Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 20.
giaire de rediger un pourvoi en nullite, pourvu que cette
ecriture soit signee ou contre-signee par un avocat patente.
Par ces motifs, le Tribunal federal
declare le pourvoi irrecevable.
Vgl. auch Nr. 2, 7, 18. -
Voir aussi n 08 2, 7, 18.
IMPRIMERIBS REUNIBS S, A., LAUSANNE
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I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März
1952 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 64 StGB. Kann ein Kind unter sechzehn Jahren einen Er-
wachsenen «ernstlich in Versuchung führen», es zur Unzucht
zu missbrauchen ?
Art. 64 OP. Un adulte peut-il etre «induit en tentation grave » par
un enfant de moins de seize ans d'attenter a sa pudeur ?
Art. 64 OP. Un'adolescente ehe ha meno di sedici anni d'eta
puo con la sua condotta indurre « in grave tentazione » un
adulto a compiere atti di libidine su di lei ?
Aus den Erwägungen :
Wie das Bundesgericht schon öfters ausgeführt hat,
will Art. 191 StGB das Kind auch gegen seine eigenen
Schwächen schützen, die Verantwortung für seine ge-
schlechtliche Unberührtheit voll und ganz dem Erwach-
senen überbinden. Dieser soll sogar widerstehen, wenn das
Kind ihn lassen, sondern hat sich
mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft
eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu
wehren. ·Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch
zurechtweisen, sie aus seinem Zimmer wegjagen und ihr
das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte
ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben
des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein-
druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem
Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand
zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet,
am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig
war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter-
suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen
ihn gekitzelt, nicht dass es das ~m Geschlechtsteil getan
habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat· das Mädchen
nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer
die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd-
chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer
abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends
sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber
erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der
Absicht, mit ihr zu « schmusen », nachdem sie ihm be-
ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er
sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin
erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb
könne man einander ja gleichwohl «gern haben ii. Alles
deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des
Mädchens gelegen kam; es fehlt jede Spur ernsthafter
Abwehr.
Strafgesetzbuch. No 22.
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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952
i. S. Fyg gegen Born.
Art.;;7 Abs .. 1 OR, Art. 32, J4/j StGB. Sachbeschädigung durch
Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt?
Art. /)7 a/,. 1 00, 32 et J4/j OP. En tuant un chat, l'auteur a.-t-il
ca.use un domma.ge a la. propriete d'a.utrui? Etait-il en droit
d'agir?
Art .. ~7 cp. ~ 00, 32e145 OP. Danneggiamento commesso con l'uc-
cm10ne d1 un ga.tto. L'autore aveva il diritto di agire ?
Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November
1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher
seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach
den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als
er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein
Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem
hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze
flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie
gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung
verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo-
nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten
angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an-
richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen
und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände
es rechtfertigen, sogar zu töten.
Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu,
weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze
des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals
Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen
anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine
« Katzenplage i> herrschte, genügte nicht; sollten andere
Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-