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154 Strafgesetzbuch. N° 39. sif a le droit de fonder sa conviction sur des elements etrangers aux debats; cette question releve du droit can- ton~l (art. 269 al. 1 PPF). En revanche, il n'est pas admis- sible que les juges du fond se boment a enoncer un juge- ment de valeur sur la personne du prevenu, sans mention- ner les faits sur lesquels il repose. Seule la connaissance de ces faits permet a la Cour de cassation de verifier le pro- nostic emis sur l'efficacite du sursis. En relevant simple- ment que l'inculpe est « decrit comme querelleur, vindi- catif et de moralite douteuse ll, le Tribunal de police ne l'a pas mise en mesure d'exercer ce contröle. L'arret attaque releve que les premiers juges ont appre- cie le caractere du prevenu en toute connaissance de cause, car ils ont pu l'observer durant une journee presque entiere. Mais cette circonstance ne supplee pas a l'insuffisance cons- tatee. Meme s'ils n'ont puise que dans les debats les ele- ments de leur appreciation, les premiers juges n'etaient pas dispenses de les indiquer. Cette appreciation supposee fondee, il resterait a savoir si eile autorise a en infärer qu'une Suspension de l'execu- tion de la peine ne previendra pas une rechute du con- damne. La nature vindicative et querelleuse d'un delin- quant primaire ne signifie pas necessairement qu'il demeu- rera refractaire a l'effet educatif du sursis. Une teile pre- vision ne se justifie pas s'agissant d'un delit de mreurs sans rapport avec ces traits de caractere. Quant a sa « moralite douteuse ll, cette notion est trop vague pour servir de base a un pronostic. Par ces motif s, le Tribunal federal admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour statuer a nouveau sur l'octroi ou le refus du sursis. Strafgest>tzbuch. No 40. 155
40. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Krüsi. Art. 64 StGB. Kann ein Kind w1ter sechzehn Jahren einen Erwach- senen « ernstlich in. Versuchung führen », es zur Unzucht zu missbrauchen! Art. 64 OP. Un enfant age de moins de seize ans peut-il, par son a.ttitude, « induire en tentation gra.ve » un adulte a attenter 8. sa. pudeur? Art. 64 OP. Un'a.dolescente ehe ha meno di sedici anni d'etä. puo con Ja. sua condotta indurre « in grave tentazione » un a.dulto a compiere atti di libidine su di lei ? A. - Gegen Abend des 8. Januar 1947 kehrte der da- mals einundzwanzigeinhalb Jahre alte Krüsi mit dem vier Jahre jüngeren Höhn von Siblingen nach Gächlingen zurück. Unterwegs begegneten die beiden der am 3. Juli 1932 geborenen Berta H. Höhn hatte schon am Vortage ohne Wissen Krüsis mit ihr abgemacht, sie würden zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihr spazieren gehen. Er schlug nun Krüsi vor, diesen Gedanken zu verwirk- lichen. Krüsi ·hatte schon verschiedene Male gehört, Berta H. sei leicht zu haben. Er erkundigte sich nach ihrem Alter. Auf die Bemerkung, dass sie noch in die Schule gehe, hatte er vorerst Bedenken. Da jedoch das Mädchen die Einladung des Höhn sofort annahm, ging auch er mit. In einer Feldhütte ersuchte Höhn das Mäd- chen, die Hosen herunterzulassen. Krüsi half dem Kinde, die Skihose zu öffnen. Auch dem weiteren Ansinnen Höhns, sich auf die Bank zu legen, kam das Mädchen willig nach. Auf Geheiss Höhns, den Anfang zu machen, versuchte Krüsi hierauf, mit dem Glied in die Scheide einzudringen. Das gleiche tat nachher Höhn~ B. - Am 13. Juni 1947 erklärte das Obergericht des Kantons Schaffhausen Krüsi der Unzucht mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 1 Satz 1 StGB) schuldig. Es billigte dem Angeklagten zu, dass er durch das Verhalten des Mädchens ernstlich in Versuchung geführt worden sei, und milderte daher die Strafe in Anwendung von Art. 64 StGB lli6 Strafgesetzbuch. N° 40. auf sechs Monate Gefängnis, die es bedingt vollziehbar erklärte. Es führte aus, der Angeklagte sei in seiner Ent- wicklung zurückgeblieben. Ob eine eigentliche auf patho~' logischer Grundlage beruhende Debilität vorliege, könne dahingestellt bleiben. Wesentlich sei nur die Feststellung, dass der Angeklagte seinem körperlichen und geistigen Habitus nach nicht den Eindruck eines zweiundzwanzig- jährigen Mannes mache. Dies gehe auch daraus hervor, dass der noch minderjährige Höhn es war, der ihm die Möglichkeit eines Abenteuers eröffnete und ihm schliesslich sagte, was er zu tm1 habe. Aus dieser geistigen Zurück- gebliebenheit des Angeklagten einerseits und dem Ver- halten des Mädchens anderseits schliesse das Gericht auf die ernste Versuchung. Es dürfe nämlich nicht ausser acht gelassen werden, dass das Mädchen auf sexuellem Gebiete schon die verschiedensten Abenteuer hinter sich hatte. Auf den fraglichen Abend habe es sich ohne Wissen des Angeklagten mit Höhn verabredet, und die beiden seien übereingekommen, dass der Geschlechtsverkehr mit Höhn und mit dem Angeklagten vollzogen werde. In der Folge habe das Mädchen auf Geheiss des Höhn die Hosen ausgezogen, sich auf die Bank gelegt und die Beine ge- spreizt. Dieses Verhalten habe den infantilen Angeklagten ernstlich in Versuchung führen müssen. Die viel zu harte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus spreche für eine extensive Auslegung des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 5 StGB.
