei allgemein bekannt, dass mit einer Softairpistole Ladebewegungen gemacht werden könnten, sodass die diesbezügliche Schilderung des Opfers glaubhaft sei. Sodann lieferte der Berufungskläger 1 auch keine stichhaltige Erklärung, weshalb er überhaupt eine Softairpistole besitze. Unter Berücksichtigung dessen sowie im Gesamtkontext bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der beschlagnahmten Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe. Zudem sei durch den Polizeirapport einerseits und die Bilder der Überwachungskamera und den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) andererseits erstellt, dass der von ihm entwendete weisse [...] (siehe oben, E. 2.4) beim Überfall als Fluchtfahrzeug gedient habe. Auch habe zwischen den Berufungskläger 1 und 2 ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt – rund 52 Telefonverbindungen – bestanden. Der Berufungskläger 1 werde zudem durch den Umstand belastet, dass er am 7. April 2018 unmittelbar vor der Tat um 21:45 Uhr mit dem Berufungskläger 2 telefoniert habe und sein Mobiltelefon um 23:48 Uhr an dessen Wohnort eingeloggt gewesen sei. Für seine Tatbeteiligung spreche ferner das im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörte Gespräch zwischen ihm und G____. Hinzu träten deren glaubhafte Aussagen, wonach der Berufungskläger 1 ihr erzählt habe, dass er bei einem Raub auf eine W____ Tankstelle beteiligt gewesen sei.

2.5.2.2Der Berufungskläger 1 rügt als Erstes, es habe sich beim Fluchtauto nicht um das entwendete Fahrzeug der E____ gehandelt.

2.5.2.2.1Mit der Vorinstanz ist an die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht des FOR vom

E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

3.1.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

3.2      Berufungskläger 1

Ausserdem können unter spezialpräventiven Gesichtspunkten unter Umständen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und er sich etwa auch mit der in Ziffer 1 angeklagten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen versuchte. Vor diesem Hintergrund stehen alle Delikte unter dem Zeichen der Geldbeschaffung zwecks Schuldenabbaus und wohl teilweise auch zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums. Zweifelllos anzuerkennen sind in diesem Zusammenhang die ausserordentlichen Bemühungen des Berufungsklägers 1, seine Schulden zu reduzieren (vgl. die mit Eingabe vom 16. August 2022 eingereichten Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 4291 ff., und die heute eingereichte Bestätigung der [...] betreffend die monatlichen Abzahlungen des Verlustscheins, Akten S. 4471) sowie sein belegtes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [...] (Eingabe vom 5. November 2021, Akten S. 4086 ff.). Trotz seines aktuell gesicherten monatlichen Einkommens und der getroffenen Abzahlungsvereinbarungen bleibt seine finanzielle Situation jedoch nach wie vor angespannt. Angesichts dessen, dass er seine Deliktstätigkeit trotz seiner – auch damals bereits bestehenden – Festanstellung ausübte und er «über seine Verhältnisse» zu leben pflegte (vgl. die Anklageschrift, Akten S. 3502), weshalb ihm sein früher schon bestehendes Einkommen nicht von seiner Deliktstätigkeit abzuhalten vermochte, liegt die Annahme nahe, dass eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungskläger 1 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde.

Bei der objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung ist zunächst zu gewichten, dass der Berufungskläger 1 und seine Mittäter nicht bloss einen – wenngleich unter sich zu teilenden – Bagatellbetrag zu erzielen beabsichtigten (im Tresor befanden sich immerhin CHF 50'000.– Stockgeld, weitere CHF 10'500.– Kassenstockgeld sowie die Tageseinnahmen von CHF 18'280.– [Akten S. 2135]), was für den Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ durchaus abschätzbar war. Angesichts der Anzahl an Mittäter, auf welche der Ertrag hätte aufgeteilt werden müssen, bleibt der erhoffte Deliktsbetrag indes noch überschaubar. Schwerer als der beabsichtigte Vermögensschaden zum Nachteil der Firma T____ wiegen jedoch das konkrete Tatvorgehen (abendlicher Überfall mit maskierter Täterschaft unter Verwendung einer Schusswaffe) und die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen auf das erpresste Opfer, namentlich das dadurch bei ihm ausgelöste Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden. So erklärte X____, auch noch nach dem Vorfall Angst gehabt zu haben, und deshalb in ein Hotel untergebracht worden zu sein. Erst eine Hypnose-Therapie habe ihm die Angst ein bisschen nehmen können (Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2212). Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass die Mittäter des Berufungsklägers 1 bei der Deliktsausführung zu dritt vorgingen und sie damit X____ nicht nur aufgrund der mitgenommenen Waffe, sondern auch rein zahlenmässig überlegen waren. Dass die Täterschaft beim Überfall ihr Gesicht verdeckte und X____ insbesondere mit der Schusswaffe zum Widerstand unfähig machte, ihn fesselte und damit auch seine Bewegungsfreiheit einschränkte, stellt hingegen kein im Rahmen dieses Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem vielmehr immanent. Der Umstand, dass dem Opfer gegenüber keinerlei physische Gewalt angewendet wurde, ist aber nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal dies hauptsächlich auf die Kooperation von X____ zurückzuführen war. Immerhin wurde ihm angedroht, dass ihm andernfalls «etwas zustossen» würde und sie auch wüssten, wo seine Mutter zu Hause sei. Er solle ja nichts Falsches erzählen, sonst passiere ihm etwas (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2118). Dennoch ist der Täterschaft zugutezuhalten, dass sie keine übermässige Gewalt anwendete und sie sich mindestens teilweise auch um das Wohlergehen des Opfers sorgte (so habe ihm der bei ihm verbliebene Mittäter etwas zu trinken gebracht, als er durstig geworden sei, Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120). Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar, weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den vier in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 schliesslich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls auf X____ war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen Bekanntschaft und anhaltenden privaten Freundschaft kannte und gezielt als geeignetes – weil informiertes und über einen Schlüssel verfügendes, d.h. zum erlesenen Mitarbeiterkreis gehörendes – Opfer ausgewählt hatte. So war es auch der Berufungskläger 1, der mit seiner vermeintlichen Verabredung mit X____ den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während die übrigen drei Mittäter als dessen eigentliche Handlanger agierten, indem sie den Auftrag erfüllten und sie mithin die eigentliche "Front­arbeit" zu verrichten hatten. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten als erheblicher Eingriff in die persönliche Integrität von X____ zu werten und zeugt das vorbereitete, dreiste Vorgehen der Täterschaft – insbesondere des mit dem Opfer befreundeten Berufungsklägers 1 – trotz der etwas laienhaften Vorgehensweise von einer doch beträchtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht leicht bis mittelschwer, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

Zur subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger 1 aus rein finanziellen Beweggründen und damit egoistischen Motiven gehandelt hat, zumal sich dessen finanzielle Situation – so der berechtigte Einwand der Vorinstanz – nicht als derart desolat darstellte, ging er doch einer geregelten Arbeit nach und erzielte er ein fixes Erwerbseinkommen. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass X____ kein Zufallsopfer war, sondern vom Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. Mit Blick auf das missbrauchte Vertrauensverhältnis ist damit in subjektiver Hinsicht von einer besonders verwerflich getroffenen Opferauswahl auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig auf den ausgelösten Alarm zurückzuführen. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der –insbesondere zum Nachteil von X____ – bereits vollzogenen und noch beabsichtigten Tathandlungen ist folglich nicht auf das Verhalten des – an der Tatausführung ohnehin nicht involvierten – Berufungsklägers 1 zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer räuberischen Erpressung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Firma T____ somit auf 18 Monate festzusetzen.

3.2.4

3.2.4.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.2.4.2Zunächst besteht zwischen der am 22. März 2018 begangenen (versuchten) räuberischen Erpressung, dem am 7. April 2018 begangenen (versuchten) Raub, dem unmittelbar davor und anschliessend begangenen gewerbsmässigen Diebstahl und der Hehlerei vom 17. Juni 2018 ein enger zeitlicher Konnex. In einem engen zusammenhängenden Konnex zu diesen Straftaten stehen die damit ebenfalls einhergehenden Hausfriedensbrüche sowie die Entwendung des – für den versuchten Raub als Fluchtauto dienenden – Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Auch die Jahre zuvor begangene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses steht mit den im Jahr 2018 begangenen Delikten insoweit in einem sachlichen Zusammenhang, als der Berufungskläger 1 damit – zu Lasten seiner Arbeitgeberin – seine finanzielle Situation zu verbessern versuchte. Die übrigen Delikte wurden in der ersten Jahreshälfte (2018) begangen, und stehen damit in einem engen zeitlichen und untergeordneten Zusammenhang zu den schwersten Taten des Berufungsklägers 1. Dabei besteht insbesondere zwischen denTathandlungen des mehrfach begangenenbetrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage der engste Konnex.

3.2.4.3Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung von 18 Monaten wird um weitere 16 Monate Freiheitsstrafe für den versuchten Raub erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 ½ Monate für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, um 8 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl, um insgesamt 2 Monate für die vier – als Begleitdelikte zur räuberischen Erpressung bzw. zum gewerbsmässigen Diebstahl begangenen Hausfriedensbrüche, um weitere 2 Monate für die Hehlerei und um 1 Monat für die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die Strafe ist weiter um insgesamt 1 Monat für dieStrassenverkehrsdelikte, um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und schliesslich um ½ Monat für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu erhöhen.

Die neun Bussen von CHF 100.– für den mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage werden auf insgesamt CHF 400.– asperiert. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt sich eine Erhöhung um CHF 300.– auf total CHF 700.–.

3.2.5Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 62), welche es im Nachfolgenden wie folgt zu ergänzen gilt:

Das Vorleben des Berufungsklägers 1 ist hinsichtlich seiner persönlichen Aspekte unauffällig. Das vor erster Instanz im Sinne einer Vorstrafe noch berücksichtige Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 (Akten S. 70) erscheint zufolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister, weshalb es dem Berufungskläger 1 im Sinne eines Verwertungsverbotes auch nicht mehr entgegengehalten werden kann. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil es als normal gilt, dass jemand nicht vorbestraft ist (Trechsel/‌Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 25; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4, Bommer ZBJV 151 [2015] 354).

Durch die heute beurteilten Delikte legte der Berufungskläger 1 jedoch eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aber insbesondere auch gegenüber den Geschädigten an den Tag, was erheblich zu seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 keinerlei Hemmungen hatte, ein schwerwiegendes Delikt zulasten seines Freundes (X____) zu begehen und auch nicht davor zurückschreckte, seine Delinquenzmehrfachzu Lasten seiner ehemaligen und damals aktuellen Arbeitgeber (nämlich der Firma T____ und der E____) auszuüben. Belastend wirkt sich dabei auch der Umstand aus, dass der Berufungskläger 1 bei den schwerwiegendsten Delikten jeweils der Drahtzieher war und er deren Ausführung seinen Mittätern überliess, ohne sich selber die Finger schmutzig zu machen.

Der inzwischen 33-jährige ledige und kinderlose Berufungskläger 1 geht erfolgreich einer geregelten Arbeit als Sicherheitschef bei der Firma [...] nach, was zuletzt aus den eingereichten und durchwegs positiv formulierten Arbeitszeugnissen hervorgeht (Zwischenzeugnis vom 30. April 2021, Akten S. 4084, Personalbeurteilung vom 2. November 2021, Akten S. 4085, und insbesondere das Zwischenzeugnis vom 11. April 2022, Akten S. 4296). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist äusserst positiv hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger 1 in eine ambulante suchtspezifische Beratung und seit November 2020 auch in eine psychotherapeutische Behandlung im [...] Basel begeben hat. Dem Verlaufsbericht vom 12. August 2022 sowie dem Kurzarztbrief vom 29. Juli 2022 sind ebenfalls durchwegs positive Entwicklungen zu entnehmen, etwa dass er die Abstinenzauflagen des Amts für Administrativmassnahmen erfüllen und seinen Fahrausweis wiedererlangen konnte sowie dass er auch bei Stress- und Belastungsfaktoren adäquate und wirkungsvolle Strategien gezeigt habe, um einen Ausgleich zu finden. Der Verlauf der Beratung sowie der ambulanten psychiatrischen Betreuung wurde generell als «sehr positiv» beschrieben (Akten S. 4294 und 4297). Bemerkenswert sind auch die Bemühungen des Berufungsklägers 1 seine Schulden abzubauen, was ihm inzwischen auch bereits in einem beträchtlichen Umfang gelungen ist. Der einst dreiseitige Betreibungsauszug vom

27. Mai 2020, samt den daraus ersichtlichen 10 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 17'765.06 (vgl. Akten S. 4298), weist nur noch eine offene Betreibung und drei offene Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 15'141.66 auf (Akten S. 4305), wobei er in Bezug auf den Verlustschein zugunsten der [...] in Höhe von CHF 12'437.21 eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat und die Forderung bereits um ca. ein Viertel der geschuldeten Summe reduziert werden konnte (vgl. Bestätigungsschreiben der [...] vom 3. Januar 2022, Akten S. 4307).

Die Beurteilung des Nachtatverhaltens beinhaltet aber auch andere Komponenten. Darunter fällt etwa nicht nur das Verhalten nach der Tat sondern auch das Verhalten im Strafverfahren. Dabei kann ein «hartnäckiges Bestreiten» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7, 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2, 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4). Festzustellen ist, dass sich der Berufungskläger 1 nach anfänglichem Leugnen der Kupferdiebstähle doch noch zu einem Geständnis durchringen konnte. Allerdings hat er lediglich zugestanden, was ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätte nachgewiesen werden können, sodass sich das Geständnis nicht zu seinen Gunsten auswirken kann. Im Übrigen zeigte er sich nicht geständig, was jedoch für sich allein – angesichts des Rechts einer beschuldigten Person, die Anklage zu bestreiten – grundsätzlich neutral zu behandeln und nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317). Die Hartnäckigkeit, mit der er aber an der heutigen Verhandlung bestimmte, ihn belastende Indizien bestritten hat – der Berufungskläger 1 stand mehrmals während der Verhandlung auf, um die Präsidentin aus nächster Nähe mit neu präsentierten Unterlagen von seiner Unschuld zu überzeugen – sowie die Art und Weise, mit welcher er der Staatsanwaltschaft dabei implizit unterstellt hat, die Beweise nicht vollständig erhoben zu haben, um ihm sprichwörtlich die Schuld in die Schuhe schieben zu können (so insbesondere etwa hinsichtlich der Beschriftung, des Kennzeichens und der Fahrzeugnummer des beim Raubüberfall verwendeten Fluchtautos [vgl. hierzu insbesondere E. 2.5.2.2.4), wirft hingegen vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage ein schlechtes Licht auf ihn. Während sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, dass der Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen relativ neutralen Eindruck hinterlassen hatte (angefochtenes Urteil, S. 62), ist er anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem entsprechend negativen Verhalten aufgefallen.

Gesamthaft heben sich die positiven und negativen Umstände gegenseitig auf, weshalb die Täterkomponente – trotz der teils äusserst positiven, persönlichen Entwicklungen des Berufungsklägers 1 – insgesamt als neutral zu werten ist, sodass die zuvor hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch nach oben korrigiert werden muss.

3.2.6Im Ergebnis bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, an welche die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

3.3.4.2.2Für die mit Blick auf die teilweise Zusatzstrafe gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 für die im Zeitraum vom 29. und 30. März 2018 begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und die mehrfachen Sachbeschädigungen bereits festgesetzte Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Angesichts der im dortigen Verfahren ebenfalls bestehenden Tatmehrheit (vgl. Akten S. 4118 ff.), hat das Strafgericht für diese Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung undnacherfolgter Asperation eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine gemässigte Asperation von einem Viertel auf 3 Monate, womit sich insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten ergeben würde.

5.1Die Vorinstanz verurteilte die Berufungskläger 1 und 2 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____, da dieser anlässlich des versuchten Raubüberfalls im W____ mit einer echt aussehenden Softairpistole bedroht worden sei und Todesängste habe ausstehen müssen, was einen bedeutenden Eingriff in dessen psychischen Integrität im Sinne von Art. 47 ff. OR darstelle. Die von den jeweiligen Verteidigern der Berufungskläger 1 und 2 – ohne weitere Begründung – beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung von F____, gründet einzig auf den zugleich beantragten Freisprüchen vom Vorwurf des versuchten Raubes in Mittäterschaft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers 1 wie auch des Berufungsklägers 2 zu bestätigen sind (E. 2.5). Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden der Berufungskläger und den psychischen Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

5.2Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____ beantragt (Akten S. 3945), zumal die damit einhergehenden Schuldsprüche in den Anklagepunkten 13 und 14 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Auch anerkannte der Berufungskläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge der Kupferdiebstähle Schulden gegenüber der E____ zu haben (« […], ich habe das Kupfer geklaut, ich will das auch mit der E____ begleichen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4553). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl die im Anklagepunkt 13 als auch die im Anklagepunkt 14 geltend gemachten Schadenersatzforderungen der E____ von CHF 640.– bzw. CHF 6'768.– (Akten S. 2767 ff.) hinreichend substantiiert und belegt sind, weshalb sie in diesem Umfang gutzuheissen sind. Folglich wird der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 13 – in solidarischer Haftung mit dem als Mittäter rechtskräftig verurteilten Berufungskläger 3 – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in solidarischer Haftung mit der als Mittäterin bereits rechtskräftig verurteilten G____ – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 6'768.– an die E____ verurteilt.

6.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

6.1.1Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur in einigen marginalen Punkten durchgedrungen ist (dazu sogleich, E. 6.2.1), rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie die vor­instanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'500.– vollumfänglich aufzuerlegen.

6.1.2Der Berufungskläger 2 ist im zweitinstanzlichen Verfahren in allen sieben – ursprünglich – angefochtenen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde und lediglich betreffend das Absehen von einer Landesverweisung mit seiner Berufung durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, womit der Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten von CHF 19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

6.1.3Der Berufungskläger 3 stellte die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in Frage und wendete sich in seiner Berufung lediglich gegen die angeordnete Landesverweisung, womit er vorliegend durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Betrage von CHF 2‘572.10 zuzüglich einer – entsprechend reduzierten – Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.

6.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.1Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil und erzielt lediglich einen Freispruch in den beiden (kleineren) Anklagepunkten 4 und 17, ohne dass sich das auf das Strafmass auswirken würde. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen) vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2.2Der Berufungskläger 2 unterliegt hinsichtlich aller – ursprünglich – angefochtenen Schuldsprüche, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs im Anklagepunkt 3 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____), welches die Vorinstanz insbesondere aufgrund eines aufgefundenen DNA-Mischprofils an einer Glasscherbe der am Tatort eingeschlagenen Schiebetüre aussprach. Nachdem der Berufungskläger 2 in seiner Berufungsbegründung noch bestritten hatte, sich zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben und behauptet hatte, seine DNA sei von einem Dritten auf die Glasscherbe übertragen worden (Akten S. 3990), was er mit einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Publikation zur An- und Übertragung von Epithelzellen zu belegen versucht hat (Akten S. 3997), gestand er an der heutigen Berufungsverhandlung, diesen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (Protokoll, Akten S. 4544). Infolgedessen hat er die Kosten für das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2022 zu den Ausführungen der Verteidigung in Auftrag gegebene Kurzgutachten des IRM vom 17. Mai 2022 (Akten S. 4230) von CHF 1'000 (Rechnung vom 13. Juni 2022, Akten 4282) sowie der zu entschädigende Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von CHF 1'200.– (Rechnung vom 15. September 2022, Akten S. 4565) selber zu tragen. Der Berufungskläger 2 obsiegt aber immerhin hinsichtlich der Landesverweisung. Folglich sind ihm die um ein Fünftel reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der vollumfänglichen Kosten für das Gutachten des IRM vom 17. Mai 2022 und die zu entschädigende Sachverständigenleistung von insgesamt CHF 2'200.–) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.2.3Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger 3 mit seinem Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben.

