Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
2. Tatsächliches und Rechtliches
3.Strafzumessung
3.1Strafzumessung der Vorinstanz
3.2Parteistandpunkte
3.3 Anwendbares Recht
3.4 Grundlagen der Strafzumessung
3.4.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.5 Wahl der Strafart
3.6 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
3.7 Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise vertuschten Betrug
3.8 Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung
3.9 Gesamtstrafenbildung
3.10 Täterkomponente
3.11 Widerhandlung gegen das SVG und Zusatzstrafenbildung
3.11.2.1Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.12 Modalitäten des Vollzugs
3.13 Ergebnis
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: A____wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis
- September 2017, sowie zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 StGB. Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'816.65 und ein Auslagenersatz von CHF 114.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.10 (7,7 % auf CHF 159.95 sowie 8,1 % auf CHF 150.15), somit total CHF 4'241.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.131
URTEIL
vom18. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerschaft
B____ AG
C____ AG
D____ AG
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. Juni 2022 (SG.2022.16)
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
2. Tatsächliches und Rechtliches
3.Strafzumessung
3.1Strafzumessung der Vorinstanz
3.2Parteistandpunkte
3.3 Anwendbares Recht
3.4 Grundlagen der Strafzumessung
3.4.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.5 Wahl der Strafart
3.6 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
3.7 Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilweise vertuschten Betrug
3.8 Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung
3.9 Gesamtstrafenbildung
3.10 Täterkomponente
3.11 Widerhandlung gegen das SVG und Zusatzstrafenbildung
3.11.2.1Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.12 Modalitäten des Vollzugs
3.13 Ergebnis
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
29. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis
29. September 2017, sowie zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 StGB.
Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'816.65 und ein Auslagenersatz von CHF 114.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.10 (7,7 % auf CHF 159.95 sowie 8,1 % auf CHF 150.15), somit total CHF 4'241.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.