0. ~ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sie sieht die Verletzung des Gesetzes in der Annahme eines Strafmilderungsgrundes. Krüsi beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 64 StGB kann der Richter die Strafe unter anderem mildem, wenn der Täter durch das Verhalten des Strafgesetzbuch. No 40. 157 Verletzten ernstlich in Versuchung geführt worden ist. Der Grund, weshalb in einem solchen Falle Nachsicht geübt. werden kann, liegt darin, dass der Verletzte den Anstoss zur strafbaren Handlung gegeben hat, und zwar derart ernstlich, dass der Täter für seinen Entschluss, sie zu ·begehen, nicht. als voll verantwortlich· erscheint, son- dern den Verletzten einen Teil dieser Verantwortung trifft. Der Verletzte muss durch sein Verhalten den Täter förm- lich reizen und verlocken, bis er der Versuchung erliegt. Ein bloss passives Verhalten gegenüber dem Ansinnen des Täters, die strafbare Handlung zu dulden, ja sogar die Äusserung einer gewissen Bereitschaft, auf sei,nen Wunsch einzugehen, genügt nicht. In einem solchen Falle die Strafe mildern zu lassen, ist namentlich dann nicht. der Sinn des Gesetzes, wenn es den Verletzten auch gegen sei- nen Willen schützen will, so z.B. den Bewucherten gegen- über dem Wucherer (Urteil des Kassationshofes vom
17. November 1944 i. S. Weber) oder wegen seiner nicht abgeschlossenen Entwicklung das Kind unter sechzehn Jahren gegenüber den geschlechtlichen Gelüsten Erwach- sener (Urteile des Kassationshofes vom 7. Juni 1946 i. S. Clementi und vom 16. Juli 1946 i. S. Thöni). Der Zweck des Art. 191 StGB geht dahin, die Verantwortung für die geschlechtliche Unberührtheit des Kindes voll und ganz dem Erwachsenen aufzuerlegen und das Kind auch gegen seine eigene Schwäche zu schützen. Das Verhalten des Kindes gegenüber dem Erwachsenen, der sich an ihm der Unzucht schuldig macht, dürfte daher schwerlich jemals Strafmilderungsgrund sei~ können. Sicher stellt es einen solchen nicht dar, wenn dem Kinde nicht mehr vorge- worfen werden kann, als dass es sich auf das Ansinnen des Täters bereitwillig eingelassen hat. Einen anderen Vorwurf aber trifft das Mädchen im vorliegenden Falle nicht. Weder die Tatsachen, dass es geschlechtlich schon berührt war und das Zusamme~ treffen zwecks Ausübung des Beischlafs am Vortage mit Höhn vereinbart hatte, noch die Tatsachen, dass es in 158 Strafgesetzbuch. No 40. Gegenwart des Beschwerdeführers bei seinem Entschlusse blieb und nachher in der Feldhütte den Weisungen Höhns oh.Q.e weiteres Folge leistete, zeigen mehr als seine Bereit- schaft, sich leichten Herzens hinzugeben. Dieses Verhalten stimmt übe~in mit der von der Mutter geschilderten Ver- anlagung des Kindes, wonach es keinen eigenen Willen habe und niemandem nein sagen könne. Der Beschwerde- führer selber hat vor dem Verhörrichter erklärt, wenn er das Mädchen jeweilen gesehen habe, habe er gedacht, es sei geistig nicht ganz no;rmal. Pflicht des Beschwerde- führers war es, der Versuchung zu widerstehen, die an ihn herangetreten ist, in die ihn aber nicht im Sinne des Art. 64 StGB das Kind geführt hat. Er erscheint um.so weniger als von diesem verleitet, als er anfänglich mit Rücksicht auf das Alter des Kindes von der Tat absehen wollte, dann aber ohne weiteres Zutun des Mädchens sich doch dazu .entschloss und ihm in der Feldhütte die Ski- hose ausziehen half. Dass er in seiner Entwicklung .zurück- geblieben ist, erlaubt nicht, das Verhalten des Mädchens unter dem Gesichtspunkt des Art. 64 anders zu beurteilen. Nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 StGB, welche die Vorinstanz nicht als gegeben annimmt, hätte der Geisteszustand des Täters zur Strafmilderung führen können. Demnach erkennt der Kassationaho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Scha:ffhausen vom
13. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. No 41. 159
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep- tember 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 64 StGB. Wann ist seit dez:. Tat « ver~ält~smässig lange Zeit» verstrichen ? Wann hat der Tater « aufrmht1ge Reue betätigt>> ? Art. 64 CP. Qua.nd peut-on dire que, depuis l'infra.ction, un temps « relative- ment long » s'est ecoule ? Q~d. le coupa.ble a-t-il «manifeste pa.r des actes un repentir smcere »? Art. 64 OP. Qua.ndo si puo dire ehe « e tra.scorso un tempo rela.tivamente lungo dal reato » ? Qua.ndo i1 colpevole « ha. dimostrato con fatti sincero pentimento » ? Aus den Erwägungen :
1. - Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März 1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB zu mildern sei. Allein << verhältnismässig lange Zeit» im Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge- setzes; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde '7or- gesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Ver- jährung (vgl. VE 1908 Art. 50 ; ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 101 ; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64 letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs. MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Straf- verfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vor- instanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungs- grundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des