6.3.2Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S.4454 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 9.75 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnungim Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

6.3.3Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 3, [...], ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 5548), zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

6.4Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

E. 3 Juli 2018 anzuknüpfen, wonach das Kontrollschild gemäss Analyse des Untersuchungsmaterials «SO [...]» lautenkönnte(Akten S. 2529), was dem Kontrollschild des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs der E____ (Rapport, Akten S. 2372) entspricht. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es sei unklar, ob das gesuchte Kontrollschild «SO [...]» bereits in der – nicht aktenkundigen – Auftragserteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018 erwähnt worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sei deshalb von dessen vorab Erwähnung auszugehen, weshalb die Aussagekraft des Berichtes aufgrund der damit ausgelösten konfirmatorischen Prozesse von vornherein herabgesetzt, wenn nicht aufgehoben werde (Berufungsbegründung, Akten S. 4024). Ein solches Vorgehen kann jedoch nach Abklärung beim zuständigen Sachbearbeiter des FOR vom

14. September 2022 mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Gemäss Bestätigung von [...] vom 14. September 2022 gelte bei der forensischen Untersuchung bzw. Rekonstruktion von Fahrzeugkontrollschilderngrundsätzlich, «dass von Seiten der Auftraggeberin keinerlei Informationen zu Zahlen, Buchstaben oder Ziffern an den Auftragnehmer weitergereicht werden dürfen», ansonsten der Auftragnehmer wegen Befangenheit vom Auftrag zurücktreten müsse. Eine Rekonstruktion beziehe sich immer auf das zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial. Dass das gesuchte Kontrollschild ihm gegenüber vorab erwähnt worden sei, konnte er denn auch ausdrücklich verneinen («In der Anfrage von [...] vom 26. April 2018 wurde im Auftrag nach einer Rekonstruktion des fraglichen Kontrollschildes gefragt. Ausser dem inkriminierten Video- und Bildmaterial wurden keine weiteren sachdienlichen Informationen weitergereicht», Akten S. 4429). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550) kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Nummer des gesuchten Kontrollschilds bei der Auftragserteilung vorab telefonisch kommuniziert worden war.

2.5.2.2.2Weiter irrt die Verteidigung, wenn sie vorbringt, das entwendete Fahrzeug habe gemäss Polizeibericht auf der Heckklappe linksseitig die E____-interne Fahrzeugnummer «[...]» in schwarzer Farbe getragen, wogegen eine entsprechende Nummer bei dem anlässlich des Überfalls verwendeten Fahrzeug nicht zu erkennen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4025; eingereichte Unterlagen betreffend Grösse der Fahrzeugnummer, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4544 und S. 4462). Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass auf den Bildern der Überwachungskamera eine Nummer dieser Grösse auf der Heckplatte sichtbar sein müsste: «Vielleicht wäre sie verschwommen, und vielleicht auch nur lesbar durch das FOR, aber sie wäre sichtbar. Man würde auf den Bildern sofort erkennen: hier ist etwas, hier ist eine Zahl – auch wenn sie gar nicht genau erkennbar wäre (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550). Nach Durchsicht der von der Effektenstelle erhältlich gemachten – und aktenkundigen – Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist jedoch genau eine solche – wenngleich nicht lesbare – Fahrzeugnummer auf der linkseitigen Heckplatte des Fluchtautos klar ersichtlich (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:50] und Bildaufnahme 20180407‌_225916_‌02_Cam4 Kopie; vgl. auch der bei der Sichtung der Videoaufnahme erstellte Screen­shot, Akten S. 4433).

2.5.2.2.3Aus derselben Aufnahme wird zudem ersichtlich, dass das Fluchtfahrzeug, auf welchem – wie beim entwendeten Fahrzeug der E____ (vgl. Akten S. 2512) – auf der (linken) Fahrertür ein Schriftzug zu erkennen war (Akten S. 2511), auf der (rechten) Beifahrertüre keinen solchen Schriftzug aufwies (Cam4 Säule 3» [00:48] sowie der daraus erstellte Screenshot, Akten S. 4435). Auch damit ist die Identität des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs (oben, E. 2.4) und dem Fluchtfahrzeug erstellt. Gemäss Abklärungen bei der E____ seien deren Fahrzeuge nämlich mit einem Schriftzug «[...]» (Logo der E____ vorangestellt) auf Fahrer- und Beifahrertüre versehen. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr angebracht worden (Akten S. 2512).

2.5.2.2.4Insgesamt ist die Identität der Fahrzeuge somit ohne jeden Zweifel erstellt. Dagegen wirft die Vehemenz, mit welcher der Berufungskläger 1 vor Berufungsgericht die Identität beider Fahrzeuge abzustreiten versuchte, indem er vor Gericht den Strafverfolgungsbehörden sinngemäss unterstellte, man habe aufgrund der vermeintlich fehlenden Wagennummer mehr oder wenigerbewusstdarauf verzichtet, die Heckansicht des gefundenen Fahrzeugs aktenkundig zu fotografieren, obgleich man ihn damit klar hätte entlasten und seine Unschuld beweisen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4538 f.), kein gutes Licht auf ihn.

2.5.2.3Vor dem Hintergrund der erwiesenen Fahrzeugidentität ist weiter auf die – Monate später – im Privatfahrzeug ([...]) des Berufungsklägers 1 gefundenen und beschlagnahmten Gegenstände hinzuweisen. Der Berufungskläger 1 rügt, es sei weder erstellt, dass es sich bei der im Fahrzeug gefundenen Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe, noch könne aufgrund der Tatsache, dass er eine [...] Tasche in seinem Fahrzeug gehabt habe, ein Rückschluss auf eine Identität der Taschen gezogen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).

2.5.2.3.1Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 zur Schusswaffe (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 263 ff.) die Identität zwischen der beschlagnahmten Waffe und der Tatwaffe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bejaht werden konnte (PDF, S. 265; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4550). Immerhin geht das FOR aber von der Annahme aus, dass es sich bei der Tatwaffe «nicht um eine echte Schusswaffe handeln dürfte», sondern «um eine Softair- oder Spielzeugwaffe» (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 264).

Angesichts des vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 erhobenen Einwands, wonach der damals überfallene Tankstellenangestellte eine Ladebewegung gesehen und gehört habe, und nicht überprüft worden sei, ob mit der beschlagnahmten Softairpistole eine Ladebewegung vollzogen werden könne, was nur bei einer gas-blowback, nicht aber bei einer non-blowback Variante möglich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist im Vorfeld zur Hauptverhandlung bei der Kantonspolizei, Fachstelle Waffen, eine entsprechende Nachfrage seitens des Appellationsgerichts erfolgt. Hierauf wurde die beschlagnahmte Waffe behändigt und eine Kontrolle des Verschlusses durchgeführt. Es wurde festgehalten, «dass sich mit dieser Waffe eine Ladebewegung ausführen lässt; sprich sich der Verschluss nach hinten ziehen lässt und dieser im Anschluss wieder selbstständig nach vorne gleitet (E-Mail von [...] vom 14. September 2022, Akten S. 4426).

Für die Berufungskläger 1 und 2 belastend ist schliesslich auch die Spurenauswertung, wonach am Griff der im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 beschlagnahmten Softairpistole der mitbeschuldigte Berufungskläger 2 als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83).Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aussage des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018: «Ich weiss auch, dass B____ meine Waffe mal in den Händen hielt, ich weiss aber nicht[,] ob er diese Waffe für den Raub verwendet hat», Akten S. 2701. Dies deutet stark darauf hin, dass der Berufungskläger 1 seine Softairpistole – wie in der Anklage beschrieben – dem Berufungskläger 2 auch tatsächlich übergeben hatte, ansonsten er jedenfalls mit Sicherheit ausschliessen könnte, dass die beim Raub verwendete Waffe die seine war. Sein Erklärungsversuch, auf die anschliessende Nachfrage hin, ob er denn seine Softairpistole im fraglichen Zeitraum vermisst habe («Ich habe nicht nachgesehen, ob die immer da war, ich habe die auch schon jemandem ausgeliehen, ich weiss es nicht», Einvernahme vom

7. September 2018, Akten S. 2702), ist in diesem Kontext als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten.

2.5.2.3.2Weiter konnten an der ebenfalls im Fahrzeug des Berufungsklägers 1 mitgeführten [...]-Tasche, in welcher sich sowohl die [...]-Tragtasche wie auch dieSoftairpistole(und weitere – im besagten Kontext durchaus auffällige – Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe [siehe oben, E. 2.4.3.3]) befanden (Akten S. 2514 ff.), Fingerabdrücke des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 gefunden werden (Separatbeilage, Bd. 2, PDF S. 171). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach [...]-Taschen zu hunderten oder gar tausenden Verwendung fänden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026), gibt es in Basel eine einzige – und schweizweit gerade einmal neun – [...] Filialen, womit der Tatsache, dass sowohl die Täterschaft auf der Videoaufnahme wie auch der Berufungskläger 1 in seinem Privatfahrzeug eine solche Tragtasche hatten, durchaus indiziellen Charakter zukommt.

2.5.2.3.3Insgesamt sind es aber nicht die einzelnen Gegenstände, sondern deren auffällige Kombination, die zu einer für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 sprechenden, erdrückenden Indizienlage führen: Genau die zwei von der Täterschaft verwendeten und auf den Aufnahmen der Sicherheitskamera ersichtlichen Gegenstände, nämliche eine «Softair- oder Spielzeugwaffe» und eine [...]-Tasche wurden in dieser Verbindung im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 gefunden, wobei namentlich an der Softairpistole zudem die DNA des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 aufgefunden wurde.

2.5.2.4Demgegenüber will die Verteidigung den Berufungskläger 1 dadurch entlastet sehen, dass er zuletzt um 21.45 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger 2 gehabt und sich zur Tatzeit zuhause aufgehalten habe, was gegen eine Tatbeteiligung spreche. Wäre er der Drahtzieher und Ausrüster der anderen Tatbeteiligten gewesen, hätte er sich in der Nähe derselben befinden müssen. Nur so wäre er in der Lage gewesen, letzte Instruktionen zu erteilen und namentlich die Waffe bzw. die Plastiktasche zu übergeben (Berufungsbegründung, Akten S. 4026). Inwiefern es jedoch zur Wahrnehmung seiner Rolle als Drahtzieher eines weiteren telefonischen Kontakts bzw. gar der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 vor Ort bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, wird dem Berufungskläger 1 doch in der Anklageschrift ausschliesslich die Tatplanung und -vorbereitungim Vorfeldvorgeworfen. Seine Tatbeteiligung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er sich sprichwörtlich «die Finger nicht dreckig macht», sondern lediglich das Fluchtauto sowie die für die Tatausführung benötigten Utensilien organisiert und diese – im Vorfeld – seinen die Tat ausführenden Mittätern übergibt, ohne bei der eigentlichen Tatausführung anwesend zu sein. Dabei erinnert der Modus operandi stark an die (versuchte) räuberische Erpressung zum Nachteil von X____ (oben, E. 2.3), was den Berufungskläger 1 zusätzlich belastet.

2.5.2.5In Bezug auf die den Berufungskläger 1 zusätzlich erheblich belastenden Aussagen von G____ ist – ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (oben, E. 2.5.2.1) – letztlich festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 noch behauptet hatte, er habe ihr nie von einer Tankstelle erzählt; es sei nur um den Überfall von X____ gegangen (Akten S. 1557). Dagegen gab er (erst) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, den Bericht über den Raubüberfall im 20 Minuten mit ihr gesehen und jedenfalls besprochen zu haben: Das mit der Tankstelle sei in der 20 Minuten gestanden. Sie hätten das wegen der Tankstelle in der Zeitung gesehen und er habe noch einen Spruch gemacht, dass er das sicher auch noch gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, welche angegeben hatte, er habe ihr den Bericht im 20 Minuten gezeigt und gesagt, er sei da gewesen (Akten S. 1556).

2.5.2.6Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 – auch unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette – entlasten könnte.

2.5.3

2.5.3.1Die Vorinstanz stützte sich auch in Bezug auf die Täterschaft des Berufungsklägers 2 auf eine geschlossene Indizienkette:

Sie erwog, dass er als Mitspurengeber des ab dem Griff der (im Privatauto des Berufungsklägers

1) beschlagnahmten Softairpistole gesicherten DNA-Misch­profils nicht ausgeschlossen werden könne, wobei eine rein zufällige Spurenverursachung an diesem spezifischen, ihm nicht gehörenden Spurenträger nahezu ausgeschlossen erscheine. Komme hinzu, dass er sich mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen vollends in Widersprüche verstrickt habe: Im Vorverfahren habe er nicht wissen wollen, ob der Berufungskläger 1 eine Softairpistole besitze und behauptet, seit vier Jahren nie mehr eine Schusswaffe gesehen zu haben. Die DNA-Spur könne er sich nicht erklären, zumal er diese Softairpistole – wie mehrfach betont – noch nie in den Händen gehalten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die DNA-Spur demgegenüber damit erklärt, dass ihm der Berufungskläger 1 die Waffe gezeigt und er diese möglicherweise schon angefasst habe. Offensichtlich habe er sich im Vorverfahren – nota bene während die beiden Beschuldigten gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen – nicht auf eine gemeinsame Version mit dem Berufungskläger 1 einigen können: Dieser habe bereits im frühen Verfahrensstadium zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger 2, seine Waffe in den Händen gehalten habe.

Ferner sei im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Gegenstände im Privatauto des Berufungsklägers 1 auch die weisse [...]-Tasche – worin sich die Waffe mit dem DNA-Mischprofil des Berufungsklägers 2 befunden habe – bedeutsam, auf welcher Fingerabdrücke der beiden Berufungskläger 1 und 2 festzustellen gewesen seien. Jene habe der Berufungskläger 2 bis zum Schluss nicht erklären können.

Belastet werde er ferner durch die Angaben der Auskunftsperson F____ zum Signalement des Täters: Die Beschreibung, wonach der ca. 25-jährige Täter mit einer leicht dunkleren Hautfarbe, etwas grösser als 169 cm gewesen sei und Schweizerdeutsch gesprochen habe, treffe zwar durchaus auf den Berufungskläger 2 zu, aber auch auf zahllose weitere Personen. Dennoch sei in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden männlichen Person und dem Berufungskläger 2 nicht von der Hand zu weisen. Komme hinzu, dass der Täter beim Überfall auf den W____ ein schwarzes Baseballcap getragen hat und der Berufungskläger 2 ebenfalls im Besitz eines solchen Baseballcaps sei; insbesondere lasse sich der Whatsappunterhaltung zwischen ihm und seiner Freundin H____ vom 8. April 2018 ein Bild entnehmen, worauf der Beschuldigte wiederum dasselbe Baseballcap trage.

Als weiteres Indiz sei dessen höchst widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. In seiner ersten Befragung habe er bestritten, im Auto des Berufungsklägers 1 mitgefahren zu sein. Hingegen habe Letzterer ihn diesbezüglich belastet, weshalb er dies im Rahmen der Hauptverhandlung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt habe. Widersprüchlich seien ferner seine Aussagen in Bezug auf das Verhältnis zum Berufungskläger 1 ausgefallen: Während er im Vorverfahren noch behauptet habe, dass sie keine Kollegen seien, nur wenig Kontakt hätten und sich nie privat, sondern – wenn überhaupt – nur in der M____ treffen würden, habe er ihn in der erstinstanzlichen Befragung als seinen Kollegen bezeichnet. Im Übrigen gehe aus den ausgewerteten Randdaten seines Mobiltelefons hervor, dass zwischen den beiden Berufungsklägern ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt bestanden habe.

Zudem erweise sich sein Alibi, wonach er mit seiner Freundin H____ zur Tatzeit in der M____ gewesen sei, als nachweislich falsch: Es konnte von seiner Freundin nicht bestätigt werden und werde durch die Auswertung seines Mobiltelefons sogar eindeutig widerlegt. Diese ergab, dass er in der Tatnacht um 22:25 Uhr seine Freundin H____ kontaktiert habe. Jene habe dem Berufungskläger 2 sodann zeitnah – um 22:25 Uhr und 22:47 Uhr – mehrere Nachrichten zukommen lassen, auf welche er allerdings erst um 23:29 Uhr geantwortet habe. Überdies habe H____ versucht, ihn um 22:34 Uhr telefonisch zu kontaktieren, wobei die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zeigten, dass dessen Mobiltelefonstandort nicht geortet werden konnte. Demnach war sein Mobiltelefon im fraglichen Tatzeitraum ausgeschaltet. Weiter komme belastend hinzu, dass die vermeintlichen Ausflüchte, weshalb sein Mobiltelefon lediglich zwischen 22:25 Uhr und 23:29 Uhr ausgeschaltet gewesen sei, nicht plausibel erschienen. Somit stelle die Tatsache, dass er lediglich zur Zeit, als der Raub ausgeführt wurde, keine telefonischen Aktivitäten mehr unterhalten habe, ein weiteres Indiz für seine Täterschaft dar.

2.5.3.2Soweit die dagegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers 2 nicht bereits anhand der vorherigen Ausführungen entkräftet wurden (so etwa hinsichtlich der auch von ihm bestrittenen Identität des entwendeten Fahrzeugs der E____ [oben, E. 2.4] und des für den vorliegenden Raubüberfall verwendeten Fluchtautos, [oben E. 2.5.2.2]), ist darauf im Nachfolgenden einzugehen.

2.5.3.2.1Insoweit die Verteidigung vorbringt, es seien am mutmasslichen Tatfahrzeug keinerlei Spuren vom Berufungskläger 2 gefunden worden, obwohl der auf dem Videobild zu sehende Täter keine Handschuhe getragen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist zunächst auf das bereits unter E. 2.4.3.3 Ausgeführte hinzuweisen, wonach das Nicht-Auffinden von DNA-Spuren keinentlastendes Indiz darstellt. Zudem trug der Täter auf dem Videobild unter seiner Jacke einen langärmligen Kapuzenpullover. Angesichts der elastischen Beschaffenheit eines solchen Jersey-Stoffs, wäre es ein leichtes gewesen, dieses zur Öffnung und Schliessung der Fahrzeugtüre über die Hand zu ziehen. Anhand der Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist zudem ersichtlich, dass die Beifahrertüre des Fluchtautos während des Überfalls im Tankstellenshop offen stand (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:14 – 00:47]), womit am Aussengriff der Beifahrertür ohnehin keine Spuren des Täters zu erwarten waren.

