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73_IV_155

BGE 73 IV 155

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 39.

sif a le droit de fonder sa conviction sur des elements

etrangers aux debats; cette question releve du droit can-

ton~l (art. 269 al. 1 PPF). En revanche, il n'est pas admis-

sible que les juges du fond se boment a enoncer un juge-

ment de valeur sur la personne du prevenu, sans mention-

ner les faits sur lesquels il repose. Seule la connaissance de

ces faits permet a la Cour de cassation de verifier le pro-

nostic emis sur l'efficacite du sursis. En relevant simple-

ment que l'inculpe est « decrit comme querelleur, vindi-

catif et de moralite douteuse ll, le Tribunal de police ne

l'a pas mise en mesure d'exercer ce contröle.

L'arret attaque releve que les premiers juges ont appre-

cie le caractere du prevenu en toute connaissance de cause,

car ils ont pu l'observer durant une journee presque entiere.

Mais cette circonstance ne supplee pas a l'insuffisance cons-

tatee. Meme s'ils n'ont puise que dans les debats les ele-

ments de leur appreciation, les premiers juges n'etaient

pas dispenses de les indiquer.

Cette appreciation supposee fondee, il resterait a savoir

si eile autorise a en infärer qu'une Suspension de l'execu-

tion de la peine ne previendra pas une rechute du con-

damne. La nature vindicative et querelleuse d'un delin-

quant primaire ne signifie pas necessairement qu'il demeu-

rera refractaire a l'effet educatif du sursis. Une teile pre-

vision ne se justifie pas s'agissant d'un delit de mreurs

sans rapport avec ces traits de caractere. Quant a sa

« moralite douteuse ll, cette notion est trop vague pour

servir de base a un pronostic.

Par ces motif s, le Tribunal federal

admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie la

cause a la juridiction cantonale pour statuer a nouveau

sur l'octroi ou le refus du sursis.

Strafgest>tzbuch. No 40.

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40. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Krüsi.

Art. 64 StGB. Kann ein Kind w1ter sechzehn Jahren einen Erwach-

senen « ernstlich in. Versuchung führen », es zur Unzucht zu

missbrauchen!

Art. 64 OP. Un enfant age de moins de seize ans peut-il, par son

a.ttitude, « induire en tentation gra.ve » un adulte a attenter 8.

sa. pudeur?

Art. 64 OP. Un'a.dolescente ehe ha meno di sedici anni d'etä. puo

con Ja. sua condotta indurre « in grave tentazione » un a.dulto

a compiere atti di libidine su di lei ?

A. -

Gegen Abend des 8. Januar 1947 kehrte der da-

mals einundzwanzigeinhalb Jahre alte Krüsi mit dem vier

Jahre jüngeren Höhn von Siblingen nach Gächlingen

zurück. Unterwegs begegneten die beiden der am 3. Juli

1932 geborenen Berta H. Höhn hatte schon am Vortage

ohne Wissen Krüsis mit ihr abgemacht, sie würden zur

Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihr spazieren gehen.

Er schlug nun Krüsi vor, diesen Gedanken zu verwirk-

lichen. Krüsi ·hatte schon verschiedene Male gehört,

Berta H. sei leicht zu haben. Er erkundigte sich nach

ihrem Alter. Auf die Bemerkung, dass sie noch in die

Schule gehe, hatte er vorerst Bedenken. Da jedoch das

Mädchen die Einladung des Höhn sofort annahm, ging

auch er mit. In einer Feldhütte ersuchte Höhn das Mäd-

chen, die Hosen herunterzulassen. Krüsi half dem Kinde,

die Skihose zu öffnen. Auch dem weiteren Ansinnen Höhns,

sich auf die Bank zu legen, kam das Mädchen willig nach.

Auf Geheiss Höhns, den Anfang zu machen, versuchte

Krüsi hierauf, mit dem Glied in die Scheide einzudringen.

