Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.122
URTEIL
vom23. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2022 (SG.2022.59)
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2Der Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obschon ihm die Vorladung rechtsgültig zugestellt werden konnte (act. 4 und 610 f.). Da er seine Verteidigung indes fortlaufend instruierte und diese zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ist die Verhandlung ohne ihn durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPOe contrario; BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2, m.w.H.) und vermag sein Verhalten keinen konkludenten Rückzug der Berufung zu begründen (BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.5, m.w.H.).
1.3
2.3.5Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
2.3.6Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht etwa durch die Geschädigte in Gang gesetzt wurde, sondern die Mutter die Strafanzeige gegen deren Willen erstattete (act. 225 f.; vgl. auch Übermittlungsformular Opferberatungsstelle vom 18. April 2018, wonach die Anzeige gegen den Willen der Geschädigten durch die Mutter erstattet wurde [act. 252 f.]). Es ist sodann augenfällig, dass die Geschädigte den Berufungskläger in ihrer ersten Einvernahme zu schützen versuchte und keinerlei Interesse daran bekundete, dass dieser strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Sie verweigerte zu sagen, wo der Berufungskläger damals wohnte (act. 245), betonte, dass sie diejenige gewesen sei, die ihn angefasst habe (act. 245) und wollte sich zunächst nicht dazu äussern, ob sie sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 246). Im Gegenteil wird aus ihren Einvernahmen erkennbar, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor verbunden fühlte zum Berufungskläger. So gab sie an, dass sie immer noch zusammen seien, obschon man es nicht mehr so nennen könne, da sie nur noch telefonisch in Kontakt stünden (act. 248). Besonders eindrücklich scheint sodann ihr Schlusswort, wonach sie «es [wohl auf das Verfahren gegen den Berufungskläger bezogen] einfach scheisse» finde (act. 249). Angesichts dieser Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte ihr Mobiltelefon auf Werkeinstellungen zurücksetzte (act. 232), um den Berufungskläger zu schützen, und nicht etwa, wie die Verteidigung es vorbringt, um entlastende Beweise zu vernichten (Berufungsbegründung Rz. 15, act. 540 f.). Aufgrund ihres damaligen Aussageverhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass die Geschädigte allfällige entlastende Chatnachrichten oder dergleichen umgehend offengelegt hätte. In diesem Sinne erklärte die Geschädigte in ihren späteren Einvernahmen die Löschung ihrer Daten nachvollziehbar damit, dass sie gegen die Anzeige gewesen sei, sie gedacht habe, er sei der Mann ihres Lebens (Prot. erstinstanzliche HV S. 7, act. 449) und sie Angst gehabt habe, dass sie etwas falsch gemacht habe bzw. schuld daran sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, act. 638). Ebenfalls nicht mit ihrem schützenden Aussageverhalten in der Ersteinvernahme zu vereinbaren wäre, dass die Schulden des Berufungsklägers gegenüber dem Stiefvater der Geschädigten oder etwa eine enttäuschte Sehnsucht nach einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger, wie es die Verteidigung geltend macht (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 641), Grund für die (späteren) Schilderungen waren. Gegen eine Fremdbeeinflussung durch die Mutter spricht darüber hinaus, dass die Geschädigte diese in ihren (auch späteren) Aussagen immer wieder belastet. So habe die Mutter von Anfang an von der Beziehung gewusst und diese akzeptiert und es könne durchaus sein, dass die Mutter die Anzeige nur wegen den Schulden erstattet habe (act. 232, 250, 330). Solche Belastungen wären kaum denkbar, wenn die Geschädigte von der Mutter instrumentalisiert worden wäre. Eine Motivation für eine Falschbezichtigung oder suggestive Beeinflussungen sind somit nicht ansatzweise zu erkennen.
2.3.9Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Geschädigten zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
2.3.10Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 2.3.5). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Geschädigte durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude einer Beziehung mit sexuellen Kontakten aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Allerdings hat die Geschädigte über 7 Jahre hinweg relativ konstante Aussagen gemacht, welche eine Fülle an Realitätskriterien aufweisen, was unter Annahme einer Falschaussage vorliegend kaum denkbar wäre. Hinzu kommt, dass insb. die Aussagengenese (vgl. oben E. 2.3.6) sowie die Entwicklung ihrer Aussagen über die verschiedenen Aussagen hinweg stark für ihre Glaubhaftigkeit sprechen und ihr ein taktisch derart durchdachtes Aussageverhalten kaum zuzumuten ist. Angesichts dessen erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude zu erstellen und über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Somit spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Geschädigten.