2.5.3.2.3Weiter will die Verteidigung die nicht auszuschliessende DNA des Berufungsklägers 2 an der Softairpistole des Berufungsklägers 1 damit erklärt wissen, dass u.a. auch der Berufungskläger 2 mit dieser Schiessübungen im Wald gemacht habe. Abgesehen davon, dass nicht einmal der Berufungskläger 2 Entsprechendes behauptet hat, wurde dies vom Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Er habe früher mit Kollegen im Wald geschossen. Unter diesen Kollegen sei aber keiner der Beschuldigten – daher auch nicht der Berufungskläger 2 – gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3683). Der Berufungskläger 2 selber, der sich hinsichtlich der an der Waffe aufgefunden DNA Spuren in etliche Widersprüche verstrickt hatte (es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen, angefochtenes Urteil, S. 39, und oben, E. 2.5.3.1, verwiesen werden), gab an der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe vielleicht mal in die [...]-Tasche hineingefasst («Vilicht hani mol ineglängt oder so») und der Berufungskläger 1 habe ihm die Waffe auch einmal gezeigt. Er habe sie gesehen, aber nichts gross damit zu tun gehabt. Auf explizite Nachfrage des Strafgerichtspräsidenten gab er an, er habe mit der Waffe nichts gemacht, er habe sie nur angeschaut (Audioaufzeichnung des 1. Verhandlungstags [Nachmittag], ab 12:38). Auch der Berufungskläger 1 gab anschliessend an, der Berufungskläger 2 habe die Waffe «mal gesehen» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685). Das untersuchte DNA Profil wurde jedoch am Griff der Pistole asserviert (Zusammenfassung der Spurenauswertung, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Von blossem Sehen wird keine DNA übertragen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass diese von einem möglichen Handgriff in die [...]-Tasche herrührte, zumal die Waffe unterhalb der darin ebenfalls befindlichen Textilien lag (Akten S. 2514). Vielmehr erklärt sich das aufgefundene Mischprofil einzig damit, dass der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 seine Softairpistole übergeben und letzterer diese auch tatsächlich in der Hand gehalten hat (vgl. hierzu auch die oben [E. 2.5.2.3.1, letzter Absatz] wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2701).

2.5.3.2.4Schliesslich bringt die Verteidigung – gänzlich aktenwidrig – vor, die Überwachung des Mobiltelefons des Berufungsklägers 1 habe bestätigt, dass dieser in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018nichtmit dem Berufungskläger 2 in Kontakt gestanden habe. Auch am fraglichen 7. April 2018 habe der Berufungskläger 1 sowohl vor als auch nach dem versuchten Raubüberfall nicht mit dem Berufungskläger 2, sondern mit dem Berufungskläger 3 in telefonischer Verbindung gestanden. An den Berufungskläger 2 habe der Berufungskläger 1 lediglich am 18. März 2018 eine sms-Nachricht mit der Frage gesendet, ob es «heute Abend klappe», welche sich auf selbiges Datum bezogen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3993). Dementgegen sind gemäss Auswertung der RTI-Daten im Zeitraum vom 18. März 2018 bis 19. Juni 2018 allein schon 52 Telefonverbindungen zum Berufungskläger 1 erstellt. Sämtliche Telefonverbindungen gingen vom Berufungskläger 1 aus und waren beim Berufungskläger 2 eingehend, wobei 21 der Anrufe auf die Voicemail umgeleitet worden sind (Separatbeilage, Band 1, PDF S. 147, vgl. auch die dort festgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikation: «Insbesondere die häufigen Verbindungen von B____ zu A____, zeigen auf, dass die beiden in engerem Kontakt standen; Einvernahme vom 5. September 2018, Akten S. 2678). Dieser intensivere Telefonkontakt steht nota bene im Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers 2, wonach er und der Berufungskläger  1 «nicht gerade die besten Kollegen» gewesen seien. Der Berufungskläger 1 sei ein «Ausgangskollege» gewesen; man habe manchmal geredet, mehr nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3684). Erstellt – und vom Berufungskläger 1 im Übrigen auch nicht bestritten – ist auch, dass 1 ¼ Stunden vor dem Überfall zwischen ihnen beiden ein Telefonkontakt stattfand (siehe hierzu oben, E. 2.5.2.4; Separatbeilage, Band 1, PDF S. 144).

2.5.3.3Im Ergebnis ist damit auch die Täterschaft des Berufungsklägers 2 – wiederum unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Auch er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette, namentlich des fehlenden Alibis, des DNA-Mischprofils an der Softairpistole, der Fingerabdruckspuren an der [...]-Tasche, der Täterbeschreibung sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens – entlasten könnte.

2.5.4Davon ausgehend, dass die Berufungskläger 1 und 2 angesichts ihres intensiven telefonischen Kontakts bei der Planung des Deliktes in massgeblicher Weise zusammengewirkt haben, der Berufungskläger 1 daraufhin das Fluchtfahrzeug sowie die Tatwaffe zur Ausübung des Delikts zur Verfügung gestellt und der Berufungskläger 2 damit das Delikt am Tatort ausgeführt hat, ist in rechtlicher Hinsicht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzustellen, dass beide Berufungskläger wesentliche Tatbeiträge geleistet und damit in Mittäterschaft gehandelt haben. Folglich ist dem Berufungskläger 1 die Tathandlung des Berufungsklägers 2 als eigene anzurechnen.

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tat können die zutreffenden – und im Übrigen unbestritten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz übernommen werden (angefochtenes Urteil, S. 43): Indem der Berufungskläger 2 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den W____ betreten, die Softairpistole auf den Körper von F____ gerichtet und ihn aufgefordert hat, die Kasse zu öffnen, hat er dem Opfer eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und ist folglich von Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB auszugehen. Da sich das Opfer trotz der Androhung von Waffengewalt nicht zur Herausgabe des Geldes bewegen liess und der Berufungskläger 2 ohne Beute die Flucht ergriffen hat, ist es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs.

2.5.5Damit haben sich die Berufungskläger 1 und 2 wegen versuchten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.6      Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung Rotlicht ohne Gefährdung und überhöhte Geschwindigkeit auf Autobahnen) (Anklagepunkt 17)

2.6.1Die Vorinstanz erwog, der in Abrede gestellte Anklagesachverhalt beruhe auf den Aussagen des Polizisten bzw. den von diesem verfassten Amtsbericht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen von einem Polizisten getätigt worden seien, der seine Beobachtungen im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe gemacht habe. Komme hinzu, dass der Berufungskläger 1 seit längerer Zeit durch die Polizei observiert worden sei und folglich dessen Handlungen besonders im Fokus gestanden seien. Des Weiteren seien Polizisten aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung durchaus in der Lage, Verkehrsregelverletzungen genau zu beobachten und entsprechend zu protokollieren. Es bestehe kein Anlass, an den Schilderungen im Amtsbericht zu zweifeln, zumal keinerlei Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Im Übrigen sei die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung (gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h nach Toleranzabzug bei Tempolimit 80 km/h) als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV zutreffend. Ferner stelle das Beachten von Lichtsignalen eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende und somit wichtige Vorschrift dar. Indem der Berufungskläger 1 vorsätzlich das Rotlicht missachtet habe, habe er sich wiederum der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.6.2Die Verteidigung erhebt in formeller Hinsicht den Vorwurf, dass der Amtsbericht vom

30. Juli 2018, auf welchen die Vorinstanz ihre Verurteilung stütze, von einem Polizeibeamten (Privatkläger [...]) verfasst worden sei, der die behaupteten Verstösse gar nicht selber wahrgenommen habe. Der Bericht enthalte eine in kursiver Schrift dargestellte Schilderung, deren Verfasser ebenso wenig erkennbar sei, wie deren Erfassungsdatum (Akten S. 3339). Ohne Kenntnis des Verfassers sei es dem Berufungskläger 1 nicht möglich, sich substantiiert gegen die von ihm bestrittenen Vorhalte zur Wehr zu setzen und den angeblichen Zeugen mit dem Berufungskläger 1 zu konfrontieren. Die im Bericht wiedergegeben Schilderungen könnten jedenfalls nicht stimmen: Wenn der Berufungskläger 1 das infrage stehende Rotlicht überfahren hätte, so wäre die (am Rotlicht stehende) Polizei aufgrund der nachfolgenden Linkskurve nicht in der Lage gewesen, das bestrittene Beschleunigen des Fahrzeugs auf angeblich ca. 120 km/h zu beobachten (Berufungsbegründung, Akten S. 4027).

2.6.3Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben: Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der den Berufungskläger 1 belastende Amtsbericht nicht von demjenigen Polizisten verfasst, der die Verstösse beobachten haben will. Vielmehr war es offenbar sein Vorgesetzter, der die Schilderungen somit vom Hörensagen verfasst hat. Wenn eine Beobachtung der Polizei vom Beschuldigten bestritten wird, muss die Person, welche die Beobachtung gemacht hat, befragt werden, damit der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, Fragen an diesen Belastungszeugen zu richten. Insoweit wendet die Verteidigung mit Recht ein, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt eine Konfrontation zwingend zu erfolgen hat. Mangels Konfrontation hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.

2.6.4Der Berufungskläger 1 wird somit vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) freigesprochen.

2.7      Gewerbsmässigkeit

Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die unter den Anklageziffern 4, 5, 12, 13 und 14 geschilderten Handlungen als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 147 Abs. 2 StGB. Hierzu erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger 1 habe fünf Diebstähle innerhalb einer kurzen Zeitspanne (12. März bis 16. März 2018 und 1. Mai bis 25. Mai

2018) begangen und dabei Bankkarten und Kupfer im Gesamtwert von CHF 8'108.– entwendet. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens sei erfüllt. Zwar habe der Berufungskläger 1 die Delikte zum Nachteil der E____ teilweise nicht alleine verübt, weshalb der gestohlene Wert der Waren nicht dem effektiven Erlös entspreche. Ungeachtet dessen habe er im anklagerelevanten Zeitraum aus den Diebstählen nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet. Dass er im fraglichen Zeitraum auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, stehe der Qualifikation seiner deliktischen Tätigkeit als berufsmässiges Handeln nicht entgegen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2). Ohnehin genüge für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass der Berufungskläger 1 in der Absicht gehandelt habe, einen namhaften Gewinn zu erzielen, was unstreitig aus der Anzahl der im vorliegenden Zeitraum von ihm verübten Delikte hervorgehe (Niggli/Riedoin: Basler Kommentar,

4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 99). Diesen – nicht grundsätzlich bestrittenen –  Ausführungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich anschliessen, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und der Berufungskläger 1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.

3.         Strafzumessung

3.1      Grundsätze

3.1.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,

E. 4 Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.51

URTEIL

vom16. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

MLaw Manuel Kreisund Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 3

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger-

schaft

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. September 2019 (SG.2019.82)

ad Berufungskläger 1:versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl,

mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Da-

tenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Ver-

letzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

Strafzumessung

ad Berufungskläger 2:versuchter Raub, Strafzumessung, Landesver-

weisung

ad Berufungskläger 3:Landesverweisung

Sachverhalt

1.         Vorinstanzliches Urteil

2.         Berufungen

3.         Berufungsverfahren

4.         Berufungsverhandlung

Erwägungen

1.Formelles

2.Schuldsprüche

2.1      Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Nachteil der K____ (Anklagepunkt 1)

Im ersten Anklagepunkt wird dem – damalsin der T____-filiale [...] in Basel in der Mobiltelefonie-Abteilung angestellten – Berufungskläger 1 vorgeworfen,ab dem 10. April 2015 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vertrauliche bzw. nicht öffentlich zugängliche Kundendaten von Mobiltelefonabonnenten beschafft zu haben, damit sein Freund [...] diese im Anschluss daran im sog. Darknet gewinnbringend zum Verkauf habe anbieten können. Hierfür habe der Berufungskläger 1 seinem Komplizen [...] im Zeitraum vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 – unter Missbrauch der ihm beruflich zur Verfügung gestellten Einsichtsmöglichkeiten im Fernmeldeverkehr – diese höchst sensiblen und nicht öffentlich zugänglichen Kundendaten, wie Wohnadresse und Personalien, verschafft und hierfür pro Kundennummer einen Betrag zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 erhalten. Dies in seiner Funktion als Angestellter einer Organisation, welche für die vorgenannten Provider Fernmeldedienste erbringe und deren Kundeninformationen er unbefugt verwertet habe. Durch dieses Anstellungsverhältnis und den ihm anvertrauten Datenzugang komme ihm zumindest die Funktion einer Hilfsperson der Mobiltelefonanbieterunternehmung K____ zu. Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

2.2      Diebstahl und versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von U____ (Anklagepunkt 4) sowie Diebstahl und mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Q____ (Anklagepunkt 5)

2.2.1Die Vorinstanz erachteteden Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog, der Berufungskläger 1 habe im Vorverfahren zugestanden, die zwei Kreditkarten gestohlen und anschliessend in der M____ als Zahlungsmittel eingesetzt zu haben, die Vorfälle aber anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und geltend gemacht, er habe lediglich ein Geständnis abgelegt, weil er sich davon erhofft habe, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Täter sei sein Kollege «[...]» gewesen. Der inkriminierte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die Polizeirapporte vom 14. März 2018 und vom 24. April 2018 sowie die Aussagen von Q____. Dessen Kontoauszug belege, dass die Täterschaft in der M____ mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte bezahlt habe. Bereits der Umstand, dass sich der Berufungskläger 1 zu den Tatzeiten jeweils in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten habe, lege seine Täterschaft sehr nahe. Ferner sprächen für dessen Täterschaft aber auch die glaubhaften Aussagen der in der M____ arbeitstätigen V____ und H____, welche den Berufungskläger 1 zumindest indirekt belasteten. Überdies vermöge die vom Berufungskläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Version nicht zu überzeugen, zumal es wenig plausibel erscheine, dass zwei unterschiedliche Täter die gestohlenen Kreditkarten am gleichen Tatort einsetzen würden. Einen derartigen Zufall sei ausgeschlossen. All diese Umstände ergäben ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers 1 aufkommen lasse. In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage erfüllt und es ergehe ein Schuldspruch gemäss Anklage.

2.3      Versuchte räuberische Erpressung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von X____ (Anklagepunkt 6)

2.3.2Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Berufungskläger 1 als erstes den Raubüberfall als solchen in Frage und rügt, X____ könne den Überfall auch vorgetäuscht haben, um einen eigenen, fehlgeschlagenen Diebstahl zu kaschieren.

2.3.2.1Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es bestehe keinerlei Grund, an den differenzierten und schlüssigen Aussagen von X____ zu zweifeln. Er sei – nebst den Aussagen im Polizeirapport – zwei Mal zur Sache einvernommen worden und habe das Kerngeschehen, detailreich und inhaltlich durchwegs gleichbleibend geschildert. Seine Aussagen wirkten nicht stereotyp und enthielten zudem eine Vielzahl vonRealitätskriterien, wie die Nennung von unwesentlichen Nebenumständen und die Wiedergabe von Gesprächen und Erinnerungslücken. Zudem würden dessen Angaben durch objektive Beweismittel untermauert. Vor dem Hintergrund der angetroffenen Tatortsituation sowie unter Berücksichtigung der um 23:00 Uhr requirierten Polizei sei es ausgeschlossen, dass er den Überfall spontan inszeniert habe. Zudem sei X____ am 22. März 2018 um 21:00 Uhr – nota bene 30-45 Minuten vor dem Überfall – mit dem Berufungskläger 1 bei sich zu Hause verabredet gewesen, weshalb die Annahme, X____ habe am Abend des 22. März 2018 beabsichtigt, sich Zutritt zum T____ zu verschaffen, lebensfremd erscheine.

2.3.2.2Das Appellationsgericht kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen – mit der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4437 f.) – vollumfänglich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass der Berufungskläger 1 selber zu Beginn der Ermittlung noch die Aufrichtigkeit von X____ betont hatte («[D]er X____ hat keine Scheisse gebaut», «Ich traue das vielen zu, aber ihm am wenigsten», «Er hat sich immer aus allen Konflikten raus gehalten. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass er Scheissdreck baut», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2148). Auch die Beschreibungen des Berufungsklägers 1 unmittelbar nach der Tat deuten auf ein für X____ traumatisierendes Ereignis hin. So erklärte der Berufungskläger 1, X____ unmittelbar nach dem Vorfall nur kurz, für 2-3 Sekunden, gesehen zu haben, aber dieser sei «ein bisschen komisch», «[e]in bisschen verstört» gewesen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2150). Am nächsten Morgen seien auch alle Läden unten gewesen und er habe nicht aufgemacht (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2151 f.). Erst und allein die Verteidigung stellte später die Glaubwürdigkeit von X____ in Frage. Sievermag jedoch nicht aufzuzeigen – und es ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen in Frage zu stellen wäre:

2.3.2.2.1Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. August 2018 (Separatbeilagen, Bd. 2/3) wurde am 22. März 2018 um 23:35 Uhr in X____s Wohnung eine Spurensicherung inkl. Fotodokumentation durchgeführt. Am Tatort konntezurückgelassenes Fesselungsmaterial (Leibgurt und Kabelbinder), eine Augenbinde sowie ein Rucksack, worin sich Angaben von X____ zufolge der Schlüsselbund für die T____-filiale befundenhabe (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2119), sichergestellt werden. Die Verteidigung bringt einerseits vor, X____ habe seine Wohnung offensichtlich arrangiert und einen Tatort inszeniert. Andererseits merkt sie an, es sei unglaubwürdig, dass die Täter eine Seidenmaske,wie man sie von einem Beauty-Salon kenne, und Kabelbinder als Fesselungsmaterial benützt hätten (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548). Dies widerspricht sich: Hätte X____ nämlich tatsächlich einen Tatort nachzustellen versucht, wären geradeüblicheTatutensilien zu erwarten gewesen, wie etwa – so die Annahme der Verteidigung – ein Textilsack statt einer Satin-Augenmaske. Dass sich die Kabelbinder denn auch als ungeeignet für das Fesselungsvorhaben der mutmasslichen Täter erwiesen hatten, wurde von X____ genauso geschildert («Ich hatte das Gefühl[,] sie waren zu kurz. Er hat es irgendwie nicht hingekriegt», Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2126), weshalb man dann einen Gürtel des Geschädigten genommen habe, um ihn an der Heizung zu fixieren (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120; Einvernahme vom 16. Juli 2019, Akten S. 2229). Auch seine weiteren Schilderungen, etwa dass man ihm nur eine Hand (und nicht beide) an der Heizung fixiert habe und dass seine linke Hand somit freibeweglich gewesen sei, deuten nicht darauf hin, dass X____ um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bedacht gewesen wäre und er einen möglichst offensichtlichen Raubüberfall zu schildern versucht hätte. So versuchte er vielmehr zu erklären, weshalb er sichtrotzdemgefügt habe («[i]ch bin so in einer Angstphase gewesen und habe es gar nicht probiert und bin auch nicht auf die Idee gekommen», Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2229 f.).