Das gleiche tat nachher Höhn~

B. -

Am 13. Juni 1947 erklärte das Obergericht des

Kantons Schaffhausen Krüsi der Unzucht mit einem

Kinde (Art. 191 Ziff. 1 Satz 1 StGB) schuldig. Es billigte

dem Angeklagten zu, dass er durch das Verhalten des

Mädchens ernstlich in Versuchung geführt worden sei, und

milderte daher die Strafe in Anwendung von Art. 64 StGB

lli6

Strafgesetzbuch. N° 40.

auf sechs Monate Gefängnis, die es bedingt vollziehbar

erklärte. Es führte aus, der Angeklagte sei in seiner Ent-

wicklung zurückgeblieben. Ob eine eigentliche auf patho~'

logischer Grundlage beruhende Debilität vorliege, könne

dahingestellt bleiben. Wesentlich sei nur die Feststellung,

dass der Angeklagte seinem körperlichen und geistigen

Habitus nach nicht den Eindruck eines zweiundzwanzig-

jährigen Mannes mache. Dies gehe auch daraus hervor,

dass der noch minderjährige Höhn es war, der ihm die

Möglichkeit eines Abenteuers eröffnete und ihm schliesslich

sagte, was er zu tm1 habe. Aus dieser geistigen Zurück-

gebliebenheit des Angeklagten einerseits und dem Ver-

halten des Mädchens anderseits schliesse das Gericht auf

die ernste Versuchung. Es dürfe nämlich nicht ausser

acht gelassen werden, dass das Mädchen auf sexuellem

Gebiete schon die verschiedensten Abenteuer hinter sich

hatte. Auf den fraglichen Abend habe es sich ohne Wissen

des Angeklagten mit Höhn verabredet, und die beiden

seien übereingekommen, dass der Geschlechtsverkehr mit

Höhn und mit dem Angeklagten vollzogen werde. In der

Folge habe das Mädchen auf Geheiss des Höhn die Hosen

ausgezogen, sich auf die Bank gelegt und die Beine ge-

spreizt. Dieses Verhalten habe den infantilen Angeklagten

ernstlich in Versuchung führen müssen. Die viel zu harte

Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus spreche für eine

extensive Auslegung des Strafmilderungsgrundes von

Art. 64 Abs. 5 StGB.

0. ~ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung. Sie sieht die Verletzung des Gesetzes in

der Annahme eines Strafmilderungsgrundes.

Krüsi beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 64 StGB kann der Richter die Strafe unter

anderem mildem, wenn der Täter durch das Verhalten des

Strafgesetzbuch. No 40.

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Verletzten ernstlich in Versuchung geführt worden ist.

Der Grund, weshalb in einem solchen Falle Nachsicht

geübt. werden kann, liegt darin, dass der Verletzte den

Anstoss zur strafbaren Handlung gegeben hat, und zwar

derart ernstlich, dass der Täter für seinen Entschluss, sie

zu ·begehen, nicht. als voll verantwortlich· erscheint, son-

dern den Verletzten einen Teil dieser Verantwortung trifft.

Der Verletzte muss durch sein Verhalten den Täter förm-

lich reizen und verlocken, bis er der Versuchung erliegt.

Ein bloss passives Verhalten gegenüber dem Ansinnen des

Täters, die strafbare Handlung zu dulden, ja sogar die

Äusserung einer gewissen Bereitschaft, auf sei,nen Wunsch

einzugehen, genügt nicht. In einem solchen Falle die

Strafe mildern zu lassen, ist namentlich dann nicht. der

Sinn des Gesetzes, wenn es den Verletzten auch gegen sei-

nen Willen schützen will, so z.B. den Bewucherten gegen-

über dem Wucherer (Urteil des Kassationshofes vom

17. November 1944 i. S. Weber) oder wegen seiner nicht

abgeschlossenen Entwicklung das Kind unter sechzehn

Jahren gegenüber den geschlechtlichen Gelüsten Erwach-

sener (Urteile des Kassationshofes vom 7. Juni 1946 i. S.