2.3.11Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten. Die Aussagen der Geschädigten zu den sexuellen Handlungen sowie anderen Beziehungselementen, welche auf intime Kontakte hindeuten, weisen bei näherer Betrachtung eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auffällig ist insbesondere, dass die Geschädigte sowohl bei tatbezogenen als auch bei nicht tatbezogenen Inhalten in gleicher Weise zunächst relativ knapp antwortete und genauere Ausführungen erst jeweils auf Nachfrage hin erfolgten. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Geschädigten müsse alles aus der Nase gezogen werden (Berufungsbegründung Rz. 23, act. 544), vermag sie folglich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten.
2.3.12Insgesamt ist zur Qualität der Aussagen der Geschädigten somit festzuhalten, dass neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Geschädigten nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
4.4Ausgangspunkt ist das Verschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (Maier,in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 187 StGB N 1 f.).
4.4.1Angesichts der Tatsache, dass die Annäherungsversuche gemäss den obigen Sachverhaltsfeststellungen allein von der Geschädigten ausgingen und diese den Berufungskläger wie sie sie sagte «provozierte», fragt sich ob der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. b StGB einschlägig ist. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Bedeutung hat dieser Milderungsgrund in erster Linie bei Sexualdelikten wie der Vergewaltigung (BGE 97 IV 76) und den sexuellen Handlungen mit Kindern erlangt (dazu BGE 98 IV 67 gegenüber BGE 73 IV 155 und 78 IV 81). Er kann nur zur Anwendung kommen, wenn die verletzte Person den Anstoss zu der strafbaren Handlung gegeben hat. Dies muss so ernsthaft der Fall sein, dass der Täter für seinen Entschluss, die Straftat zu begehen, nicht voll verantwortlich scheint, weil er «dem intensiven, raffinierten und aufreizenden Verhalten eines Kindes ausgesetzt ist und der Verführung endlich erliegt, nachdem er sich ernsthaft gegen sie gewehrt hat» (BGE 98 IV 67, 70). Das Verhalten der verletzten Person muss so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2). Eine «Versuchung», die lediglich durch die Immoralität oder den psychischen Zustand des Täters bedingt ist oder darauf zurückgeht, dass sich diesem eine günstige Gelegenheit zur Begehung der Strafhandlungen bietet, genügt als Strafmilderungsgrund nicht (BGE 98 IV 67 E. 1c m.H.a. BGE 75 IV 6; vgl. zum Ganzen Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 48 StGB N 22).
Im vorliegenden Fall ist zwar erstellt, dass die Annäherungsversuche anfänglich nur von der Geschädigten ausgingen und der Berufungskläger diese während einer gewissen (eher kurzen) Anfangsphase durchaus zurückwies. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger den Provokationen der Geschädigten relativ schnell erlag, nämlich als die beiden auf dem Sofa in der Wohnung der Geschädigten zum ersten Mal ungestört zu zweit Zeit verbrachten. Da es in dieser Nacht noch nicht zum Geschlechtsverkehr kam, hätte der Berufungskläger denn auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Situation zu reflektieren und weitere solche Momente zu verhindern, wie es von einem verantwortungsbewussten Menschen zu erwarten wäre. Nachdem der Berufungskläger hingegen merkte, dass selbst die Eltern der Geschädigten der Beziehung offenbar nicht ablehnend, sondern nach seinem Empfinden eher unterstützend gegenüberstanden, unterliess er es, die Geschädigte weiterhin zurückzuweisen. Vielmehr gingen die sexuellen Handlungen fortan von beiden gemeinsam aus. Vor diesem Hintergrund kann sich der Berufungskläger nicht auf Art. 48 lit. b StGB berufen. Gleichwohl ist dem Umstand, dass die ersten Annäherungsversuche von der Geschädigten ausgingen, sogleich im Rahmen der Verschuldensbewertung Rechnung zu tragen.
4.8Die Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl. E. 4.1 oben).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Der Berufungskläger wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30., abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 150. belegt.
Die beiden USB Sticks mit den Daten der Mobiltelefone iPhone und Samsung (Verzeichnis Nr. 153685, Pos. 1001.1 und 1001.2) bleiben bei den Akten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3'996.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugengeld von CHF 30. und allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'051.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.40 (7,7 % auf CHF 2'484.95 sowie 8,1 % auf CHF 1'605.60), somit total CHF 4'411.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'529.55 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.