2.3.2.2.2Entgegen dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach X____ den Schlüssel mit der aufgesetzten Augenbinde nicht hätte bezeichnen können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4548), ist es auch ohne direkte Sicht durchaus möglich, einzelne Schlüssel am eigenen Schlüsselbund aufgrund diverser unterschiedlicher Eigenschaften (Aufschrift, Form, Grösse, Anordnung, etc.) voneinander zu unterscheiden und zu beschreiben. Kommt hinzu, dass der Eingangsschlüssel zur T____-filiale gemäss S____ farblich erkennbar war (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4523; vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers 1, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4521: «Es gibt einen roten Schlüssel für die Eingangstüre, […]. Dann gibt es einen normalen Metallschlüssel […]»).

2.3.2.2.3Auch dass X____ Schulden im Umfang von CHF 57'402.05 aufgewiesen und gewusst habe, dass das Geld im Tresor zu deren Tilgung ausreichen würde, lassen keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Zum einen arbeitete er zum Tatzeitpunkt seit 10 Jahren in der T____-filiale am [...] (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124) und würde er – gerade angesichts seiner finanziellen Situation – kaum sein langjähriges Arbeitsverhältnis und gefestigtes Einkommen aufs Spiel setzen. Zum anderen erklärte X____ bezüglich seiner Schulden anwaltlich vertreten zu sein, weshalb er wohl kaum beabsichtigte, seine Schulden mit kriminellen Machenschaften abzutragen (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2125; Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2221 und 2223).

2.3.2.2.4An der heutigen Berufungsverhandlung erachtete es die Verteidigung sodann als «unglaubw.dig», dass X____ den Tätern gesagt habe, man müsse – um die Alarmanlage auszuschalten – nur einen Knopf drücken. Das zentrale Element einer Alarmanlage sei doch der Code (Plädoyer, Akten S. 4548).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Schilderung von ungewöhnlichen Details ein Realkriterium darstellt, das geradefürdie Glaubhaftigkeit der Aussage spricht und dass X____ – wenn er einen vorgetäuschten Raubüberfall geschildert hätte – wohl darum bedacht gewesen wäre, «richtige» Anweisungen zur Entschärfung des Alarms anzugeben. Zudem räumt X____ ein, es den Tätern «falsch» erzählt zu haben, man müsse beim Reingehen den Code zwingend eingeben (Einvernahme vom 23.  März 2018, Akten S. 2119). Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Einvernahme noch in derselben Nacht, daher unmittelbar nach dem mutmasslichen Raubüberfall erfolgt ist und X____ damit noch unter Schock gestanden haben musste. Seine weiteren Ausführungen deuten jedenfalls darauf hin, dass er den Tätern zwar den Code für das Ausschalten der Alarmanalage angegeben, zusätzlich aber auch den Knopfdruck erwähnt hatte, welcher es beim Reingehen gerade nicht brauche («Und beim Reingehen mussnurder Code eingegeben werden, ohne Taste drücken zum Bestätigen», Akten S. 2119 [Hervorhebung hinzugefügt]).

Ob und mit welchem personalisierten Code der Alarm schliesslich deaktiviert worden ist (gemäss Alarm-Rapport sei beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau keine Alarmmeldung zu sehen gewesen, Akten S. 2111), kann dabei offen bleiben: Zum Einen konnte der Alarm wohl auch wegen Zeitablaufs beendet bzw. nicht mehr angezeigt worden sein (so sagte S____, er wisse nicht, wie lange der Alarm pfeife, das hätten sie nie testen können, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4526). Zum Anderen scheint wie vorhin ausgeführt auch nicht ausgeschlossen, dass X____ den Tätern – entgegen seiner nachträglichen Annahme – den Code zur Entschärfung der Alarmanlage angegeben hatte und der Alarm – sei es wegen Zeitüberschreitung (vgl. die Ausführungen von S____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4524) oder weil die Täterschaft auf dessen Anweisung hin zusätzlichen einen falschen Knopf gedrückt hatte – trotzdem ausgelöst wurde. Dies ganz abgesehen davon, dass die weiteren drei Mittäter unbekannt geblieben sind und diesen unter Umständen ebenfalls ein Deaktivierungscode bekannt gewesen sein konnte. Folglich ist der dahingehend gestellte Beweisantrag der Verteidigung auch abgewiesen worden (zur Begründung siehe zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4543).

2.3.2.2.5Schliesslich bringt die Verteidigung vor, X____ habe widersprüchliche Aussagen betreffend das Auslösen des Alarms gemacht. Dabei habe er teils behauptet, die Täterschaft hätte einen Alarmgehört, obgleich lediglich ein stiller Alarm ausgelöst worden sei, welcher im Gebäude nicht zu hören gewesen sei. Zudem habe er angegeben, den Alarm nicht deaktivieren zu können, was gelogen sei.

Dem ist als Erstes zu entgegnen, dass der ausgelöste Alarm – trotz der rapportierten Alarm-Art «Einbruch still» – akustisch auf jeden Fall wahrnehmbar war. Gemäss Aussage des Zeugen S____ fange es an zu piepsen, wenn man die Anlage nicht innerhalb von zwei Minuten entschärfe; es sei ein hoher Pfeifton. Man merke im Eingangsbereich folglich, dass man den Alarm ausgelöst habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4523 f. und 4526; so auch die Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134: «Beim Öffnen der Tür ertönt ein Alarmsignal[,] welches [sich] erst wieder durch Eingabe des Zugangscodes deaktivieren lässt»). Den Ausführungen von S____ ist weiter zu entnehmen, dass es X____ – entgegen der Annahme der Verteidigung – geradenichtmöglich war, den – einmal an die Einsatzzentrale ausgelösten – Alarm zu deaktivieren. X____ habe zwar als Kassenverantwortlicher zum Kreis der Erlesenen gehört, welche für den Zutritt zur Filiale überhaupt über einen Zugangscode verfügten, um die Alarmanlage zu deaktivieren (vgl. Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134). Wenn dies aber innert der vorgeschriebenen – offenbar zweiminütigen – Zeitspanne nicht gelinge, signalisiere die Alarmanlage den mutmasslich unbefugten Zutritt bzw. Zutrittsversuch der Einsatzzentrale. Ab diesem Moment könne der Alarm im Laden nicht mehr allein zurückgestellt werden, sondern es erfolge eine Überprüfung des Alarms durch die Einsatzzentrale ([...]) mittels Telefonanruf und Differenzanfrage. Die [...] habe hierzu eine Liste von 3-4 Personen; als Erster werde P____ kontaktiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4527). Tatsächlich hatte also X____ keine Möglichkeit auf die telefonische Rücksprache der Einsatzzentrale Einfluss zu nehmen, um den ausgelösten Alarm als unbeachtlichen Fehlalarm darzustellen.

Im Übrigen sind seinen Aussagen auch keine anderweitigen Widersprüche bezüglich des Alarms zu entnehmen: Sowohl in seinen ersten rudimentären Aussagen (Rapport, S. 2098) wie auch in seiner – noch in derselben Tatnacht erfolgten – Befragung (Einvernahme vom 23. März 2018, 1:06 Uhr, Akten S. 2118 f.) sagte er, er habe den Tätern unter anderem erklären müssen, wie sie ins Geschäft kämen, ohne den Alarm auszulösen bzw. wie man die Alarmanlage ausschalten müsse. Gegenüber der Polizei sagte er weiter aus, zwei der drei Männer hätten darauf die Wohnung verlassen. Als diese nach einiger Zeit zurückgekommen seien, hätten sie angegeben, nicht ins Geschäft gekommen zu sein (Rapport, Akten S. 2098). In seiner anschliessenden Einvernahme gab er spontan an, ihnen die Alarmanlage falsch erklärt zu haben (Akten S. 2119). Danach seien zwei Täter gegangen und einer sei mit ihm zurückgeblieben. Später hätten diese zusammen telefoniert. Er habe gehört, wie ein Täter am Telefon gefragt habe «was der Alarm ist ab, ja und was jetzt». Dieser habe ihn dann gefragt, was man machen könne, um den Alarm abzustellen. Er habe geantwortet «nichts, der Alarm ist schon raus», er hätte auch keine Möglichkeit den Alarm zurückzustellen (S. 2119 f.). In diesen ergänzenden Ausführungen sind keine Widersprüche festzustellen. Dass die ersten Aussagen von X____ – im Vergleich zur anschliessenden Befragung – rudimentär ausgefallen sind, ist gänzlich unverdächtig und erklärt sich einerseits damit, dass erstere noch unter unmittelbarem Schock erfolgten (es ist gerichtsnotorisch, dass ein traumatisierendes Ereignis zunächst nur fragmentiert wiedergegeben werden kann) und andererseits mit der Dauer der anschliessenden – umfassenden – Befragung von 01:06 Uhr bis 4:35 Uhr (Akten S. 2117 und 2129).

2.3.2.3Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von X____ nicht glaubhaft sein sollten. Den vorinstanzlichen Erwägungen und der Staatsanwaltschaft folgend besteht kein Zweifel darüber, dass X____ am

22. März 2018 in seiner eigenen Wohnung von jener unbekannten Täterschaft überfallen worden ist, welche auch den Alarm in der T____-filiale[...]ausgelöst hat. Der Anklage folgend ist dabei in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf davon auszugehen, dass X____von den drei vermummten Tätern unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert wurde, die entsprechenden Codes der T____-filiale [...] für das Ausschalten der Alarmanlage sowie für das Öffnen des Tresors zu nennen und die hierzu erforderlichen Schlüssel zu bezeichnen und auszuhändigen.

2.3.3Sodann bestreitet der Berufungskläger 1 seine Tatbeteiligung und rügt, zentrale entlastende Sachverhaltselemente seien nicht oder nur oberflächlich geprüft worden.

2.3.3.2Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Berufungskläger 1 habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma T____ bis zum 31. Dezember 2016 selber gewusst, wie man den Alarm deaktiviere und wo sich der Tresor befunden habe, weshalb X____ für ihn über keinerlei zusätzliche Informationen verfügt habe und dessen Involvierung sinnlos gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 4015), ist er damit nicht zu hören. Klar ist nämlich, dass der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma T____ angestellt gewesen war, er folglich einen Eingangsschlüssel und den separaten Büroschlüssel zum Tresor sowie die jeweiligen aktuellen Codes für die Alarmanlage und den Tresor benötigte (vgl. hierzu auch die Ausführungen von S____, wonach der Berufungskläger 1 keinen Zutrittscode gehabt habe, er das Alarmsystem nicht habe entsichern können und auch nicht im Besitz des Büroschlüssels zum Tresor gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f. und 4525). Belastend wirkt sich zudem aus, dass die Täterschaft sehr wohl über bestimmtes Insiderwissen verfügte (so wusste sie, dass es jeweils zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte, wo sich der Tresor befand, dass X____ als Kassenverantwortlicher zum «Kreis der Erlesenen» gehörte und er sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatte etc.) und der Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Anstellung über entsprechende Kenntnisse verfügte, was geradefürseine Täterschaft spricht. So zeigte sich auch X____ verwundert über den Wissensstand der Täterschaft: «Und was mich erstaunt, dass die so genau Bescheid wussten» (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2124). Dass sich die Täterschaft trotzdem gewisse – ihnen bereits bekannte – Abläufe erklären liess (so das Vorbringen im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4547), konnte der Überprüfung der Richtigkeit sowohl des eigenen Wissensstands als auch des Wahrheitsgehalts der Angaben und Anleitungen von X____ dienen.

2.3.3.3Die Verteidigung rügt weiter, es habe vor und während dem Überfall keine telefonische Absprache mit dem Berufungskläger 1 gegeben. Wäre diesem aber die Rolle des im Hintergrund agierenden Drahtziehers zugekommen, so wäre es zwingend notwendig gewesen, sich vorgängig zur Tatausführung bzw. im Zuge derselben mit den übrigen Tätern abzusprechen. Angesichts des sonst ahnungslos- und sorglos anmutenden Umgangs des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation wäre zu vermuten, dass er mit den Tatbeteiligten auf diesem Wege kommuniziert hätte und zwar für die Planung des Überfalls, aber auch als der ursprüngliche Plan scheiterte und sich die Gruppe neu organisieren musste. Zudem lasse sich das (Nach-)Tatverhalten der tatsächlichen Täterschaft – insbesondere die nachträglichen Telefonate um 23.44 und 00.00 Uhr – mit dem Wissen des Berufungsklägers 1, welcher am 22. März 2018 von der bei X____ anwesenden Polizei weggeschickt worden und entsprechend über deren Requirierung informiert gewesen war, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Berufungskläger 1 von der Polizeipräsenz gewusst habe, hätte er basierend auf diesem Wissen keinesfalls riskiert bzw. zugelassen, dass nochmals Anrufe getätigt würden, zumal die Behändigung des Geldes durch X____ zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht mehr möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). In Ergänzung dieses Vorbringens rügt die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung, dass die beim Raubüberfall verwendeten Rufnummern [...] und [...] unzureichend geprüft worden seien. Insbesondere sei nicht überprüft worden, ob diese scheinbar erst am 20. März 2018 aufgeschalteten Nummern von einem T____-Mitarbeiter freigegeben worden seien, was die Täterschaft des Berufungsklägers 1 ausschliessen würde, habe er zum Tatzeitpunkt bekanntlich nicht mehr dort gearbeitet (Beweisantrag und Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4518 und 4549; vgl. weiter die eingereichten Auszüge der Verteidigung, Akten S. 4492 ff.).

2.3.3.3.1Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Täterschaft nicht nur den Wohn­ort und die genaue Erwerbstätigkeit, sondern auch die private Handynummer des Geschädigten kannte, über welche der Berufungskläger 1 als Freund von X____ verfügte. Letzterer hatte sich nach Beendigung des ersten Telefonats mit der Täterschaft gegenüber der Polizei erstaunt darüber gezeigt: Er könne sich nicht erklären, woher die Täterschaft seine Telefonnummer habe und wie diese herausgefunden habe, wo er wohne. Seine Telefonnummer sei nirgends registriert (Rapport, Akten S. 2099). Der Umstand, dass die Täterschaft auch über diese verfügte, belastet wiederum den Berufungskläger 1 stark.

2.3.3.3.2Gemäss Anklagevorwurf soll der Berufungskläger 1 zudem als «Drahtzieher» insbesondere den gemeinsamen Tatplan beschlossen, X____ kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen um 21 Uhr verabredet sowie in der Folge seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben und die generelle Vorgehensweise instruiert haben (Anklageschrift, Akten S. 3506). Seine Tathandlungen sollen mithin allesamtvorder eigentlichen Tatausführung erfolgt sein. Es verwundert daher nicht, dass die Telefonüberwachung keine Hinweise ergab, im Gegenteil: Die Tatsache, dass die den Tatplan ausführende Täterschaft den Berufungskläger 1 offensichtlich nicht über das Scheitern des Planes informiert hatte, ansonsten er sich wohl kaum unmittelbar danach zu X____ begeben hätte, sowie die weitere Tatsache, dass der Berufungskläger 1 trotz Kenntnis über den Polizeieinsatz die späteren Anrufe seiner Mittäter um 23.45 und 24.00 Uhr nicht (mehr) verhindern konnte, sprechen vielmehr dafür, dass die Täterschaft – wohl aus Sicherheitsgründen – eine telefonische Kommunikation über ihre privaten Handyrufnummern untereinander ausgeschlossen hatte. Anhaltspunkt dafür bietet die Aussage des Berufungsklägers 1 auf den allgemein gehaltenen Vorhalt hin, dass es sich um ein schwerwiegendes, gut geplantes Delikt gehandelt habe, wo er (und sein mutmasslicher Mittäter) keine «elektronischen» Spuren hätten hinterlassen wollen: «[Dann] kann es nur um den X____ gehen. 100 % geht es darum» (Einvernahme vom 28. Juni 2018, Akten S. 2208). Wenig erstaunlich gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 an, schon «seit längerer Zeit» gewusst zu haben, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Telefon überwachen würden (Akten S. 1071; so erwähnte er einen entsprechenden Verdacht schon in einem Telefonat vom 30. April 2018: «Hör auf mit solchen Sachen, wenn uns jemand zuhört», Separatbeilage RTI Auswertung, PDF S. 195), womit – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein ahnungsloser und sorglos anmutender Umgang des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische Kommunikation vermutet werden kann. Die Verteidigung geht daher fehl in der Annahme, die (Mit-)Täter hätten mit dem Berufungskläger 1 auf telefonischem Weg kommuniziert.

2.3.3.3.3Der Umstand, dass der Berufungskläger 1 folglich während der Tatausführung nicht mehr kontaktiert werden konnte, entlastet ihn jedoch insoweit, als seine Tatbeteiligung nur auf den ursprünglichen Tatplan abzielen konnte. Ab dem Moment, da die zwei den Plan ausführenden Täter an der Eingangstüre der T____-filiale gescheitert sind und den Alarm ausgelöst haben, war ihr Handeln nicht mehr vom gemeinsamen – mit dem Berufungskläger 1 gefassten –  Tatentschluss getragen und war dieser nicht mehr im Geschehensablauf involviert und insoweit auch nicht mehr beteiligt. Dafür spricht wiederum sein Aussageverhalten: Als ihm in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten wurde, was am Tatabend geschah, bis der Alarm der T____-filiale ausgelöst worden war, antworte der Berufungskläger 1, er habe das auch gehört; es könne sein, er wisse es aber nicht. Als ihm vorgehalten wurde, dass die Täterschaft danach den Geschäftsschlüssel zurückgebracht und X____ bedroht und ihn aufgefordert habe, die Tageseinnahmen des Geschäfts selber zu besorgen, ehe sie aus der Wohnung geflüchtet seien, antwortete er: «Das wusste ich nicht mal» (Akten S. 2173 f.). Folglich bleibt auch der Hintergrund der beiden zwischen den übrigen Mittätern während der Tatausführung im Zeitraum von 22:39 bis 22:48 Uhr – und offenbar einzig zum Zwecke des Raubüberfalls – verwendeten Rufnummern [...] und [...] (vgl. Akten S.4492 ff.) irrelevant: Entsprechende Abklärungen könnten allenfalls Rückschlüsse auf die übrigen – unbekannt gebliebenen – Täter ergeben, vermögen aber den Berufungskläger 1 in Bezug auf seine – in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Tatbeteiligung von vornherein nicht zu entlasten.

2.3.3.3.4In diesem Zusammenhang ist schliesslich hervorzuheben, dass die Angaben des Berufungsklägers 1 zur Frage, wie er überhaupt von diesem Vorfall erfahren habe, widerlegt wurden. Der Berufungskläger 1 begab sich bekanntlich noch während der polizeilichen Abklärung zu X____. Gemäss Rapport wurde er aber von der Polizei «ohne Angaben zum Vorfall» weggeschickt (Akten S. 2098). In seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 gab er an, von diesem Vorfall «gehört» zu haben (Akten S. 2172). Dies spezifizierte er in der Konfrontationseinvernahme vom 7. August 2018 dahingehend, dass er das Ganze von S____ mitbekommen habe. Er habe es darauf G____ erzählt und ihr gesagt, X____ sei zu Hause von drei Leuten überfallen worden, diese Leute hätten ihn bedroht und den T____ leer räumen wollen (Akten S. 2290). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe davon ein paar Tage später vom Abteilungsleiter des T____ erfahren (Akten S. 3669). Im Gegensatz dazu gab S____ an der Berufungsverhandlung jedoch an, er habe selber zum Tatzeitpunkt nicht mehr im T____ gearbeitet und habe erst durch den Berufungskläger 1 vom Vorfall erfahren (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f.; vgl. auch Audioaufnahme, Teil 1, ab 2:02:22). Somit ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger 1 überhaupt Kenntnis vom Vorfall hätte haben und diesen kurze Zeit später gegenüber G____ hätte schildern können, wenn er diesen nicht selber (mit-)geplant hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind jedenfalls von S____ widerlegt worden.

