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78_IV_81

BGE 78 IV 81

Bundesgericht (BGE) · 1952-03-05 · Deutsch CH
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80 Verfahren. No 20. giaire de rediger un pourvoi en nullite, pourvu que cette ecriture soit signee ou contre-signee par un avocat patente. Par ces motifs, le Tribunal federal declare le pourvoi irrecevable. Vgl. auch Nr. 2, 7, 18. - Voir aussi n 08 2, 7, 18. IMPRIMERIBS REUNIBS S, A., LAUSANNE 81" I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 64 StGB. Kann ein Kind unter sechzehn Jahren einen Er- wachsenen «ernstlich in Versuchung führen», es zur Unzucht zu missbrauchen ? Art. 64 OP. Un adulte peut-il etre «induit en tentation grave » par un enfant de moins de seize ans d'attenter a sa pudeur ? Art. 64 OP. Un'adolescente ehe ha meno di sedici anni d'eta puo con la sua condotta indurre « in grave tentazione » un adulto a compiere atti di libidine su di lei ? Aus den Erwägungen : Wie das Bundesgericht schon öfters ausgeführt hat, will Art. 191 StGB das Kind auch gegen seine eigenen Schwächen schützen, die Verantwortung für seine ge- schlechtliche Unberührtheit voll und ganz dem Erwach- senen überbinden. Dieser soll sogar widerstehen, wenn das Kind ihn lassen, sondern hat sich mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu wehren. ·Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch zurechtweisen, sie aus seinem Zimmer wegjagen und ihr das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein- druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet, am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter- suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen ihn gekitzelt, nicht dass es das ~m Geschlechtsteil getan habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat· das Mädchen nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd- chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der Absicht, mit ihr zu « schmusen », nachdem sie ihm be- ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb könne man einander ja gleichwohl «gern haben ii. Alles deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des Mädchens gelegen kam ; es fehlt jede Spur ernsthafter Abwehr. Strafgesetzbuch. No 22. 83

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952

i. S. Fyg gegen Born. Art. ;;7 Abs .. 1 OR, Art. 32, J4/j StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt? Art. /)7 a/,. 1 00, 32 et J4/j OP. En tuant un chat, l'auteur a.-t-il ca.use un domma.ge a la. propriete d'a.utrui? Etait-il en droit d'agir? Art .. ~7 cp. ~ 00, 32e145 OP. Danneggiamento commesso con l'uc- cm10ne d1 un ga.tto. L'autore aveva il diritto di agire ? Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November 1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen : Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo- nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an- richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine « Katzenplage i> herrschte, genügte nicht ; sollten andere Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-