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78_IV_81

BGE 78 IV 81

Bundesgericht (BGE) · 1952-03-05 · Deutsch CH
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Verfahren. No 20.

giaire de rediger un pourvoi en nullite, pourvu que cette

ecriture soit signee ou contre-signee par un avocat patente.

Par ces motifs, le Tribunal federal

declare le pourvoi irrecevable.

Vgl. auch Nr. 2, 7, 18. -

Voir aussi n 08 2, 7, 18.

IMPRIMERIBS REUNIBS S, A., LAUSANNE

81"

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März

1952 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 64 StGB. Kann ein Kind unter sechzehn Jahren einen Er-

wachsenen «ernstlich in Versuchung führen», es zur Unzucht

zu missbrauchen ?

Art. 64 OP. Un adulte peut-il etre «induit en tentation grave » par

un enfant de moins de seize ans d'attenter a sa pudeur ?

Art. 64 OP. Un'adolescente ehe ha meno di sedici anni d'eta

puo con la sua condotta indurre « in grave tentazione » un

adulto a compiere atti di libidine su di lei ?

Aus den Erwägungen :

Wie das Bundesgericht schon öfters ausgeführt hat,

will Art. 191 StGB das Kind auch gegen seine eigenen

Schwächen schützen, die Verantwortung für seine ge-

schlechtliche Unberührtheit voll und ganz dem Erwach-

senen überbinden. Dieser soll sogar widerstehen, wenn das

Kind ihn lassen, sondern hat sich

mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft

eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu

wehren. ·Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch

zurechtweisen, sie aus seinem Zimmer wegjagen und ihr

das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte

ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben

des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein-

druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem

Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand

zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet,

am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig

war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter-

suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen

ihn gekitzelt, nicht dass es das ~m Geschlechtsteil getan

habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat· das Mädchen

nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer

die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd-

chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer

abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends

sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber

erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der

Absicht, mit ihr zu « schmusen », nachdem sie ihm be-

ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er

sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin

erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb

könne man einander ja gleichwohl «gern haben ii. Alles

deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des

Mädchens gelegen kam; es fehlt jede Spur ernsthafter

Abwehr.

Strafgesetzbuch. No 22.

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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952

i. S. Fyg gegen Born.

Art.;;7 Abs .. 1 OR, Art. 32, J4/j StGB. Sachbeschädigung durch

Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt?

Art. /)7 a/,. 1 00, 32 et J4/j OP. En tuant un chat, l'auteur a.-t-il

ca.use un domma.ge a la. propriete d'a.utrui? Etait-il en droit

d'agir?

Art .. ~7 cp. ~ 00, 32e145 OP. Danneggiamento commesso con l'uc-

cm10ne d1 un ga.tto. L'autore aveva il diritto di agire ?

Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November

1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher

seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach

den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als

er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein

Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem

hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze

flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie

gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung

verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo-

nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten

angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an-

richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen

und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände

es rechtfertigen, sogar zu töten.

Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu,

weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze

des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals

Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen

anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine

« Katzenplage i> herrschte, genügte nicht; sollten andere

Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-