2.3.3.4Letztlich wendet die Verteidigung ein, eine derart kurzfristige Planung wäre nicht möglich gewesen, weil das abendliche Treffen zwischen dem Berufungskläger 1 und X____ erst am späteren Nachmittag des 22. März 2018 um 16.26 Uhr vereinbart worden sei. Es sei den offenbar sehr unerfahrenen und unprofessionell agierenden Tätern nicht möglich gewesen, den abendlichen Überfall mit einer derart geringen Vorlaufzeit zu organisieren und durchzuführen (Berufungsbegründung, S. 4017 f.; Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4546).

Dieser Einwand erweist sich als aktenwidrig. So gab der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 23. März 2018 selber an, er hätte mit X____ bereits «Anfang Woche» ein Treffen vereinbart (Akten S. 2147). Dies ist denn auch anhand des von der Verteidigung als Beilage zur Berufungsbegründung beigelegten Chat-Auszugs belegt. Hiernach fragte der Berufungskläger 1 X____ schon in seiner Nachricht vom Dienstag 20. März 2018, um 22:35 Uhr, ob sie am Donnerstag (daher am 22. März 2018) ein Feierabendbier trinken gehen wollten (Akten S. 4029). Der Berufungskläger 1 gab weiter an, er habe X____ am 22. März 2018 um ca. 16 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug um 16:26 Uhr),wann[und nicht etwaob] sie sich treffen würden. Er habe dann um ca. 19 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug wohl die Audio-Nachricht um 20:03 Uhr gemeint), dass er nicht wisse, ob es ihm reichen werde (Akten S. 2147). X____ antwortete darauf um 20:04 Uhr: «Easy» (Chat-Auszug, Beilage zur Berufungsbegründung, Akten S. 4029).

Abgesehen davon lässt sich ein solcherCoupohne weiteres vorher beschliessen und in Ruhe vorbereiten, um den Plan bei nächster Gelegenheit – nämlich sobald ein Treffen in der Wohnung mit X____ vereinbart werden kann – ohne grosse Vorlaufszeit ausführen zu können. Schliesslich war die Täterschaft bei der Tatausführung darauf angewiesen, dass X____ drei unbekannten Männern seine Wohnungstüre aufschliesst, hätte dieser doch abends um ca. 21.50 Uhr die Türe nicht blindlings aufgedrückt, wenn er den – angekündetermassen verspäteten – Besuch des Berufungsklägers 1 nicht erwartet hätte.

2.3.3.5Zuletzt ist hinsichtlich der den Berufungskläger 1 erheblich belastenden Aussagen von G____, welche bereits eingehend und zutreffend von der Vor­instanz gewürdigt worden sind (angefochtenes Urteil S. 32; siehe oben E. 2.3.3.1), Folgendes zu ergänzen: Diese gab in ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2018 an, der Berufungskläger 1 habe ihr vielleicht 3 oder 4 Monate vorher erzählt, dass er einen Raub auf eine W____ Tankstelle gemacht habe und dass er dabei gewesen sei, als sie zu jemandem nach Hause seien und diese gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft dieser Person gegangen sein (Akten S. 1365), was sowohl mit dem Zeitpunkt der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ am 22. März 2018 wie auch des Raubs zum Nachteil des W____ am 7. April 2018 (hierzu unten, E. 2.5) korrespondiert.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 (als beschuldigte Person befragt) sowie vor Strafgericht (in der Rolle als Zeugin und unter Hinweis sowohl auf die entsprechenden Zeugnis- und Wahrheitspflichten als auch auf die möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses oder einer falschen Anschuldigung befragt) hat sie ihre Depositionen im Wesentlichen wiederholt, ohne den Berufungskläger 1 über Gebühr zu belasten (sie wiederholte etwa, dass er ihr zwar von kriminellen Aktivitäten erzählt habe, sie aber nicht wisse, ob es sich auch wirklich so zugetragen habe, Akten S. 1554), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem räumte G____ ein, Angst zu haben, gegen den Berufungskläger 1 auszusagen (so gab sie etwa auf die Frage, ob sie zuvor erwähnte Drohungen bei einer Konfrontation wiederholen würde, Folgendes an: «Ich würde es machen, aber ich habe Angst. Egal wie es rauskommt, er hat gesagt, dass ich nachher in der Scheisse bin. Ich sage ganz ehrlich[,] ich habe Angst, weil er so geredet hat» [Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349). Auch unter diesem Aspekt hatte sie erst recht keinen Anlass, ihn übermässig zu belasten.

Insoweit der Berufungskläger 1 zu den belastenden Aussagen von G____ Stellung nimmt und diese zu entkräften versucht, überzeugen seine Ausführungen nicht: Zunächst will er G____ erst kennengelernt haben, nachdem er – einige Tage nach dem Überfall vom 22. März 2018 – vom Abteilungsleiter S____ erfahren habe, was mit X____ passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3669). Dies steht einerseits im Widerspruch zu den Angaben von G____, wonach sie den Berufungskläger 1 bereits «ende letzten Jahres», daher Ende 2017, in der Bar kennengelernt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349), andererseits kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach S____ den Vorfall überhaupt erst vom Berufungskläger 1 mitbekommen haben will, E. 2.3.3.3.4). In zeitlicher Hinsicht gab der Berufungskläger 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

7. September 2018 an, er habe ihr «ein paar Tage»nachseiner «Einvernahme wegen Herrn X____» (es kann damit nur die erste Einvernahme vom

23. März 2018 gemeint gewesen sein, Akten S. 2145) in der M____ – nota bene am Ort, wohin sich der Berufungskläger 1 noch in der Tatnacht begeben hatte (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2174 f.) – von diesem Überfall erzählt (Akten S. 1557). Dagegen gab er vor Strafgericht an, ihr gesagt zu haben, dass er diesbezüglich erst noch bei der Polizei aussagen müsse (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 55:17). Hierzu ergänzte er in expliziten Worten, er habe ihr gesagt, dass er in diesem Zusammenhangbeschuldigtwerde («Ich habe [ihr] gesagt, ich werde für das vom Herr X____ beschuldigt», erstinstanzliche Audio­aufnahme, Teil 1, ab 56:03; dass er dabei tatsächlich von seiner Beschuldigtenstellung ausging, ergibt sich zudem aus seinen späteren Aussagen, wonach er sich darüber lustig gemacht habe, dass man ihm am Schlussauch nochden Raubüberfall bei der Tankstelle anlasten werde, erstinstanzliches Protokoll, S. 3669). Dass er im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ und der T____ [...] beschuldigt werde, wurde ihm jedoch erst anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten (Akten S. 2171). So gab der Berufungskläger 1 vor Strafgericht auf Nachfrage hin – und in diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – denn auch an, noch gar nicht gewusst zu haben, dass er in Bezug auf den Überfall gegen X____ beschuldigt werde, als er diesen gegenüber G____ erwähnt habe; er habe ihr lediglich erzählt, dass er als Zeuge befragt worden sei (erstinstanzliche Audioaufnahme, Teil 1, ab 1:02:52; erstinstanzliches Protokoll, S. 3670). Damit widerspricht sich der Berufungskläger 1 gleich mehrfach.

2.3.3.6Im Ergebnis ist aufgrund der Gesamtheit aller Indizien die Beteiligung des Berufungsklägers 1 in der ihm vorgeworfenen Rolle als Drahtzieher hinter den Geschehnissen vom 22. März 2018 nachgewiesen (zur Zulässigkeit des Indizienbeweises kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, angefochtenes Urteil, S. 31). Alle Fäden laufen somit zum Berufungskläger 1: Er war es, der X____ kannte und wusste, wo und in welcher Funktion dieser bei der Firma T____ arbeitete. Er wusste auch, dass sich eine beträchtliche Menge Geld im Tresor befindet und ihm waren die Sicherheitsvorkehrungen bekannt, zu deren Überwindung es das Wissen und die Schlüssel des Opfers bedurfte. Schliesslich war es der Berufungskläger 1, der sich am besagten Abend bei X____ zu Hause mit diesem treffen wollte und der der Täterschaft auf diese Weise garantierte, dass X____ zu Hause war, und ihr andererseits einen erleichterten Zugang zur Wohnung des Opfers ermöglichte, hätte X____ doch, wenn er keinen Besuch erwartet hätte, den drei ihm zuvor unbekannten Männern spätabends nicht derart unbedarft die Türe geöffnet. Zudem war der Berufungskläger 1 zugestandenermassen in der Lage, den Sachverhalt, wie er sich zugetragen hat, kurze Zeit später gegenüber G____ zu schildern, wofür er keine plausible Erklärung liefern konnte. Sein diesbezüglicher Wissensstand lässt sich einzig mit seiner eigenen Tatbeteiligung erklären.

2.3.4In rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten geblieben.

Diesen folgend ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei der Entschliessung und Planung des vorliegenden Delikts massgebend mitgewirkt hat und in seiner Funktion als Drahtzieher einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen, sodass er als Mittäter zu betrachten ist. Obschon der Berufungskläger 1 bei der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, sind ihm aufgrund seiner Stellung als Mittäter die Tathandlungen seiner drei Komplizen als eigene Handlung anzurechnen. Die Zurechnung der Tatbeiträge zum nicht selbst handelnden Mittäter endet indessen in dem Moment, in welchem die Mittäter vom ursprünglichen Tatplan abgewichen sind. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 für diejenigen Handlungen seiner Mittäter, dienachdem Auslösen des Alarms in der Firma T____ erfolgt sind (siehe oben, E. 2.3.3.3.3), d.h. für die – unter abermaliger Drohung – erfolgte Aufforderung, dass X____ die Tageseinnahmen der T____-filiale [...] nunmehr selber besorgen müsse, nicht mehr zu verantworten.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger 1 anzurechnenden Verhaltens der Mittäter können die im Übrigen korrekten Ausführungen der Vor­instanz übernommen werden: Indem sie X____ unter Androhung von Waffengewalt und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dazu bestimmten, die Angaben zur Ausschaltung der Alarmanlage und den Code zum Tresor der T____-filiale [...] herauszugeben, um dort die Tageseinnahmen in fünfstelliger Höhe zu behändigen, bedrohten sie X____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Der dadurch derart eingeschüchterte X____ lieferte die geforderten Angaben, woraufhin zwei Täter die T____-filiale betraten, versehentlich den Alarm auslösten und umgehend die Flucht ergreifen mussten, sodass sie sich das im Tresor befindliche Geld nicht aneignen konnten. Da es aufgrund der ausgebliebenen Vermögensdisposition am eigentlichen Taterfolg fehlt und die Tat somit im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB. Zudem erfüllt das Betreten der Wohnung von X____ gegen dessen Willen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2.3.5Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen.

2.4      Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der E____ (Anklagepunkt 10)

Gemäss Anklage sei der Berufungskläger 1 im Zusammenhang mit einem geplanten Raubüberfall (dazu unten E. 2.5) für die Organisation eines Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen. Hierfür habe er sich plangemäss am Nachmittag/Abend des 6. April 2018 zu dem in[...]an der [...] gelegenen Dienstgebäude [...] seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, begeben und in den Räumlichkeiten den Fahrzeugschlüssel des [...] Kombi (SO [...]) behändigt. In der Folge habe er diesen auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen zum Gebrauch entwendet.

2.4.1In objektiver Hinsicht ist durch den entsprechenden Rapport erstellt, dass der weisse [...] zwischen dem 6. und

9. April 2018 entwendet worden ist (Akten S. 2371 ff.). Weiter steht fest, dass dieses Fahrzeug am 22. April 2018 von der Polizei sichergestellt (Akten S. 2391 ff.) und in der Folge am

26. April 2018 freigegeben respektive der E____ ausgehändigt worden ist (Akten S. 2398).

2.4.2Die Vorinstanz erwog, es lasse sich aus den im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörten Gespräche vom 29. und 30. April 2018 unter anderem entnehmen, wie der Berufungskläger 1 einer unbekannten Person Folgendes erzählt habe:«Das Auto steht auf jedenfall hier in der Halle», worauf die unbekannte Person entgegnet habe:«Hast du es endlich zurückgebracht?».Einen Tag später habe der Berufungskläger 1 erneut dieselbe Person angerufen:«Es gibt, ah, das habe ich dir ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto wieder da ist»,worauf diese Person geantwortet habe: «Ja, das hast du gestern erzählt, dass du es zurück gebracht hast». Des Weiteren liessen auch die Begleitumstände der vorliegenden Tat auf die Täterschaft des Berufungsklägers 1 schliessen. Fakt sei, dass er als Mitarbeiter der E____ Zutritt zu jenem Büro hatte, wo sich der Ersatzschlüssel des Fahrzeugs befunden habe. Sodann stehe diese Entwendung in zeitlicher Hinsicht offenkundig in engem Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den W____, zumal feststehe, dass der entwendete [...] bei jenem Überfall dem Berufungskläger 2 als Fluchtauto gedient habe. Die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe das Auto entwendet und dem Berufungskläger 2 zur Verfügung gestellt, erscheine lebensfremd, denn die Berufungskläger 1 und 2 pflegten zur Tatzeit einen intensiven, kollegialen Kontakt. Dagegen vermöge die sichergestellte DNA-Spur von Y____ zwar nachzuweisen, dass jener das Fahrzeug gelenkt habe, allerdings zeigten die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf, dass sich Y____ zur Tatzeit vorwiegend im Kleinbasel aufgehalten habe und er folglich als Täter gar nicht in Frage komme. Vor diesen Hintergründen sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

2.4.3

2.4.3.1Die Verteidigung rügt – insoweit mit Recht –, dass der im angefochtenen Urteil zitierte Gesprächsinhalt zwischen dem Berufungskläger 1 und seiner aktuellen Freundin N____ einer offenbar eher scherzhaft geführten Konversation entstamme, was von der Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4019 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4539 f.). Angesichts des Kontexts dieses Gesprächs sind die daraus abgeleiteten Verdachtsmomente zwar nicht zweifelsfrei begründet, was es bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gilt, doch lässt sich immerhin festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in beiden Gesprächen zur Sprache gekommen ist und in der Beziehung des Berufungsklägers 1 offensichtlich thematisiert worden war.

2.4.3.2Soweit der Berufungskläger 1 jedoch zur Hauptsache vorbringt, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Annahme geradekeinenZugang zum fraglichen Büro oder zum gesicherten Schlüsselsafe gehabt (Berufungsbegründung, Akten S. 4021; zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), so erweist sich der Einwand als unbegründet. Zwar geht aus dem Schreiben der E____ vom 19. April 2018 hervor, dass sich die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren Schlüsselkasten im Büro 014 befänden (Akten S. 686) und dass der Berufungskläger 1 weder zum Büro noch zum Schlüsselkasten eine «Zugangsberechtigung» gehabt habe (Akten S. 686 und S. 689). Gemäss Aussagen von [...], Chefmonteur des [...] der E____ waren aber alle Ersatzschlüssel in einemanderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im selben Büro aufbewahrt. Das Büro sei zudem – zum Beispiel in der Pause – «unbesetzt und offen» gewesen. Auch werde über die Schlüsselausgabe nicht Buch geführt (Einvernahme vom

24. Mai 2018, Akten S. 2403 f.). Zudem bestätigte [...], dass alle dort angestellten Mitarbeitenden der E____ über einen persönlichen Schlüssel verfügten, mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten (Akten S. 2405). Dass es dem Berufungskläger 1 mangels Zugriffsmöglichkeit unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen, erweist sich damit als aktenwidrig.

Im Übrigen wird diese Behauptung selbst von den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 ausdrücklich widerlegt. So hatte er damals noch ausgeführt, es seien – als er mit einem «Rumänen [wohl gemeint: Y____ in [...] vor Ort gewesen sei – «viele Türen offen» gewesen und auch der Schlüsselkasten sei «frei zugänglich» gewesen. Dies habe sich erst nachträglich geändert, als jeder einen Schlüssel dafür bekommen habe (Akten S. 2560). Der Berufungskläger 1 wusste also um die mangelhafte Kontrolle über die Fahrzeugschlüssel der E____ und hatte damit jederzeit Zugang zu diesen. Dass er konträr dazu im späteren Verfahrensverlauf wiederholt angab, er hätte «die Bürotür und den Schlüsselkasten aufbrechen» müssen, um überhaupt an einen Schlüssel zu gelangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685; vgl. auch Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2427 f.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4540), entspricht folglich nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung zu werten.

Dass die E____ im Nachhinein nicht mehr habe nachvollziehen können, obvordem Vorfall alle drei Schlüssel des entwendeten Fahrzeugs (nämlich 2 normale Autoschlüssel inkl. Option Funköffnung auf Distanz, zzgl. 1 Plastikschlüssel [Notfallschlüssel] ohne Option Funköffnung auf Distanz) vorhanden gewesen seien und dass in zeitlicher Hinsicht deshalb nicht abschliessend feststehe, wann der für die Entwendung des Fahrzeugs benutzte Schlüssel tatsächlich abhandengekommen sei (so die weiteren Einwände in der Berufungsbegründung, Akten S. 4021, sowie im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4549), ist irrelevant, wird dem Berufungskläger 1 doch im angeklagten Zeitraum (Nachmittag/Abend des 6. Aprils 2018) primär die Entwendung des Fahrzeugs – und nicht etwa (nur) die vorherige Behändigung des Fahrzeugschlüssels – zur Last gelegt.

2.4.3.3Auch die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA-Spur des Berufungsklägers 1 gefunden worden ist, vermag ihn – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach seine Täterschaft damit so gut wie ausgeschlossen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 4022) – nicht zu entlasten. Zunächst ist gerichtsnotorisch, dass Menschen eine unterschiedliche Menge an DNA hinterlassen, weshalb das Auffinden «zahlreiche[r] Spuren von Lenkern […], welche das Fahrzeug vorgängig zur Entwendung desselben benutzt haben» (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), keinen den Berufungskläger 1 entlastenden Umkehrschluss erlaubt. So erklärte der Berufungskläger 1 selber schon mit dem Auto gefahren zu sein, und dass die Fahrzeuge nicht oft geputzt würden, weshalb man auch DNA von ihm hätten finden können (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2429), was aber nachweislich nicht der Fall war. Die Annahme, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger 1 mit dem Fahrzeug gefahren sei, ohne dass er seine DNA-Spur hinterlassen hätte (zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), ist damit widerlegt. Auch lässt sich das Hinterlassen einer DNA-Spur durch geeignete Schutzkleidung vermeiden. Entsprechende Textilien wurden denn auch anlässlich der Durchsuchung vom 20. Juni 2018 im Personenwagen des Berufungsklägers 1 aufgefunden (darunter etwa Lederhandschuhe (Akten S. 2517), verschiedene Stoffhandschuhe (Akten S. 2518), einen Kapuzenpullover (Akten S. 2519), zwei Sturmhauben (Akten S. 2516 f.) und zwei Mützen (Akten S. 2520 f.). Im Übrigen stellt die alleinige Tatsache, dass am mutmasslichen Tatort keine DNA gefunden wurde, keinenEntlastungsbeweis dar. Der Berufungskläger 1 wird dadurch lediglich nicht zusätzlichbelastet.