Clementi und vom 16. Juli 1946 i. S. Thöni). Der Zweck

des Art. 191 StGB geht dahin, die Verantwortung für die

geschlechtliche Unberührtheit des Kindes voll und ganz

dem Erwachsenen aufzuerlegen und das Kind auch gegen

seine eigene Schwäche zu schützen. Das Verhalten des

Kindes gegenüber dem Erwachsenen, der sich an ihm der

Unzucht schuldig macht, dürfte daher schwerlich jemals

Strafmilderungsgrund sei~ können. Sicher stellt es einen

solchen nicht dar, wenn dem Kinde nicht mehr vorge-

worfen werden kann, als dass es sich auf das Ansinnen des

Täters bereitwillig eingelassen hat.

Einen anderen Vorwurf aber trifft das Mädchen im

vorliegenden Falle nicht. Weder die Tatsachen, dass es

geschlechtlich schon berührt war und das Zusamme~­

treffen zwecks Ausübung des Beischlafs am Vortage mit

Höhn vereinbart hatte, noch die Tatsachen, dass es in

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Strafgesetzbuch. No 40.

Gegenwart des Beschwerdeführers bei seinem Entschlusse

blieb und nachher in der Feldhütte den Weisungen Höhns

oh.Q.e weiteres Folge leistete, zeigen mehr als seine Bereit-

schaft, sich leichten Herzens hinzugeben. Dieses Verhalten

stimmt übe~in mit der von der Mutter geschilderten Ver-

anlagung des Kindes, wonach es keinen eigenen Willen

habe und niemandem nein sagen könne. Der Beschwerde-

führer selber hat vor dem Verhörrichter erklärt, wenn er

das Mädchen jeweilen gesehen habe, habe er gedacht, es

sei geistig nicht ganz no;rmal. Pflicht des Beschwerde-

führers war es, der Versuchung zu widerstehen, die an

ihn herangetreten ist, in die ihn aber nicht im Sinne des

Art. 64 StGB das Kind geführt hat. Er erscheint um.so

weniger als von diesem verleitet, als er anfänglich mit

Rücksicht auf das Alter des Kindes von der Tat absehen

wollte, dann aber ohne weiteres Zutun des Mädchens sich

doch dazu .entschloss und ihm in der Feldhütte die Ski-

hose ausziehen half. Dass er in seiner Entwicklung .zurück-

geblieben ist, erlaubt nicht, das Verhalten des Mädchens

unter dem Gesichtspunkt des Art. 64 anders zu beurteilen.

Nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 StGB, welche

die Vorinstanz nicht als gegeben annimmt, hätte der

Geisteszustand des Täters zur Strafmilderung führen

können.

Demnach erkennt der Kassationaho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Scha:ffhausen vom

13. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 41.

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41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-

tember 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Art. 64 StGB.

Wann ist seit dez:. Tat « ver~ält~smässig lange Zeit» verstrichen ?

Wann hat der Tater « aufrmht1ge Reue betätigt>> ?

Art. 64 CP.

Qua.nd peut-on dire que, depuis l'infra.ction, un temps « relative-

ment long » s'est ecoule ?

Q~d. le coupa.ble a-t-il «manifeste pa.r des actes un repentir

smcere »?

Art. 64 OP.

Qua.ndo si puo dire ehe « e tra.scorso un tempo rela.tivamente

lungo dal reato » ?

Qua.ndo i1 colpevole « ha. dimostrato con fatti sincero pentimento » ?

Aus den Erwägungen :

1. -

Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar

Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März

1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht

wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass

die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB

zu mildern sei. Allein << verhältnismässig lange Zeit» im

Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die

Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der

Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es

ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge-

setzes; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde '7or-

gesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Ver-

jährung (vgl. VE 1908 Art. 50; ZÜRCHER, Erläuterungen

zum VE 101; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen

Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64

letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs.

MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Straf-

verfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn

Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig

aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen

verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vor-

instanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungs-

grundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des