2.4.3.4Die Verteidigung sieht den Berufungsklägers 1 schliesslich damit entlastet, dass im entwendeten Fahrzeug die DNA von Y____ gefunden worden sei und er folglich als Täter in Frage komme (so denn auch das sinngemässe Vorbringen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme 28. Juni 2018, Akten S. 2560; vgl. weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).

Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, die RTI-Auswertung schliesse die Täterschaft von Y____ nicht per se aus, da die Tatzeit – und es kann dabei nur um den Tatzeitpunkt der Fahrzeugentwendung gehen – weit gefasst werde, nämlich vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Berufungsbegründung, Akten S. 4022), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Erstellt ist dagegen, dass das entwendete Fahrzeug im Rahmen des am 7. April 2018 um 22:58 Uhr verübten Raubüberfalls (hierzu unten, E. 2.5) als Fluchtauto verwendet wurde, womit der tatsächliche Zeitpunkt der Fahrzeugentwendung erheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen erfolgte die Auswertung der RTI Daten für die gesamte Zeitspanne vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Separatbeilage, Bd. 1, PDF S. 172), ohne dass sich Antennenstandorte in der Umgebung des E____ in [...] ergeben hätten.

Dass Y____ das Mobiltelefon anlässlich der Fahrzeugentwendung nicht auf sich getragen hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 4022 f.), ist angesichts seines sonst sorglosen Umgangs mit möglichen Beweisspuren (vgl. die aufgefundenen DNA-Spuren am Gurtschloss und am innen- und aussenseitigen Öffnungsgriff der Fahrertür, Akten S. 2422) unwahrscheinlich. Entscheidend ist aber letztlich, dass nur der Berufungskläger 1 – im Gegensatz zu Y____ – zur Tatzeit bei der E____ in [...] angestellt war, dass somit nur er wusste, wo sich der für die Entwendung benötigte (Ersatz-)Schlüssel befand und schliesslich auch nur er Zugang zum Fahrzeugschlüssel sowie zum entwendeten Fahrzeug hatte.

2.4.3.5Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Konnexes zum (versuchten) Raubüberfall auf den W____ ferner festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 nicht nur intensiven, kollegialen Kontakt zum mitbeschuldigten Berufungskläger 2, sondern auch zum – mutmasslich ebenfalls am Raubüberfall als Lenker des Fluchtfahrzeugs involvierten – Y____ pflegte (vgl. Einvernahme vom

24. Juli 2018, Akten S. 2442). Dass der Berufungskläger 1 denn auch nicht zögerte, zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu handeln, ist schliesslich aufgrund der – zugestandenen – Kupferdiebstähle (Anklagepunkte 12 bis 14 [Akten S. 3513 ff.], angefochtenes Urteil, S. 45 ff.) ebenfalls erstellt.

2.4.3.6Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 damit – auch ohne auf die wiedergegebenen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Freundin N____ abzustellen, aber unter Berücksichtigung dessen, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in deren Beziehung jedenfalls ein präsentes Thema war – in Gesamtbetrachtung aller – von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend gewürdigten – Indizien zweifelsfrei erstellt.

2.4.4Nachdem die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Anklage – unangefochten geblieben und im Übrigen zutreffend ist, bedarf es hierzu keiner weitergehenden Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die Anklageschrift (Akten S. 3512) sowie das angefochtene Urteil (S. 37) verwiesen werden.

2.4.5Der Berufungskläger 1 wird damit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärt.

2.5      Versuchter Raub zum Nachteil des W____ (vertreten durch F____) (Anklagepunkt 11)

Die Anklage gegen die Berufungskläger 1 und 2 geht von folgendem Sachverhalt aus: Ihrem gemeinsamen Tatplan, einen Raubüberfall auf den an der [...] gelegenen W____ zu begehen, folgend, habe der Berufungskläger 1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____ übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger 2 plangemäss aus dem Personenwagen ausgestiegen und habe den Tankstellenshop betreten. In der Folge habe er sich in das Bürogebäude/Lagerraum der Verkaufsstelle begeben, wo er sogleich den Filialleiter F____ erblickt und diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Waffendrohung lautstark aufgefordert habe, ihm Geld in den [...]-Plastiksack zu übergeben. Zwecks Untermauerung der Forderung habe er eine Ladebewegung mit seiner Waffe getätigt. Als sich sein sichtlich in Angst und Schrecken versetztes Gegenüber vor lauter Aufregung und infolge der technisch bereits verriegelten Kasse nicht im Stande gesehen habe, dieser Forderung nachzukommen, habe der Berufungskläger 2 kurzfristig die Filiale verlassen um diese nur Sekunden später, nachdem er von seinem Komplizen Y____ getadelt worden sei, wieder unter Androhung von Waffengewalt gegenüber dem vorgenannten Filialleiter und der lautstarken Drohung, wonach er schiessen werde, erneut zu betreten. Als ihm dieser in der Folge erklärt habe, dass die Polizei auf dem Weg zum Geschäft und die Kasse gesperrt sei, habe der Berufungskläger 2 die Räumlichkeiten ohne Mitführung einer Beute in Richtung Personenwagen und den Tatort mit Y____ unverrichteter Dinge in Richtung [...] verlassen.

2.5.1In objektiver Hinsicht ist erstellt,dass sich der angeklagte Überfall am Abend des

7. April 2018 ereignet hat. Es liegen als objektive Beweismittel nebst dem Polizeirapport (Akten S. 2463 ff.) insbesondere auch die Videoüberwachungsbilder und -aufnahmen (Akten S. 2499 ff.) vor, aus welchen namentlich ersichtlich ist, dass der Täter beim Überfall auf den W____ im Besitz einer Waffe sowie eines schwarz-weiss gestreiften Plastiksacks mit der Aufschrift «[...]» gewesen ist. Der eigentliche Tatablauf wird denn auch nicht bestritten.

2.5.2

2.5.2.1In Bezug auf den Berufungskläger 1 erwog die Vorinstanz, es hätten am

20. Juni 2018 in dessen Privatfahrzeug die beim Überfall vom Berufungskläger 2 verwendeten Utensilien (Softairpistole und [...] Plastiktüte) beschlagnahmt werden können. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht lasse sich entnehmen, dass die beschlagnahmte Pistole als Tatwaffe nicht ausgeschlossen werden könne. Dessen ungeachtet habe das Opfer angegeben, dass der Täter eine schwarze Pistole, er vermute eine [...], auf ihn gerichtet habe und stelle eine solche Waffe in der Tat ein taugliches Vergleichsobjekt dar. Ferner sei allgemein bekannt, dass mit einer Softairpistole Ladebewegungen gemacht werden könnten, sodass die diesbezügliche Schilderung des Opfers glaubhaft sei. Sodann lieferte der Berufungskläger 1 auch keine stichhaltige Erklärung, weshalb er überhaupt eine Softairpistole besitze. Unter Berücksichtigung dessen sowie im Gesamtkontext bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der beschlagnahmten Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe. Zudem sei durch den Polizeirapport einerseits und die Bilder der Überwachungskamera und den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) andererseits erstellt, dass der von ihm entwendete weisse [...] (siehe oben, E. 2.4) beim Überfall als Fluchtfahrzeug gedient habe. Auch habe zwischen den Berufungskläger 1 und 2 ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt – rund 52 Telefonverbindungen – bestanden. Der Berufungskläger 1 werde zudem durch den Umstand belastet, dass er am 7. April 2018 unmittelbar vor der Tat um 21:45 Uhr mit dem Berufungskläger 2 telefoniert habe und sein Mobiltelefon um 23:48 Uhr an dessen Wohnort eingeloggt gewesen sei. Für seine Tatbeteiligung spreche ferner das im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörte Gespräch zwischen ihm und G____. Hinzu träten deren glaubhafte Aussagen, wonach der Berufungskläger 1 ihr erzählt habe, dass er bei einem Raub auf eine W____ Tankstelle beteiligt gewesen sei.

2.5.2.2Der Berufungskläger 1 rügt als Erstes, es habe sich beim Fluchtauto nicht um das entwendete Fahrzeug der E____ gehandelt.

2.5.2.2.1Mit der Vorinstanz ist an die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht des FOR vom

3. Juli 2018 anzuknüpfen, wonach das Kontrollschild gemäss Analyse des Untersuchungsmaterials «SO [...]» lautenkönnte(Akten S. 2529), was dem Kontrollschild des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs der E____ (Rapport, Akten S. 2372) entspricht. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es sei unklar, ob das gesuchte Kontrollschild «SO [...]» bereits in der – nicht aktenkundigen – Auftragserteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018 erwähnt worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sei deshalb von dessen vorab Erwähnung auszugehen, weshalb die Aussagekraft des Berichtes aufgrund der damit ausgelösten konfirmatorischen Prozesse von vornherein herabgesetzt, wenn nicht aufgehoben werde (Berufungsbegründung, Akten S. 4024). Ein solches Vorgehen kann jedoch nach Abklärung beim zuständigen Sachbearbeiter des FOR vom

14. September 2022 mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Gemäss Bestätigung von [...] vom 14. September 2022 gelte bei der forensischen Untersuchung bzw. Rekonstruktion von Fahrzeugkontrollschilderngrundsätzlich, «dass von Seiten der Auftraggeberin keinerlei Informationen zu Zahlen, Buchstaben oder Ziffern an den Auftragnehmer weitergereicht werden dürfen», ansonsten der Auftragnehmer wegen Befangenheit vom Auftrag zurücktreten müsse. Eine Rekonstruktion beziehe sich immer auf das zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial. Dass das gesuchte Kontrollschild ihm gegenüber vorab erwähnt worden sei, konnte er denn auch ausdrücklich verneinen («In der Anfrage von [...] vom 26. April 2018 wurde im Auftrag nach einer Rekonstruktion des fraglichen Kontrollschildes gefragt. Ausser dem inkriminierten Video- und Bildmaterial wurden keine weiteren sachdienlichen Informationen weitergereicht», Akten S. 4429). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550) kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Nummer des gesuchten Kontrollschilds bei der Auftragserteilung vorab telefonisch kommuniziert worden war.

2.5.2.2.2Weiter irrt die Verteidigung, wenn sie vorbringt, das entwendete Fahrzeug habe gemäss Polizeibericht auf der Heckklappe linksseitig die E____-interne Fahrzeugnummer «[...]» in schwarzer Farbe getragen, wogegen eine entsprechende Nummer bei dem anlässlich des Überfalls verwendeten Fahrzeug nicht zu erkennen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 4025; eingereichte Unterlagen betreffend Grösse der Fahrzeugnummer, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4544 und S. 4462). Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass auf den Bildern der Überwachungskamera eine Nummer dieser Grösse auf der Heckplatte sichtbar sein müsste: «Vielleicht wäre sie verschwommen, und vielleicht auch nur lesbar durch das FOR, aber sie wäre sichtbar. Man würde auf den Bildern sofort erkennen: hier ist etwas, hier ist eine Zahl – auch wenn sie gar nicht genau erkennbar wäre (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550). Nach Durchsicht der von der Effektenstelle erhältlich gemachten – und aktenkundigen – Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist jedoch genau eine solche – wenngleich nicht lesbare – Fahrzeugnummer auf der linkseitigen Heckplatte des Fluchtautos klar ersichtlich (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:50] und Bildaufnahme 20180407‌_225916_‌02_Cam4 Kopie; vgl. auch der bei der Sichtung der Videoaufnahme erstellte Screen­shot, Akten S. 4433).

2.5.2.2.3Aus derselben Aufnahme wird zudem ersichtlich, dass das Fluchtfahrzeug, auf welchem – wie beim entwendeten Fahrzeug der E____ (vgl. Akten S. 2512) – auf der (linken) Fahrertür ein Schriftzug zu erkennen war (Akten S. 2511), auf der (rechten) Beifahrertüre keinen solchen Schriftzug aufwies (Cam4 Säule 3» [00:48] sowie der daraus erstellte Screenshot, Akten S. 4435). Auch damit ist die Identität des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs (oben, E. 2.4) und dem Fluchtfahrzeug erstellt. Gemäss Abklärungen bei der E____ seien deren Fahrzeuge nämlich mit einem Schriftzug «[...]» (Logo der E____ vorangestellt) auf Fahrer- und Beifahrertüre versehen. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr angebracht worden (Akten S. 2512).

2.5.2.2.4Insgesamt ist die Identität der Fahrzeuge somit ohne jeden Zweifel erstellt. Dagegen wirft die Vehemenz, mit welcher der Berufungskläger 1 vor Berufungsgericht die Identität beider Fahrzeuge abzustreiten versuchte, indem er vor Gericht den Strafverfolgungsbehörden sinngemäss unterstellte, man habe aufgrund der vermeintlich fehlenden Wagennummer mehr oder wenigerbewusstdarauf verzichtet, die Heckansicht des gefundenen Fahrzeugs aktenkundig zu fotografieren, obgleich man ihn damit klar hätte entlasten und seine Unschuld beweisen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4538 f.), kein gutes Licht auf ihn.

2.5.2.3Vor dem Hintergrund der erwiesenen Fahrzeugidentität ist weiter auf die – Monate später – im Privatfahrzeug ([...]) des Berufungsklägers 1 gefundenen und beschlagnahmten Gegenstände hinzuweisen. Der Berufungskläger 1 rügt, es sei weder erstellt, dass es sich bei der im Fahrzeug gefundenen Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe, noch könne aufgrund der Tatsache, dass er eine [...] Tasche in seinem Fahrzeug gehabt habe, ein Rückschluss auf eine Identität der Taschen gezogen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).

2.5.2.3.1Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 zur Schusswaffe (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 263 ff.) die Identität zwischen der beschlagnahmten Waffe und der Tatwaffe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bejaht werden konnte (PDF, S. 265; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4550). Immerhin geht das FOR aber von der Annahme aus, dass es sich bei der Tatwaffe «nicht um eine echte Schusswaffe handeln dürfte», sondern «um eine Softair- oder Spielzeugwaffe» (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 264).

Angesichts des vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 erhobenen Einwands, wonach der damals überfallene Tankstellenangestellte eine Ladebewegung gesehen und gehört habe, und nicht überprüft worden sei, ob mit der beschlagnahmten Softairpistole eine Ladebewegung vollzogen werden könne, was nur bei einer gas-blowback, nicht aber bei einer non-blowback Variante möglich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist im Vorfeld zur Hauptverhandlung bei der Kantonspolizei, Fachstelle Waffen, eine entsprechende Nachfrage seitens des Appellationsgerichts erfolgt. Hierauf wurde die beschlagnahmte Waffe behändigt und eine Kontrolle des Verschlusses durchgeführt. Es wurde festgehalten, «dass sich mit dieser Waffe eine Ladebewegung ausführen lässt; sprich sich der Verschluss nach hinten ziehen lässt und dieser im Anschluss wieder selbstständig nach vorne gleitet (E-Mail von [...] vom 14. September 2022, Akten S. 4426).

Für die Berufungskläger 1 und 2 belastend ist schliesslich auch die Spurenauswertung, wonach am Griff der im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 beschlagnahmten Softairpistole der mitbeschuldigte Berufungskläger 2 als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83).Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Aussage des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018: «Ich weiss auch, dass B____ meine Waffe mal in den Händen hielt, ich weiss aber nicht[,] ob er diese Waffe für den Raub verwendet hat», Akten S. 2701. Dies deutet stark darauf hin, dass der Berufungskläger 1 seine Softairpistole – wie in der Anklage beschrieben – dem Berufungskläger 2 auch tatsächlich übergeben hatte, ansonsten er jedenfalls mit Sicherheit ausschliessen könnte, dass die beim Raub verwendete Waffe die seine war. Sein Erklärungsversuch, auf die anschliessende Nachfrage hin, ob er denn seine Softairpistole im fraglichen Zeitraum vermisst habe («Ich habe nicht nachgesehen, ob die immer da war, ich habe die auch schon jemandem ausgeliehen, ich weiss es nicht», Einvernahme vom

7. September 2018, Akten S. 2702), ist in diesem Kontext als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten.

2.5.2.3.2Weiter konnten an der ebenfalls im Fahrzeug des Berufungsklägers 1 mitgeführten [...]-Tasche, in welcher sich sowohl die [...]-Tragtasche wie auch dieSoftairpistole(und weitere – im besagten Kontext durchaus auffällige – Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe [siehe oben, E. 2.4.3.3]) befanden (Akten S. 2514 ff.), Fingerabdrücke des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 gefunden werden (Separatbeilage, Bd. 2, PDF S. 171). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach [...]-Taschen zu hunderten oder gar tausenden Verwendung fänden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026), gibt es in Basel eine einzige – und schweizweit gerade einmal neun – [...] Filialen, womit der Tatsache, dass sowohl die Täterschaft auf der Videoaufnahme wie auch der Berufungskläger 1 in seinem Privatfahrzeug eine solche Tragtasche hatten, durchaus indiziellen Charakter zukommt.

2.5.2.3.3Insgesamt sind es aber nicht die einzelnen Gegenstände, sondern deren auffällige Kombination, die zu einer für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 sprechenden, erdrückenden Indizienlage führen: Genau die zwei von der Täterschaft verwendeten und auf den Aufnahmen der Sicherheitskamera ersichtlichen Gegenstände, nämliche eine «Softair- oder Spielzeugwaffe» und eine [...]-Tasche wurden in dieser Verbindung im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 gefunden, wobei namentlich an der Softairpistole zudem die DNA des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 aufgefunden wurde.

2.5.2.4Demgegenüber will die Verteidigung den Berufungskläger 1 dadurch entlastet sehen, dass er zuletzt um 21.45 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger 2 gehabt und sich zur Tatzeit zuhause aufgehalten habe, was gegen eine Tatbeteiligung spreche. Wäre er der Drahtzieher und Ausrüster der anderen Tatbeteiligten gewesen, hätte er sich in der Nähe derselben befinden müssen. Nur so wäre er in der Lage gewesen, letzte Instruktionen zu erteilen und namentlich die Waffe bzw. die Plastiktasche zu übergeben (Berufungsbegründung, Akten S. 4026). Inwiefern es jedoch zur Wahrnehmung seiner Rolle als Drahtzieher eines weiteren telefonischen Kontakts bzw. gar der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 vor Ort bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, wird dem Berufungskläger 1 doch in der Anklageschrift ausschliesslich die Tatplanung und -vorbereitungim Vorfeldvorgeworfen. Seine Tatbeteiligung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er sich sprichwörtlich «die Finger nicht dreckig macht», sondern lediglich das Fluchtauto sowie die für die Tatausführung benötigten Utensilien organisiert und diese – im Vorfeld – seinen die Tat ausführenden Mittätern übergibt, ohne bei der eigentlichen Tatausführung anwesend zu sein. Dabei erinnert der Modus operandi stark an die (versuchte) räuberische Erpressung zum Nachteil von X____ (oben, E. 2.3), was den Berufungskläger 1 zusätzlich belastet.

2.5.2.5In Bezug auf die den Berufungskläger 1 zusätzlich erheblich belastenden Aussagen von G____ ist – ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (oben, E. 2.5.2.1) – letztlich festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 noch behauptet hatte, er habe ihr nie von einer Tankstelle erzählt; es sei nur um den Überfall von X____ gegangen (Akten S. 1557). Dagegen gab er (erst) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, den Bericht über den Raubüberfall im 20 Minuten mit ihr gesehen und jedenfalls besprochen zu haben: Das mit der Tankstelle sei in der 20 Minuten gestanden. Sie hätten das wegen der Tankstelle in der Zeitung gesehen und er habe noch einen Spruch gemacht, dass er das sicher auch noch gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, welche angegeben hatte, er habe ihr den Bericht im 20 Minuten gezeigt und gesagt, er sei da gewesen (Akten S. 1556).

2.5.2.6Insgesamt ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 – auch unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette – entlasten könnte.

2.5.3

2.5.3.1Die Vorinstanz stützte sich auch in Bezug auf die Täterschaft des Berufungsklägers 2 auf eine geschlossene Indizienkette:

Sie erwog, dass er als Mitspurengeber des ab dem Griff der (im Privatauto des Berufungsklägers

1) beschlagnahmten Softairpistole gesicherten DNA-Misch­profils nicht ausgeschlossen werden könne, wobei eine rein zufällige Spurenverursachung an diesem spezifischen, ihm nicht gehörenden Spurenträger nahezu ausgeschlossen erscheine. Komme hinzu, dass er sich mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen vollends in Widersprüche verstrickt habe: Im Vorverfahren habe er nicht wissen wollen, ob der Berufungskläger 1 eine Softairpistole besitze und behauptet, seit vier Jahren nie mehr eine Schusswaffe gesehen zu haben. Die DNA-Spur könne er sich nicht erklären, zumal er diese Softairpistole – wie mehrfach betont – noch nie in den Händen gehalten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die DNA-Spur demgegenüber damit erklärt, dass ihm der Berufungskläger 1 die Waffe gezeigt und er diese möglicherweise schon angefasst habe. Offensichtlich habe er sich im Vorverfahren – nota bene während die beiden Beschuldigten gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen – nicht auf eine gemeinsame Version mit dem Berufungskläger 1 einigen können: Dieser habe bereits im frühen Verfahrensstadium zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger 2, seine Waffe in den Händen gehalten habe.

Ferner sei im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Gegenstände im Privatauto des Berufungsklägers 1 auch die weisse [...]-Tasche – worin sich die Waffe mit dem DNA-Mischprofil des Berufungsklägers 2 befunden habe – bedeutsam, auf welcher Fingerabdrücke der beiden Berufungskläger 1 und 2 festzustellen gewesen seien. Jene habe der Berufungskläger 2 bis zum Schluss nicht erklären können.

Belastet werde er ferner durch die Angaben der Auskunftsperson F____ zum Signalement des Täters: Die Beschreibung, wonach der ca. 25-jährige Täter mit einer leicht dunkleren Hautfarbe, etwas grösser als 169 cm gewesen sei und Schweizerdeutsch gesprochen habe, treffe zwar durchaus auf den Berufungskläger 2 zu, aber auch auf zahllose weitere Personen. Dennoch sei in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden männlichen Person und dem Berufungskläger 2 nicht von der Hand zu weisen. Komme hinzu, dass der Täter beim Überfall auf den W____ ein schwarzes Baseballcap getragen hat und der Berufungskläger 2 ebenfalls im Besitz eines solchen Baseballcaps sei; insbesondere lasse sich der Whatsappunterhaltung zwischen ihm und seiner Freundin H____ vom 8. April 2018 ein Bild entnehmen, worauf der Beschuldigte wiederum dasselbe Baseballcap trage.

Als weiteres Indiz sei dessen höchst widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. In seiner ersten Befragung habe er bestritten, im Auto des Berufungsklägers 1 mitgefahren zu sein. Hingegen habe Letzterer ihn diesbezüglich belastet, weshalb er dies im Rahmen der Hauptverhandlung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt habe. Widersprüchlich seien ferner seine Aussagen in Bezug auf das Verhältnis zum Berufungskläger 1 ausgefallen: Während er im Vorverfahren noch behauptet habe, dass sie keine Kollegen seien, nur wenig Kontakt hätten und sich nie privat, sondern – wenn überhaupt – nur in der M____ treffen würden, habe er ihn in der erstinstanzlichen Befragung als seinen Kollegen bezeichnet. Im Übrigen gehe aus den ausgewerteten Randdaten seines Mobiltelefons hervor, dass zwischen den beiden Berufungsklägern ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt bestanden habe.

Zudem erweise sich sein Alibi, wonach er mit seiner Freundin H____ zur Tatzeit in der M____ gewesen sei, als nachweislich falsch: Es konnte von seiner Freundin nicht bestätigt werden und werde durch die Auswertung seines Mobiltelefons sogar eindeutig widerlegt. Diese ergab, dass er in der Tatnacht um 22:25 Uhr seine Freundin H____ kontaktiert habe. Jene habe dem Berufungskläger 2 sodann zeitnah – um 22:25 Uhr und 22:47 Uhr – mehrere Nachrichten zukommen lassen, auf welche er allerdings erst um 23:29 Uhr geantwortet habe. Überdies habe H____ versucht, ihn um 22:34 Uhr telefonisch zu kontaktieren, wobei die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zeigten, dass dessen Mobiltelefonstandort nicht geortet werden konnte. Demnach war sein Mobiltelefon im fraglichen Tatzeitraum ausgeschaltet. Weiter komme belastend hinzu, dass die vermeintlichen Ausflüchte, weshalb sein Mobiltelefon lediglich zwischen 22:25 Uhr und 23:29 Uhr ausgeschaltet gewesen sei, nicht plausibel erschienen. Somit stelle die Tatsache, dass er lediglich zur Zeit, als der Raub ausgeführt wurde, keine telefonischen Aktivitäten mehr unterhalten habe, ein weiteres Indiz für seine Täterschaft dar.

2.5.3.2Soweit die dagegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers 2 nicht bereits anhand der vorherigen Ausführungen entkräftet wurden (so etwa hinsichtlich der auch von ihm bestrittenen Identität des entwendeten Fahrzeugs der E____ [oben, E. 2.4] und des für den vorliegenden Raubüberfall verwendeten Fluchtautos, [oben E. 2.5.2.2]), ist darauf im Nachfolgenden einzugehen.

2.5.3.2.1Insoweit die Verteidigung vorbringt, es seien am mutmasslichen Tatfahrzeug keinerlei Spuren vom Berufungskläger 2 gefunden worden, obwohl der auf dem Videobild zu sehende Täter keine Handschuhe getragen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3991), ist zunächst auf das bereits unter E. 2.4.3.3 Ausgeführte hinzuweisen, wonach das Nicht-Auffinden von DNA-Spuren keinentlastendes Indiz darstellt. Zudem trug der Täter auf dem Videobild unter seiner Jacke einen langärmligen Kapuzenpullover. Angesichts der elastischen Beschaffenheit eines solchen Jersey-Stoffs, wäre es ein leichtes gewesen, dieses zur Öffnung und Schliessung der Fahrzeugtüre über die Hand zu ziehen. Anhand der Aufnahmen der Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559; Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist zudem ersichtlich, dass die Beifahrertüre des Fluchtautos während des Überfalls im Tankstellenshop offen stand (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4 Säule 3» [00:14 – 00:47]), womit am Aussengriff der Beifahrertür ohnehin keine Spuren des Täters zu erwarten waren.

2.5.3.2.3Weiter will die Verteidigung die nicht auszuschliessende DNA des Berufungsklägers 2 an der Softairpistole des Berufungsklägers 1 damit erklärt wissen, dass u.a. auch der Berufungskläger 2 mit dieser Schiessübungen im Wald gemacht habe. Abgesehen davon, dass nicht einmal der Berufungskläger 2 Entsprechendes behauptet hat, wurde dies vom Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Er habe früher mit Kollegen im Wald geschossen. Unter diesen Kollegen sei aber keiner der Beschuldigten – daher auch nicht der Berufungskläger 2 – gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3683). Der Berufungskläger 2 selber, der sich hinsichtlich der an der Waffe aufgefunden DNA Spuren in etliche Widersprüche verstrickt hatte (es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen, angefochtenes Urteil, S. 39, und oben, E. 2.5.3.1, verwiesen werden), gab an der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe vielleicht mal in die [...]-Tasche hineingefasst («Vilicht hani mol ineglängt oder so») und der Berufungskläger 1 habe ihm die Waffe auch einmal gezeigt. Er habe sie gesehen, aber nichts gross damit zu tun gehabt. Auf explizite Nachfrage des Strafgerichtspräsidenten gab er an, er habe mit der Waffe nichts gemacht, er habe sie nur angeschaut (Audioaufzeichnung des 1. Verhandlungstags [Nachmittag], ab 12:38). Auch der Berufungskläger 1 gab anschliessend an, der Berufungskläger 2 habe die Waffe «mal gesehen» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685). Das untersuchte DNA Profil wurde jedoch am Griff der Pistole asserviert (Zusammenfassung der Spurenauswertung, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Von blossem Sehen wird keine DNA übertragen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass diese von einem möglichen Handgriff in die [...]-Tasche herrührte, zumal die Waffe unterhalb der darin ebenfalls befindlichen Textilien lag (Akten S. 2514). Vielmehr erklärt sich das aufgefundene Mischprofil einzig damit, dass der Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 seine Softairpistole übergeben und letzterer diese auch tatsächlich in der Hand gehalten hat (vgl. hierzu auch die oben [E. 2.5.2.3.1, letzter Absatz] wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2701).

2.5.3.2.4Schliesslich bringt die Verteidigung – gänzlich aktenwidrig – vor, die Überwachung des Mobiltelefons des Berufungsklägers 1 habe bestätigt, dass dieser in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018nichtmit dem Berufungskläger 2 in Kontakt gestanden habe. Auch am fraglichen 7. April 2018 habe der Berufungskläger 1 sowohl vor als auch nach dem versuchten Raubüberfall nicht mit dem Berufungskläger 2, sondern mit dem Berufungskläger 3 in telefonischer Verbindung gestanden. An den Berufungskläger 2 habe der Berufungskläger 1 lediglich am 18. März 2018 eine sms-Nachricht mit der Frage gesendet, ob es «heute Abend klappe», welche sich auf selbiges Datum bezogen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3993). Dementgegen sind gemäss Auswertung der RTI-Daten im Zeitraum vom 18. März 2018 bis 19. Juni 2018 allein schon 52 Telefonverbindungen zum Berufungskläger 1 erstellt. Sämtliche Telefonverbindungen gingen vom Berufungskläger 1 aus und waren beim Berufungskläger 2 eingehend, wobei 21 der Anrufe auf die Voicemail umgeleitet worden sind (Separatbeilage, Band 1, PDF S. 147, vgl. auch die dort festgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikation: «Insbesondere die häufigen Verbindungen von B____ zu A____, zeigen auf, dass die beiden in engerem Kontakt standen; Einvernahme vom 5. September 2018, Akten S. 2678). Dieser intensivere Telefonkontakt steht nota bene im Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers 2, wonach er und der Berufungskläger  1 «nicht gerade die besten Kollegen» gewesen seien. Der Berufungskläger 1 sei ein «Ausgangskollege» gewesen; man habe manchmal geredet, mehr nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3684). Erstellt – und vom Berufungskläger 1 im Übrigen auch nicht bestritten – ist auch, dass 1 ¼ Stunden vor dem Überfall zwischen ihnen beiden ein Telefonkontakt stattfand (siehe hierzu oben, E. 2.5.2.4; Separatbeilage, Band 1, PDF S. 144).

2.5.3.3Im Ergebnis ist damit auch die Täterschaft des Berufungsklägers 2 – wiederum unter Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Auch er vermag mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette, namentlich des fehlenden Alibis, des DNA-Mischprofils an der Softairpistole, der Fingerabdruckspuren an der [...]-Tasche, der Täterbeschreibung sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens – entlasten könnte.

2.5.4Davon ausgehend, dass die Berufungskläger 1 und 2 angesichts ihres intensiven telefonischen Kontakts bei der Planung des Deliktes in massgeblicher Weise zusammengewirkt haben, der Berufungskläger 1 daraufhin das Fluchtfahrzeug sowie die Tatwaffe zur Ausübung des Delikts zur Verfügung gestellt und der Berufungskläger 2 damit das Delikt am Tatort ausgeführt hat, ist in rechtlicher Hinsicht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzustellen, dass beide Berufungskläger wesentliche Tatbeiträge geleistet und damit in Mittäterschaft gehandelt haben. Folglich ist dem Berufungskläger 1 die Tathandlung des Berufungsklägers 2 als eigene anzurechnen.

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tat können die zutreffenden – und im Übrigen unbestritten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz übernommen werden (angefochtenes Urteil, S. 43): Indem der Berufungskläger 2 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den W____ betreten, die Softairpistole auf den Körper von F____ gerichtet und ihn aufgefordert hat, die Kasse zu öffnen, hat er dem Opfer eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und ist folglich von Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB auszugehen. Da sich das Opfer trotz der Androhung von Waffengewalt nicht zur Herausgabe des Geldes bewegen liess und der Berufungskläger 2 ohne Beute die Flucht ergriffen hat, ist es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs.

2.5.5Damit haben sich die Berufungskläger 1 und 2 wegen versuchten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.6      Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung Rotlicht ohne Gefährdung und überhöhte Geschwindigkeit auf Autobahnen) (Anklagepunkt 17)

2.6.1Die Vorinstanz erwog, der in Abrede gestellte Anklagesachverhalt beruhe auf den Aussagen des Polizisten bzw. den von diesem verfassten Amtsbericht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen von einem Polizisten getätigt worden seien, der seine Beobachtungen im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe gemacht habe. Komme hinzu, dass der Berufungskläger 1 seit längerer Zeit durch die Polizei observiert worden sei und folglich dessen Handlungen besonders im Fokus gestanden seien. Des Weiteren seien Polizisten aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung durchaus in der Lage, Verkehrsregelverletzungen genau zu beobachten und entsprechend zu protokollieren. Es bestehe kein Anlass, an den Schilderungen im Amtsbericht zu zweifeln, zumal keinerlei Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Im Übrigen sei die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung (gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h nach Toleranzabzug bei Tempolimit 80 km/h) als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV zutreffend. Ferner stelle das Beachten von Lichtsignalen eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende und somit wichtige Vorschrift dar. Indem der Berufungskläger 1 vorsätzlich das Rotlicht missachtet habe, habe er sich wiederum der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.6.2Die Verteidigung erhebt in formeller Hinsicht den Vorwurf, dass der Amtsbericht vom

30. Juli 2018, auf welchen die Vorinstanz ihre Verurteilung stütze, von einem Polizeibeamten (Privatkläger [...]) verfasst worden sei, der die behaupteten Verstösse gar nicht selber wahrgenommen habe. Der Bericht enthalte eine in kursiver Schrift dargestellte Schilderung, deren Verfasser ebenso wenig erkennbar sei, wie deren Erfassungsdatum (Akten S. 3339). Ohne Kenntnis des Verfassers sei es dem Berufungskläger 1 nicht möglich, sich substantiiert gegen die von ihm bestrittenen Vorhalte zur Wehr zu setzen und den angeblichen Zeugen mit dem Berufungskläger 1 zu konfrontieren. Die im Bericht wiedergegeben Schilderungen könnten jedenfalls nicht stimmen: Wenn der Berufungskläger 1 das infrage stehende Rotlicht überfahren hätte, so wäre die (am Rotlicht stehende) Polizei aufgrund der nachfolgenden Linkskurve nicht in der Lage gewesen, das bestrittene Beschleunigen des Fahrzeugs auf angeblich ca. 120 km/h zu beobachten (Berufungsbegründung, Akten S. 4027).

2.6.3Diesbezüglich ist der Verteidigung Recht zu geben: Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der den Berufungskläger 1 belastende Amtsbericht nicht von demjenigen Polizisten verfasst, der die Verstösse beobachten haben will. Vielmehr war es offenbar sein Vorgesetzter, der die Schilderungen somit vom Hörensagen verfasst hat. Wenn eine Beobachtung der Polizei vom Beschuldigten bestritten wird, muss die Person, welche die Beobachtung gemacht hat, befragt werden, damit der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, Fragen an diesen Belastungszeugen zu richten. Insoweit wendet die Verteidigung mit Recht ein, dass bei einem bestrittenen Sachverhalt eine Konfrontation zwingend zu erfolgen hat. Mangels Konfrontation hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.

2.6.4Der Berufungskläger 1 wird somit vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) freigesprochen.

2.7      Gewerbsmässigkeit

Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die unter den Anklageziffern 4, 5, 12, 13 und 14 geschilderten Handlungen als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 147 Abs. 2 StGB. Hierzu erwog die Vorinstanz, der Berufungskläger 1 habe fünf Diebstähle innerhalb einer kurzen Zeitspanne (12. März bis 16. März 2018 und 1. Mai bis 25. Mai

2018) begangen und dabei Bankkarten und Kupfer im Gesamtwert von CHF 8'108.– entwendet. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens sei erfüllt. Zwar habe der Berufungskläger 1 die Delikte zum Nachteil der E____ teilweise nicht alleine verübt, weshalb der gestohlene Wert der Waren nicht dem effektiven Erlös entspreche. Ungeachtet dessen habe er im anklagerelevanten Zeitraum aus den Diebstählen nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet. Dass er im fraglichen Zeitraum auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, stehe der Qualifikation seiner deliktischen Tätigkeit als berufsmässiges Handeln nicht entgegen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2). Ohnehin genüge für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass der Berufungskläger 1 in der Absicht gehandelt habe, einen namhaften Gewinn zu erzielen, was unstreitig aus der Anzahl der im vorliegenden Zeitraum von ihm verübten Delikte hervorgehe (Niggli/Riedoin: Basler Kommentar,

4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 99). Diesen – nicht grundsätzlich bestrittenen –  Ausführungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich anschliessen, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und der Berufungskläger 1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.

3.         Strafzumessung

3.1      Grundsätze

3.1.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

3.1.3Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

3.2      Berufungskläger 1

Ausserdem können unter spezialpräventiven Gesichtspunkten unter Umständen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und er sich etwa auch mit der in Ziffer 1 angeklagten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen versuchte. Vor diesem Hintergrund stehen alle Delikte unter dem Zeichen der Geldbeschaffung zwecks Schuldenabbaus und wohl teilweise auch zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums. Zweifelllos anzuerkennen sind in diesem Zusammenhang die ausserordentlichen Bemühungen des Berufungsklägers 1, seine Schulden zu reduzieren (vgl. die mit Eingabe vom 16. August 2022 eingereichten Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 4291 ff., und die heute eingereichte Bestätigung der [...] betreffend die monatlichen Abzahlungen des Verlustscheins, Akten S. 4471) sowie sein belegtes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [...] (Eingabe vom 5. November 2021, Akten S. 4086 ff.). Trotz seines aktuell gesicherten monatlichen Einkommens und der getroffenen Abzahlungsvereinbarungen bleibt seine finanzielle Situation jedoch nach wie vor angespannt. Angesichts dessen, dass er seine Deliktstätigkeit trotz seiner – auch damals bereits bestehenden – Festanstellung ausübte und er «über seine Verhältnisse» zu leben pflegte (vgl. die Anklageschrift, Akten S. 3502), weshalb ihm sein früher schon bestehendes Einkommen nicht von seiner Deliktstätigkeit abzuhalten vermochte, liegt die Annahme nahe, dass eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungskläger 1 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde.

Bei der objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung ist zunächst zu gewichten, dass der Berufungskläger 1 und seine Mittäter nicht bloss einen – wenngleich unter sich zu teilenden – Bagatellbetrag zu erzielen beabsichtigten (im Tresor befanden sich immerhin CHF 50'000.– Stockgeld, weitere CHF 10'500.– Kassenstockgeld sowie die Tageseinnahmen von CHF 18'280.– [Akten S. 2135]), was für den Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ durchaus abschätzbar war. Angesichts der Anzahl an Mittäter, auf welche der Ertrag hätte aufgeteilt werden müssen, bleibt der erhoffte Deliktsbetrag indes noch überschaubar. Schwerer als der beabsichtigte Vermögensschaden zum Nachteil der Firma T____ wiegen jedoch das konkrete Tatvorgehen (abendlicher Überfall mit maskierter Täterschaft unter Verwendung einer Schusswaffe) und die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen auf das erpresste Opfer, namentlich das dadurch bei ihm ausgelöste Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden. So erklärte X____, auch noch nach dem Vorfall Angst gehabt zu haben, und deshalb in ein Hotel untergebracht worden zu sein. Erst eine Hypnose-Therapie habe ihm die Angst ein bisschen nehmen können (Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2212). Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass die Mittäter des Berufungsklägers 1 bei der Deliktsausführung zu dritt vorgingen und sie damit X____ nicht nur aufgrund der mitgenommenen Waffe, sondern auch rein zahlenmässig überlegen waren. Dass die Täterschaft beim Überfall ihr Gesicht verdeckte und X____ insbesondere mit der Schusswaffe zum Widerstand unfähig machte, ihn fesselte und damit auch seine Bewegungsfreiheit einschränkte, stellt hingegen kein im Rahmen dieses Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem vielmehr immanent. Der Umstand, dass dem Opfer gegenüber keinerlei physische Gewalt angewendet wurde, ist aber nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal dies hauptsächlich auf die Kooperation von X____ zurückzuführen war. Immerhin wurde ihm angedroht, dass ihm andernfalls «etwas zustossen» würde und sie auch wüssten, wo seine Mutter zu Hause sei. Er solle ja nichts Falsches erzählen, sonst passiere ihm etwas (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2118). Dennoch ist der Täterschaft zugutezuhalten, dass sie keine übermässige Gewalt anwendete und sie sich mindestens teilweise auch um das Wohlergehen des Opfers sorgte (so habe ihm der bei ihm verbliebene Mittäter etwas zu trinken gebracht, als er durstig geworden sei, Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120). Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar, weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den vier in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 schliesslich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls auf X____ war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen Bekanntschaft und anhaltenden privaten Freundschaft kannte und gezielt als geeignetes – weil informiertes und über einen Schlüssel verfügendes, d.h. zum erlesenen Mitarbeiterkreis gehörendes – Opfer ausgewählt hatte. So war es auch der Berufungskläger 1, der mit seiner vermeintlichen Verabredung mit X____ den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während die übrigen drei Mittäter als dessen eigentliche Handlanger agierten, indem sie den Auftrag erfüllten und sie mithin die eigentliche "Front­arbeit" zu verrichten hatten. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten als erheblicher Eingriff in die persönliche Integrität von X____ zu werten und zeugt das vorbereitete, dreiste Vorgehen der Täterschaft – insbesondere des mit dem Opfer befreundeten Berufungsklägers 1 – trotz der etwas laienhaften Vorgehensweise von einer doch beträchtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht leicht bis mittelschwer, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

Zur subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger 1 aus rein finanziellen Beweggründen und damit egoistischen Motiven gehandelt hat, zumal sich dessen finanzielle Situation – so der berechtigte Einwand der Vorinstanz – nicht als derart desolat darstellte, ging er doch einer geregelten Arbeit nach und erzielte er ein fixes Erwerbseinkommen. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass X____ kein Zufallsopfer war, sondern vom Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. Mit Blick auf das missbrauchte Vertrauensverhältnis ist damit in subjektiver Hinsicht von einer besonders verwerflich getroffenen Opferauswahl auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig auf den ausgelösten Alarm zurückzuführen. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der –insbesondere zum Nachteil von X____ – bereits vollzogenen und noch beabsichtigten Tathandlungen ist folglich nicht auf das Verhalten des – an der Tatausführung ohnehin nicht involvierten – Berufungsklägers 1 zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer räuberischen Erpressung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Firma T____ somit auf 18 Monate festzusetzen.

3.2.4

3.2.4.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.2.4.2Zunächst besteht zwischen der am 22. März 2018 begangenen (versuchten) räuberischen Erpressung, dem am 7. April 2018 begangenen (versuchten) Raub, dem unmittelbar davor und anschliessend begangenen gewerbsmässigen Diebstahl und der Hehlerei vom 17. Juni 2018 ein enger zeitlicher Konnex. In einem engen zusammenhängenden Konnex zu diesen Straftaten stehen die damit ebenfalls einhergehenden Hausfriedensbrüche sowie die Entwendung des – für den versuchten Raub als Fluchtauto dienenden – Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Auch die Jahre zuvor begangene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses steht mit den im Jahr 2018 begangenen Delikten insoweit in einem sachlichen Zusammenhang, als der Berufungskläger 1 damit – zu Lasten seiner Arbeitgeberin – seine finanzielle Situation zu verbessern versuchte. Die übrigen Delikte wurden in der ersten Jahreshälfte (2018) begangen, und stehen damit in einem engen zeitlichen und untergeordneten Zusammenhang zu den schwersten Taten des Berufungsklägers 1. Dabei besteht insbesondere zwischen denTathandlungen des mehrfach begangenenbetrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage der engste Konnex.

3.2.4.3Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung von 18 Monaten wird um weitere 16 Monate Freiheitsstrafe für den versuchten Raub erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 ½ Monate für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, um 8 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl, um insgesamt 2 Monate für die vier – als Begleitdelikte zur räuberischen Erpressung bzw. zum gewerbsmässigen Diebstahl begangenen Hausfriedensbrüche, um weitere 2 Monate für die Hehlerei und um 1 Monat für die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die Strafe ist weiter um insgesamt 1 Monat für dieStrassenverkehrsdelikte, um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und schliesslich um ½ Monat für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu erhöhen.

Die neun Bussen von CHF 100.– für den mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage werden auf insgesamt CHF 400.– asperiert. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt sich eine Erhöhung um CHF 300.– auf total CHF 700.–.

3.2.5Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 62), welche es im Nachfolgenden wie folgt zu ergänzen gilt:

Das Vorleben des Berufungsklägers 1 ist hinsichtlich seiner persönlichen Aspekte unauffällig. Das vor erster Instanz im Sinne einer Vorstrafe noch berücksichtige Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 (Akten S. 70) erscheint zufolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister, weshalb es dem Berufungskläger 1 im Sinne eines Verwertungsverbotes auch nicht mehr entgegengehalten werden kann. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil es als normal gilt, dass jemand nicht vorbestraft ist (Trechsel/‌Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 25; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4, Bommer ZBJV 151 [2015] 354).

Durch die heute beurteilten Delikte legte der Berufungskläger 1 jedoch eine krasse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aber insbesondere auch gegenüber den Geschädigten an den Tag, was erheblich zu seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 keinerlei Hemmungen hatte, ein schwerwiegendes Delikt zulasten seines Freundes (X____) zu begehen und auch nicht davor zurückschreckte, seine Delinquenzmehrfachzu Lasten seiner ehemaligen und damals aktuellen Arbeitgeber (nämlich der Firma T____ und der E____) auszuüben. Belastend wirkt sich dabei auch der Umstand aus, dass der Berufungskläger 1 bei den schwerwiegendsten Delikten jeweils der Drahtzieher war und er deren Ausführung seinen Mittätern überliess, ohne sich selber die Finger schmutzig zu machen.

Der inzwischen 33-jährige ledige und kinderlose Berufungskläger 1 geht erfolgreich einer geregelten Arbeit als Sicherheitschef bei der Firma [...] nach, was zuletzt aus den eingereichten und durchwegs positiv formulierten Arbeitszeugnissen hervorgeht (Zwischenzeugnis vom 30. April 2021, Akten S. 4084, Personalbeurteilung vom 2. November 2021, Akten S. 4085, und insbesondere das Zwischenzeugnis vom 11. April 2022, Akten S. 4296). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist äusserst positiv hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger 1 in eine ambulante suchtspezifische Beratung und seit November 2020 auch in eine psychotherapeutische Behandlung im [...] Basel begeben hat. Dem Verlaufsbericht vom 12. August 2022 sowie dem Kurzarztbrief vom 29. Juli 2022 sind ebenfalls durchwegs positive Entwicklungen zu entnehmen, etwa dass er die Abstinenzauflagen des Amts für Administrativmassnahmen erfüllen und seinen Fahrausweis wiedererlangen konnte sowie dass er auch bei Stress- und Belastungsfaktoren adäquate und wirkungsvolle Strategien gezeigt habe, um einen Ausgleich zu finden. Der Verlauf der Beratung sowie der ambulanten psychiatrischen Betreuung wurde generell als «sehr positiv» beschrieben (Akten S. 4294 und 4297). Bemerkenswert sind auch die Bemühungen des Berufungsklägers 1 seine Schulden abzubauen, was ihm inzwischen auch bereits in einem beträchtlichen Umfang gelungen ist. Der einst dreiseitige Betreibungsauszug vom

27. Mai 2020, samt den daraus ersichtlichen 10 nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 17'765.06 (vgl. Akten S. 4298), weist nur noch eine offene Betreibung und drei offene Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 15'141.66 auf (Akten S. 4305), wobei er in Bezug auf den Verlustschein zugunsten der [...] in Höhe von CHF 12'437.21 eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat und die Forderung bereits um ca. ein Viertel der geschuldeten Summe reduziert werden konnte (vgl. Bestätigungsschreiben der [...] vom 3. Januar 2022, Akten S. 4307).

Die Beurteilung des Nachtatverhaltens beinhaltet aber auch andere Komponenten. Darunter fällt etwa nicht nur das Verhalten nach der Tat sondern auch das Verhalten im Strafverfahren. Dabei kann ein «hartnäckiges Bestreiten» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7, 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2, 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4). Festzustellen ist, dass sich der Berufungskläger 1 nach anfänglichem Leugnen der Kupferdiebstähle doch noch zu einem Geständnis durchringen konnte. Allerdings hat er lediglich zugestanden, was ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätte nachgewiesen werden können, sodass sich das Geständnis nicht zu seinen Gunsten auswirken kann. Im Übrigen zeigte er sich nicht geständig, was jedoch für sich allein – angesichts des Rechts einer beschuldigten Person, die Anklage zu bestreiten – grundsätzlich neutral zu behandeln und nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317). Die Hartnäckigkeit, mit der er aber an der heutigen Verhandlung bestimmte, ihn belastende Indizien bestritten hat – der Berufungskläger 1 stand mehrmals während der Verhandlung auf, um die Präsidentin aus nächster Nähe mit neu präsentierten Unterlagen von seiner Unschuld zu überzeugen – sowie die Art und Weise, mit welcher er der Staatsanwaltschaft dabei implizit unterstellt hat, die Beweise nicht vollständig erhoben zu haben, um ihm sprichwörtlich die Schuld in die Schuhe schieben zu können (so insbesondere etwa hinsichtlich der Beschriftung, des Kennzeichens und der Fahrzeugnummer des beim Raubüberfall verwendeten Fluchtautos [vgl. hierzu insbesondere E. 2.5.2.2.4), wirft hingegen vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage ein schlechtes Licht auf ihn. Während sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, dass der Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen relativ neutralen Eindruck hinterlassen hatte (angefochtenes Urteil, S. 62), ist er anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem entsprechend negativen Verhalten aufgefallen.

Gesamthaft heben sich die positiven und negativen Umstände gegenseitig auf, weshalb die Täterkomponente – trotz der teils äusserst positiven, persönlichen Entwicklungen des Berufungsklägers 1 – insgesamt als neutral zu werten ist, sodass die zuvor hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch nach oben korrigiert werden muss.

3.2.6Im Ergebnis bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, an welche die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

3.3.4.2.2Für die mit Blick auf die teilweise Zusatzstrafe gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 für die im Zeitraum vom 29. und 30. März 2018 begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und die mehrfachen Sachbeschädigungen bereits festgesetzte Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Angesichts der im dortigen Verfahren ebenfalls bestehenden Tatmehrheit (vgl. Akten S. 4118 ff.), hat das Strafgericht für diese Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung undnacherfolgter Asperation eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine gemässigte Asperation von einem Viertel auf 3 Monate, womit sich insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten ergeben würde.

5.1Die Vorinstanz verurteilte die Berufungskläger 1 und 2 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____, da dieser anlässlich des versuchten Raubüberfalls im W____ mit einer echt aussehenden Softairpistole bedroht worden sei und Todesängste habe ausstehen müssen, was einen bedeutenden Eingriff in dessen psychischen Integrität im Sinne von Art. 47 ff. OR darstelle. Die von den jeweiligen Verteidigern der Berufungskläger 1 und 2 – ohne weitere Begründung – beantragte Abweisung der Genugtuungsforderung von F____, gründet einzig auf den zugleich beantragten Freisprüchen vom Vorwurf des versuchten Raubes in Mittäterschaft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers 1 wie auch des Berufungsklägers 2 zu bestätigen sind (E. 2.5). Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden der Berufungskläger und den psychischen Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

5.2Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____ beantragt (Akten S. 3945), zumal die damit einhergehenden Schuldsprüche in den Anklagepunkten 13 und 14 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Auch anerkannte der Berufungskläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge der Kupferdiebstähle Schulden gegenüber der E____ zu haben (« […], ich habe das Kupfer geklaut, ich will das auch mit der E____ begleichen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4553). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl die im Anklagepunkt 13 als auch die im Anklagepunkt 14 geltend gemachten Schadenersatzforderungen der E____ von CHF 640.– bzw. CHF 6'768.– (Akten S. 2767 ff.) hinreichend substantiiert und belegt sind, weshalb sie in diesem Umfang gutzuheissen sind. Folglich wird der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 13 – in solidarischer Haftung mit dem als Mittäter rechtskräftig verurteilten Berufungskläger 3 – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in solidarischer Haftung mit der als Mittäterin bereits rechtskräftig verurteilten G____ – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 6'768.– an die E____ verurteilt.

6.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

6.1.1Da der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur in einigen marginalen Punkten durchgedrungen ist (dazu sogleich, E. 6.2.1), rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie die vor­instanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'500.– vollumfänglich aufzuerlegen.

6.1.2Der Berufungskläger 2 ist im zweitinstanzlichen Verfahren in allen sieben – ursprünglich – angefochtenen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde und lediglich betreffend das Absehen von einer Landesverweisung mit seiner Berufung durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, womit der Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten von CHF 19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

6.1.3Der Berufungskläger 3 stellte die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in Frage und wendete sich in seiner Berufung lediglich gegen die angeordnete Landesverweisung, womit er vorliegend durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Betrage von CHF 2‘572.10 zuzüglich einer – entsprechend reduzierten – Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.

6.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.1Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil und erzielt lediglich einen Freispruch in den beiden (kleineren) Anklagepunkten 4 und 17, ohne dass sich das auf das Strafmass auswirken würde. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen) vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2.2Der Berufungskläger 2 unterliegt hinsichtlich aller – ursprünglich – angefochtenen Schuldsprüche, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs im Anklagepunkt 3 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____), welches die Vorinstanz insbesondere aufgrund eines aufgefundenen DNA-Mischprofils an einer Glasscherbe der am Tatort eingeschlagenen Schiebetüre aussprach. Nachdem der Berufungskläger 2 in seiner Berufungsbegründung noch bestritten hatte, sich zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben und behauptet hatte, seine DNA sei von einem Dritten auf die Glasscherbe übertragen worden (Akten S. 3990), was er mit einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Publikation zur An- und Übertragung von Epithelzellen zu belegen versucht hat (Akten S. 3997), gestand er an der heutigen Berufungsverhandlung, diesen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (Protokoll, Akten S. 4544). Infolgedessen hat er die Kosten für das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2022 zu den Ausführungen der Verteidigung in Auftrag gegebene Kurzgutachten des IRM vom 17. Mai 2022 (Akten S. 4230) von CHF 1'000 (Rechnung vom 13. Juni 2022, Akten 4282) sowie der zu entschädigende Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von CHF 1'200.– (Rechnung vom 15. September 2022, Akten S. 4565) selber zu tragen. Der Berufungskläger 2 obsiegt aber immerhin hinsichtlich der Landesverweisung. Folglich sind ihm die um ein Fünftel reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der vollumfänglichen Kosten für das Gutachten des IRM vom 17. Mai 2022 und die zu entschädigende Sachverständigenleistung von insgesamt CHF 2'200.–) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.2.3Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger 3 mit seinem Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben.

6.3.2Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S.4454 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 9.75 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnungim Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

6.3.3Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 3, [...], ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 5548), zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

6.4Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

BetreffendA____

BetreffendB____

BetreffendC____

A____wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes, der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung, des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6), des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 5), der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018, sowie zu einerBusse von CHF 700.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter, Art. 156 Ziff. 1 und 3 und Art. 321terAbs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen des (versuchten) geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 4) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) wirdA____freigesprochen.

B____wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes schuldig erklärt.

Die gegen ihn am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

B____wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 und unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom 15. August 2018 bis 12. September 2018 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. März 2022 bis 16. September 2022, und zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–sowie einerBusse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

In Gutheissung seiner Berufung wird in Bezug aufB____auf eine Landesverweisung verzichtet.

In Bezug aufC____wird in Gutheissung seiner Berufung auf eine Landesverweisung verzichtet.

A____undB____werden im Anklagepunkt 11 solidarisch zu CHF 2'500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt.

A____wird im Anklagepunkt 13 – in solidarischer Haftung mit C____ – zu CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in solidarischer Haftung mit G____ – zu CHF 6'768.– Schadenersatz an die E____ verurteilt.

A____werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 25‘346.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt.

B____werden die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Mai 2022 und den zu entschädigenden Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von insgesamt CHF 2'200.–) auferlegt.

C____werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘572.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 39.8 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 7'960.–, zuzüglich Auslagen von CHF 114.75 sowie 7,7 % MWST von CHF 621.75, insgesamt also CHF 8'696.50aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnungim Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).